VwGH 2002/05/0081

VwGH2002/05/008120.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des

1. des Willibald Haider, 2. der Anneliese Haider, 3. des Karl Anton Lackner, 4. der Theresia Lackner, 5 des Josef Wolf, 6. der Josefa Wolf, 7. des Anton Prutsch, sämtliche in 8344 Bad Gleichenberg, 8. des Josef Holler in 8330 Feldbach, 9. des Alois Matzhold, 10. der Anna Matzhold, beide in 8345 Straden, 11. des Richard Weiss, 12. der Anna Weiss, 13. des Oswald Wolf, 14. der Anna Wolf, 15. des Josef Holler, 16. der Josefine Lackner, 17. des Johann Wolf, 18. der Johanna Wolf, 19. des Erich Enzinger, 20. der Maria Url, 21. des August Zangl, 22. des Gottfried Kothgasser,

  1. 23. der Rosina Kothgasser, sämtliche in 8344 Bad Gleichenberg,
  2. 24. des Richard Fortmüller, 25. der Maria Fortmüller, beide in 8330 Feldbach, 26. der Anneliese Pfeiler, 27. des Franz Pfeiler,

    28. der Maria Pfeiler, sämtliche in 8344 Bad Gleichenberg, 29. des Alois Neumeister in 8345 Straden, 30. des Franz Leber, 31. der Agnes Leber, beide in 8354 St. Anna am Aigen, 32. des Ignaz Wurzinger, 33. der Maria Wurzinger, 34. des Ewald Rauch, 35. des Gottfried Wohlmuth, 36. des Josef Brandl, sämtliche in 8344 Bad Gleichenberg, 37. der Anna Eder in 9400 Wolfsberg, 38. der Gemeinde Stainz bei Straden in 8345 Stainz bei Straden, 39. des Alois Neumeister, 40. der Elisabeth Stessl, 41. des Josef Fuchs,

    42. der Gertrud Fuchs, 43. des Anton Gaber, 44. der Stefanie Gaber, 45. des Anton Puff, 46. der Johanna Puff, 47. des Franz Rindler, 48. der Rosa Rindler, 49. der Maria Keimel, 50. des Franz Seicht, 51. der Juliana Seicht, 52. des Wolfgang Fortmüller,

  1. 53. des Thomas Weinhandl, 54. der Josefine (Josefa) Weinhandl,
  2. 55. der Rosina Seicht, geb. Lackner, 56. des Johann Konrad,
  3. 57. der Adelheid Konrad, 58. der Ella Scheucher, 59. der Margareta Klampfer, 60. des Josef Patter, 61. des Franz Stöckler, 62. der Rosina Stöckler, 63. der Marianne Messner, 64 des Karl Kornhauser, 65. des Karl August Kornhauser, 66. des Alfred Frühwirth, 67. der Maria Frühwirth, 68. des Anton Edler, 69. der Maria Edler, sämtliche in 8345 Straden, 70. der Elfrieda Haas in 8342 Gnas, 71. des Ernst Schober, 72. der Monika Schober, 73. des Anton Schober, 74. der Erna Schober, 75. des Franz Auer, 76. der Maria Auer, 77. der Josefa Posch, 78. der Emma Frauwallner,
  4. 79. des Josef Hirtl, 80. der Elfriede Hirtl, 81. des Josef Gangl,
  5. 82. der Anna Gangl, sämtliche in 8345 Straden, 83. des Alexander Kutos in 8330 Feldbach, 84. des Franz Dreisiebner, 85. der Josefa Dreisiebner, 86. des Klaus Monschein, 87. der Maria Marx, 88. des Anton Marx, 89. der Christa Marx, 90. der Ingeborg Hammer, 91. des Josef Marx, 92. der Christine Marx, 93. des Martin Schuster, sämtliche in 8345 Straden, 94. des Anton Rindler, 95. der Erika Rindler, beide in 8362 Söchau, 96. der Annemarie Franke in 8345 Stainz bei Straden, 97. des Alois Schadler, 98. der Maria Schadler, 99. des Anton Marx, 100. der Monika Marx, 101. des Reinfried Unger, 102. der Maria Unger, 103. des Karl Gether,

    104. des Josef Plaschg, 105. der Franziska Plaschg, 106. der Erna Possmann, 107. des Franz Plaschg, 108. der Elfriede Plaschg,

    109. des Johann Lach, 110. der Katharina Lach, 111. des Johann Hütter, 112. der Roswitha Hütter, 113. des Johann Possmann,

    114. des Anton Schwarz, 115. der Christine Neuwirth, sämtliche in 8345 Straden, 116. des Alois Marbler, 117. der Erika Marbler, beide in 8355 Tieschen, 118. des Johann Stöckler, 119. der Gertrude Stöckler, beide in 8330 Feldbach, 120. der Adele Stöckler, 121. des Josef Trummer, 122. der Elisabeth Trummer, sämtliche in 8345 Straden, 123. des Josef Fuchs, 124. der Rosa Fuchs, 125. des Franz Lackner, 126. der Rosa Lackner, 127. des Josef Koller, 128. der Rosa Koller, 129. des Friedrich Schmidt,

