VwGH 2001/04/0204

VwGH2001/04/020430.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des G,

2. des M, 3. des J und der GT, 4. des J und der HF, 5. des J und der GH, 6. der M, 7. des H, 8. des E, 9. der

L Grundstücksverwaltungs GmbH, alle in G, alle vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Neumarkt/Raab 262, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. September 2001, Zl. GZ 04 - 15/87-1998/42, betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: H &

F BaugesmbH, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13),

den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde der Zweit- bis Sechst- und Neuntbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Erst-, Siebent- und Achtbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Die Mitbeteiligte beantragte am 26. Mai 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld (BH) die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage an einem näher bezeichneten Standort unter Anschluss der Projektbeschreibung für die zu genehmigende Asphaltmischanlage. Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 wurden die Projektunterlagen (u.a.) um weitere planliche Darstellungen und Angaben zum Mineralölabscheider ergänzt.

1.2. Bei der Augenscheinsverhandlung am 20. August 1997 legte die Mitbeteiligte ein "Gutachten über die zu erwartenden Lärmemissionen in der Nachbarschaft" (im Folgenden: "Lärmgutachten") Dris. T. sowie zwei als "Lufttechnisches Projekt" bezeichnete Gutachten des Büros S. zur "Berechnung der Immissionen durch luftfremde Stoffe" (im Folgenden: "Luftschadstoffgutachten") sowie "zur Berechnung der Geruchsimmissionen bei der Verladung des Heißasphaltmischgutes aus dem Mischgutsilo auf LKW" (im Folgenden: "Geruchsimmissionsgutachten") vor. Diese Gutachten wurden zum Bestandteil der Projektsunterlagen erklärt.

1.2.1. Aus dem Lärmgutachten geht hervor, dass die derzeitige Lärmsituation (Ist-Situation) am 25. Juni 1997 tagsüber und nachts an einem repräsentativen Punkt nordöstlich der B 65 auf dem Grundstück Nr. 1726/1 in 15 m Entfernung von der Straßenmitte aufgezeichnet und zur besseren Beurteilung "für 6 weitere repräsentative Punkte im betroffenen Siedlungsgebiet rechnerisch ermittelt" worden sei. Der an diesem Messpunkt ermittelte Basispegel (LA, 95) betrage 48-49 dB bei Tag, 38-39 dB bei Nacht, der "Mittelungspegel" (LA, eq) 69 dB bei Tag, 61 dB bei Nacht, der "Spitzenpegel (LA, 01) 77-79 bzw. 71-74 dB. Das Grundstück der geplanten Asphaltmischanlage sei als "Industrie- und Gewerbegebiet I 2" ausgewiesen. Der Planungsrichtwert für Lärmimmissionen von Betriebsstandplätzen der Widmungskategorie 6 an der jeweiligen Grundstücksgrenze betrage gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 21/Blatt 5 tagsüber 70 dB (LA, eq), nachts sei "der tatsächliche Betrieb zu beachten". Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 gelte als Grenze der zumutbaren Störung für den Beurteilungspegel LA, R eine Erhöhung um 10 dB über den Grundgeräusch-(Basis-)pegel LA, 95, wobei dieser Wert für die Summe aller vorliegenden Schallimmissionen gelte. Als Grundgeräuschpegel sei der jeweils niedrigere Pegel zwischen Richtwert und Messwert (Ist-Situation) einzusetzen. Wenn das Istmaß des Beurteilungspegels bereits höher als der Grundgeräuschpegel zuzüglich 10 dB sei, dürfe durch das Hinzutreten einer neuen Schallquelle der äquivalente Dauerschallpegel nicht erhöht werden. Dies treffe für die gesamte Nachbarschaft tagsüber und nachts zu, sodass die ausgewiesenen Immissionspegel LA, eq durch die geplante Asphaltmischmaschine nicht erhöht werden dürften. Die geplante Anlage sei nach dem Stand der Lärmschutztechnik konzipiert und bedürfe keiner zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen. Einzig der "Abluftkamin wird durch einen geeigneten Schalldämpfer bzw. andere zielführende Maßnahmen so ausgestattet bzw. ausgeführt, dass der Emissionspegel in 1 m Abstand über der Abluftöffnung den Schallpegel von tagsüber: LA, 1m = 80 dB und nachts: LA, 1m = 70 dB nicht überschreitet und keine Tonhaltigkeit gem. ÖNORM S 5004 auftritt". Die zu erwartenden Emissionspegel werden in weiterer Folge in einer Tabelle dargestellt:

"Tabelle 4: zu erwartende Emissionspegel tagsüber /

nachts

aus der geplanten Asphaltmischanlage H. als

Lärmquelle

Art des Emissions- pegels

Emissionspegel LA, eq (dB)tagsüber / nachts

Gesamtanlage ohne innerbetrieblichem Verkehr (Radlader, LKW)

Lw, A

109 / 90

Doseure

Lw, A

92 / --

Förderband

Lw, A

85 / --

Trockentrommel mit Feuerung

Lw, A

102 / --

Brenner

Lw, A

103 / --

Entstaubung mit Gebläse

Lw, A

104 / --

Kamin

Lw, 1m

80 / 70

Heißluftelevator

Lw, A

96 / --

Fillerelevator

Lw, A

91 / --

Vibrationssieb

Lw, A

98 / --

Mischer

Lw, A

98 / --

Kompressor

Lw, A

96 / --

Thermalölerhitzer

Lw, A

90 / 90

Verladung

Lw, A

93 / --

Manipulation Radlader

Lw, A

103 / --

LKW - Entladezone (Mineralienboxen)

Lw, A

101 / --

Fahrweg 16 LKW/h, Teilstrecke 30m, 10km/h

Lw, A

87 / --

Fahrweg 32 LKW/h, Teilstrecke 30m, 10km/h

Lw, A

90 / --

Ausgeprägte Lärmspitzen im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 seien bei bestimmungsgemäßem Betrieb der geplanten Asphaltmischanlage nicht zu erwarten. Die zu erwartenden spezifischen Immissionspegel aus der geplanten Asphaltmischmaschine allein sowie die zu erwartende Gesamtbelastung nach Inbetriebnahme der Mischanlage als Summenpegel seien als "Mittelungspegel LA, eq (dB)" für die ungünstigsten aufeinander folgenden 8 Stunden tagsüber bzw. die ungünstigste halbe Stunde nachts ermittelt worden. Im Ergebnis sei keine Veränderung des "energieäquivalenten Dauerschallpegels LA, eq" der örtlichen Verhältnisse (Ist-Situation) durch die Inbetriebnahme der geplanten Anlage in der betroffenen Nachbarschaft zu erwarten.

