Normen
StarkstromwegeG NÖ 1979 §11 Abs2 lita;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 Abs1;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §11 Abs2 lita;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von ingesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erteilte die NÖ Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer 20 kV-Freileitung zur Verbindung der bestehenden Leitungen Moosbrunn-Mitterndorf und Mitterndorf-Ebreichsdorf zum Zwecke der gesicherten Versorgung mit elektrischer Energie für die Bereiche Ebreichsdorf, Unterwaltersdorf und Pottendorf entsprechend einer gegebenen Projektsbeschreibung nach den vorgelegten Unterlagen. In der Projektsbeschreibung wurde festgehalten, daß im Hinblick auf Einwendungen der Beschwerdeführer im Bereich ihres Grundstückes Nr. nn/1, KG X, der (im mittleren Bereich) vorgesehene E-Mast in südlicher Richtung verschoben werde und nunmehr im Bereich der Grenze der Grundstücke Nr. nn/1 und n1 errichtet werden soll; dieser Leitungsmast werde nunmehr als Doppelmast ausgeführt, der auf der Grenze der Parzellen Nr. n1 und n2 vorgesehene E-Mast entfalle. In Auflage Punkt 4 wurde vorgeschrieben, daß im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Leitungsanlage so auszuführen sei, daß ein Mindestbodenabstand zum untersten Leiterseil für den ungünstigsten Belastungsfall der Regellastfälle von 6 m gegeben sei.
Weiters räumte die NÖ Landesregierung der Mitbeteiligten das Leitungsrecht zum Überspannen und zum Betrieb über das Grundstück Nr. nn/1 und zur Errichtung des genannten Doppelmastes sowie eines Einfachmastes im Bereich der Grundstücke Nr. nn/1 und n/1 ein. Ferner wurde eine Entschädigung festgesetzt und über Einwendungen abgesprochen. Der angefochtene Bescheid wurde unter Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens umfangreich begründet. Zusammenfassend ging die Verwaltungsbehörde davon aus, daß auf Grund der durchgeführten Verhandlungen und der eingeholten Gutachten das Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und die Mitbeteiligte den Interessen der Beschwerdeführer durch eine Projektsänderung Rechnung getragen habe.
In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Anfechtungserklärung ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer nicht nur die Einräumung der Leitungsrechte, sondern auch die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb der Leitungsanlage, soweit er ihr Eigentum berührt, bekämpfen. Die Beschwerdeführer machen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit damit geltend, daß die §§ 11 ff. des NÖ Starkstromwegegesetzes nicht gesetzmäßig angewendet worden seien. Weiters wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen nicht gesetzmäßiger Anwendung der §§ 37 ff., 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 ins Treffen geführt.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810-0, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen.
In ihrer Gegenschrift verweist die belangte Behörde zu Recht darauf, daß die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keine Gründe dafür anführen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nicht vorlägen. Betrachtet man das durchgeführte Ermittlungsverfahren, so haben die Beschwerdeführer in der Verhandlung am 28. August 1985 sich deshalb gegen eine Grundstücksinanspruchnahme ausgesprochen, weil ihrer Meinung nach eine Verstärkung der bereits bestehenden Freileitungen möglich sein müßte. Es sei nicht einzusehen, so führten sie aus, daß eine zusätzliche Leitung gebaut werde. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer hielt der elektrotechnische Amtssachverständige entgegen, daß aus Gründen der Versorgungssicherheit die Mitbeteiligte diese Leitungsanlage geplant habe, wobei die neue Verbindungsleitung gewährleisten soll, daß die Versorgung auch bei einem Schaden an der bisherigen Leitungsanlage gewährleistet ist. Aus Gründen der Versorgungssicherheit sei daher der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen. Der Sachverständige verwies sodann darauf, daß der nunmehr eingereichten Variante gegenüber einer früheren Variante im Hinblick auf die wesentlich geringeren Belastungen der Landwirtschaft der Vorzug zu geben sei. Ausdrücklich wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ausgeführt, daß zum einen eine Verstärkung beim Ausfall einer Leitung unwirksam werde und zum anderen eine Verstärkung nur insoweit möglich sei, als weder die zulässigen Belastungen für die Stützpunkte überschritten würden, noch die induktiven Verluste überproportional anstiegen. Diesen Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sie haben jedoch in ihrem Schriftsatz vom 19. März 1986 ihre Behauptung wiederholt. Diesbezüglich hat der elektrotechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 24. März 1986 auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. In dieser Verhandlung selbst haben die Beschwerdeführer die Projektsänderung (Verschiebung des Mastes zur Grundgrenze) verlangt, zur Leitungsführung selbst jedoch in gleicher Weise wie in der Beschwerde nichts ausgeführt. Bei dieser Situation erweist sich die Beschwerde bezüglich der erteilten Bau- und Betriebsbewilligung als nicht begründet, sind die Beschwerdeführer doch dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zu untersuchen war weiters, ob die belangte Behörde der Mitbeteiligten zu Recht Leitungsrechte im genannten Ausmaß einräumte. Gemäß § 11 Abs. 1 des NÖ Starkstromwegegesetzes sind von der Behörde jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, auf Antrag an Grundstücken Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dem Antrag nicht zu entsprechen, wenn
a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert,
b) ihm öffentliche Interessen gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehen oder
c) Leitungsrechte bereits auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehen.