    130. der Marianne Schmidt, sämtliche in 8484 Unterpurkla, 131. des Christoph Stradner in 8483 Deutsch Goritz, 132. des Siegried Göbl in 8493 Halbenrein, 133. des Franz Göbl in 8354 St. Anna am Aigen,

    134. des Hermann Ruckenstuhl, 135. der Marianne Ruckenstuhl, beide in 8484 Unterpurkla, 136. der Christine Neuhold, 137. des Vinzenz Adam, 138. des Franz Gombotz, 139. der Ingrid Gombotz, sämtliche in 8345 Straden, 140. des Leopold Puntigam, 141. der Elfriede Puntigam, 142. der Rosa Marko, 143. des Josef Marko, sämtliche in 8484 Unterpurkla, 144. der Marktgemeinde 8345 Straden, 145. des Tourismusverbandes Straden in 8345 Straden, 146. des Roman Schalk in 8484 Unterpurkla, 147. der Theresia Bund in 8483 Deutsch Goritz, 148. des Gottfried Zenz, 149. der Adelheid Zenz, 150. des Johann Berger, 151. der Adelheid Berger, diese vertreten durch den Sachwalter Johann Berger, 152. des Rudolf Draxler, 153. der Rosemarie Draxler, sämtliche in 8484 Unterpurkla, 154. der Edith Reinhart in 8483 Deutsch Goritz, 155. des Franz Weber, 156. des Konrad Kaiser, 157. der Christine Kaiser, sämtliche in 8482 Gosdorf, 158. des Josef Tscherner, 159. der Hermine Tscherner, 160. des Anton Temmel, 161. des Franz Hirtl, 162. der Angela Hirtl, sämtliche in 8483 Deutsch Goritz, 163. des Josef Posch in 8343 Trautmannsdorf in der Oststeiermark, 164. des Josef Gangl, 165. der Maria Gangl, beide in 8483 Deutsch Goritz,

    166. des Josef Mahler, 167. der Maria Mahler, beide in 8484 Unterpurkla, 168. der Theresia Kaiser in 8483 Deutsch Goritz,

    169. der Gemeinde Ratschendorf, 8483 Ratschendorf, 170. Josefa Kranzelbinder in 8482 Gosdorf, 171. des Franz Fasching, 172. der Berta Fasching, beide in 8483 Deutsch Goritz, 173. des Richard Scherhäufl, 174. der Rosa Scherhäufl, 175. der Josefa Leber,

    176. der Anna Temmel, 177. des Anton Sommer, 178. der Annemarie Sommer, 179. des Anton Stradner, 180. der Theresia Stradner, sämtliche in 8483 Deutsch Goritz, 181. der Kalasantiner Kongregation, 182. des Franz Haas, 183. der Josefine Haas, sämtliche in 8483 Deutsch Goritz, 184. des Franz Frankl, 185. der Bernadette Frankl, beide in 8484 Unterpurkla, 186. der Maria Siegl in 8345 Straden, 187. des Johann Bauer in 6200 Jenbach, 188. der Josefa (Josefine) Kiendl in 8510 Stainz, 189. des Johann Fasching,

    190. der Johanna Fasching, 191. der Maria Grafoner, sämtliche in 8483 Deutsch Goritz, 192. des Josef Düss, 193. der Leopoldine Körbisser, 194. des Johann Fischer, 195. der Marianne Fischer,

    196. des Ernst Baumann, 197. der Erna Baumann, sämtliche in 8482 Gosdorf, 198. des Franz Pein, 199. der Stefanie Pein, beide in 8483 Deutsch Goritz, 200. des Peter Werschnig, 201. der Anneliese Werschnig, beide in 8344 Haag, 202. des Johann Pfeiler,

    203. der Aloisia Pfeiler, beide in 8482 Gosdorf, 204. des Anton Hödl, 205. der Sieglinde Maria Hödl, beide in 8483 Deutsch Goritz,

    206. des Hermann Platzer, 207. der Christine Platzer, 208. des Josef Ornig, 209. der Gertrude Ornig, 210. des Ignaz Körbisser, sämtliche in 8482 Gosdorf, 211. des Franz Puntigam, 212. der Maria Puntigam, beide in 8483 Deutsch Goritz, 213. des Josef Kranzelbinder in 8482 Gosdorf, 214. des Winfried Neuhold in 8483 Deutsch Goritz, 215. des Johann Gangl, 216. der Maria Gangl, beide in 8482 Gosdorf, 217. der Eva Fleischhacker in 8345 Straden,

    218. des Mag. Hermann Baumgartner, 219. der Irene Agnes Baumgartner, beide in 8484 Unterpurkla, 220. des August Holler,

    221. der Theresia Holler, 222. der Hedwig Fink, 223. des Johann Summer, 224 der Johanna Christine Summer, 225. des Franz Probst,