Als Unterlagen bezeichnet Dr. T. u.a. den "Report UBA-94-102, Judith Lang: 'Geräuschemissionen, Messung-Grenzwerte-Stand der Technik', herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, in Wien, November 1994", das "Computerprogramm 'IMMI 4' zur Berechnung von Schallimmissionen gem. ÖAL-Richtlinie Nr. 28" und "eigene Untersuchungen und Lärmmessungen an vergleichbaren Anlagen".

1.2.2. Das "Luftschadstoffgutachten" berechnet die Emissionen und Immissionen durch die luftfremden Stoffe Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Schwebstaub, Benzol (C6H6), Dieselrusspartikel, Benzo-(a)-pyren und Kohlenwasserstoffe (HC) "in Form des maximalen Halbstundenmittelwertes (HMWmax)". Für die Berechnung der maximalen Immission werde eine maximale Tagesproduktion von ca. 840 t (5,25 Volllaststunden) angenommen worden. Für die Berechnung der Immissionskonzentration werde das "LAGRANGE Programmsystem CARLAG 3.2 und DILAG 3.4" verwendet. Die Berechnung der atmosphärischen Ausbreitung erfolge mit einem "Teilchensimulationsmodell". Hierbei würden von einem festen Punkt im Raum (Immissionsort) Simulationsteilchen als Repräsentanten für einen Luftschadstoff in die Atmosphäre abgegeben. Die Teilchen seien so klein, dass sie den turbulenten Luftbewegungen exakt folgen könnten. Dies werde für eine große Anzahl von Teilchen durchgeführt, sodass aus der räumlichen Verteilung der Simulationsteilchen nach einer vorgegebenen Ausbreitungszeit ortsabhängig die Schadstoffkonzentration ermittelt werden könne. Die Ausbreitung von luftfremden Stoffen werde von der Austauschgröße der bodennahen Luftschichten bestimmt. Als Einflussgrößen seien daher die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit, die Stabilität der bodennahen Luftschichten (gemäß der ÖNORM M 9440 in die Ausbreitungsklassen 2 bis 7 eingeteilt) sowie die Obergrenze der durchmischbaren Luftschicht (Mischungsschichthöhe) zu berücksichtigen. Alle Einflussgrößen würden sowohl durch die klimatische Situation eines Gebietes als auch durch kleinräumige orografische und verbauungsbedingte Unterschiede bestimmt.

Die Immissionsgrenzwerte der betrachteten luftfremden Stoffe unterschieden sich je nach Beurteilungszeitraum (Halbstundenmittelwerte, Tagesmittelwerte, Jahresmittelwerte), Beobachtungszeitraum (April bis Oktober bzw. November bis März) und Zone. Als Bewertungsgrundlagen seien die Immissionsgrenzwerte des Landes Steiermark sowie die gesamtösterreichischen Immissionsgrenzwerte herangezogen worden. Die Vorbelastung für den Errichtungsort der Betriebsanlage sei aus den Messdaten des automatischen Luftgütemessnetzes des Landes Steiermark, Messstelle Weiz und Hartberg (östliche- und südöstliche Steiermark) in Form eines HMWmax - ausgehend von in den Wintermonaten erfahrungsgemäß höheren Belastungen - abgeschätzt worden. Eine Abschätzung der Benzol-, Dieselrußpartikel-, Benzo-(a)-pyren und "VOC-Vorbelastung" habe mangels verfügbarer Daten nicht durchgeführt werden können. Die Verteilung der Windrichtungen sei gemäß dem automatischen Luftgütemessnetz des Landes Steiermark für den Auswertungszeitraum 1. Jänner 1996 bis 1. Jänner 1997 (Messstellen Weiz und Hartberg) entnommen worden.

Ausgehend von den Projektsunterlagen legt das Gutachten die für die Berechnung der Immissionsbelastung angenommenen Ausgangsparameter (Emissionsdaten) und die bei der Berechnung angewendete (mathematische) Berechnungsmethode für die prognostizierten KFZ-Fahrbewegungen dar. Drei Tabellen veranschaulichen die Ergebnisse der Berechnung der Zusatzbelastung (basierend auf HMWmax) der bodennahen Luftkonzentration an 20 planlich dargestellten Aufpunkten, die der Kfz-Verkehr am Betriebsgelände, die Freisetzungen des Kamins bei "Betrieb der Trockentrommel, Normallfall" sowie insgesamt der Kfz-Verkehr und die Kaminfreisetzung verursachen. In der letztgenannten Variante betrügen die Immissionswerte an den Aufpunkten (Punkte 16 bis 20) in den Wohngebieten (jeweils in µg/m3) für CO zwischen 12,8 und 119; für NO zwischen 3,04 und 12,9; für NO2 zwischen 7,12 und 17,4; für SO2 zwischen 2,00 und 18,7; für Staub zwischen 0,52 und 4,83; für Benzol zwischen 0,127 und 1,18; für Dieselrußpartikel zwischen 0,015 und 0,032; für Benzo-(a)-pyren zwischen 2,60 und 24,2 und für "VOC" zwischen 3,42 und 23,9.

Im Ergebnis (Seite 35) sei auch nach Realisierung des gegenständlichen Projekts mit keiner wesentlichen Verschlechterung der "Luftqualität (HMWmax)" in der relevanten Umgebung durch Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeloxid (SO2) und Schwebstaub zu rechnen. Die berechneten HMWmax für Benzol (C6H6) lägen zum Teil weit unterhalb des von der Länderkommission für Immissionsschutz (des Landes Nordrhein-Westfalen) diskutierten Grenzwertes/Richtwertes für den Jahresmittelwert (JMW). Durch die Dieselrusspartikel und Benzo-(a)- pyren Emissionen sei zwar mit einer Erhöhung der Luftbelastung in der relevanten Umgebung (Aufpunkt) zu rechnen, der vom genannten Länderausschuss für Immissionsschutz angeführte "Grenzwert/Richtwert (JMW)" werde dabei aber nicht überschritten. Eine Berechnung der Gesamt-Kohlenwasserstoffe (VOC) sei zwar möglich, "eine Beurteilung aber weder möglich noch sinnvoll."

