VwGH 81/02/0080

VwGH81/02/008013.11.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des KH in W, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann und Dr. Karl Preslmayr, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 17. Februar 1981, Zl. MA 70-VIII/H 92/80, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §24 Abs3 lita;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §52 Z1;
StVO 1960 §89a Abs2;
VStG §5 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs3 lita;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §52 Z1;
StVO 1960 §89a Abs2;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.335,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 26. April 1979 wurde der Lenker eines unter anderem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws zur Anzeige gebracht, weil er am selben Tag von 12.25 Uhr bis 12.40 Uhr sein Fahrzeug in Wien I, Nibelungengasse 1, vor einer Ein- und Ausfahrt eines Grundstückes abgestellt habe und durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren aus dem Grundstück gehindert gewesen sei. Um Entfernung des Fahrzeuges wurde ersucht.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 48 vom 5. Juli 1979 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17, und in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG 1950 an Kosten für das Entfernen seines Fahrzeuges S 1.231,-- und für dessen Aufbewahrung S 29,--, somit insgesamt S 1.260,--, zur Zahlung vorgeschrieben, weil dieses Fahrzeug am 26. April 1979 um

12.54 Uhr in Wien I, Nibelungengasse 1, vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt gewesen sei.

In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung machte der Beschwerdeführer geltend, daß "beim Abschleppen nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung der Berechtigung zum Entfernen des Fahrzeuges aufgewendet wurde". Angeschlossen war der Durchschlag des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Schmelz vom 16. Mai 1979, Zl. Pst. 7656-Z/79, mit welcher der Beschwerdeführer auf Grund des gegenständlichen Vorfalles wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt wurde. Dieser Einspruch lautete, soweit dies hier von Bedeutung ist: "Ich habe

meinen Pkw ... vor einem Hauseingang geparkt (Haus

Nibelungengasse 1). Dieses Haus hat allerdings zwei Einfahrten und über der einen Einfahrt ist ein großes Einfahrt verboten Schild angebracht, beim zweiten nicht. Da weder Gehsteigauffahrt noch ein sonstiger Hinweis vorhanden ist, daß diese Einfahrt befahren wird, sondern im Gegenteil die Anbringung eines Fahrverbotsschildes bindend darauf schließen läßt, daß diese eine Einfahrt nicht benützt wird, konnte ich mit Recht annehmen, daß der Platz vor der einen Einfahrt ein rechtsgültiger Parkplatz ist. ..."

Nachdem das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des genannten Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt und dieses schließlich gemäß § 45 a VStG 1950 eingestellt worden war, erließ der Magistrat der Stadt Wien - MBA für den 15. Bezirk den Bescheid vom 24. Juni 1980, womit dem Beschwerdeführer gemäß § 89 Abs. 7 und 7 a StVO 1960 der Ersatz der Kosten für die erfolgte Entfernung seines Kraftfahrzeuges, welches am 26. April 1979 von 12.25 Uhr bis 12.40 Uhr in Wien I, Nibelungengasse vor dem Hause Nr. 1, den Verkehr beeinträchtigt habe, in Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gemäß § 89 Abs. 7 und 7 a StVO 1960 habe das Entfernen von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, welche den Verkehr beeinträchtigen, auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) zu erfolgen, dem bei Zahlungsverweigerung die Kosten mit Bescheid vorzuschreiben seien. Im gegenständlichen Fall sei die Höhe der Kosten gemäß den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17, festgesetzt worden. Die Kostenvorschreibung habe unabhängig davon, ob den Zahlungspflichtigen ein Verschulden an der Verkehrsbeeinträchtigung durch das Kraftfahrzeug treffe, zu erfolgen. Wenngleich auch die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Schmelz ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Kostenersatzpflichtigen wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 aus dem Grunde eingestellt habe, weil dem Beschwerdeführer auf Grund der irreführenden, am Haustor angebrachten, dem Straßenverkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot" nachgebildeten Tafel zuzubilligen gewesen sei, auf Grund subjektiven Irrtums das Kraftfahrzeug dort parken zu dürfen, sei unbestritten geblieben, daß durch das Kraftfahrzeug des Kostenersatzpflichtigen der Verkehr (nämlich der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren aus dem Grundstück) behindert worden sei. Ferner sei im Verwaltungsstrafverfahren ermittelt worden, daß die Gehsteigkante vor der gegenständlichen Grundstückseinfahrt zur Tatzeit abgeschrägt gewesen sei. Schon aus diesem Grunde hätte der Kostenersatzpflichtige bei Anwendung der dem Kraftfahrzeuglenker obliegenden Sorgfalt erkennen müssen, daß es sich um eine Grundstückseinfahrt handle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche er wie folgt begründete: "Ich habe immer bestritten, ein anderes Fahrzeug am Wegfahren behindert zu haben, was schon aus dem Umstand hervorgeht, daß dieses Haus zwei Einfahrten in geringem Abstand voneinander und beide in die Nibelungengasse mündend hat. Ein Eingang - versehen mit Fahrverbotsschild für Fußgänger, der zweite Eingang mit der Aufschrift 'Einfahrt freihalten' für Fahrzeuge. All dies habe ich schon bei meinem Einspruch bei der Polizei angeführt und der bearbeitende Beamte hätte dies auch ohne Mühe ersehen können, wenn er mit gleicher Sorgfalt meinen Einspruch gelesen hätte mit der ich meinen Parkplatz wählte. Ich kenne die Situation deshalb so

