VwGH 2001/14/0188

VwGH2001/14/018822.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 23. August 2001, GZ. RV 1040/1-6/2001, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §22;
KStG 1988 §7 Abs4 idF 1989/660;
BAO §22;
KStG 1988 §7 Abs4 idF 1989/660;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21. März 1994 Rechtsnachfolgerin der R. GmbH, die in den Wirtschaftsjahren 1991 und 1992 (Bilanzstichtag 31. März) als Beteiligungsunternehmen u.a. an der nunmehrigen Beschwerdeführerin sowie an der deutschen L. Immobilien GmbH beteiligt war.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1990 bis 1992 wurde festgestellt, dass die R. GmbH (ein Unternehmen des österreichischen X-Konzerns) ein in der Branche des X-Konzerns tätiges deutsches Unternehmen erworben habe. Der damit einhergehende Immobilienkauf sei durch die L. Immobilien GmbH auf folgende ungewöhnliche Weise finanziert worden: Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe im Jänner 1990 Gewinnvorträge in Höhe von rund 100 Mio. S an die R. GmbH ausgeschüttet, wobei der Betrag direkt an die W. Holdings Ltd. überwiesen worden sei und der R. GmbH dazu gedient habe, das gesamte Gesellschaftskapital der am 5. Jänner 1990 auf den Kanalinseln gegründeten W. Holdings Ltd. zu erwerben.

Bei der W. Holdings Ltd. handle es sich um ein auf der Insel Jersey errichtetes, nicht tätiges Unternehmen (Sitzgesellschaft), das über kein Personal verfüge. Laut Auskunft des Geschäftsführers Dr. Richard S. befinde sich der Sitz des Unternehmens im Haus eines pensionierten Bankangestellten, der gleichzeitig als Direktor der W. Holdings Ltd. fungiere. Die W. Holdings Ltd. habe das Kapital sodann umgehend als Darlehen an die am 10. Jänner 1990 gegründete deutsche L. Immobilien GmbH zur Finanzierung des Immobilienkaufes weitergegeben. Die Verzinsung des Darlehens sei fremdüblich erfolgt. Die von der L. Immobilien GmbH an die W. Holdings Ltd. bezahlten Zinsen (Zinsaufwand in Deutschland, Zinsertrag bei der W. Holdings Ltd.) seien von der W. Holdings Ltd. an die R. GmbH als steuerfreier Beteiligungsertrag am 12. Juli 1991 in Höhe von DM 1,995.231,-- und am 18. September 1992 in Höhe von DM 2,040.000,-- ausgeschüttet worden.

Im Dezember 1991 sei das Kapital der W. Holdings Ltd. um DM 8 Mio. erhöht worden. Auch diese Finanzmittel hätten wiederum aus der Ausschüttung der nunmehrigen Beschwerdeführerin an die R. GmbH gestammt. Die W. Holdings Ltd. habe das erhaltene Kapital an die M. GmbH (DM 5 Mio.), ein weiteres Konzernunternehmen, sowie an die L. Immobilien GmbH (DM 3 Mio.) als Darlehen weitergegeben, und zwar wiederum zur Finanzierung eines (branchengleichen) Unternehmenskaufes in Deutschland.

Dazu stellte der Prüfer in seinem gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht vom 25. September 1995 fest, dass nach Änderung der Rechtslage ab 1995 bisher keine weiteren Ausschüttungen erfolgt seien. Für die ungewöhnliche Gestaltung der Finanzierung über ein Niedrigsteuerland seien dem Prüfer gegenüber folgende außersteuerliche Gründe genannt worden:

"a) das Vermögen der R. GmbH ist größtenteils in nur einer Branche gebunden; die freien Finanzmittel sollten daher sicher und alternativ veranlagt werden;

b) da die L. Immobilien GmbH nur Immobiliengeschäfte betreibt, ist das veranlagte Vermögen einerseits durch den Wert der Immobilien und andererseits durch die Mieteinnahmen von der

M. GmbH abgesichert;

c) in weiterer Folge würden auch Darlehen an nicht zum Konzern gehörende Unternehmen gegeben:

Laut Bilanz W. zum 18.2.1992: keine Darlehen an konzernfremde Unternehmen;

28.2.1993: BK Autohandel GmbH DEM 4,250.000,--,

Einrichtungshaus H. GmbH DEM 300.000,--

  1. d) gesellschaftsrechtliche Trennung vom übrigen Konzern;
  2. e) inhaltliche und regionale Risikostreuung durch einen Standort außerhalb Österreichs;

    f) internationale Geltung und Flexibilität des Finanzplatzes England, wobei innerhalb Englands der Standort Jersey vereinfachte Vorschriften für Unternehmungsgründung und Unternehmensführung, sowie für die Abwicklung von Bankgeschäften bietet;

    g) in Österreich wäre für die angestrebten Tätigkeiten eine Bankkonzession erforderlich, während in Jersey diesbezüglich sehr lockere bzw. gar keine Reglementierungen vorliegen;

    h) Überlegungen für Unternehmenskäufe in anderen Staaten; aus dieser Sicht würde sich eine Finanzierungsgesellschaft mit Sitz in England samt entsprechenden Geldbeschaffungsmöglichkeiten als zukunftsträchtig erweisen, wobei wiederum nur an die Finanzierung von Immobilienkäufen gedacht war;

    i) Auch heute (zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung) besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Expansion des Unternehmens nicht auf den österreichischen Raum beschränkt bleibt, siehe z.B. die derzeitigen Überlegungen betreffend Friaul, was wiederum für einen internationalen Sitz der Finanzierungsgesellschaft spricht;

    j) eine direkte Darlehensgewährung durch die R. GmbH an die

    L. Immobilien GmbH hätte außerdem die Beurteilung der Darlehen durch die bundesdeutschen Finanzbehörden nachteilig beeinflusst, da die Annahme von verdecktem Eigenkapital geradezu gefördert worden wäre, während die Darlehensgewährung durch eine zudem im Ausland ansässige Tochtergesellschaft doch eine eher differenzierte Betrachtungsweise ermöglicht."