1.2.3. Das "Geruchsimmissionsgutachten" (nach "LAGRANGE-Programmsystem DILAG 3.4") berechnet die Geruchsimmissionen für verschiedene Ausbreitungssituationen in Form eines "Halbstundenmittelwertes (stationärer Wert)" sowie "des Spitzenwertes zur Charakterisierung der Fluktuationen" unter Berücksichtigung der relevanten Bebauungsstruktur in der Umgebung der Asphaltmischmaschine. Da eine Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen für das Gebiet Weiz/Hartberg nicht vorliege, seien "alle Ausbreitungsklassen gemäß ÖNORM M 9440 bei zusätzlicher Variation der Windgeschwindigkeiten simuliert" worden. Es folgt eine Darstellung der meteorologischen Grundlagen (Ausbreitungsklassen und Mischungsschichthöhen), der Formel zur Berechnung der Konzentrationsspitze aus den maximalen HMW, den Parametern für die Ausbreitungssituationen (Ausbreitungsklassen 2 - labil - bis 7 - stark stabil), der Verteilung der Windrichtungen gemäß dem automatischen Luftgütemessnetz des Landes Steiermark vom Jänner 1996 bis Jänner 1997 (Messstellen Weiz und Hartberg) und die von der Geruchsquelle bei der Verladung angenommenen freigesetzten Geruchsemissionen. Bei der Berechnung sei die Reduktion der Geruchsemissionen durch den Einsatz von Reagenzien bzw. Gegenwirkstoffen berücksichtigt worden.

Die Immissionsberechnungen für die nächstgelegenen Anrainer hätten gezeigt, dass bei fast allen Ausbreitungsbedingungen auch bei Reduktion der Geruchsemissionen durch den Einsatz von Reagenzien bzw. Gegenwirkstoffen mit Geruchswahrnehmungen zu rechnen sein werde. Die Werte lägen bei labilen (AKl. 2) sowie leicht labilen (AKl. 3) Ausbreitungsbedingungen unterhalb bzw. an der Grenze der Geruchswahrnehmung. Bei neutralen bis stark stabilen Ausbreitungsbedingungen (AKl. 4 bis 7) sei mit gelegentlichen Geruchswahrnehmungen zu rechnen. Nach der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen sei eine Geruchsbelästigung nur dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die relative Häufigkeit der Geruchsstunden in Wohn- und Mischgebieten 10 % übersteige. Die für die Geruchswahrnehmung im Bereich der südlichen Wohnliegenschaften erforderliche Windrichtung Nord trete ganzjährig mit einem geringen Prozentsatz von 6,3 % (inklusive gewichteten Kalmenanteil) auf, die relative Häufigkeit der Geruchsstunden sei somit kleiner als 10 %.

1.3. Die Beschwerdeführer legten in der Augenscheinsverhandlung ihrerseits Gutachten vor, und zwar ein Gutachten des Dipl. Ing. F. vom 15. August 1997 über die "umweltrelevanten Auswirkungen der luftverunreinigenden Emissionen einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut" vor, demzufolge das eingereichte Projekt hinsichtlich der eingesetzten Anlagen und der Betriebs- sowie Emissionsdaten unvollständig sei. Insbesondere seien keine Angaben über Grund-, Zusatz- und Gesamtbelastung der Schadstoffe an den Einwirkungsorten für Kurzzeit- und Langzeiteinwirkungen, die von der Aufbereitungsanlage ausgingen, vorhanden.

1.4. Die Mitbeteiligte ergänzte in der Verhandlung die Angaben zum Projekt dahingehend, dass die ursprünglich zur Versickerung vorgesehenen gereinigten Abwässer nach dem Ölabscheider nicht zur Versickerung gebracht, sondern in die Ortskanalisation eingeleitet würden. Die Fläche für den Dieseltank und den Heizöltank werde überdacht ausgeführt. Der Bodenbelag werde mineralölbeständig und wasserundurchlässig ausgeführt und über den Mineralölabscheider einer näher genannten Marke entwässert. Die befestigte Fläche werde im Bereich der Dieseltankanlage (Zapfsäule) im Ausmaß von mindestens einem Meter über die Reichweite des Betankungsschlauches ausgeführt. Es würden nunmehr 100 kg Ölbindepulver vor Ort bereitgehalten. Die Beheizung der Bitumentanks und der bitumenführenden Rohrleitungen erfolge elektrisch, die Kommandozentrale der Mischanlage werde entsprechend einer planlichen Darstellung ebenerdig angeordnet. Für die erste Löschhilfe würden zusätzliche Handfeuerlöscher a 12 kg befestigt werden.

1.5. Die der Augenscheinsverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen äußerten sich wie folgt:

1.5.1. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, die gereinigten Wässer nach dem Mineralölabscheider und die anfallenden Sanitär- und Fäkalwässer würden nunmehr der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Dem Projekt sei keine detaillierte Bemessung bzw. Dimensionierung von Anlagenteilen (Mineralölabscheider und Schlammfang) enthalten. Diese habe entsprechend der ÖNORM B 5101 zu erfolgen. Für die restlichen anfallenden Oberflächen- und Niederschlagswässer sei vorgesehen, dass sie zur Versickerung gebracht würden. Gegen die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Dieseltankanlage und einer Heizöltankanlage unter Einhaltung von bestimmten Auflagen bestünden keine Einwände.

1.5.2. Der lärmschutztechnische Amtsachverständige hielt fest, das vorgelegte Gutachten Dris. T. sei nachvollziehbar und schlüssig; aus der gegenständlichen Asphaltmischanlage sei keine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bei der Nachbarschaft zu erwarten. Auf Grund der Projektänderung (keine mineralölbeheizte Thermalölanlage in den Nachtstunden) falle dieser als lärmrelevanter Anlagenteil weg. Überschreitungen von zulässigen Spitzenpegeln seien ebenfalls nicht zu erwarten. Die Erstellung eines Amtsgutachtens sei daher entbehrlich.

1.5.3. Aus Sicht des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen bestehe bei projektgemäßer Ausführung der Anlage bei Einhaltung vorzuschreibender Auflagen kein Einwand gegen ihren Betrieb. Die Anlage falle unter die einjährige Überprüfungsfrist.

1.5.4. Der immissionstechnische Sachverständige führte aus, dass die nächsten Wohngebiete mehr als 500 m vom geplanten Anlagenstandort entfernt seien. Die Immissionsgutachten der Mitbeteiligten könnten nicht nachvollzogen werden, da das Land Steiermark noch nicht über die angewandten Rechenmodelle verfüge. Daher werde zur Immissionsabschätzung die ÖNORM M 9440 verwendet, welche allerdings bekanntermaßen höhere Immissionsbeträge ergebe, was für den Nachbarschutz nur von Vorteil sein könne. Nach der genannten ÖNORM seien für die vorgegebenen Massenströme an CO2 mit 13 kg/h und NO2 mit 2,1 kg/h eingesetzt worden. Die Berechnung ergebe für den "schlechtesten zu erwartenden Zustand (Ausbreitungsklasse)" eine maximale Immissionskonzentration an NO2 mit 0,01 mg/m3 und an CO mit 0,073 mg/m3. Die Immissionsgrenzwerte betrügen für NO2 0,2 mg/m3 und für CO 20 mg/m3. Daher erreiche auch bei einer eventuell anzunehmenden Vorbelastung in der halben Höhe des Immissionsgrenzwertes die Zusatzbelastung der projektierten Anlage nur ein marginales Ausmaß. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht bestünden gegen die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage bei projektgemäßer Ausführung keine Bedenken. Die Forderung der Nachbarn nach zusätzlichen klimatologischen Gutachten erscheine im Hinblick auf die nunmehr vorgelegten immissionstechnischen Gutachten nicht gerechtfertigt. Diese könnten als Grundlage für eine eventuell noch einzuholende amtsärztliche Stellungnahme herangezogen werden, womit die Forderung der Nachbarn nach einem toxikologischen Gutachten erfüllt werde.