genau, da ich im selben Haus im 1. Stock bei Hr. ... die Wohnung

eingerichtet habe. Allerdings versuchen immer wieder hauseigene Personen wie Hausbesorger, Hausverwalter usw. sich auf diese Weise Privatparkplätze vor der Hauseinfahrt reservieren zu lassen. Die leichte Anschrägung des Straßenbelages mit dem fast niveaugleichen Gehsteig hat hier im 1. Bezirk überhaupt keine Bedeutung, da die Straßenherstellung nicht prüft, ob eine Einfahrt tatsächlich befahren wird oder nicht. Es gibt hier dutzende Eingänge mit Auffahrtsschrägen deren Einfahrt im Bereich des Haustores mit Stufen versehen sind und gar nicht befahren werden können".

Über diese Berufung entschied der Berufungssenat der Stadt Wien mit Bescheid vom 17. Februar 1981, indem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Nach Zitierung der Bestimmungen des § 89 a Abs. 2 und 7 StVO 1960, dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer unbestritten der Zulassungsbesitzer sei, und dem wesentlichen Berufungsvorbringen meinte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides, der Beschwerdeführer übersehe, daß im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob ihm ein persönliches Verschulden anzulasten gewesen sei, da für die Zulässigkeit der Kostenvorschreibung ein Verschulden nicht gefordert sei. Es sei lediglich zu prüfen gewesen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben gewesen sei. Wie sich aus der Anzeige vom 26. April 1979 ergebe, habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in Wien I, Nibelungengasse 1, von 12.25 Uhr bis zur Abschleppung vor einer Ein- und Ausfahrt eines Grundstückes abgestellt gehabt, und es sei der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren aus dem Grundstück gehindert gewesen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsmeinung komme es nicht darauf an, ob eine Einfahrt tatsächlich befahren werde oder nicht, sondern darauf, ob die Einfahrt nach äußeren Merkmalen als solche erkennbar gewesen sei. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben (Blatt 27) selbst ausführe, sei die Gehsteigkante abgeschrägt gewesen. Durch die Abschrägung der Gehsteigkante sei aber erkennbar gewesen, daß eine solche Grundstückseinfahrt vorliege, und es habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, daß bei einer Abstellung seines Fahrzeuges vor dieser Einfahrt (auch wenn diese mit einem "Einfahrt verboten"-Schild versehen gewesen sei) ein ausfahrendes bzw. einfahrendes Kraftfahrzeug am Weg- bzw. Zufahren gehindert würde. Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers sohin von Anfang an rechtswidrig abgestellt und im konkreten Fall eine Behinderung eines anderen Lenkers am Wegfahren gegeben gewesen sei, sei eine Verkehrsbeeinträchtigung als erwiesen anzusehen, und es sei die Entfernung zu Recht erfolgt. Auf Grund der oben genannten Darlegungen habe aber auch nicht davon ausgegangen werden können, daß dem Beschwerdeführer als Aufsteller des Fahrzeuges der Eintritt der Voraussetzung für die Entfernung nicht bekannt sein konnte, und es habe demnach Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers vorgelegen. Bezüglich der Kosten wurde ausgeführt, daß sich diese auf die zwingenden Vorschriften der Tarifverordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17, gründen. Nach Tarif I Post 3 sei für die Entfernung des Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz von S 1.231,-- zu entrichten. Gemäß Tarif II Post 3 sei für jeden angefangenen Kalendertag nach Dauer der Aufbewahrung ein Betrag von S 29,-- zu entrichten. Die Kosten seien der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Verkehr beeinträchtigt, insbesondere der Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle oder Ladezone oder Garagen- und Grundstückseinfahrt oder Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges oder Schutzweges gehindert wird. Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt zufolge Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Ist der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 (oder 3) noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Entfernung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 kein Verschulden des für die Abstellung Verantwortlichen voraussetzt und eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung nach § 89 a Abs. 7 leg. cit. bildet. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9666/A.) Es ist daher auch ohne jede Bedeutung, welche Gründe für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1950 ausschlaggebend gewesen sind. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1980, Zl. 1093/80.)

Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, sind nur die äußeren Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) maßgebend, wogegen nicht von Belang ist, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1981, Zl. 3276/80). Diese äußeren Merkmale waren - schon nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers - vorhanden, sodaß der Stelle, an der er seinen Pkw abgestellt hatte, objektiv gesehen, jedenfalls die Eigenschaft einer Hauseinfahrt zukam. Ein zusätzlicher Hinweis in dieser Richtung, wie beispielsweise durch Anbringung einer Tafel mit der Aufschrift "Einfahrt bitte frei halten" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1980, Zl. 2564/79), war nicht erforderlich. Durch den Umstand, daß demgegenüber das betreffende Haustor sogar eine dem Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 1 StVO 1960 (Fahrverbot in beiden Richtungen) nachgebildete Beschilderung aufwies, konnte aber ebenfalls nicht mit Sicherheit die Benützung dieser Einfahrt durch Kraftfahrzeuge ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, daß diese Beschilderung zweifellos nicht für eine Straße mit öffentlichem Verkehr galt (§§ 1, 43 f StVO 1960), sodaß ihre Nichtbeachtung auch keinerlei strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen konnte, wären die Lenker von Einsatzfahrzeugen, wie der Rettung oder der Feuerwehr, jedenfalls von keiner derartigen "Verkehrsbeschränkung" betroffen gewesen. Dem Beschwerdeführer kann daher - entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht - nicht zugute kommen, daß die Einfahrt, vor der er seinen Pkw abgestellt hatte, "ausdrücklich als nicht für Fahrzeuge passierbar bezeichnet wurde" und er "zur Abstellung seines Kraftfahrzeuges jene Einfahrt gewählt hat, bei der durch entsprechende Schilder ein Einfahrtsverbot installiert war".

Entscheidend ist aber der weitere, vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand, daß das gegenständliche Haus in geringem Abstand voneinander zwei Einfahrten hat, die beide in die Nibelungengasse münden. Damit hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß ein Einfahren in dieses Haus bzw. ein Ausfahren aus diesem Haus mit einem Kraftfahrzeug an sich an zwei Stellen und nicht nur an der von seinem Pkw eingenommenen Stelle möglich ist, wobei "weder die eine, noch die andere Ausfahrt leichter bzw. schwerer passierbar" ist. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers - wie er nunmehr mit Recht rügt - überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sich in diesem Zusammenhang nur auf die Anzeige vom 26. April 1979 gestützt, wonach der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren aus dem Grundstück gehindert war. Der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angestellten Überlegung, daß der gegen ihn gerichteten behördlichen Maßnahme allenfalls die Sicherung eines "Privatparkplatzes" eines anderen Kraftfahrzeuglenkers zugrunde lag, ist zwar durch diese Feststellung von vornherein der Boden entzogen (vgl. zu dieser Problematik das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1981, Zl. 3276/80). Traf aber die obige Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich des Bestehens zweier gleichartiger Ausfahrten zu, so stellt sich die ungeklärt gebliebene Frage, wieso der Aufforderer das gegenständliche Grundstück mit seinem Kraftfahrzeug nicht durch die andere, vom Pkw des Beschwerdeführers nicht verstellte Ausfahrt verlassen konnte. Wäre ihm diese Handlungsweise möglich gewesen, so wäre er nicht im Sinne des § 89 a Abs. 2 StVO 1960 am Wegfahren aus dem Grundstück gehindert gewesen, weil ihm ja die zweite Ausfahrt zur Verfügung gestanden wäre. Es genügt nicht -

wie die belangte Behörde offenbar in der Gegenschrift vermeint -, daß "laut Anzeige tatsächlich ein Fahrzeug durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Abstellort behindert worden ist", wobei "der Zulassungsbesitzer bei Zutreffen dieser Tatsache unabhängig vom Verschulden an der behindernden Abstellung für die Abschleppkosten zur Beseitigung der Behinderung haftet". Es muß vielmehr ein Kraftfahrzeuglenker nach dem klaren Gesetzeswortlaut am Wegfahren aus dem Grundstück "gehindert" worden, es ihm also durch das Verhalten des Beschwerdeführers unmöglich gewesen sein, aus dem Grundstück auszufahren. (Vgl. das ebenfalls bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1980, Zl. 1093/80.) Diese Rechtsansicht hat die belangte Behörde offenbar auch im angefochtenen Bescheid - und nur dessen Rechtmäßigkeit ist hier zu überprüfen - vertreten. Sie hat es aber - entgegen den Bestimmungen der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1950 - unterlassen, Ermittlungen über die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles, wie sie der Beschwerdeführer ins Treffen geführt hat, zu pflegen und entsprechende Feststellungen zu treffen, um daraus die notwendigen rechtlichen Schlüsse ableiten zu können. Insbesondere wäre, abgesehen von der in Betracht kommenden Vornahme eines Ortsaugenscheines, der Meldungsleger, allenfalls auch der Aufforderer (der zwar nicht namentlich aufscheint, der aber auf der Rückseite der Anzeige in dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Akt Pst. 7656-Z/79 der Bundespolizeidirektion Wien -

Bezirkspolizeikommissariat Schmelz als Lenker eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws angegeben ist), zu diesem Sachverhalt zeugenschaftlich zu befragen gewesen.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und im übrigen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Auf Grund dieser Erledigung konnte von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965).

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde lediglich zweifach einzubringen war und nur dementsprechend Stempelgebühren zu entrichten waren.

Wien, am 13. November 1981

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