    Unter der Überschrift "Würdigung dieser Argumente durch die Betriebsprüfung" ist dem Betriebsprüfungsbericht Folgendes zu entnehmen:

    "ad a): Da die W. Holdings Ltd. mit Sitz in Jersey im Wesentlichen keine andere Tätigkeit betreibt, als die Firma R. GmbH mit Sitz in W. (Österreich(, wurden die freien Finanzmittel dadurch keineswegs sicherer oder alternativer veranlagt.

    ad b): Die doppelte Sicherheit, durch die Immobilien einerseits und die Mieteinnahmen einer weiteren Tochtergesellschaft andererseits, ist für jeden Unternehmer vorhanden, der über eine Tochtergesellschaft, die er mit entsprechendem Kapital ausstattet, Immobilien erwirbt und an eine weitere Tochtergesellschaft vermietet, gleichgültig wie viele Gesellschaften dazwischen geschaltet werden.

    ad c), d), e): Die beiden Darlehen, die an nicht zum Konzern gehörende Unternehmen gegeben wurden, die gesellschaftsrechtliche Trennung vom übrigen Konzern und eine regionale und inhaltliche Risikostreuung stellen keine außersteuerlichen Gründe dar, da dies lediglich allgemeine Gründe sind, die keinen wirklichen außersteuerlichen Vorteil erkennen lassen.

    ad f), g): Laut Auskunft der Bankenaufsicht / BMfF ist für eine derartige Darlehensvergabe nach österr. Recht keine Bankenkonzession notwendig.

    ad h), i): Bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung gab es keine Investitionen und Aktivitäten außerhalb Österreichs und der BRD.

    ad j): Jedem Unternehmer steht es frei, wie er sein Unternehmen finanziert. Wenn ein Unternehmer einen Unternehmenskauf mittels Darlehen finanziert, ist dies von der Finanzverwaltung anzuerkennen, es sei denn, dass aus der Sicht des Darlehensnehmers dieses Darlehen als verdecktes Stammkapital zu qualifizieren wäre.

    Das liegt jedoch nach Auffassung der Betriebsprüfung nicht vor. Seitens des geprüften Unternehmens wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach der dt. Rechtslage ab 1994 (§ 8a dt. KStG) geforderten Eigenmittel bereits ursprünglich vorhanden waren."

    In rechtlicher Hinsicht folgerte der Prüfer, dass die gewählte Konstruktion nur den Sinn erkennen ließe, Zinserträge aus einer Tochtergesellschaft (der L. Immobilien GmbH) durch Zwischenschaltung einer Sitzgesellschaft in einer "Steueroase" in steuerfreie Beteiligungserträge umzuwandeln. "In wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 i.V.m. § 22 BAO)" seien die Ausschüttungserträge als in Österreich steuerpflichtige Zinserträge zu qualifizieren. Dementsprechend seien die steuerfreien Beteiligungserträge der R. GmbH um 14,074.160 S (1991) und 14,355.480 S (1992) zu mindern und als steuerpflichtige Zinserträge zu qualifizieren.

    Mit den an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der R. GmbH gerichteten Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden 1991 und 1992 folgte das Finanzamt der Auffassung des Prüfers.

    In ihrer gegen die Sachbescheide erhobenen Berufung referierte die Beschwerdeführerin zunächst den aktuellen Meinungsstand zur rechtstheoretischen Bedeutung des § 22 BAO. Sachverhaltsbezogen vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, es sei nicht ungewöhnlich, dass Konzerne Finanzierungsgesellschaften gründeten und sie mit Eigenmitteln ausstatteten, welche dazu dienen sollen, andere Konzerngesellschaften zu finanzieren. Auch habe die Tätigkeit der ausländischen Finanzierungsgesellschaft im gegenständlichen Fall durchaus beachtlichen außersteuerlichen Gründen gedient. Als solche wurden von der Beschwerdeführerin verminderte Haftungsgründe, vereinfachte Gründungsvorschriften in Jersey, die Möglichkeit regionaler Risikostreuung und der Heranziehung "besonders anerkannter Finanzierungsexperten", die Anbindung an den Finanzplatz England, die Internationalisierung der Kernaktivitäten, bankrechtliche Gründe sowie die Erhöhung des ausschüttungspolitischen Spielraumes angeführt. Durch eine im Dezember 1995 erfolgte Ausschüttung sei zudem "besonders eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass die Gründung einer Finanzierungsgesellschaft im Ausland nicht steuerlich motiviert" gewesen sei. Da 1995 bereits die Regelung des § 10 Abs. 3 KStG 1988 anwendbar gewesen sei, hätten in diesem Jahr keine steuerlichen Vorteile aus der Ausschüttung mehr gezogen werden können.