1.6. Der Amtsarzt der BH erstattete am 16. September 1997 ein medizinisches Gutachten, dem zufolge weder aus lärmtechnischer Sicht noch auf Grund der aus dieser Anlage zu erwartenden Immissionen durch luftfremde Stoffe das Vorschreiben weiterer Auflagen notwendig bzw. mit einer Gesundheitsstörung oder unzumutbaren Belästigung zu rechnen sei. Die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Nordrhein Westfalen sei zwar Stand der Technik, aber als Richtlinie nur "bedingt heranziehbar". Wie der Sachverständige aus eigener Erfahrung wisse und ihm von Ortsansässigen berichtet worden sei, seien die Luftmesspunkte von Weiz und Hartberg nur sehr bedingt für die örtlichen Gegebenheiten heranzuziehen. Im "worst case", d.h. bei Kalmen oder sehr mäßigem NNW-Wind könnte es zu Geruchsimmissionen im Bereich der Anrainer kommen. Nach dem Gutachten des Büros S. erscheine dies jedoch auf Grund der herrschenden Westwetterlage als nicht sehr wahrscheinlich. Unter Zugrundenahme dieser Unterlagen sei daher mit keiner unzumutbaren Belästigung der Anrainerschaft durch Gerüche der Heißmischanlage zu rechnen.

1.7. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 nahmen die Beschwerdeführer zu den Privat- und Amtsgutachten Stellung und legten eine "lärmtechnische Stellungnahme" Dris. K., eine (weitere) "abgas- und immissionstechnische Stellungnahme" des Dipl. Ing. F. (vom 29. September 1997), eine "gutachterliche Stellungnahme zur Verhandlungsschrift der BH und zu den lufttechnischen Projekten des Büro S." des Prof. M., ein "hydrogeologisches Untersuchungsprogramm" eines Unternehmens für Hydrogeologie, Geometrie und Umwelt, sowie "eine gutachtliche Stellungnahme zu einem vorliegenden medizinischen Gutachten der BH" Dris. H. vor.

1.7.1. Die lärmtechnische Stellungnahme Dris. K. richtet sich vor allem gegen die Befundungen im Gutachten Dris. T. Insbesondere sei nicht ersichtlich, an welchen vergleichbaren Anlagen Dr. T. eigene Untersuchungen und Lärmmessungen durchgeführt habe, um welche Anlagen es sich dabei gehandelt habe, wie die Messungen durchgeführt und welche Ergebnisse dabei ermittelt worden seien. Gegen die Feststellung der derzeitigen Lärmsituation spreche, dass alle Wohnobjekte des Wohngebietes von der Bundesstraße einen (gegenüber dem vom Sachverständigen angenommenen repräsentativen Messpunkt) größeren Abstand als 15 m hätten. Der Messpunkt sei nicht wie die südlich der B 65 gelegenen Wohnobjekte durch eine Lärmschutzwand vom Verkehrslärm der B 65 geschützt. An den nördlichen Fronten der nördlich der B 65 gelegenen Wohngebäude seien die Geräusche von der B 65 durch die Gebäude selbst stark abgeschirmt. Während der Messung des Grundgeräuschpegels seien auf der B 65 laut beiliegendem Messprotokoll etwa 740 Kfz/h gezählt worden, d.h. etwa alle 5 sec sei ein Fahrzeug an der Messstelle vorbeigefahren. Dadurch sei der Grundgeräuschpegel an der nur 15 m von der B 65 entfernten Messstelle vom Verkehrslärm der Bundesstraße beeinflusst worden. Wegen der geringen Entfernung des Messpunktes von der B 65, des dort herrschenden relativ dichten Verkehrs und des Fehlens einer Abschirmung des Messpunktes von der Bundesstraße könne dieser Messpunkt im Hinblick auf den Grundgeräuschpegel und auf die Pegelspitzen in keiner Weise als für das gesamte Wohngebiet repräsentativ angesehen werden. Der Gutachter habe weder die Eingangsdaten für die Immissionsberechnung noch die Randbedingungen oder die Berechnungsmethode angegeben, sodass die ausgewiesenen Ergebnisse nicht überprüfbar seien. Für die Berechnung der zu erwartenden Lärmemission seien lediglich relevante Anlagenteile ohne Typenangabe und ohne Angabe schalltechnischer Daten aufgelistet. Aus diesen könnten somit Emissionsdaten nicht nachvollziehbar abgeleitet werden. Wie die Emissionsdaten (Schallleistungspegel) für die Manipulationen, Verladungen und LKW-Fahrten erhoben oder ermittelt worden seien, werde nicht erläutert. Die für eine Überprüfung der Berechnungen gemäß ÖAL-28 erforderlichen Daten, wie die genaue Lage und Höhe der Schallquellen, ihre Abstrahlcharakteristik, ihre Schallspektren, die Bodenverhältnisse zwischen Emissions- und Immissionsort, ob die Berechnung für eine Frequenz oder für mehrere Oktavbänder durchgeführt worden sei, könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Ergebnisse dieser Berechnung seien rechnerisch nicht überprüf- und nachvollziehbar. Es fehlten Angaben über den Charakter der zu erwartenden Geräusche, den zeitlichen Verlauf der Immissionen, die Frequenzzusammensetzung der Geräusche sowie die Höhe und Häufigkeit der Pegelspitzen, die z.B. durch Ladetätigkeiten und Materialmanipulationen (wie Anschlagen des Transportkübels) zu erwarten seien. Der Umstand, dass die Immissionen auch in der Früh ab 06:00 Uhr und am Abend ab 22:00 Uhr auftreten, müsste vom medizinischen Sachverständigen besonders beurteilt werden.

1.7.2. Nach der abgas- und immissionstechnischen Stellungnahme Dipl. Ing. F. könne die Anlage maximal 4.524 Stunden pro Jahr betrieben werden, wobei erfahrungsgemäß in der Praxis in den Monaten Jänner bis März kein Mischgut erzeugt werde, wodurch sich die mögliche maximale Betriebszeit auf 40 Wochen pro Jahr reduziere. Dies entspräche einer maximalen Betriebszeit von 3480 Stunden pro Jahr. Diese Jahresemissions- bzw. - immissionsbelastung der Nachbarn durch Luftschadstoffe, Geruch und Lärm sei projekttechnisch nicht dargestellt.

