VwGH 92/03/0257

VwGH92/03/025716.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. F in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. September 1992, Zl. IIb2-V-9336/4-1992, betreffend Abweisung einer gegen die Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 StVO erhobenen Vorstellung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kitzbühel), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit der Berufungsentscheidung des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 2, 3 und 7 StVO für die Entfernung des verkehrsbehindert abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von S 1.800,-- vorgeschrieben. Aus der Anzeige der Stadtpolizei ergebe sich, daß das Fahrzeug am Aschbachweg vor der Einfahrt zum Haus Nr. 14 leicht schräg am rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei, sodaß der Abstand zwischen dem Heck des Fahrzeuges und der Kante des Gehsteiges am gegenüberliegenden Fahrbahnrand nur 3,4 m betragen habe. Auf einer Straße mit Gegenverkehr müßten bei einer Restfahrbahn von 3,4 m massive Stauungen auftreten. Ein Kreuzen von Fahrzeugen, insbesondere von Bussen des öffentlichen Zubringerdienstes zu den Bergbahnen, sei nicht möglich gewesen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, der PKW sei parallel zum Fahrbahnrand und damit nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen. Es sei auch nicht zu tatsächlichen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses gekommen. Der Beschwerdeführer bot hiezu Zeugen an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung die Vorstellung als unbegründet ab. Nach den widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers sei der PKW unmittelbar vor der Einfahrt zum Haus Aschbachweg Nr. 14 leicht schräg zur Fahrbahn abgestellt gewesen, sodaß vom Heck des Fahrzeuges bis zur gegenüberliegenden Gehsteigkante nur mehr 3,4 m frei geblieben seien. Am Aschbachweg herrsche Gegenverkehr. Da am 1. März 1992 der Weg aufgrund des starken Verkehrsandranges zur Hornwand stark frequentiert gewesen sei, insbesondere auch Busse zur Hornbahn gefahren seien, sei aufgrund der freibleibenden Fahrbahnbreite von lediglich 3,4 m zumindest die Besorgnis einer Verkehrsbehinderung im Sinne des § 89 a Abs. 2 StVO gegeben gewesen. Die Entfernung des Fahrzeuges sei somit zu Recht verfügt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird, hat die Behörde gemäß § 89a Abs. 2 StVO die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A) genügt dabei für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs. Gemäß § 89a Abs. 7 StVO sind die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Gegenstand nicht innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist übernommen oder die Bezahlung verweigert wird.

Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß Anträge auf Einvernahme namentlich genannter Zeugen unerledigt geblieben seien. Er zeigt damit einen Verfahrensfehler auf, aber nicht dessen Wesentlichkeit. Der angefochtene Bescheid und die Berufungsentscheidung der mitbeteiligten Gemeinde leiten die Verkehrsbeeinträchtigung im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges daraus ab, daß zwischen dem Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der Gehsteigkante am gegenüberliegenden Fahrbahnrand nur ein Abstand von 3,4 m gewesen sei. Zu diesem Beweisthema hat der Beschwerdeführer Zeugen angeboten, zumal nach seiner Behauptung die Angaben über den Abstand nicht stimmten. Weder die belangte Behörde noch die Gemeinde sind auf den Beweisantrag eingegangen bzw. haben die Zeugen gehört. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Lageplan übermittelt hatte, in welchen der Meldungsleger den seiner Aussage entsprechenden Abstellort des Fahrzeuges eingezeichnet hatte, sandte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Eingabe vom 4. September 1992 eine Kopie dieses Lageplanes, in welche er den seiner Verantwortung entsprechenden Abstellort eingezeichnet hatte. Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach durch den Aschbachweg die Zufahrt zu einer Seilbahn führt, sodaß die fragliche Gegenverkehrsstraße stark frequentiert ist und insbesondere auch durch Zubringerbusse zur Seilbahn befahren wird, hätte das Fahrzeug somit auch bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Abstellweise unzweifelhaft zur Besorgnis einer erheblichen Erschwerung des Verkehrs auf dieser Straße geführt. Da somit auch nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 89a Abs. 2 StVO erfüllt waren, stellt das Übergehen des Beweisantrages keinen Verfahrensfehler von Relevanz dar. Die Einvernahme des weiteren Zeugen, den der Beschwerdeführer zum Beweisthema, ob tatsächlich eine massive Verkehrsbeeinträchtigung stattgefunden habe, angeboten hat, war schon deshalb entbehrlich, weil es auf eine tatsächliche Verkehrsbeeinträchtigung nicht ankommt.

Sofern der Beschwerdeführer rügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides führe entgegen der Vorschrift des § 59 AVG die Gesetzesstelle, aus der sich die Rechtmäßigkeit der Entfernung des Fahrzeuges ergebe bzw. die durch das Abstellen des Fahrzeuges übertretene Norm nicht konkret an, verkennt er das Wesen der Vorstellung im Sinn des Art. 119 a Abs. 5 B-VG iVm § 112 der Tiroler Gemeindeordnung: Die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde kann nur in der Kassation des Bescheides oder in der Abweisung der Vorstellung bestehen. Durch die Entscheidung über die Vorstellung übernimmt die Vorstellungsbehörde nicht den Spruch des Bescheides der Gemeinde, sondern erkennt, ob durch diesen Bescheid subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt sind. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde der Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG betreffend die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung durch den Hinweis auf § 112 der Tiroler Gemeindeordnung genüge getan.

Im übrigen sei darauf verwiesen, daß der Spruch der Berufungsentscheidung des Stadtrates unter anderem § 89 a Abs. 2 StVO anführt; diese Bestimmung schreibt die Entfernung eines Gegenstandes, der den Verkehr beeinträchtigt, vor. Zudem muß eine Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 StVO - diese Gesetzesbestimmung ist unstrittig im Spruch der Berufungsentscheidung angeführt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/02/0239) den Hinweis, daß eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, nicht im Spruch aufweisen; desgleichen muß auch nicht die Gesetzesbestimmung, aus der sich aufgrund der Verkehrsbeeinträchtigung die Rechtmäßigkeit der Entfernung des Fahrzeuges ergibt, angeführt sein.

Gemäß § 89 a Abs. 7 fünfter Satz StVO sind die Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges dann nicht dem Zulassungsbesitzer vorzuschreiben, wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89 a Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war. Da durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des § 24 Abs. 3 lit. d StVO verstoßen wurde, weil auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht mindestens zwei Fahrstreifen (2 x 2,5 Meter) für den fließenden Verkehr freiblieben, war das Abstellen von Angebinn gesetzwidrig. Die Kostenvorschreibung erweist sich daher auch im Grunde des § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO als gerechtfertigt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand auch der Ersatz der Umsatzsteuer abgegolten ist.

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