    Weiters wurde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin (ihre Rechtsvorgängerin) durch die Gründung der ausländischen Finanzierungsgesellschaft den in §§ 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit 10 Z. 5 KStG 1988 vorgezeichneten Weg beschritten habe. Wolle der Steuerpflichtige eine abgabenrechtliche Begünstigung auf dem Weg erreichen, den das Gesetz selbst vorzeichne, liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Missbrauch vor. Auf Grund der formalrechtlichen Anknüpfung des § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 1988 könne § 22 BAO keinesfalls herangezogen werden. Dieses Ergebnis werde durch § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG 1988 in der damals geltenden Fassung noch bestärkt. Die durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 gestaltete Fassung des § 7 Abs. 4 KStG 1988 habe die Steuerfreiheit für Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen nur dann nicht vorgesehen, wenn der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft zu mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand gelegen wäre, es sei denn, die Gesellschaft hätte einen Bankbetrieb unterhalten. Mit dem Begriff der Forderungswertpapiere habe die Bestimmung ausdrücklich an den entsprechenden kapitalertragsteuerlichen Begriff angeknüpft, sodass jede andere Art der Veranlagung, die nicht in Form von Forderungswertpapieren erfolgt sei, nicht zur Einschränkung der Steuerfreiheit für Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen führen könne. Auch mit der ab 1. Jänner 1995 geltenden Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die in § 10 Abs. 3 KStG 1988 angesprochenen Einkünfte offenbar vor dem 1. Jänner 1995 von der Steuerbefreiung für internationale Schachtelerträge erfasst waren. Somit sei § 10 Abs. 3 KStG 1988 ein weiteres Indiz dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass nach der bis dahin geltenden Rechtslage Schachtelerträge aus Gesellschaften, die in Niedrigsteuerländern ansässig seien und die Primärzinseinkünfte bezögen, in keinem Fall unter die Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO fallen könnten. Dazu komme gegenständlich, dass im Falle der von der Abgabenbehörde als angemessen betrachteten Gestaltung - der unmittelbaren Mittelzuführung - vom Vorliegen verdeckten Eigenkapitals auszugehen gewesen wäre. In Fällen einer hohen Fremdkapitalquote nehme die Verwaltungspraxis nämlich eine Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital vor. Dies führe im Verhältnis zu ausländischen Tochtergesellschaften zur Steuerfreiheit der in Österreich bezogenen Dividenden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die internationale Schachtelbeteiligung vorlägen.

    Zugleich mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. November 1996 auf, nähere Angaben zu den in der Berufung erwähnten "besonders anerkannten Finanzierungsexperten" zu machen, sowie Unterlagen über die in Aussicht genommenen Unternehmenskäufe in der Schweiz, England und Frankreich vorzulegen, sowie die Jahresabschlüsse der deutschen Konzerngesellschaften zum Nachweis des Verhältnisses der Ausstattung mit Eigen- und Fremdkapital.

    Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1996 äußerte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dahingehend, dass er mangels vorheriger eigener Erfahrungen mit internationalen Finanzierungen über Empfehlung eines deutschen Finanzfachmannes Ende 1989 zunächst Kontakt mit näher genannten englischen Büros hergestellt habe. Die W. Holdings Ltd. habe anfänglich mit einer Firma zusammengearbeitet, die sich nicht als sehr fachkundig und verlässlich erwiesen habe. Jene Personen, mit denen die W. Holdings Ltd. letztlich zusammengearbeitet habe und die in der Berufung namentlich angeführt worden seien, hätten sich schließlich als fachkundig, verlässlich und pünktlich erwiesen und z. B. alle Verträge zu den gewährten Darlehen ohne fremde Hilfe und ohne Mehrkosten dafür entworfen. Sie hätten gute Bankverbindungen vermittelt, wobei man sich vorstellen müsste, dass die Transaktion so hoher Summen im Ausland bei den Banken prima vista den Verdacht von Drogengeldern oder Geldwäsche erwecken würde. Die Höhe der Entlohnung der genannten Personen könne den Bilanzen entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1989 bis 1993 nach Investitionsmöglichkeiten im Ausland gesucht und es deshalb für sinnvoll gehalten, die dafür erforderlichen Finanzstrukturen vorweg herzustellen. In England habe es 1985 und 1989 konkrete Kontakte zum Erwerb eines Aktienpaketes der H. PLC gegeben. Das Gespräch mit dem in der Berufung erwähnten englischen Unternehmen habe sich auf ein Telefonat mit einem heute nicht mehr namentlich bekannten Direktor beschränkt. Hinsichtlich einer weiteren Gesellschaft habe er mit deren Präsidenten ein persönliches Gespräch geführt. Die Projekte seien nicht weiter verfolgt worden, weil im Herbst 1989 das gesamte Aktienpaket eines schweizerischen Unternehmens angeboten worden sei. Die diesbezüglichen Gespräche seien 1992 fast zum Abschluss gelangt, schließlich wegen anderer Firmenkäufe in Deutschland aber nicht mehr zu Stande gekommen. Mittlerweile habe der Konzern aus Erfahrungen gelernt und seine länderübergreifenden Tätigkeiten auf den deutschsprachigen Raum beschränkt.

    Mit Berufungsentscheidung vom 8. Jänner 1997 wurde die Berufung abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. März 1999, B 438/97, ablehnte, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

    Mit Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

    Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, auf Grund der vorgelegten bzw. der trotz ausdrücklichen Ersuchens nicht vorgelegten Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die W. Holdings Ltd. keine nennenswerte Tätigkeit erbracht habe und alleine die R. GmbH die Möglichkeit gehabt habe, Marktchancen zu nützen oder die Leistung zu verweigern, weshalb die aus der Vergabe der Darlehen erzielten Einkünfte auch aus diesem Grund unmittelbar der R. GmbH zuzurechnen seien.

