Normen
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §19;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §19;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen "Bescheiden" wurden "die Berufung des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft S, vertreten durch den Obmann H S, vom 9. Jänner 2002" gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 4. Dezember 2001, Zl 9-J-98/11- 2001 und Zl 9-J-91/8-2001, mit welchen die Jagdgebiete in der Katastralgemeinde H, Gemeinde P, und das Genossenschaftsjagdgebiet S in der Katastralgemeinde S, Gemeinde O, jeweils für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010, festgestellt wurden, abgewiesen und die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde bestätigt. Beide "Bescheide" der belangten Behörde sind an den "Jagdausschuss der Jagdgenossenschaft S, z.H. Herrn Obmann H S z. H.: Rechtsanwalt Dr. Gunther Bast Schulstraße 5 3300 Amstetten" gerichtet.
Gegen diese "Bescheide" erhob die Jagdgenossenschaft S, vertreten durch den Obmann H S, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide waren vom Obmann H S "namens der Jagdgenossenschaft und des Jagdausschusses S" erhoben worden.
Nach der hg Rechtsprechung kommt einem Jagdausschuss, was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, keine Rechtspersönlichkeit zu. Dies hat zur Folge, dass eine behördliche Erledigung, die - wie im vorliegenden Fall - nur an den Jagdausschuss (und nicht etwa an die Jagdgenossenschaft) ergangen ist, rechtlich nicht als Bescheid existent geworden ist. Daran ändert nichts, dass die Erledigung der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft zugekommen ist. Da sie für letztere nicht bestimmt war, liegt auch kein Fall des § 7 Zustellgesetz vor (vgl dazu aus der hg Rechtsprechung etwa die hg Beschlüsse vom 26. April 2005, Zl 2001/03/0259, sowie vom 27. Juli 1993, Zl 93/03/0127, und vom 29. September 1993, Zl 93/03/0139).
Die Beschwerde war somit mangels Bescheidcharakters der mit ihr angefochtenen Erledigungen gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Da die belangte Behörde in ihrer im Beschwerdeverfahren zur Zl 2002/03/0193 erstatteten Gegenschrift im Wesentlichen lediglich auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren zur Zl 2002/03/0194 übermittelten Gegenschrift verwies, konnte ihrem Begehren auf Schriftsatzaufwand im erstgenannten Verfahren nicht gefolgt werden, weshalb dieses Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 6. September 2005
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