Die Beschwerdeführer behaupten nun, die belangte Behörde hätte ein Enteignung aussprechen müssen, weil die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a des Gesetzes nicht vorgelegen seien. In diesem Zusammenhang führen die Beschwerdeführer aus, daß trotz eines verhältnismäßig umfangreichen Ermittlungsverfahrens die wohl entscheidungswesentliche Frage, welcher Kostenaufwand für eine allfällige Verlegung der Leitungsanlage erforderlich sei, überhaupt nicht abgeklärt worden sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß schon in der Verhandlung am 28. August 1985 ganz allgemein davon die Rede war, daß die Kosten der Freileitung pro Kilometer mit ca. S 350.000,-- anzunehmen seien. In der Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage diskutiert, ob die Leitungsanlage nicht in einem hier nicht maßgeblichen Teilbereich in verkabelter Form zur Ausführung gelangen soll, ein Wunsch, dem die Mitbeteiligte in der Folge entsprochen hat.
Zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer hat der Amtssachverständige auf die Ausführung der Leitung in Form von Holzmasten hingewiesen, in einem ergänzend erstatteten Gutachten vom 15. Juli 1986 die Frage des Kostenaufwandes für eine allfällige Verlegung bzw. Abänderung der Leitungsanlage im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer jedoch nur dahingehend beantwortet, daß diese Kosten weitgehend von der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der damit verbundenen Änderung der Leitungsanlage abhängen, sodaß nur ein konkretes Projekt - so sind die Ausführungen wohl zu verstehen - zu beurteilen sei. Der Sachverständige verwies jedoch darauf, daß mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, daß mit den derzeit vorhandenen Umspannwerken das Auslangen nicht gefunden werde und weitere Umspannwerke zur Stützung des örtlichen und regionalen Versorgungsnetzes errichtet werden müßten. Die Holzmastleitung sei zum Unterschied von einer Stahlgittermastleitung bzw. einer Stahlbetonmastleitung verhältnismäßig einfach abzuändern bzw. zu versetzen, sodaß der dauernde Bestand an Ort und Stelle nicht zwingend erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu teilen, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein weiteres ergänzendes Gutachten einzuholen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ließ ausreichend klar erkennen, daß dem Antrag der Mitbeteiligten zu entsprechen war, weil die Voraussetzungen für eine Abweisung des Antrages nach § 11 Abs. 2 lit. a des Gesetzes nicht vorlagen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß mit der bloßen Einräumung von Leitungsrechten das Auslangen gefunden werden konnte und ein Enteignungsverfahren nicht erforderlich war (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1981, Zl. 05/0707/79, auf welches die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinwies).
Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, daß sie durch die Leitungsrechte im widmungsgemäßen Gebrauch der überspannten Grundflächen wesentlich behindert würden. In diesem Zusammenhang führen sie aus, daß der Bodenmindestabstand von nur 6 m eine empfindliche Nutzungseinschränkung verursache. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde bereits in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren eingehend auseinandergesetzt. Zunächst wurde darauf hingewiesen, daß nach den maßgeblichen Richtlinien der Bodenmindestabstand im Bereich landwirtschaftlicher Grundflächen nur 5 m betragen müßte. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer wurde das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen eingeholt, der am 19. Februar 1987 die näher begründete Auffassung vertrat, daß ein Bodenmindestabstand von 6 m ausreichend sei. Die Beschwerdeführer hatten ja ursprünglich einen größeren Abstand u. a. mit der Behauptung verlangt, daß bei Waldflächen der gegebene Abstand nicht ausreiche, obwohl im Verfahren dann festgestellt worden ist, daß Waldflächen hier gar nicht in Betracht kommen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durfte daher die belangte Behörde auf Grund des Gutachens des landwirtschaftlichen Sachverständigen davon ausgehen, daß der Bodenmindestabstand von 6 m keine wesentliche Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches des überspannten Grundstückes bedeutet. Auch in dieser Beziehung liegt die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführer das durchgeführte Ermittlungsverfahren als ergänzungsbedürftig bemängeln, wurde schon dargetan, daß die im Rahmen von Verhandlungen abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen sowie die zusätzlich eingeholten Gutachten für die Beantwortung der im Verfahren zu beurteilenden Fragen durchaus ausreichend waren. Die belangte Behörde hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß eine weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht erforderlich war. Im übrigen wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, den von der belangten Behörde einholten Gutachten auf gleicher Ebene, etwa durch die Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen, entgegenzutreten.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)