    In der antragsgemäß am 6. Juni 2001 durchgeführten Berufungsverhandlung legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Protokolle und Schriftverkehr) vor. Die Unterlagen seien in Jersey erstellt worden, wo auch die Entscheidungen über Darlehensgewährungen und Ausschüttungen getroffen worden seien. Ihnen ist nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid Folgendes zu entnehmen:

    "Laut Jahresabschluss der W. Holdings Ltd. 29.2.1992 bis 28.2.1993 (P 2,3) wurden die nach Behauptung der Bw. an die nicht zum Konzern gehörigen Firmen BK Autohandel GmbH (31. 10. 1992 DM 4,250.000) und Einrichtungshaus H. GmbH (21. 12. 1992 DM 300.000) gewährten Darlehen von den Verbindlichkeiten der L. Immobilien GmbH abgebucht.

    Laut Jahresabschluss der W. Holdings Ltd. 1.3.1994 - 31.3.1995 (P 4) wurden die genannten Darlehen bereits am 23.12.1994 (BK Autohandel GmbH) bzw. 13.5.1994 (Einrichtungshaus H. GmbH) je zur Gänze getilgt, wobei der Tilgungsbetrag (BK Autohandel GmbH) von DM 4,250.000 am selben Tag wiederum als Erhöhung des Darlehens an die L. Immobilien GmbH ausgewiesen wird.

    Laut Vertrag vom 20. 10. 1992, mit dem die Geltung des österreichischen Rechts vereinbart wurde (7.), sollte das Darlehen von der BK Autohandel GmbH, W., U.-Gasse, jedoch erst nach fünf Jahren (2.) zurückbezahlt werden.

    Die diesbezüglichen (Überweisungs-)Belege hat die Bw. nicht vorgelegt. Hinsichtlich des behaupteten Darlehens an das Einrichtungshaus H. GmbH hat die Bw. nicht einmal einen Darlehensvertrag oder diesbezügliche Unterlagen vorgelegt.

    In der Sitzung ('Meeting of Directors') der W. Holdings Ltd. vom 22.7.1991 beschlossen J.B.B. und M.J.C. die Zahlung einer Interimdividende von DM 1,995.231,-- (Nr. 8, P03). Die tatsächliche Ausschüttung erfolgte jedoch unbestritten schon am 12.7.1991.

    Laut Vertrag vom 22.7.1992 (P51/74-57/74 i.V.m. Nr. 8, P.029) ist die Vergabe des Darlehens an die X GmbH von DM 2,040.000,-- schon am 20.6.1992 (1.1.), und damit ebenfalls rückwirkend erfolgt und wurde schon mit 18.9.1992 in ein Darlehen der R. GmbH umgewandelt (Nr. 8, P.029)."

    Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und einem Hinweis auf die Berufungsentscheidung vom 8. Jänner 1997 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst aus, dass sie zur Auslegung des § 22 BAO auf die ihrer Ansicht nach auch von den beiden Gerichtshöfen öffentlichen Rechts vertretene Außentheorie zurückgreife. Die belangte Behörde teile damit die Ansicht des Prüfers, dass eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliege, wenn - wie im Beschwerdefall - eine österreichische Kapitalgesellschaft ihrer deutschen Tochtergesellschaft dadurch erhebliche Finanzmittel als Darlehen zukommen lasse, dass sie zu diesem Zweck in einer Steueroase eine Briefkastengesellschaft gründet und diese sodann veranlasst, die Mittel ihrer deutschen Tochtergesellschaft als Darlehen zu überlassen, wobei die in Deutschland gewinnmindernd abgesetzten Zinsen steuerfrei bzw. steuerschonend in die Steueroasengesellschaft einfließen, wenn schließlich diese Beträge von der Steueroasengesellschaft unter Ausnutzung des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an die österreichische Muttergesellschaft weiterfließen und auf diese Weise durch die Umweggestaltung eine Versteuerung der deutschen Zinsen in Österreich umgangen werde. Das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung sei mittlerweile auch durch das rechtskräftige Erkenntnis vom 8. November 2000 bestätigt worden, mit dem über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen der streitgegenständlichen Gestaltung eine Geldstrafe von 1,8 Mio. S wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz verhängt worden sei.

    Aus den im fortgesetzten Verfahren vorgelegten Unterlagen - Überweisungsbelege betreffend das Darlehen an die BK Autohandel GmbH sowie der Darlehensvertrag hinsichtlich des behaupteten Darlehens an das Einrichtungshaus seien nach wie vor nicht beigebracht worden - werde deutlich, dass es sich bei der W. Holdings Ltd. um eine willenlose Durchlaufgesellschaft ohne eigene wesentliche Dispositionsbefugnis gehandelt habe. So hätten die beiden Direktoren der W. Holdings Ltd. in der Sitzung vom 22. Juli 1991 die Zahlung einer Interimdividende von DM 1,995.231,-

    - beschlossen, während die tatsächliche Ausschüttung unbestritten schon am 12. Juli 1991 stattgefunden habe. Auch sei laut Vertrag vom 22. Juli 1992 die Vergabe des Darlehens an die X. GmbH von 2,040.000,-- DM schon am 20. Juni 1992 und damit ebenfalls rückwirkend erfolgt, wobei das Darlehen schon mit 18. September 1992 in ein Darlehen der R. GmbH umgewandelt worden sei.

    Was die Höhe der Einkünfte anlange, sei die Beschwerdeführerin der im Vorhalt vom 22. Mai 2001 für den Fall des fehlenden Nachweises der tatsächlichen Erträge und Aufwendungen in Aussicht genommenen (neuerlichen) Schätzung im Ausmaß der tatsächlich vorgenommenen Ausschüttungen nicht entgegengetreten.

