VwGH 83/14/0257

VwGH83/14/025723.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) dieser Finanzlandesdirektion (Berufungssenat I) vom 5. Oktober 1983, Zl. 6/340/1-BK/Eb-1981, betreffend Körperschaftsteuer 1978 und 1979 der mitbeteiligten Partei: G-Gesellschaft m.b.H. in S, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21 Abs1;
KStG 1966 §8;
BAO §21 Abs1;
KStG 1966 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am Stammkapital der mitbeteiligten Partei von insgesamt S 100.000,-- waren bis 31. Dezember 1977 je zur Hälfte die K-KG und die S-GesmbH beteiligt. Zum 1. Jänner 1978 wurde in die mitbeteiligte Partei gemäß Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes (StrVG) der Betrieb der G-GesmbH und Co KG eingebracht. Das Stammkapital der mitbeteiligten Partei beträgt nunmehr 6 Mio Schilling, Gesellschafter sind

das Stift X mit

S

300.000,--

und die S-GesmbH deren Anteile zu 100 % dem Stift X gehören, mit

S

5,700,000,--.

Die Erhöhung des Stammkapitals der mitbeteiligten Partei von S 100.000,-- auf 6 Mio Schilling erfolgte zum Teil im Wege der Einbringung des Betriebes der G-GesmbH & Co KG (im folgenden nur noch kurz "KG" genannt), zum Teil durch Bareinzahlung (3 Mio Schilling).

Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung im Unternehmen der mitbeteiligten Partei stellte der Prüfer für das Jahr 1978 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von S 1,056.697,-- fest, dazu führte er im Prüfungsbericht aus, daß dieser Betrag die Zinsen für das vom Gesellschafter Stift X der mitbeteiligten Gesellschaft gewährte Darlehen von 13,5 Mio Schilling per 1. Jänner 1978 bzw. 16,77 Mio Schilling per 31. Dezember 1978 darstelle und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei, weil das genannte Darlehen als verdecktes Stammkapital anzusehen wäre. Weiters führte der Prüfer im Betriebsprüfungsbericht aus, es ergebe sich zu den Stichtagen 1. Jänner und 31. Dezember folgendes Bilanzbild:

 

1.1.1978

1.1.1978

31.12.1978

31.12.1978

Aktiva (in Mio)

    

ausstehende Einlage

3,310

 

-

 

Anlagevermögen

84,739

 

56,980

 

Umlaufvermögen

38,875

 

60,914

 

Aktive Rechnungsab-grenzungsposten

0,216

 

1,493

 

Verlust

  

8,928

 

Passiva (in Mio)

    

Kapital

 

6,000

 

6,000

Investitionsfreibeträge

 

17,449

 

12,959

Rückstellungen

 

1,331

 

2,271

Verbindlichkeiten

 

88,833

 

90,315

Darlehen Stift X

 

13,500

 

16,770

Gewinnvortrag

 

0,027

  

Die mitbeteiligte Gesellschaft sei auf Grund ihrer Kapitalstruktur direkt oder indirekt dem Stift X zuzuordnen (direkte Beteiligung in Höhe von S 300.000,--, indirekte Beteiligung über die dem Stift X zu 100 % gehörige S-GesmbH, sowie als Darlehensgeber: zum 1. Jänner 1978 13,5 Mio Schilling und zum 31. Dezember 1978 16,77 Mio Schilling). Wegen der sich aus der Bilanz 1978 ergebenden Verschuldung habe die mitbeteiligte Gesellschaft 1978 die wesentlichen Teile der Produktionsstraße um 24 Mio Schilling (netto) verkauft und umgehend wieder zu besonders günstigen Bedingungen rückgemietet. Dieser Finanzierungsvorgang werde auch von der mitbeteiligten Gesellschaft nicht bestritten und stelle nach Auffassung der Betriebsprüfung eine Maßnahme dar, den notwendigen Kapitalbedarf zu decken. Wegen dieser Umstände, nämlich

Stand zum 31. Dezember 1977 (vor Einbringung)

S

18,500.000,--

Abdeckung negative Einlage gegen Besserungsschein

- S

4,910.703,81

Übertrag auf Verrechnungskonto (sonstige Verbindlichkeiten)