Dementsprechend fehle sie den Amtssachverständigen als Grundlage für ihre Beurteilung. Es könne demnach keine medizinische Langzeitbeurteilung abgeleitet werden. Hinsichtlich der Jahresemissions- und -immissionsbelastung ergäben sich unter Zugrundelegung der theoretischen maximalen Betriebszeit von 52 Wochen pro Jahr eine neunfache und - bezogen auf die praktisch maximale Betriebszeit von 40 Wochen pro Jahr - eine siebenfache Emissions- bzw. Immissionsbelastung verglichen mit der prognostizierten Jahresbetriebszeit von 500 Stunden. Es werde nicht entschieden, ob es sich bei der Behandlung der bitumendampfhältigen Abluft mit Geruchsneutralisationsmittel und Ableitung der Abluft über die Filteranlage und den Kamin ins Freie (in jenem Zustand der Mischanlage, bei dem die Trockentrommel stehe, demnach der Trockentrommelbrenner nicht in Betrieb sei und trotzdem bitumendampfhältige Luft anfalle) um eine gleichwertige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 des BGBl. Nr. 489/1993 handle. Wenn die im genannten Gesetz angeführte Geruchsminderung eine thermische Zersetzung der Geruchskomponenten darstelle und das Geruchsneutralisationsmittel, wie im Projekt beschrieben, mit den Bitumendämpfen eine chemische Verbindung eingehe, sei daraus zu erkennen, dass beim Verfahren der Geruchsneutralisation der Massenstrom an Bitumendämpfen in der Abluft unverändert hoch bleibe und zusätzlich für die Bildung der chemischen geruchsneutralen Verbindung noch Neutralisationsmittel in der Immission hinzukämen, d.h. also eine Zunahme der Immission an organischen Komponenten bei Anwendung dieses Verfahrens gegeben sei. Die Gleichwertigkeit dieser Maßnahme im Sinne des genannten Gesetzes sei zu verneinen. Dieser Anlagezustand sei aus Sicht der medizinischen Auswirkung auf die Nachbarn nicht beurteilbar. Es könne zudem nicht aus einer Zonierung der Steiermärkischen Immissionsgrenzwerte-Verordnung aus dem Jahre 1983 abgeleitet werden, dass die Erhebung einer Grundbelastung für die Bewertung der Immissionseinwirkungen von Luftschadstoffen auf die Nachbarn außer Acht gelassen werden könne. Die erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung der Nachbarschaftseinwirkungen aus medizinischer Sicht könnten dem eingereichten Projekt sowie dem Befund und dem Gutachten der technischen Amtssachverständigen nicht entnommen werden. Auch hätte das lufttechnische Projekt keine Angaben über die Häufigkeit des Auftretens der Immissionen über den Zeitraum einer Einwirkungsperiode, wie z.B. eines Betriebsjahres, enthalten, sodass der medizinische Sachverständige die Langzeiteinwirkung nicht habe beurteilen können.

1.7.3. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. M. "verifiziere" diese nicht die konkreten Ergebnisse, sondern "diskutiere" die Voraussetzungen und methodischen Ansätze. Aussagen und Ermittlungen über die Einwirkungen auf die Nachbarn, welche nur auf der Basis von Modellrechnungen, ohne Begehung, Beobachtung und gezielte Messungen am Standort erhoben worden seien, seien "nicht zu verantworten". Die atmosphärischen Bedingungen besonders der bodennahen Luftschichten seien zu variabel, um ohne eine fundierte Standortanalyse auszukommen. Nur wenn sich mit Sicherheit feststellen lasse, dass man mit den Immissionswerten weit unter dem Grenzwert (z.B. unter 3 %) zu liegen komme, sei es nicht notwendig, auf konkretes Datenmaterial vom Standort aufzubauen. Die "SO2 Immissionen für den Kfz-Verkehr und die Kaminfreisetzung" lägen bereits bei 19% des Grenzwertes. Die Annahme einer neutralen Schichtung für die Begutachtung (welche sich aus der Summe der stabilen Ausbreitungsbedingungen und dem schwachem Wind für den KFZ-Verkehr einerseits und den leicht labilen Ausbreitungen bei der Kaminfreisetzung andererseits ergäben), könne für beide Situationen (KFZ-Verkehr und Kaminfreisetzung) eine geringere Konzentration ergeben; damit könne die Summenwirkung geringer ausfallen. Die Annahme der Mischungsschichthöhe mit 1000 m sei für neutrale Schichtungen richtig, doch würden "Schadstoffe bis 1000 m über Grund gemischt werden, was für keine Situation der schlechteste Fall sein könne und zur Abschätzung der maximalen Emissionskonzentration unverständlich" sei. Ebenso stelle sich die Frage nach der Häufigkeit bodennaher Inversionen und Kalmen. Zudem sei die Übertragung der Windrichtungshäufigkeitsverteilung aus Hartberg oder Weiz nicht zulässig. Auf Grund der sehr einfachen Bedingungen (eben homogenes Windfeld, Turbulenzparametrisierung nach Ausbreitungsklassen der ÖNORM M 9440) ergebe sich kein methodischer Gewinn durch die Anwendung eines massenkonsistenten Windfeldes und eines Partikelmodells. Wie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) in einem Modellvergleich basierend auf internationalen Datensätzen gezeigt habe, "unterschätzt der verwendete Modellansatz bei Kaminfreisetzung systematisch im Vergleich mit Tracerdaten". Der ÖNORM Gauss-Ansatz habe hingegen eine Tendenz zur Überschätzung. Zudem wäre eine Betrachtung von Monats- oder Jahresmittelwerten für die medizinische und vegetationsökologische Beurteilung erforderlich. Dies könne aber nur auf Basis einer standörtlich erhobenen Ausbreitungsklimatologie durchgeführt werden. Im Falle der Geruchsbegutachtung sei eine Betrachtung der Kombinationen Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse vorgenommen worden. Bei neutralen bis stabilen Ausbreitungsklassen (AKl. 4 bis 7) hätten die Geruchsemissionen allgemein zugenommen; diese seien besonders in größerer Entfernung wirksam. Diese stabilen Situationen mit geringen Windgeschwindigkeiten seien meist mit bodennahen Inversionen verbunden. Die Durchführung einer Betrachtung der Inversionshäufigkeit aus vor Ort erhobenen Daten erscheine notwendig.