    Bereits in der Berufungsentscheidung vom 8. Jänner 1997, auf deren Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen wird, hatte die belangte Behörde dem Einwand, die W. Holdings Ltd. habe zum Teil auch nicht dem Konzern angehörende Gesellschaften finanziert, entgegnet, dass auch diese Darlehensnehmer näher dargestellte Berührungspunkte zur Branche der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Beide Fremdschuldner seien überdies in Deutschland ansässig und tätig. Zudem seien die Darlehen ohnedies jeweils in DM gewährt worden. Solcherart könne die belangte Behörde auch für die beiden ins Treffen geführten Darlehensgewährungen an nichtkonzernangehörige Unternehmen keine Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit für die gewählte Zwischenschaltung einer eigenen Finanzierungsgesellschaft, insbesondere einer auf der Kanalinsel Jersey gelegenen, erkennen. Besonders bedeutsam erscheine auch, dass die Darlehen an die "konzernfremden" Unternehmen nicht vor oder zumindest zeitgleich mit jenen an die eigenen Tochtergesellschaften vergeben worden seien, sondern erst später. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich dabei allenfalls um eine nachträgliche Ausweitung der ursprünglich auf den eigenen Konzern beschränkten Tätigkeit, welche nicht geeignet sei, die Beurteilung der ursprünglichen Tätigkeit entscheidend zu beeinflussen. Überdies seien die an "konzernfremde" in Relation zu den an eigene Gesellschaften vergebenen Darlehen auch als von bloß untergeordneter Bedeutung anzusehen (unter 20 % des Gesamtvolumens). Die belangte Behörde gehe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse daher davon aus, dass die Gründung und Einschaltung der W. Holdings Ltd. nicht vom Motiv der Finanzierung eigener - und schon gar nicht konzernfremder - Gesellschaften getragen worden sei. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin könne die belangte Behörde aber auch keine anderen beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die vorgenommene Gestaltung erkennen.

    Dem diesbezüglichen Vorbringen sei zu entgegnen:

    • Haftungsgründe und regionale Risikostreuung:

      Bei der Finanzierung durch die Vergabe von Darlehen, die aus Liquiditätsüberschüssen des Konzerns bzw. Gewinnausschüttungen einer Tochter gespeist worden seien, erscheine die Haftung keineswegs als plausibler Grund für die Zwischenschaltung einer Finanzierungsgesellschaft. Bei Insolvenz des Darlehensnehmers wären auch bei direkter Vergabe durch die Beschwerdeführerin lediglich die hingegebenen Geldmittel verloren. Eine weitere Haftung des Darlehensgebers bestehe weder im einen noch im anderen Fall.

    • Vereinfachung der Gesellschaftsgründung:

      Da die belangte Behörde - wie der Betriebsprüfer - davon ausgehe, dass die direkte Vergabe der Darlehen durch die R. GmbH an ihre deutschen Töchter die angemessene Gestaltung dargestellt hätte, erwiesen sich sogar die nur geringfügigen Kosten und Bemühungen für die Gründung der W. Holdings Ltd. als unnötig.

    • Unterstützung besonders anerkannter Finanzierungsexperten:

      Für die Geschäftsführung durch die von der Beschwerdeführerin als besonders anerkannte Finanzierungsexperten genannten Personen seien in den Jahresabschlüssen der Jahre 1992 lediglich DM 1.712,--

und 1993 DM 1.853,-- ausgewiesen. Diese Beträge sprächen keinesfalls dafür, dass damit nennenswerte Tätigkeiten besonderer Experten abgegolten worden wären. Zudem hätte die Vergabe eines Darlehens an eine deutsche Tochtergesellschaft auch gar keiner besonderen Finanzierungsexperten bedurft. Nach dem Gesamtbild des Falles gehe die belangte Behörde daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieses Argument seitens der Beschwerdeführerin nur vorgeschoben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 KStG in der Fassung BGBl. 660/1989 sind u. a. folgende Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit:

"5. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (§ 7 Abs. 4):

"(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen bleiben nach Maßgabe des § 10 Z 5 Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung außer Ansatz. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25 % im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb."

§ 22 BAO bestimmt:

"(1) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

(2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074, vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0176, und vom 10. August 2005, 2001/13/0018 und 0019, mit Nachweisen auf Vorjudikatur).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 22 BAO im angefochtenen Bescheid in einer Weise ausgelegt, die mit der - oben wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang steht. Wie im schon erwähnten Erkenntnis vom 9. Dezember 2004 ausgeführt, trifft es nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 24. Jänner 1984, 83/14/0130, vom 13. September 1988, 87/14/0128, vom 23. Mai 1990, 89/13/0272 bis 0275, Slg. 6503 F/1990, und vom 20. Juni 1995, 92/13/0268, einen - von der oben wiedergegebenen Rechsprechung abweichenden - anderen Weg der Auslegung der Bestimmung des § 22 BAO beschritten hätte.

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 1982, 81/13/0021).

Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass § 22 BAO an eine ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung, die in Steuerersparnisabsicht gesetzt wurde, anknüpft. Dass die belangte Behörde diese Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen hätte, kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht finden.