- S

89.296,19

Stand lt. Einbringungsbilanz

S

13,500.000,--

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Vertreter der mitbeteiligten Gesellschaft im wesentlichen die bisherigen Ausführungen in der Berufung und führte weiters aus:

Unter Berücksichtigung der Rücklagen und des Investitionsfreibetrages sei zum 1. Jänner 1978 eine ausreichende Finanzierung mit Eigenkapital vorgelegen. Die Rückzahlungsraten seien zwar 1978 gestundet worden, das Darlehen sei aber zwischenzeitlich zurückgezahlt worden. Es sei richtig, daß für das gegenständliche Darlehen keine Sicherheiten geboten worden seien, aber auch für das Darlehen der Girozentrale (1980 und 1981) sei nur eine Patronanzerklärung des Stiftes X abgegeben worden. Weiters wurde vorgebracht, daß der Gesellschafter der K-KG, Dipl. Ing. R., die Option besessen habe, die Hälfte der Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren zu einem fixen Ablösepreis zu erwerben, wobei die übernommenen Darlehen abzulösen gewesen wären. Bei Umwandlung des Darlehens des Stiftes X in Gesellschaftskapital hätte sich bei gleichem Abtretungspreis durch die Abnahme des Darlehens der Ablösebetrag dafür vermindert. Dies sei ein weiteres Indiz gegen die Annahme, der Gesellschafter Stift X habe die Absicht gehabt, die Widmung von Eigenkapital durch die Wahl der Darlehensform zu umgehen. Schließlich wies der Vertreter der mitbeteiligten Partei darauf hin, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1982, Zlen. 81/14/0195, 82/14/0003, 0004, für die Beurteilung eines Darlehens als verdecktes Stammkapital der Zeitpunkt der Darlehenszuzählung maßgebend sei.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Gesellschaft Folge und führte zur Begründung aus:

Darlehen, die als verdecktes Grund- oder Stammkapital anzusehen seien, würden steuerlich wie Eigenkapital behandelt. Bei der Gewinnermittlung stellten die dafür verrechneten Zinsen verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der gegenständlichen Frage grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen wolle, nicht beschränkt sei, daß es ihm also grundsätzlich freistehe, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten. Nur unter besonderen, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher umschriebenen Umständen könne ein Gesellschafterdarlehen steuerlich als verdecktes Eigenkapital angesehen werden. Die fraglichen Mittel stellten in diesem Fall Risikokapital der Gesellschaft dar. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der mitbeteiligten Partei darin zu folgen, daß für eine Zuführung von Risikokapital keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden habe und bestehe. Dies sei unter anderem daraus ersichtlich, daß sich die Gesellschaft ausreichend auf dem freien Kapitalmarkt habe finanzieren können (Darlehen der österreichischen Länderbank und der Girozentrale). Die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umstände für die Annahme verdeckten Stammkapitals lägen demnach nicht vor.

Mit der vorliegenden, gemäß § 292 BAO erhobenen Beschwerde macht der Präsident der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Zu dieser Beschwerde haben sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei Gegenschriften erstattet. Beide Gegenschriften wenden sich gegen die Annahme des Beschwerdeführers, das fragliche Gesellschafterdarlehen wäre verdecktes Stammkapital der mitbeteiligten Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im schon zitierten hg. Erkenntnis vom 20. April 1982 ist, das Schrifttum und die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend, ausgeführt, daß der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt ist, er bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden darf, es ihm also grundsätzlich freisteht, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten und daß daher eine in die äußere Form eines Darlehens gekleidete Forderung des Gesellschafters an eine GesmbH nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, daß die Darlehenshingabe für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung (-erhöhung) das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, als verdecktes Eigenkapital angesehen werden kann. An die den Abgabenbehörden obliegende Beweisführung, daß im konkreten Fall ausnahmsweise besondere Umstände der angegebenen Art vorliegen, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wobei die geforderten "besonderen Umstände" nicht schon dadurch gegeben sind, daß Darlehen von der Gesellschaft zu gleich günstigen Bedingungen nicht am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wären. Die Beurteilung, ob die mehrfach genannten "besonderen Umstände" vorliegen oder nicht, ist auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen - auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche Entwicklungen kann die Annahme, das gegebene Darlehen eines Gesellschafters sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise "verdecktes Eigenkapital", nicht gestützt werden.