1.7.4. Dr. H. beurteilte in seiner Stellungnahme das medizinische Gutachten als "in sich, basierend auf den zu Grunde gelegten technischen Daten", schlüssig und richtig. Die zu Grunde liegenden technisch errechneten Immissionsdaten (Luftschadstoffe, Geruch, Lärm, Grundwasser) hätten aber auf Grund der jeweiligen fachlichen Stellungnahmen erhebliche grundsätzliche Mängel einzelner Berechnungsfaktoren aufgewiesen, sodass sich die real zu erwartenden Immissionen um mehrere ganzzahlige Faktoren ändern könnten und daher derzeit medizinisch nicht zu beurteilen seien. Damit ergebe sich ein völlig anders gestaltetes Immissionsszenario, das einer medizinischen Beurteilung zuzuführen sei. Aus umwelthygienischer und umweltmedizinischer Sicht sei eine entsprechende Einstufung der Immissionen (Schall, Schadstoff, Geruch, Trinkwassergefährdung) hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung bei kurz- oder langzeitiger Einwirkung basierend auf den vorliegenden Daten zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich.

1.7.5. Das "hydrologische Untersuchungsprogramm" des näher bezeichneten Unternehmens stellt die geologischen Verhältnisse am Standort der geplanten Anlage dar. Bodenaufschlüsse, welche auf den umliegenden Grundstücken durch die Boden- und Materialprüfstelle der Landesbaudirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Baugrundbeurteilung durchgeführt worden seien, gäben Aufschluss über den Aufbau des Talbodens des im Feistritztal gelegenen Betriebsortes. In der Folge wird ein zahlreiche Punkte umfassendes Untersuchungsprogramm aufgestellt, das für die Beurteilung der Umweltrelevanz der geplanten Asphaltmischanlage in hydrogeologischer Hinsicht zum Schutz der unterliegenden Hausbrunnen notwendig sei.

1.8. Mit Schreiben vom 14. November 1997 führte der lärmtechnische Amtssachverständige zur lärmtechnischen Stellungnahme Dris. K. (siehe Punkt 1.7.1.) aus, dass eine nochmalige, umfassende Überprüfung die Schlüssigkeit des Gutachtens Dris. T. (als Bestandteil des Projekts) bestätigt habe. Ein Überschreitung der dort festgestellten Werte werde es nur dann geben, wenn die im Projekt angenommenen Emissionen nicht eingehalten würden. Von dieser Situation könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die im Gutachten Dris. T. (in der Tabelle 4 - siehe Punkt 1.2.1.) angegebenen zu erwartenden Emissionspegel der zu errichtenden Asphaltmischmaschine auch der "ha. Erfahrung" entsprächen.

1.9. Die Mitbeteiligte legte am 27. November 1997 eine Replik des Büros S. zu den Ausführungen des Gutachters Prof. M. (siehe Punkt 1.7.3.) vor. Danach seien ursprünglich sowohl für die KFZbedingten Emissionen als auch für die Emissionen aus dem Betrieb der Trockentrommel lediglich die zu erwartenden maximalen Halbstundenmittelwerte berechnet worden. Für derartige Prognoserechnungen sei "bekanntlich" eine detaillierte meteorologische Charakterisierung des relevanten Standortes nicht erforderlich. Wie sich auf Grund der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen ergeben habe, seien die prognostizierten Zusatzbelastungen bei den relevanten Anrainern derartig gering, dass aufwändige Analysen keine nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisse geliefert hätten, um die geplante Betriebsanlage sowohl aus lufttechnischer als auch aus medizinischer Sicht bewerten zu können. Hinsichtlich der Geruchsbelastung sei die gegenständliche Betriebsanlage insgesamt nur 500 Stunden pro Jahr in Betrieb. Dies bedeute, dass es bereits auf Grund dieser Tatsache theoretisch höchstens in 5,7 % der Jahresstunden zu Geruchsempfindungen an einem bestimmten Ort (Aufpunkt) kommen könne. Auf Grund der zeitlich und räumlich variablen, meteorologischen Ausbreitungsbedingungen werde der Prozentsatz der tatsächlichen Geruchsempfindungen noch weit unterhalb dieses Wertes liegen. Wegen der zu erwartenden äußerst geringen Zusatzbelastung durch Geruchsimmissionen könne die Erhebung der Vorbelastung entfallen. Die maximalen Halbstundenmittelwerte ergäben sich für bodennahe Quellen (KFZ-Verkehr) bei stabilen Ausbreitungsbedingungen, während bei der Kaminfreisetzung die leicht labilen Ausbreitungsbedingungen zu den maximalen Belastungen führten. Da für die Berechnung der maximal zu erwartenden Zusatzbelastung für die relevanten Anrainer beide Situationen (KFZ-Verkehr und Kaminfreisetzung) gleichzeitig zu betrachten seien, sei als vernünftiger Kompromiss die neutrale Ausbreitungsklasse gewählt worden. Eine systematische Variation der Ausbreitungsbedingungen hätte keine weiteren medizinisch relevanten Aufschlüsse über die gegenständliche Betriebsanlage gebracht. Der Einfluss der Mischungsschichthöhe auf die berechneten Konzentrationen sei, da es sich im gegenständlichen Fall um kein stark gegliedertes Gelände handle, als gering einzustufen. Die Hauptgründe für die Wahl des LAGRANGE Programmsystems seien, dass dieses die Bebauungsstruktur (Asphaltmischanlage, Kiesboxen) besser berücksichtige; dies sei speziell im Nahbereich der Anlage von erheblicher Bedeutung, weil diese die Ausbreitung der luftfremden Stoffe signifikant beeinflusse. Zudem sei eine modellmäßige Beschreibung von Kfzbedingten Emissionen/Immissionen (Linienquelle) durch den Gauss-Ansatz nicht mehr vernünftig möglich. Derartige Fragestellungen ließen sich nur mehr mittels numerischer Modelle durchführen.

Untersuchungen, ob der verwendete Modellansatz nach LAGRANGE die gemessenen Daten systematisch unterschätze, seien bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und daher (nach Rücksprache mit der ZAMG entgegen den verwiesenen Quellenangaben des Prof. M.) noch nicht publiziert. Bereits aus der Betrachtung der zu erwartenden maximalen Halbstundenmittelwerte bei den relevanten Anrainern folge, dass die berechneten Werte mit genügendem Sicherheitsabstand unterhalb der Grenzwerte lägen. Aufwändige Analysen betreffend des Standortes der geplanten Betriebsanlage seien jedoch für die Beurteilung der Auswirkungen nicht zielführend und daher als unzweckmäßig zu qualifizieren.