Bereits dem Betriebsprüfungsbericht vom 25. September 1995 liegt die Feststellung des Prüfers zu Grunde, dass der Sinn für die "gewählte Konstruktion" nur darin gefunden werden könne, steuerpflichtige Zinserträge in "steuerfreie Beteiligungserträge umzuwandeln". Der Prüfer hat aus dem zeitlichen Zusammenfallen der Gründung der W. Holdings Ltd. und dem anstehenden Unternehmenskauf durch eine Tochtergesellschaft der R. GmbH, der durch ein Konzerndarlehen finanziert werden sollte - alle Ereignisse fanden in der ersten Jännerhälfte 1990 statt - geschlossen, dass die Gründung der W. Holdings Ltd. nur zu dem Zweck erfolgte, die seitens der R. GmbH beabsichtigte Darlehensgewährung an die deutsche Tochtergesellschaft in eine derartige rechtliche Form zu kleiden, dass die Tochtergesellschaft die Darlehenszinsen zwar als Betriebsausgaben geltend machen könne, die Muttergesellschaft diese aber nicht als Betriebseinnahmen in Österreich versteuern müsse, sondern sie als steuerfreien Beteiligungsertrag lukrieren könne. Auch die im Dezember 1991 erfolgte Kapitalerhöhung bei der W. Holdings Ltd. in Höhe von 8 Mio. DM und die anschließende Weitergabe der Gelder als Darlehen an die deutschen Konzerngesellschaften zum Zwecke eines weiteren Unternehmenskaufes habe ausschließlich dazu gedient, die Zinserträge der österreichischen Steuerpflicht zu entziehen. Die belangte Behörde hat sich in ihrem ersten Begründungsansatz dieser Beurteilung angeschlossen und zudem die später (außerhalb des Streitzeitraums) auch an konzernfremde Gesellschaften gegebenen Darlehen als nicht geeignet beurteilt, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Zwischenschaltung einer auf den Kanalinseln ansässigen Finanzierungsgesellschaft zu begründen. Dass - entgegen der behördlichen Beurteilung - die Einschaltung der W. Holdings Ltd. wirtschaftlich sinnvoll war, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt.

Der Beschwerdeeinwand, der Verwaltungsgerichtshof habe "bereits sehr früh klargestellt, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, nicht beschränkt ist (vgl. VwGH 30.3.1953, 565/51 Slg 738 F; 20.3.1974, 1157/72, Slg 4660 F; 20.4.1982, 81/14/0195; 23.10.1984, 83/14/0257)", verhilft der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang nicht zum Erfolg, weil es im Beschwerdefall nicht nur um einzelne Finanzierungsentscheidungen geht, sondern darum, dass die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der belangten Behörde die von ihr getroffene Finanzierungsentscheidung durch eine dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessene Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte so gestaltet hat, dass sie die mit ihrer Finanzierungsentscheidung verbundenen steuerlichen Folgen (nämlich die Steuerpflicht der Darlehenszinsen in Österreich) nicht zu tragen haben sollte.

Das Beschwerdevorbringen, es sei nicht ungewöhnlich, sich bei der Abwicklung internationaler Zahlungsströme einer international gebräuchlichen Währung wie der DM zu bedienen, verkennt die Argumentation der belangten Behörde. Den Umstand, dass die Darlehensvergaben ausschließlich an in Deutschland ansässige Gesellschaften in DM erfolgten und die Darlehensvaluta aus Österreich schon in DM nach Jersey überwiesen wurden, hat die belangte Behörde als Indiz dafür gesehen, dass der W. Holdings Ltd. keine wirtschaftliche Funktion im Zusammenhang mit den gegenständlichen Darlehensgeschäften zugekommen ist. Eine Beurteilung der DM als international ungebräuchliche Währung liegt in dieser Argumentation nicht. Solcherart bedurfte es nicht der von der Beschwerdeführerin vermissten Ermittlungen zur Frage, ob die Verwendung der DM (im Streitzeitraum) international gebräuchlich gewesen sei.

Auch das zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen erweist sich als nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen. Dass die belangte Behörde ihre Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt hätte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nie nach allfälligen Dienstnehmern oder dem Vorhandensein von Büroräumlichkeiten der W. Holdings Ltd. befragt worden, ist sie an die im Betriebsprüfungsbericht getroffenen, auf Auskünfte ihres Geschäftsführers Bezug nehmenden (im Verwaltungsverfahren nicht bestrittenen) Feststellungen zu erinnern, wonach es sich bei der W. Holdings Ltd. um ein "nichttätiges Unternehmen (Sitzgesellschaft), welches über kein Personal verfügt", handeln würde. Dass die W. Holdings Ltd. tatsächlich eigenes Personal oder Büroräumlichkeiten gehabt hätte, wird im Übrigen auch in der Beschwerde konkret nicht behauptet, wenn die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, "wir" haben "in ausreichendem Ausmaß über Dienstnehmer und Räumlichkeiten" verfügt, im selben Absatz der Beschwerdeausführungen aber hinzugefügt wird, dass es für eine Gesellschaft wie für die hier in Rede Stehende nicht notwendig sei, über Dienstnehmer oder Büroräumlichkeiten zu verfügen.

Wie schon im Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0176, ausgeführt wurde, bedarf es zur Beurteilung eines steuerlichen Lösungsweges als Gestaltungsmissbrauch, keiner Feststellungen darüber, ob die zu prüfende Vorgangsweise mit den Vorgangsweisen anderer Steuerpflichtigen übereinstimmt. Soweit die Beschwerdeführerin daher in diese Richtung gehende Ermittlungen der belangten Behörde vermisst, fehlt es solchen von der belangten Behörde unterlassenen Feststellungen an rechtlicher Relevanz.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auch mit allen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten außersteuerlichen Gründen für die gewählte Vorgangsweise auseinander gesetzt und ist in unbedenklicher Weise zum Ergebnis gelangt, dass diese Gründe in Wahrheit nicht vorgelegen sind. Zu den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten außersteuerlichen Gründen ist zunächst zu sagen, dass diese nahezu wortgleich auch in jenem Fall vorgetragen wurden, welcher dem hg. Erkenntnis 2002/14/0074 zu Grunde lag und einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die Einschaltung einer irischen IFSC-Gesellschaft zur Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen in Festgeld und Anleihen betraf.