    226. der Marianne Probst, 227. des Franz Geisbacher, 228. der Maria Geisbacher, 229. des Ferdinand Wolf, 230. der Hermine Wolf,

  1. 231. des Josef Bauer, 232. der Maria Bauer, 233. des Franz Röck,
  2. 234. der Theresia Röck, 235. des Reinhard Schönwetter, 236. des Franz Stöckler, 237. der Maria-Anna Stöckler, 238. des Herbert Fasching, 239. des Anton Hirtl, 240. der Margarethe Hirtl,

    241. der Berta Hirtl, 242. des Anton Wagner, 243. des Manfred Wagner, 244. des Josef Hödl, 245. der Margarethe Hödl, 246. des Karl Lederhaas, 247. der Erika Lederhaas, 248. der Maria Wonisch,

  1. 249. des Franz Schönwetter, 250. der Brigitte Schönwetter,
  2. 251. des Ernst Friedl, 252. der Edeltraud Friedl, 253. des Rudolf Moder, 254. der Maria Moder, 255. des Alois Monschein, 256. des Franz Monschein, 257. der Emilie Monschein, 258. des Johann Krenn,

    259. der Maria Krenn, 260. des Anton Liebmann, 261. der Helga Liebmann, 262. des Josef Krenn, 263. des Josef Wagner, 264. der Anna Wagner, 265. des Hermann Wonisch, 266. der Agnes Wonisch,

    267. des Franz Wohlkinger, 268. der Frieda Wohlkinger, 269. des Josef Muchitsch, 270. der Friederike Muchitsch, 271. der Monika Zacharias, 272. der Maria Zacharias, 273. der Maria Konrad, sämtliche in 8482 Gosdorf, 274. des Adolf Ottenbacher in 8423 St. Veit am Vogau, 275. der Helga Wonisch in 8482 Gosdorf,

    276. des Herbert Ornig, 277. der Maria Ornig, beide in 8480 Mureck, 278. des Georg Pomberger, 279. der Johanna Pomberger,

  1. 280. des Josef Meichenitsch, 281. der Josefine Meichenitsch,
  2. 283. des Adolf Fasching, 284. der Margarethe Fasching, 285. der Maria Pirsching, 286. des Franz Lederhaas, 287. der Theresia Lederhaas, 288. der Marianne Temmel, sämtliche in 8482 Gosdorf,

    289. des Friedrich Fuchs, 290. der Stefanie Fuchs, beide in 8483 Deutsch Goritz, 291. der Elfriede Hofer in 8345 Straden, 292. der Gemeinde Gosdorf, 8482 Gosdorf, 293. der Gemeinde Hof bei Straden, 8345 Hof bei Straden, 294. der Gemeinde Deutsch Goritz, 8483 Deutsch Goritz, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. März 2001, Zl. 556.885/1-VIII/5a/01, betreffend Einwendungen gegen eine elektrizitätsrechtliche Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:

    STEWEAG - Steg GmbH in 8010 Graz, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Herrengasse 18 und 26), zu Recht erkannt:

Normen

31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;
31992L0043 FFH-RL;
31994L0024 Nov-31979L0409;
AVG §8;
ETG 1992 §2;
ETG 1992 §3;
ETG 1992 §9;
EURallg;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §10;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §6 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
VwRallg;
31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;
31992L0043 FFH-RL;
31994L0024 Nov-31979L0409;
AVG §8;
ETG 1992 §2;
ETG 1992 §3;
ETG 1992 §9;
EURallg;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §10;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §6 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 9. Dezember 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für den Bau und Betrieb der 110-kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf nach Maßgabe der vorgelegten Urkunden, gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 mit dem Hinweis, dass die generelle Trassenführung der Leitungsverbindung - als Planungsraum - mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend das elektrizitätsrechtliche Vorprüfungsverfahren vom 12. März 1993 genehmigt und mit den Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 1993 und vom 13. Dezember 1995 die Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten erteilt worden sei.

Die Beschwerdeführer als Eigentümer von betroffenen Grundstücken erhoben gegen die beantragte Bewilligung Einwendungen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß §§ 3, 6 und 7 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 Nr. 14, auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Bau der 110-kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf unter der Voraussetzung der plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung sowie der Erfüllung und Einhaltung näher umschriebener Auflagen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. stellte der Landeshauptmann von Steiermark im Zusammenhalt mit der in Spruchpunkt I. erteilten Bewilligung gemäß den §§ 2, 3, 9 und 13 des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung 1996 fest, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung der im Spruchpunkt I. bezeichneten Anlage vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwendungen zu erheben sind.

Spruchpunkt I. dieses Bescheides bekämpften die Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG; gegen Spruchpunkt II. erhoben sie Berufung.