Dem beschwerdeführenden Präsidenten ist nun im Beschwerdefall zuzubilligen, daß einzelne Sachverhaltselemente für seinen Standpunkt sprechen, das in Rede stehende Darlehen des Stiftes X wäre verdecktes Stammkapital der mitbeteiligten GesmbH. Es sind dies die Tatsache, daß sich das Stift X an der KG, deren Betrieb gemäß Art. III StrVG in die mitbeteiligte GesmbH eingebracht worden ist, mit einem Betrag von 15 Mio Schilling als stiller Gesellschafter beteiligt hatte (und an der mitbeteiligten GesmbH weiter beteiligt ist), daß diese Einlage aber schon vor der Einbringung durch Verluste aufgebraucht war, weiters, daß auch noch nach der Umstrukturierung gemäß Art. III StrVG der Anteil des Fremdkapitals am Gesamtkapital verhältnismäßig hoch war (zunächst allerdings nicht außergewöhnlich hoch, siehe unten), daß auch darnach (1978 und 1979) verhältnismäßig hohe Verluste auftraten und die Rückzahlung des strittigen Darlehens vorerst unbesichert gestundet wurde.

Es ist allerdings auch in Rechnung zu stellen, daß die belangte Behörde nach Rechtsprechung und Schrifttum nur unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes zur Annahme verdeckten Stammkapitals hätte gelangen dürfen. Prüft man die Vorwürfe des beschwerdeführenden Präsidenten gegen die belangte Behörde unter diesem Gesichtspunkt, so kommt ihnen insgesamt gesehen keine Berechtigung zu:

Es ist dem Beschwerdeführer schon einmal darin nicht zu folgen, daß eine Darlehenszuzählung zum 1. Jänner 1978, dem Stichtag der Einbringung der KG in die mitbeteiligte GesmbH, zu unterstellen wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar im Recht, wenn er die Einbringung des Betriebes einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gemäß Art. III StrVG als Einzelrechtsnachfolge und nicht als Gesamtrechtsnachfolge wertet. Damit ist für ihn aber nichts gewonnen; denn "verdecktes Stammkapital" ist ein wirtschaftlicher Begriff und die Feststellung, ob ein Sachverhalt diesem Begriff entspricht, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen. Es kommt daher nicht darauf an, daß die mitbeteiligte GesmbH erst anläßlich der Betriebseinbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge Darlehensschuldnerin wurde, sondern darauf, wie die Verhältnisse zur Zeit der tatsächlichen Darlehenszuzählung lagen. Die tatsächliche Darlehenszuzählung hatte aber schon einige Jahre vor dem 1. Jänner 1978 im Wege der Darlehensgewährung an die KG stattgefunden. Geht man nun auf die Zeit der tatsächlichen Darlehenszuzählung zurück, so läßt sich die Annahme des beschwerdeführenden Präsidenten, die teils unmittelbare, teils mittelbare, insgesamt 100%ige Gesellschaftsbeteiligung des Stiftes X spräche für die Wertung des Gesellschafterdarlehens als verdecktes Stammkapital, nicht rechtfertigen. Zur Zeit der tatsächlichen Darlehenszuzählung hatte nämlich der Darlehensgeber (das Stift X) weder nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nach der Aktenlage eine (unmittelbar oder mittelbar) beherrschende Gesellschafterstellung. Besondere Umstände, die darauf hinwiesen, daß dennoch schon bei der seinerzeitigen Darlehenszuzählung nicht Fremd-, sondern Eigenkapital gewährt und in weiterer Folge bei der Umstrukturierung (Art. III StrVG) nicht Fremd-, sondern Eigenkapital in die mitbeteiligte GesmbH eingebracht worden wäre, hat der beschwerdeführende Präsident ebenfalls nicht behauptet und auch die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt hiefür. Nach dem in der Beschwerde selbst festgehaltenen Sachverhalt ist vielmehr davon auszugehen, daß seinerzeit (an die KG) ein Darlehen gewährt und von der mitbeteiligten GesmbH anläßlich der Umstrukturierung ein Darlehen übernommen wurde. Es handelt sich dabei unbestrittenermaßen um ein Darlehen, das dem Stift X keine andere Stellung einräumte, als sie auch einem anderen Darlehensgeber zukommt, und das keine gesellschafterähnlichen Rechte oder Pflichten begründete.