Auch im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gründung einer eigenen Finanzierungsgesellschaft habe der Verminderung der zivilrechtlichen Haftung gedient. Diesem Argument wurde im gegenständlichen Verfahren zutreffend entgegen gehalten, dass im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers die hingegebenen Darlehen im gleichen Umfang verloren gingen, gleich ob die Darlehen im direkten Weg oder im Wege einer zwischengeschalteten Finanzierungsgesellschaft vergeben würden. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof (in diesem Zusammenhang erstmals) eine mögliche Umqualifizierung von (direkten) Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital der Töchtergesellschaften und den damit verbundenen Ausschluss von der quotenmäßigen Befriedigung als Konkursgläubiger ins Spiel bringt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht bereits jeder für bestimmte Ausnahmefälle denkbare geringfügige Vorteil der gewählten Umwegkonstruktion als beachtlicher außersteuerlicher Grund eignet. Im Verwaltungsverfahren wurde nicht aufgezeigt, dass die finanzielle Ausstattung der Töchtergesellschaften vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage Anhaltspunkte für die behaupteten Befürchtungen der Umdeutung von Fremd- in Eigenkapital geboten hätte. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich die Beschwerdeführerin zwar dagegen, dass die belangte Behörde die Frage der Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital vorwiegend an Hand der österreichischen Rechtslage geprüft habe, führt selbst aber nicht jene deutsche Rechtsprechung oder Verwaltungsübung an, welche für Zeiträume vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieser Frage in Deutschland Anlass zu den geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführerin gegeben haben sollen. Solcherart kann es aber auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, dass die behaupteten Befürchtungen tatsächlich nicht Beweggrund für die Zwischenschaltung der W. Holdings Ltd. waren.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass Gesellschaftsgründungen auf Jersey einfacher als in Österreich durchgeführt werden könnten. Diesem Einwand ist im angefochtenen Bescheid zutreffend entgegen gehalten worden, dass vergleichsweise nicht auf eine Gesellschaftsgründung in Österreich, sondern darauf abzustellen ist, welche Kosten und Mühen eine gewöhnliche und angemessene Gestaltung verursacht hätte. Eine solche hätte jedoch in der direkten Darlehensgewährung bestanden, ohne dass es der Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft bedurft hätte. Im Vergleich dazu hat die Gesellschaftsgründung auf Jersey jedenfalls höhere Kosten und Mühen verursacht.

In der Beschwerde wird sodann darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Gesellschaftsgründung auch deshalb erfolgt sei, um eine regionale Risikostreuung herbeizuführen und der gewählte Standort zudem die Möglichkeit der Unterstützung durch besonders anerkannte Finanzierungsexperten geboten habe. Dieses Vorbringen ist in mehrfacher Hinsicht unverständlich:

Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, kann im Beschwerdefall keine Rede davon sein, dass durch die Zwischenschaltung der W. Holdings Ltd. eine regionale Risikostreuung eingetreten wäre oder das Auftreten der W. Holdings Ltd. zumindest eine derartige Intention erkennen ließe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Darlehen ausschließlich an deutsche Unternehmen in DM gewährt wurden. Dass die für die W. Holdings Ltd. tätigen Direktoren die Darlehensnehmer akquiriert, Alternativveranlagungen geprüft und Konditionen verhandelt hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet und durfte die belangte Behörde schon auf Grund des Zeitablaufs von Gesellschaftsgründung, Ausstattung mit Stammkapital und Darlehensgewährung verneinen. Zudem ist ohnedies unstrittig, dass die W. Holdings Ltd. zu dem Zweck gegründet wurde, den deutschen Tochtergesellschaften das von ihnen benötigte Kapital als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die W. Holdings Ltd. habe über den Einsatz der Mittel entschieden, zeigt sie nicht auf, dass diese Entscheidungen über die formelle Beschlussfassung hinausgegangen wären. Warum es zur Darlehensgewährung an Konzerngesellschaften der Unterstützung durch besonders anerkannte Finanzierungsexperten bedurft hätte, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie es nicht nachvollziehbar ist, weshalb es zur Beiziehung britischer Finanzierungsberater gerade der streitgegenständlichen Gestaltung bedurft habe, wäre es der Beschwerdeführerin doch unbenommen gewesen, sich unmittelbar ( etwa im Wege eines Werkvertrages ( der Beratungsleistungen dieser Personen zu bedienen. Solcherart ist nicht ersichtlich, warum die gleichen (offenbar ohnedies nicht die Darlehensvergaben durch die W. Holdings Ltd., sondern andere Expansionsbestrebungen betreffende) Beratungsleistungen nicht auch von Österreich aus ( ohne Zwischenschaltung einer auf den Kanalinseln ansässigen Gesellschaft ( in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Aus dem selben Grund vermag auch das weitere Beschwerdevorbringen, im Zeitpunkt der Gründung der W. Holdings Ltd. seien "noch viel weitgehendere Aktivitäten in Westeuropa in Planung" gewesen, sodass "der Finanzierungsbedarf noch viel größer" geworden wäre, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Einschaltung einer auf den Kanalinseln ansässigen Gesellschaft nicht zu erklären.