Von der belangten Behörde wurde auf Grund der eingebrachten Devolutionsanträge ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und auf Grund des Ergebnisses der in den betroffenen Gemeinden durchgeführten mündlichen Verhandlungen mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:

"I.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt der STEWEAG sowie ihren allfälligen Rechtsnachfolgern für die Errichtung der 110 kV-Leitung 'Merkendorf-Gosdorf' (Ltg. Nr. 138/3B) gemäß §§ 3, 6 und 7 des Gesetzes vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken, LGBl. Nr. 14/1971 (Stmk. StWG) sowie gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG iVm dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Baubewilligung, sofern folgende Bedingung eingehalten wird:

Bei der Errichtung, beim Betrieb und bei der Erhaltung der gegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Hochspannungsleitungsanlagen sind die geltenden SNT-Vorschriften einschließlich der ÖVE-Bestimmungen samt Nachträgen einzuhalten.

..."

Die belangte Behörde erteilte in diesem Bescheid eine Reihe von Auflagen, insbesondere wurde auf einen näher genannten technischen Bericht, eine Trassenübersicht, Mastbildskizzenlagepläne, Längenprofile und Grundstücksverzeichnisse verwiesen, die integrierender Bestandteil der erteilten Bewilligung sind.

Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden Einwendungen bzw. Vorbringen mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt III. wurden die Berufungen gegen den Ausspruch der Frau Landeshauptmann von Steiermark nach den Bestimmungen des ETG zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt IV. wurden alle Anträge bzw. Einwendungen zivilrechtlichen Inhaltes als mit dem gegenständlichen öffentlich rechtlichen Verfahren unvereinbar und daher als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Unter Spruchpunkt V. wurden die Verhandlungsschriften zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Südoststeiermark, das sei der südliche Bereich des Bezirkes Feldbach sowie des Bezirkes Radkersburg mit insgesamt ca. 40 Gemeinden und etwa 50.000 Einwohnern, werde derzeit aus den 110/220 kV-Umspannwerken Merkendorf und Gosdorf mit elektrischer Energie versorgt. Die Anspeisung des Umspannwerkes (UW) Merkendorf erfolge über eine einsystemige 110 kV-Leitung, jene des UW Gosdorf über eine einsystemig belegte Leitung, jeweils einseitig, ausgehend von den letzten vermaschten 110 kV-Netzpunkten in Feldbach und Leibnitz. In Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrages habe die mitbeteiligte Partei das Projekt einer 110 kV-Leitung "Merkendorf-Gosdorf" ausgearbeitet und bei der dafür in erster Instanz zuständigen Steiermärkischen Landesregierung zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereicht. Das gegenständliche Detailprojekt für den Bau der 110 kV-Leitung berühre in seiner Gesamtheit nur das Bundesland Steiermark. Im Hinblick auf die Bedeutung der zu versorgenden Region sei es die vordringliche Aufgabe der geplanten Leitung, durch die direkte Verbindung der Umspannwerke Merkendorf und Gosdorf für jedes dieser Umspannwerke eine Zweitanspeisung zu schaffen, durch die gewährleistet werden könne, dass bei Ausfall eines Leitungsteiles über die Ringverbindung die volle, unterbrechungsfreie Versorgung aufrecht erhalten werden könne. Die Trassenführung solle ermöglichen, dass ein für den Raum Radkersburg mittelfristig in Aussicht genommenes Umspannwerk auf kurzem Wege in diesen Leitungszug eingebunden werden könne. Die generelle Trassenführung der gegenständlichen Leitungsverbindung - als Planungsraum - sei der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1993 nach Durchführung eines elektrizitätsrechtlichen Vorprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes genehmigt worden. Auf der Grundlage dieses Bescheides sowie der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten gemäß dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 1993 bzw. vom 13. Dezember 1995 habe die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Detailprojekt erstellt. Ausgangspunkt der projektierten Trasse sei der Beginn der zweisystemigen Einbindungsstrecke der 110 kV-Leitung Feldbach-Merkendorf in das Umspannwerk Merkendorf, bei deren Realisierung das gegenständliche Vorhaben bereits berücksichtigt worden sei. Die Trassenführung sei von dem Bestreben gekennzeichnet, vorhandenen und vorgesehenen Siedlungsräumen auszuweichen, die Inanspruchnahme von Waldflächen zu vermeiden bzw. auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken und die Kulissenwirkung der Waldränder sowie der Bachrandgehölze auszunützen. Die Leitungstrasse führe daher über eine Länge von 12 km im Sulzbachtal mit meist enger Anlehnung an den Bachverlauf in südlicher Richtung bis zur Ortschaft Radochen, welche östlich umgangen werde. Anschließend ergebe sich über eine Länge von 5 km ein allgemein südwestlicher Trassenverlauf bis zum Gnasbach nördlich von Flutendorf und nach weiteren 5 km westlich gerichteter Trasse werde schließlich das UW Gosdorf erreicht. Mit insgesamt 20 Abwinkelungen werde eine sanfte Anpassung der Leitung an die topographischen Gegebenheiten des Geländes und des Landschaftsbildes erreicht. Die geplante, insgesamt etwa 22 km lange Leitungstrasse führe über das Gebiet der Ortsgemeinden Merkendorf, Stainz bei Straden, Hof bei Straden, Deutsch Goritz, Ratschendorf und Gosdorf, wobei fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen berührt würden. Waldgrundstücke würden nur über eine Trassenlänge von 0,7 km beansprucht, wobei die neuen Waldschneisen so angelegt würden, dass stürzende Bäume die Leitung nicht gefährdeten, wogegen die Näherung an bestehende, gefestigte Waldtraufen im Sinne der Mindestabstände gemäß ÖVE-L 11/1979 i.d.g.F. vorgesehen sei. (In der Folge wird im Einzelnen die Berührung der betroffenen Gemeinden durch die bewilligte 110 kV-Leitung detailliert beschrieben). Im Trassenzug ergäben sich zehn Kreuzungen mit diversen Landesstraßen.