Der Annahme verdeckten Stammkapitals steht im Beschwerdefall weiters der Umstand entgegen, daß bei der mitbeteiligten Partei nach ihrer Vermögenslage jedenfalls für das Streitjahr 1978 eine Zuführung von Eigenmitteln nicht unbedingt geboten erschien. Der Verwaltungsgerichtshof folgt bei dieser Beurteilung zunächst dem sowohl von der belangten Behörde als auch von der mitbeteiligten Partei in ihren Gegenschriften vertretenen Standpunkt, daß die bilanzmäßig ausgewiesenen Investitionsfreibeträge Rücklagen und damit Eigenkapital gleichzuhalten sind. Erhöhen doch die Investitionsfreibeträge - wie die mitbeteiligte Partei richtig bemerkt - für den Fall, daß die Wirtschaftsgüter innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist des § 10 Abs. 3 EStG 1972 aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, den Gewinn und damit das Eigenkapital. Für den Fall aber, daß die Wirtschaftsgüter fünf Jahre hindurch im Betriebsvermögen verblieben sind, werden die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf freie Rücklagen übertragen und bilden ebenso Eigenkapital. Dazu tritt die Überlegung, daß der bilanzmäßige Ausweis der Investitionsfreibeträge auf der Passivseite der Vermögensübersicht dazu dient, gewinn- und damit buchhalterisch an sich eigenkapitalmindernde Aufwandsposten, denen aber kein Vermögensabfluß und daher keine echte Eigenkapitalminderung gegenübersteht, auszugleichen.

Bei Ansatz der Investitionsfreibeträge als Eigenkapital ergibt sich bei der mitbeteiligten Partei, einem Industrieunternehmen, zum 1. Jänner 1978 ein Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme von 18,4 %. Nach der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitierten und vom Verwaltungsgerichtshof eingesehenen Untersuchung des österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung vom September 1983 über die Entwicklung des industriellen Cash Flow 1980 bis 1983 betrug der vergleichbare Prozentsatz bei den österreichischen Industrieunternehmungen Ende 1977 im Durchschnitt 22,8 %. Der Unterschied zwischen der durchschnittlichen Eigenkapitalausstattung und jener der Beschwerdeführerin nach der Umstrukturierung ist nun nicht derart schwerwiegend, daß von einem unbedingten Eigenmittelbedarf der mitbeteiligten Partei die Rede sein konnte.

Ins Gewicht fiel nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht die verhältnismäßig geringfügige Erhöhung des strittigen Darlehens im Jahre 1978 von 13,5 Mio Schilling auf 16,8 Mio Schilling; die Vermögenslage der mitbeteiligten Partei war Ende 1978 nach den aufgezeigten Grundsätzen immerhin noch mit rund 10 Mio Schilling aktiv. In Frage stehen könnte der Eigenmittelbedarf der Beschwerdeführerin im Jahre 1979, ein Jahr, in dem ein Verlust von rund 9 Mio Schilling zusammen mit dem Vorjahresverlust die Eigenmittel in ihrer Gesamtheit bis auf rund 2 Mio Schilling aufgezehrt hatte. Zu Recht weist jedoch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - vom beschwerdeführenden Präsidenten unbestritten - darauf hin, daß sich die mitbeteiligte GesmbH auch dann noch (über Bankkredite) ausreichend auf dem freien Kapitalmarkt finanzieren konnte, womit keine Notwendigkeit zum Nachschuß von Risikokapital bestand (diese Finanzierungsmöglichkeit ließe sich durchaus mit Bewertungsreserven in den bilanzmäßig ausgewiesenen Aktiven von rund 108,7 Mio Schilling - Liegenschaftsanteil rund 36 Mio Schilling - erklären). Jedenfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Aussage des angefochtenen Bescheides, die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umstände für die Annahme verdeckten Stammkapitals hätten nicht vorgelegen, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Eingabengebühr war nur je Eingabe (Gegenschrift) und nicht je Bogen zu entrichten.

Wien, am 23. Oktober 1984

Stichworte