1.10. Mit Schreiben vom 19. Jänner 1998 erstattete der Amtssachverständige Dr. S., Fachabteilung 1a/Luftgüteüberwachung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zu den bisherigen Ausführungen der Amtssachverständigen in der Augenscheinsverhandlung, den "lufttechnischen Projekten" des Büro S., zur abgas- und immissionstechnischen Stellungnahme des Dipl. Ing. F. vom 29. September 1997 und zur gutachterlichen Stellungnahme des Prof. M. (nach kurzer Zusammenfassung der einzelnen Stellungnahmen) das folgende Gutachten (auszugsweise):

"3. Bewertung der Unterlagen

Aus den unter Punkt 2 angeführten Beurteilungsunterlagen sind einige Punkte als offene Fragen hervorzuheben:

  1. a) Beurteilung der Emissions-Istsituation
  2. b) Beurteilung der emissionsklimatischen Situation
  3. c) Berechnung der maximal zu erwartenden Immissionen

    Seitens des emissionstechnischen Amtssachverständigen wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass der Raum G sich in der Zone 1 nach der Immissionsgrenzwerte-Verordnung LGBl. 5/1987 befindet. Dies hat insofern Auswirkungen, als in der Verordnung für Zone 1-Gebiete, was Schwebstaub und SO2 betrifft, strengere Grenzwerte festgelegt sind.

    Was NO2 und NO anbelangt, so gibt es innerhalb der Zonen wiederum keinerlei Unterschiede bei den Grenzwerten.

    Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach dem mit 1. April 1998 in Kraft tretenden IG-Luft, BGBl. 115/1997, ein NO2- Grenzwert für die halbe Stunde von 0,2 mg/m3 ein ebenso hoher Wert für Schweldioxid sowie ein Staubtagesmittelgrenzwert von 0,15 mg/m3 in gewerblichen Verfahren bindend zu Grunde zu legen sein werden.

    Seitens Dipl. Ing. F. wurde in seinem Gutachten angemerkt, dass sehr wohl die Immissionsistsituation durch die Emissionen der A2 und der B 65 bestimmt ist. Diese Situation hätte in eine immissionsseitige Beurteilung jedenfalls einfließen müssen.

    Nach dem KFZ-Emissionskataster Steiermark, erstellt von der TU Graz, Prof. Pischinger im Auftrag der Fachabteilung Ia, 1997, ist im gegenständlichen Teilstück der B 65 ein durchschnittlicher Verkehr von 4.118 PKWs und 602 LKWs pro Richtungsfahrt und Tag angegeben. Auf der A2 betragen die jeweiligen Werte 7.612 PKWs und

1.138 LKWs. Daraus errechnen sich folgende Emissionen in kg/Stunde und Kilometer:

 

B65

A2

CO

0,67

2,35

NOX

0,62

1,67

HC

0,114

0,232

Partikel

0,0254

0,063

SO2

0,024

0,059

Benzol

0,0048

0,0097

Unter Anwendung des Highwaymodells könne sich nunmehr auf Basis der Emissionsdaten maximale Immissionen errechnen lassen. Sie betragen in unmittelbarer Nähe der Autobahn (Entfernung der genannten Straßen bis ca. 100 m) 0,08 mg/m3 als Halbstundenmittelwert (gesamtes NOX als NO2). Die übrigen Schadstoffe verhalten sich anteilsmäßig. Im Bereich der Wohnnachbarschaft sind die Werte noch deutlich niedriger.

Dies heißt wiederum, dass die vom Büro S. als Immissionsistbelastung angegebenen Werte, nämlich CO 4,7 mg/m3; NO 0,2 mg/m3; NO2 0,1 mg/m3; SO2 0,07 mg/m3; Staub 0,4 mg/m3 (jeweils gerundet) deutlich zu hoch angesetzt wurden.

Zur meteorologischen immissionsklimatischen Situation der Gegend sei Folgendes ausgesagt:

Trotz Urgenzen bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik konnten standortbezogene Daten nicht vorgelegt werden. Auf Grund der örtlichen Lage und der topographischen Verhältnisse vor Ort ist aber auszusagen, dass sie sich der Talorientierung stark anpassen. Dies wird auch durch die im Auftrag der Fachabteilung Ia von der ARGE L erarbeiteten Klimaeignungskarte der Region Fürstenfeld-Fehring belegt, die in die digitaler Form und analog aufliegt.

Demnach sind beim Überwiegen von Kalmen (vor allem im Winterhalbjahr) am gegenständlichen Standort insbesondere West- bzw. Ostwinde zu erwarten, wobei im Sommerhalbjahr die Windgeschwindigkeiten bzw. die Ostkomponenten höher sind bzw. stärker in den Vordergrund treten.

Von Prof. M. wird, was Ausbreitungsmodelle anbelangt, wie erwähnt bemängelt, dass vom Büro S das LAGRANGE-Modell und nicht die ÖNORM M 9440 angewendet wurde. Dieses Argument ist natürlich je nach Projekt austauschbar. Nimmt man die ÖNORM als Modellansatz und berechnet damit die im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft zu erwartenden maximalen Immissionskonzentrationen, so ist festzuhalten, dass in einer Entfernung von 400 bis 500 m (NO2) alle möglichen Maximalwerte, unabhängig von der jeweiligen Ausbreitungsklasse, im Bereich von 10 mg bzw. darunter liegen.

Dies heißt, dass eine Diskussion des Modellansatzes und auch eine Diskussion der meteorologischen Voraussetzungen bei der Beurteilung der gegenständlichen Betriebsanlage als unnötig zu bezeichnen sind, da unabhängig vom jeweiligen Modellansatz die durch die Anlage verursachten Emissionskonzentrationen jedenfalls als äußert gering zu bezeichnen sind.

Sie werden, bis auf die unmittelbare Nähe der Betriebsanlage, keinesfalls die Nachweisbarkeitsgrenze erreichen bzw. überschreiten.

4. Zusammenfassung

Die Betriebsanlage ... wird unter der Voraussetzung des konsensgemäßen Betriebes emissionsseitig keinesfalls Auswirkungen zeigen, die die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten verursachen würden. Es ist sogar zu erwarten, dass sich die Einwirkungen im Bereich der messtechnischen Nachweisbarkeitsgrenze bewegen werden.

Was die Geruchseinwirkungen anbelangt, so ist nicht zu erwarten, dass Gerüche in der Größenordnung von 10 % der Zeit oder mehr im Bereich der Wohnnachbarschaft auftreten, zumal die immissionsklimatischen Voraussetzungen ein überwiegendes Auftreten von Nordwinden (die Nachbarn befinden sich in Südsektoren der Anlage) als nicht realistisch erscheinen lassen.

Dem Betrieb der Anlage kann daher aus der Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden."