Das in allen vom Projekt betroffenen Gemeinden durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das gegenständliche 110 kV-Leitungsprojekt aus energiewirtschaftlicher Sicht unbedingt notwendig sei und ehemöglichst realisiert werden müsse. Die Trasse sei unter Berücksichtigung des zur Erfüllung öffentlicher Versorgungsaufgaben gebotenen wirtschaftlichen Einsatzes der erforderlichen Investitionsmittel optimal geführt und werde als Teilstück des steirischen Netzausbaukonzeptes dazu beitragen, die öffentliche Elektrizitätsversorgung des südlichen Teiles des Bezirkes Feldbach sowie des Bezirkes Radkersburg und die an es gestellten Forderungen für einen realistisch überblickbaren Zeitraum sicher zu stellen. Zwischen dem Projekt und den berührten öffentlichen Interessen habe ein breiter Konsens erzielt werden können. Die belangte Behörde habe sich mit allen Anträgen und Einwendungen inhaltlich detailliert auseinander gesetzt und sei bemüht gewesen, diesen so weit wie möglich zu entsprechen. Die beigezogenen Sachverständigen hätten zu den einzelnen, von den betroffenen Grundeigentümern erhobenen Einwendungen und Bedenken aus fachlicher Sicht Stellung bezogen und diese Bedenken und Einwendungen, soweit sie das elektrizitätsrechtliche und starkstromwegerechtliche Baubewilligungsverfahren betreffen, schlüssig entkräftet. Hinsichtlich der geäußerten Bedenken bezüglich der elektrischen und magnetischen Felder, die von der geplanten 110 kV-Freileitung verursacht werden könnten, sei bereits von der Behörde erster Instanz zutreffend auf die ausführliche umwelthygienische Begutachtung zum 110 kV-Leitungsprojekt Merkendorf-Gosdorf im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, verfasst von Hofrat Univ. Dozent Ing. M. Köck vom April 1998, welche auch Schlussfolgerungen aus der Sicht der Sozialmediziners Univ. Prof. Dr. M. Kunze enthalte, verwiesen. Die im Verfahren vor der Erstbehörde vorgebrachte gutachtliche Stellungnahme der internationalen Gesellschaft für Elektrosmogforschung vom 3. Februar 1997 an die Gemeinde Stainz bei Straden habe die diesbezüglichen Erkenntnisse der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht zu erschüttern vermocht, zumal dieses Schreiben sich mit allgemeinen Feststellungen begnüge, ohne auf die gegenständliche Leitungsanlage und hier auf neuralgische Punkte tatsächlich einzugehen. Dass die geplante 110 kV-Leitung von Merkendorf nach Gosdorf den Sicherheitserfordernissen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und den ÖVE-Vorschriften zur Elektrotechnikverordnung 1996 entspreche, sei bereits im Erstverfahren festgestellt worden. Die von der belangten Behörde im Devolutionsverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten dieses Ergebnis bestätigt. Bereits die Behörde erster Instanz habe im erstinstanzlichen Bescheid zur Festigung des Wissens in Bezug auf die mögliche Gesundheitsgefährdung durch die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf die betroffene Bevölkerung namhafte Sachverständige ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, ob durch die gegenständliche 110 kV-Leitung eine Gefährdung der Bevölkerung möglich erscheine. Das daraus resultierende, in sich schlüssige Gutachten vom 30. April 1998 habe ebenso wie die anlässlich der Durchführung des Devolutionsverfahrens erstellten Gutachten eindeutig festgestellt, dass aus diesem Gesichtspunkt eine derartige Gefährdung nicht gegeben sei und dass eine Beeinflussung vitaler Funktionen des menschlichen Organismus in Anbetracht der von der geplanten Freileitung ausgehenden Feldstärken auszuschließen sei. Hinsichtlich der befürchteten Mindererträge in der Landwirtschaft, Entwertung von Liegenschaften, Grundstücken und Häusern und der geforderten schriftlichen Garantie für die Schadloshaltung für Schäden aller Art sei bereits von der Behörde erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es sich beim gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren ausschließlich um die Erteilung einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung der verhandlungsgegenständlichen elektrischen Leitungsanlage handle und dass zur tatsächlichen Errichtung dieser 110 kV-Leitung nach ihrer örtlichen und sachlichen Festlegung auf Grund der gegenständlichen Baubewilligung eine privatrechtliche Gestattung durch einen entsprechenden Privatrechtstitel wie etwa einen Dienstbarkeitsvertrag oder einen ersetzenden Titel aus einem Enteignungsverfahren (zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit) erforderlich sei.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Energietechnik habe zu den Einwänden, von der projektierten Leitungsanlage gingen gesundheitsschädliche elektromagnetische Felder aus, teilweise unter Verweis auf die im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführte umwelthygienische Begutachtung und den Endbericht der Untersuchung des Forschungszentrums Seibersdorf von Juni 1999 bezüglich der Feldfrüchte (Mais, Winterweizen) direkt unterhalb und im Abstand von einer 380 kV-Leitungsanlage, wonach keine relevanten Auswirkungen auf das Ertragsgeschehen zu verzeichnen seien, ausgeführt, dass diese Einwände nicht zuträfen. Der ebenfalls beigezogene Sachverständige für elektrische und magnetische Felder, Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Norbert Leitgeb, habe auch bezüglich einer Beeinflussung der individualspezifischen Schwingungen der Körperflüssigkeiten des Menschen festgestellt, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gäbe, die zu Befürchtungen Anlass geben könnten. Zu den Befürchtungen von Liegenschaftseigentümern, die geplante 110 kV-Leitung könne durch elektromagnetische Felder gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden hervorrufen, hätten die Sachverständigen ausgeführt, dass in Österreich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschlagenen Richtwerte als zugelassene Grenzwerte für die Exposition von Personen im elektrischen bzw. im elektromagnetischen Feld gelten. Weiters hätten die Sachverständigen schlüssig dargelegt, dass bei Einhaltung der verbindlichen Seitenabstände zur geplanten Leitungsanlage gemäß ÖVE L 11/1979 mit Nachträgen vom technischen und biomedizinischen Standpunkt aus eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Dies gehe bereits aus der ausführlichen umwelthygienischen Begutachtung zum 110 kV-Leitungsprojekt Merkendorf-Gosdorf im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, verfasst von Hofrat Univ. Dozent Ing. Dr. M. Köck, vom April 1998 hervor, welche auch Schlussfolgerungen des Univ. Prof. Dr. M. Kunze aus Sicht der Sozialmedizin enthalte. Zur Frage der Wirkungen von Hochspannungsleitungen auf landwirtschaftlich genutzte Pflanzen und Böden werde auch auf den vom Amtssachverständigen der belangten Behörde herangezogenen Endbericht der Untersuchungen des Forschungszentrums Seibersdorf vom Juni 1999 bezüglich der Feldfrüchte (Mais, Winterweizen) direkt unterhalb und im Abstand von einer 380 kV-Leitungsanlage verwiesen, wonach keine relevanten Auswirkungen auf das Ertragsgeschehen zu verzeichnen seien. Der Sachverständige Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Norbert Leitgeb habe in seinem Gutachten zum Einwand betreffend Elektrosmog und Elektrostress sowie der behaupteten Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder festgehalten, dass die Referenzwerte der Weltgesundheitsorganisation durch die von den Devolutionswerbern zitierte Literatur in Frage gestellt würden. Diese Literatur sei jedoch nicht als wissenschaftlich einzustufen, enthalte keine eigenständigen bestätigten Untersuchungen und ziehe die Schlussfolgerungen auf Grund einseitig ausgewählter Einzelstudien. Die Weltgesundheitsorganisation habe auch in den jüngsten Veröffentlichungen die bestehenden Empfehlungen nicht in Frage gestellt. Auch die Einwendungen, wonach auf Grund der von der Leitungsanlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder Mindererträge in der Landwirtschaft zu erwarten seien, seien vom Amtssachverständigen für Energietechnik sowie dem ebenfalls beigezogenen Sachverständigen Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Norbert Leitgeb widerlegt worden.

