VwGH 93/05/0078

VwGH93/05/007818.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde

des J in G, vertreten durch Dr. A, RA in I, gegen den Bescheid des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Februar 1993, Zl. 556.560/69-VIII/6/92, betr Bewilligung nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (mP: 1) Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) in Wien I,

2) Salzburger AG für Elektrizitätswirtschaft (SAFE) in Salzburg), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Februar 1993 wurde der erstmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für das Detailprojekt des Umbaues der

1) 220-kV-Doppelhochspannungsfreileitungsanlage "UW Tauern - UW Zell am Ziller" auf eine

380-kV-Doppelhochspannungsfreileitungsanlage "UW Tauern - UW Zell am Ziller" sowie für die erforderlichen Umbaumaßnahmen in den obgenannten Umspannwerken mit allen zum sicheren Betrieb erforderlichen gemeinsamen Steuer-, Hilfs-, Sicherungs-, Meß-, Fernwirk-, Kommunikations- und sonstigen Einrichtungen in diesen Netzknoten,

2) 220-kV-Doppelhochspannungsfreileitung "Mayrhofen - Zell am Ziller" zwischen Mast Nr. 31 und dem Netzknoten Zell am Ziller, sowie der zweitmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für die Mitführung zweier 110-kV-Systeme zwischen Mast Nr. 1075 und Mast Nr. 1129 auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung auf Grund der §§ 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes 1968 die energiewirtschaftsrechtliche-starkstromwegerechtliche Baubewilligung sowie die Bewilligung erteilt, die fertiggestellte Leitungsanlage provisorisch in Betrieb zu nehmen, wobei jedoch die Bewilligung für den dauernden Betrieb der Leitungsanlage gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. dem anstandslosen Ergebnis des Kollaudierungs-/Betriebsbewilligungsverfahrens vorbehalten bleibt. Diese Bewilligung wurde an mehrere Bedingungen und Auflagen geknüpft.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht verletzt, daß bei der Bewilligung einer dem Starkstromwegegesetz unterliegenden elektrischen Leitungsanlage eine Abstimmung mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung zu erfolgen hat".

Gemäß § 7 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes 1968 hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

Weder dieser Bestimmung noch den übrigen Vorschriften des Starkstromwegegesetzes 1968 kann entnommen werden, daß einem von der Errichtung oder vom Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer allein auf Grund dieser Eigenschaft ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine elektrische Leitungsanlage mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung abgestimmt worden ist. Selbst den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nach dem letzten Satz der wiedergegebenen Bestimmung nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0192, und die darin zitierte Vorjudikatur). Daher kommt auch dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm zum alleinigen Gegenstand des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) gemachten Frage, ob bei der Bewilligung der in Rede stehenden elektrischen Anlage eine Abstimmung mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung erfolgt ist, kein Mitspracherecht zu, weshalb der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht seine Rechte nicht verletzt, sodaß auch eine im Zusammenhang damit stehende allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird noch darauf hingewiesen, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesene Einwendung des Beschwerdeführers, "Mast Nr. 188 näher an den Mast Nr. 187 heranzurücken", nicht die zum Gegenstand des Beschwerdepunktes gemachte Frage zum Inhalt hat, ob bei der Bewilligung der in Rede stehenden elektrischen Anlage eine Abstimmung mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung erfolgt ist, weil die aus der alleinigen Sicht eines durch einen einzigen Leitungsmast berührten privaten Grundeigentümers aufgeworfene Frage der Situierung dieses Mastes nicht eine solche der Landeskultur oder der Raumplanung im Sinne des § 7 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes 1968 darstellt. Im übrigen hat die belangte Behörde die Abweisung dieser Einwendung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß im Falle des Heranrückens des Mastes Nr. 188 an den Mast Nr. 187 der erstgenannte Mast "auf der GP Nr. n, KG G situiert werden müßte und somit die Belastung ohne sachliche Notwendigkeit zur Gänze einem anderen Grundbesitzer auferlegt würde. Die projektsgemäße Situierung des Mastes auf der Grundgrenze zwischen der GP Nr. n1 und der GP Nr. n, je KG G, stellt die geringfügigste Belastung bei der landwirtschaftlichen Benutzung dieser Flächen dar. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik führt in seinem Gutachten schlüssig aus, daß eine Verschiebung des Mastes Nr. 188 sicherheitstechnisch nicht erforderlich ist". Der Beschwerdeführer hat nicht zu erkennen gegeben, inwiefern die Auffassung der belangten Behörde rechtswidrig sein soll, daß die projektierte Situierung des Mastes "auf der Grundgrenze" die geringfügigste Belastung der landwirtschaftlichen Benutzung dieser Flächen darstellt.

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