Die Beschwerdeführerin weist weiters darauf hin, dass die Abwicklung von Finanzierungsaktivitäten im Inland aus bankrechtlichen Gründen "höchst problematisch" gewesen wäre. Die Durchführung von Bankgeschäften in Österreich hätte "die Erlangung einer Bankkonzession zur Voraussetzung gehabt, was praktisch nicht möglich gewesen wäre". Vor dem zeitlichen Geltungsbereich des BWG hätten inhaltlich gleich lautende Regelungen des KWG bestanden, welche befürchten ließen, dass die Finanzierungsaktivitäten des Konzerns davon erfasst worden wären. Dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin - die Finanzierung ihrer Konzernaktivitäten durch Gesellschafterdarlehen könne eine Konzession im Sinne des KWG, BGBl. 63/1979, erforderlich machen - auf objektivierbaren, einem rechtlichen Nachvollzug zugänglichen Grundlagen beruhen, zeigt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf. Ob die Vergabe einzelner Darlehen an konzernfremde Gesellschaften einen Verstoß gegen das KWG dargestellt hätte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil die diesbezüglichen Darlehen erst nach den Streitjahren gewährt wurden und allfällige Einkünfte daraus daher auch nicht Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Einkünftezurechnung sein können.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerde über die durch die gewählte Konstruktion erreichte Erhöhung des ausschüttungspolitischen Spielraums. Welches außersteuerliche Interesse die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgängerin hatten, die aus der Darlehensgewährung resultierenden Erträge nicht in ihrer Bilanz auszuweisen, legt die Beschwerdeführerin ebenso wenig dar, wie sie nicht aufzeigt, warum es zur Thesaurierung der gegenständlichen Einkünfte der Zwischenschaltung der W. Holdings Ltd. bedurft hätte.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, durch die gewählte Umwegkonstruktion sei es leichter möglich gewesen, einer allfälligen Beurteilung der Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital durch die deutschen Steuerbehörden entgegen zu treten, hat sie es - wie schon ausgeführt - im Verwaltungsverfahren trotz eingeräumter Möglichkeit unterlassen darzulegen, dass die finanzielle Ausstattung ihrer Töchtergesellschaften vor dem Hintergrund der seinerzeitigen deutschen Rechtslage Anhaltspunkte für die behaupteten Befürchtungen der Umdeutung von Fremd- in Eigenkapital geboten hätte.

Dass die Beschwerdeführerin auch nach Änderung der Rechtslage ab dem Jahr 1995 und dem damit verbundenen Verlust des steuerlichen Vorteils an der strittigen Konstruktion festgehalten hat, musste die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als "entscheidenden Anhaltspunkt" für das Vorliegen beachtlicher außersteuerlicher Gründe werten, weil die Beschwerdeführerin - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wird - zum einen damit rechnen musste, dass ein Ausstieg aus der gewählten Umwegkonstruktion im anhängigen Steuerrechtsstreit als deutlicher Hinweis auf die rein steuerlich begründete Gestaltung gewertet worden wäre und zum anderen mit der im Jahr 1995 erfolgten Ausschüttung eine effektive Steuerbelastung nach den insoweit unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht verbunden war. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, auch "später" habe die W. Holdings Ltd. noch Ausschüttungen vorgenommen, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot.

Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand, der Annahme eines Missbrauchs iSd § 22 BAO stehe entgegen, dass die Beschwerdeführerin nur jenen Weg gegangen sei, den das Körperschaftsteuergesetz in der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 vorgezeichnet habe, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den angeführten Erkenntnissen vom 9. Dezember 2004 und 19. Jänner 2005 auseinander gesetzt, sodass insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen werden kann. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 22 BAO können die Formulierungen zur Tatbestandsumschreibung der im § 7 Abs. 4 KStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiung schon deswegen nicht bewirken, weil es beim Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO um etwas anderes als den "Missbrauch" geht, der mit der Tatbestandsumschreibung des § 7 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 zu bekämpfen versucht worden war (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0176).

Dass die Errichtung einer Gesellschaft auf der Kanalinsel Jersey und deren Einbindung in die konzerninterne Finanzierung zu einer beträchtlichen Steuerersparnis führen sollte, bestreitet die Beschwerdeführerin - ungeachtet ihrer Kritik an jenen Erkenntnisquellen, deren sich die belangte Behörde zur Feststellung der auf den Kanalinseln bestehenden Rechtslage bedient hat - dem Grunde nach nicht.

Nach § 22 Abs. 2 BAO sind bei Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung die Abgaben so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen Gestaltung zu erheben wären. Dass die angemessene Gestaltung im Beschwerdefall die Ausstattung der Töchtergesellschaften mit Eigenkapital gewesen wäre, ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend an anderer Stelle der Beschwerde ausführt, steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Steuerpflichtigen grundsätzlich - soweit keine "Krise" im Sinne des Eigenkapitalersatz-Gesetzes vorliegt - frei, ob er sein Unternehmen mit Eigen- oder Fremdkapital ausstattet (vgl. für viele das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 20. März 1974, 72/1157). Wenn die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin getroffene Wahl der Finanzierungsform auch bei Anwendung der Rechtsfolge des § 22 Abs. 2 BAO unangetastet gelassen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde, ohne dabei Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu verletzen, zur Feststellung gelangen durfte, dass die bestellten Organe der W. Holdings Ltd. "willenlos" - weil nachträglich - jene Entscheidungen beschließen mussten, die von der Beschwerdeführerin bzw. den entscheidenden Organen ihrer Rechtsvorgängerin vorgegeben waren und die W. Holdings Ltd. solcherart nicht selbst über die Einkunftsquelle verfügt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. September 2005

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