Zu der wiederholt vorgebrachten Forderung, den Abstand der Leiterseile zum bewirtschafteten Boden zu erhöhen, habe der Amtssachverständige für Energietechnik in seinen in allen Teilen schlüssigen Gutachten ausgeführt, dass die Konsenswerberin für die gegenständliche Hochspannungsfreileitung einen Abstand von mindestens 7 m vom Boden zum untersten Leiterseil vorsehe. Damit überschreite die Konsenswerberin den vorgeschriebenen 6 m-Abstand vom Gelände nach § 21 Punkt 1 der ÖVE-L 11/1979 samt Nachträgen um 1 m. Die Ermöglichung einer einigermaßen geradlinigen Freileitungsführung bei vorgegebenen örtlichen Gegebenheiten mit teilweiser Streusiedlungsstruktur bringe fast zwangsläufig eine Annäherung an Bauobjekte mit sich. Beim gegenständlichen Projekt komme es auf einem Leitungszug von rund 22 km zu einer Annäherung an einzelne Wohnhäuser und Objekte. Bezüglich der Abstände einzelner Objekte zur Leitungsanlage sei bereits das umwelthygienische Gutachten Dris. Köck vom April 1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abstände für 14 Objekte zwischen rund 25 m und rund 70 m lägen. Die dazu ermittelten Werte für die magnetische Induktion lägen gemäß Angabe in der Tabelle mit weniger als 1 mikro Tesla und darunter zumindest um einen Faktor 100 unter dem Referenzwert der WHO mit 100 mikro Tesla.

