VwGH 93/03/0127

VwGH93/03/012727.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen die Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. April 1993, Zl. VI/4-J-355, betreffend Jagdgebietsfeststellung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen "Bescheid" wurde "aufgrund der Berufung des Jagdausschusses vom 14. Dezember 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. November 1992, 9-J-83281, betreffend Jagdgebietsfeststellung Gemeinde Z, (KG A, Teilflächen der KG M) - Genossenschaftsjagdgebiet T," von der belangten Behörde dahin entschieden, daß die Berufung mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Bescheid erging - wie aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung hervorgeht und von der belangten Behörde bestätigt wurde - nur an "den Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft T, zu Hd. d. Obmannes des Jagdausschusses Herrn F".

Gegen diesen "Bescheid" richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 18 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 kommt der Jagdgenossenschaft Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses. Letzterer hat gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. die Jagdgenossenschaft zu vertreten.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß der Jagdausschuß keine Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1972, Zl. 525/72). Dies hat allerdings zur Folge, daß eine behördliche Erledigung, die - wie der angefochtene "Bescheid" - nur an den Jagdausschuß (und nicht etwa an die Jagdgenossenschaft) ergangen ist, rechtlich nicht als Bescheid existent geworden ist (vgl. den die Erteilung einer Rodungsbewilligung an eine in Ansehung dieser Verwaltungsangelegenheit der Rechtspersönlichkeit ermangelnden Jagdgesellschaft betreffenden hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11567/A). Daran ändert nichts, daß die Erledigung der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft zugekommen ist. Da sie für letztere nicht bestimmt war, liegt insbesondere kein Fall des § 7 Zustellgesetz vor.

Die Beschwerde war somit mangels Bescheidcharakters der mit ihr angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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