Den Forderungen, die Problematik der Erdschlusslösung, die von der STEWEAG behauptete Stromsteigerungsrate in den betroffenen Gemeinden, die Richtigkeit der Redundanzwerte (10 kV und 20 kV) und die behauptete gesundheitliche Gefährdung bei Arbeiten in der Landwirtschaft durch die nach Ansicht der Devolutionswerber zu geringe Höhe der Leiterseile unter besonderer Berücksichtigung der Arbeiten mit Mähdreschern zu überprüfen, sei die Behörde gefolgt. Es habe sich dabei durch die Überprüfung der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen und aus den in allen Teilen schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Energietechnik gezeigt, dass die vorgebrachten Bedenken unbegründet seien. Die mitbeteiligte Partei habe im Verfahren eine Kostenuntersuchung mit Gegenüberstellung der Kosten der Freileitung und einer möglichen Verkabelung vorgelegt. Bei der Frage, ob das Projekt als Erdkabel oder als Freileitung ausgeführt werden solle, komme es nicht primär auf Kostenerwägungen sondern auf Aspekte der technischen Machbarkeit an. Aus den Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergebe sich eindeutig, dass die geforderte Verkabelung des gegenständlichen Projektes auf Grund der mangelnden Erdschlusslöschfähigkeit nicht möglich sei, weil mit dieser Ausführungsvariante eine zu große Gefahr verbunden wäre, dass im Betrieb auftretende atmosphärische Überspannungen (bei Blitzeinwirkung) den Kabelendverschluss schwer beschädigen könnten.

Die Befürchtungen betreffend Lärmbelästigung durch Korona-Effekte sowie Veränderungen des Kleinklimas und damit die Begünstigung des Schädlingswachstums durch den Betrieb der Leitung sei von den Sachverständigen schlüssig widerlegt worden. Bei Einhaltung der im Merkblatt "Beregnung und Begüllung" (in Ergänzung zur ÖVE-E 15) festgelegten Abstände zur Hochspannungsleitung sei beim Begüllen eine Gefährdung für Menschen und Maschinen nicht anzunehmen. Von den Sachverständigen sei nachvollziehbar festgestellt worden, dass die gegenständliche Leitung zur Sicherung der Versorgung für die gesamte Region der Südoststeiermark unbedingt notwendig sei. Diese Feststellung sei auch bereits im Devolutionsverfahren betreffend die 110 kV-Leitung Feldbach-Gleichenberg-Merkendorf im Jahre 1991 vom damaligen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffen worden.

Die Berufungen nach dem ETG seien zurückzuweisen gewesen, weil im Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Grundeigentümern und auch den betroffenen Gemeinden keine Parteistellung zukomme. Gleichwohl stehe es den betroffenen Grundeigentümern und Gemeinden zu, die sonst im Verfahren nach dem ETG zu behandelnden Aspekte der elektrotechnischen Sicherheit im starkstromwegerechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diese seien im vorliegenden Verfahren geprüft worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2001, B 777/01-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem Recht darauf, dass eine Bau- und Betriebsbewilligung für die gegenständliche Starkstromleitung nicht erteilt hätte werden dürfen, zumal Gesundheitsbeeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen der Beschwerdeführer nicht auszuschließen sind und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung ... nicht vorliegen", verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971), in der Folge zitiert als StStWG, haben folgenden Wortlaut:

"§ 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

...

§ 6

Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten oder in Betrieb nehmen oder Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

...

§ 7

Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Anlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungsvorrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, in einem Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorzubehalten."

Die Beschwerdeführer, auch die beschwerdeführenden Gemeinden, sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die durch die Trassenführung der beantragten 110 kV-Leitung berührt werden. Ihnen kommt daher zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung in dem Umfang zu, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des Starkstromwegegesetzes 1968 und der Starkstromwegegesetze der Bundesländer ausgeführt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0127, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Slg. Nr. 13.237/A) ermöglicht dem durch die elektrische Leitungsanlage Betroffenen die Geltendmachung des Einwandes, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt deshalb bereits im starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, VwSlg. 15.458/A, mit weiteren Nachweisen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, ausgehend von seinem Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, dem durch eine elektrische Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren auch ein Mitspracherecht darüber eingeräumt, ob durch die Leitungsanlage für ihn eine Gesundheitsgefährdung und für sein Eigentum eine Gefährdung droht (vgl. das oben bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0127, mit weiteren Nachweisen). Die betroffenen Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auch zur Vorschreibung von Auflagen führen muss (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, VwSlg. 15.458/A, mit weiteren Nachweisen).

Weder aus § 7 Abs. 1 StStWG noch aus den übrigen Vorschriften dieses Starkstromwegegesetzes kann jedoch entnommen werden, dass einem von der Errichtung oder vom Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer allein auf Grund dieser Eigenschaft ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine elektrische Leitungsanlage mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung abgestimmt worden ist. Selbst den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften kommt nämlich nach dem letzten Satz des § 7 Abs. 1 leg. cit. nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinaus gehender Anspruch darauf resultiert, an dem angeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078). Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes können daher nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte nach dem Starkstromwegegesetz geltend gemacht werden (vgl. hiezu das zum NÖ Starkstromwegegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1982, Zl. 81/05/0157). Auch im hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1981, VwSlg. 10.572/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Regelung des Tiroler Starkstromwegegesetz ausgeführt, dass die Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Forstwesens, der Landeskultur und der Raumordnung im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden können.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den betroffenen Grundeigentümern ein Mitspracherecht hinsichtlich einer auf das Elektrotechnikgesetz gestützten elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nicht zugebilligt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, VwSlg. 13.237/A).

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage vermögen die Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Insoweit die Beschwerdeführer vortragen, die belangte Behörde hätte die öffentlichen Interessen, die der starkstromwegerechtlichen Bewilligung der gegenständlichen 110 kV-Leitung entgegen stehen, nicht beachtet, können sie nach dem Vorhergesagten in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein. Auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen betreffend den behaupteten Eingriff durch das gegenständliche Vorhaben der mitbeteiligten Partei in die Natur, insbesondere in ein sog. "Natura 2000-Gebiet", sowie zum Artenschutzprojekt der schützenswürdigen "Blauracke" ist daher nicht näher einzugehen. Auch bezüglich ihres Hinweises auf die Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, und der Richtlinie 42/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, durch die in Beschwerde gezogene Bewilligung wird keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer aufgezeigt, weil mit diesen Richtlinien keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründet werden, die es erfordert hätten, den Beschwerdeführern im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren bezüglich deren Regelungsgegenstand eine Parteistellung zu gewähren (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172).

Die Beschwerdeführer bestreiten zwar die Notwendigkeit der Errichtung der bewilligten 110 kV-Leitung, führen jedoch in der Beschwerde keine Gründe für ihre Behauptung an. Im angefochtenen Bescheid wird zur Erforderlichkeit der bewilligten Anlage, gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, näher begründet ausgeführt, dass das Leitungsprojekt aus energiewirtschaftlicher Sicht unbedingt notwendig ist und ehestmöglich realisiert werden muss. Gegen die von der Behörde vertretene Auffassung hegt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine Bedenken.

Die bewilligte Leitung führt im Wesentlichen durch nicht bewohntes Gebiet. Die von der Steiermärkischen Landesregierung und von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben in ihren Gutachten in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise ausgeführt, dass beim Betrieb der bewilligten Leitung auch in dem Bereich, in dem sie an bebautes Gebiet heranreicht, nur solche elektrische und magnetische Felder erzeugt werden, die unter den von der WHO empfohlenen Grenzwerten liegen. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Lärm- und Gesundheitsbeeinträchtigungen seien durch die Leitung daher auszuschließen. Die Beschwerdeführer sind diesen Gutachten nicht in geeigneter Weise begründet entgegengetreten. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden nicht auf die konkreten Auswirkungen der bewilligten Anlage eingehen (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Verfahrensrüge im hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0137, betreffend die Baubewilligung für eine 380-kV-Leitung gemäß § 6 Starkstromwegegesetz 1968). Weiterer Beweisaufnahmen zur Frage der behaupteten Immissionsbelastung durch die bewilligte Anlage bedurfte es daher nicht.

Auch den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen zur behaupteten Beeinträchtigung der Landwirtschaft, insbesondere den Feststellungen, dass die befürchteten Mindererträge nicht zu erwarten seien, sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Gleiches gilt für das von ihnen vorgetragene Argument der Verkabelung unter der Erde. Diesbezüglich hat die belangte Behörde, gestützt auf die fachkundigen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass nicht in erster Linie die höheren Kosten entscheidungswesentlich sind, sondern zu erwartende physikalische Wirkungen ("Erdschlussproblematik") eine solche Ausführung der Leitung nicht möglich erscheinen lassen.

Die vorgeschriebene Ausführung der 110 kV-Leitung (Bodenmindestabstand 7 m) bedeutet auch keine wesentliche Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der überspannten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 87/05/0130).

Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass eine allfällige Entwertung der betroffenen Grundstücke Fragen des Baubewilligungsverfahrens gemäß § 7 StStWG nicht berührt. Im Falle der Begründung von Leitungsrechten oder der Bestellung von Dienstbarkeiten (vgl. §§ 10 ff StStWG) auf den Grundstücken der Beschwerdeführer hat dafür gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung zu erfolgen. Für Schäden, die beim Bau der Anlage entstehen, besteht Anspruch auf Schadenersatz (zum Verhältnis des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens zum Verfahren betreffend die Einräumung von Leitungsrechten bzw. Enteignung siehe Pauger in Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, Seiten 134 ff).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den beantragten Zuspruch für die im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.

Wien, am 20. Juli 2004

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