1.11. Der Amtsarzt der BH führte in seiner ergänzenden Stellungnahme am 2. Februar 1998 im Wesentlichen aus, dass sich auf Grund des Gutachtens Dris. S., aber auch der Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen keine Änderungen seines Gutachtens vom 16. September 1997 ergebe.

1.12. Mit Note vom 12. Februar 1998 brachte die Mitbeteiligte die in der Augenscheinsverhandlung genannten Projektänderungen der BH schriftlich zur Kenntnis.

1.13. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 erstattete Dr. Z., Fachabteilung IIIa/Wasserversorgung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zu den Einwirkungen auf das Grundwasser eine "hydrogeologische Stellungnahme". Danach lasse laut den Projektunterlagen und der Mitteilung der BH der technische Standard der Anlage keine negative Beeinflussung der Grundwasserqualität erwarten. Die Versickerung der Meteorwässer der Betriebsflächen (Zubringerverkehr und Betriebsverkehr) über Grünflächen entspreche dem Stand der Technik bzw. den Gepflogenheiten bei Verkehrsflächen (von Gemeindewegen bis Autobahnen). Das Schutz- bzw. Rückhaltevermögen und "die Abbauwirkung des Bodens (senso strictu)" von Schadstoffen aus dem Straßenverkehr seien für den Grundwasserschutz ausreichend. Allfällige qualitative Einwirkungen auf das Grundwasser, die trotz der zuvor aufgezeigten Schutzwirkung des Bodens mit Vegetationsdecke (Grünland) einträten, seien im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im Rahmen der Geringfügigkeit zu sehen. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei bei einer derartigen Entwässerung der Verkehrsflächen nicht zu erwarten. Allfällige Unfälle mit Kraftfahrzeugen, die zum zeitlich und örtlich beschränkten Austritt von Treibstoffen führten, könnten und müssten sofort behoben werden. Hiefür sei es notwendig, Ölbindemittel am Betriebsort bereit zu halten. Bei Einhaltung näher ausgeführter, aus hydrogeologischer Sicht erforderlicher Maßnahmen sei keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten. Daher erübrige sich die Durchführung einer Grundwasseruntersuchung im Sinne und im Umfang des von den Beschwerdeführern beigebrachten hydrogeologischen Untersuchungsprogramms. Der Umfang der geforderten Untersuchung erscheine im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial der geplanten Anlage unter Berücksichtigung der kürzesten Distanzen von ca. 400 m zwischen dieser und den Hausbrunnen unzumutbar. Entsprechend den Strömungsverhältnissen des Grundwassers in Verbindung mit der Position der Hausbrunnen und der geplanten Asphaltmischanlage lägen die gegenständlichen Hausbrunnen nicht im Abstrombereich des Grundwassers. Die Beeinflussung der Hausbrunnen durch die Asphaltmischanlage sei daher auch auf Grund der Strömungsverhältnisse des Grundwassers im Zusammenhang mit der Lage der Nassbaggerung G (Schottergrube 3) nicht zu erwarten.

1.14. Im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten die Beschwerdeführer mehrere gleich lautende Stellungnahmen vom 27. Februar 1998, in der sie im Wesentlichen ihre Einwände durch Wiedergabe ihrer bereits vorgelegten Gutachten zusammengefasst wiederholten, "ohne im Sinne der Spruchpraxis des VwGH dem ASV auf gleicher fachlicher Ebene begegnen zu müssen".

1.15.1. Zu diesen Stellungnahmen äußerte sich der Amtssachverständige Dr. S. (siehe Punkt 1.10.) am 5. März 1998 dahingehend, der Kfz-Emissionskataster basiere auf offiziellen Zählstatistiken, die u.a. in den Fachdienststellen vorlägen. Die Klimaeignungskarten seien von der Fachabteilung Ia in Auftrag gegeben und stellten eine Basis für die Beurteilung von Siedlungsgebieten der Steiermark hinsichtlich ihren naturräumlichen Voraussetzungen dar. Diese Klimaeignungskarten lägen sowohl in analoger als auch zum Teil in digitaler Form auf und seien jederzeit einzusehen. Es gebe verschiedenste Möglichkeiten der Modellierung von Ausbreitungssituationen und damit der Beurteilung von zu erwartenden Immissionen, die jeweils verschiedenen Voraussetzungen unterlägen. Auf Grund der sehr geringen zu erwartenden Zusatzbelastungen habe sich nicht die Forderung nach meteorologischen Messungen bzw. nach Immissionsistsituationserhebungen vor Ort ergeben. Die Zusatzbelastung für Staub läge lediglich in einer Größenordnung von ca. 5 µg/m3, eine Größenordnung, die messtechnisch nicht mehr nachzuweisen sei.

1.15.2. In einer Note, bei der BH eingelangt am 11. März 1998, führte der lärmtechnische Sachverständige zur Stellungnahme der Beschwerdeführer aus, die zur Beurteilung der Lärmemissionen vorliegenden Grundlagen und Befunderhebungen im Gutachten Dris. T. seien ausreichend; weitere Erhebungen seien nicht erforderlich.

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 16. März 1998 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 74 und 77 in Verbindung mit § 359 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 63/1997, im Zusammenhalt mit § 93 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt. In ihrer Begründung gab die erstinstanzliche Behörde zunächst - wie unter Punkt 1. dargestellt - die Gutachten der Amtssachverständigen, die Projektunterlagen, die von der Mitbeteiligten beigebrachten Privatgutachten und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten samt den erfolgten ergänzenden Stellungnahmen wieder. Da aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten unzweifelhaft hervorgehe, dass die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 der GewO 1994 bei Einhaltung der im Spruch dieses Bescheides vorgeschriebenen Auflagen und bei projektsgemäßer Ausführung der Anlage nicht verletzt würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Mitbeteiligte als auch die Beschwerdeführer (in mehreren im Wesentlichen übereinstimmenden Schriftsätzen) Berufung. Darin machten sie Verfahrensfehler in mehreren Punkten, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs geltend und wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen, wie sich dies aus den von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten ergibt. Überdies sei gemäß § 334 Z. 7 GewO 1994 der Landeshauptmann für gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ausschließlich zuständig, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung - wie es im gegenständlichen Verfahren "offensichtlich außer Streit" stehe - notwendig sei.

2.3. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde am 9. Juli 1998 ein Lokalaugenschein in Anwesenheit des lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. W. von der Fachabteilung Ia/Lärmschutztechnik beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, des medizinischen Amtssachverständigen Dr. G., eines Vertreters der Mitbeteiligten sowie deren Privatgutachters Dr. T. und Vertretern der Gemeinde durchgeführt.

2.4. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juli 1998 führte Ing. W. aus, die (im Gutachten Dris. T. in der Tabelle 4 - siehe Punkt 1.2.1.) angegebenen Emissionswerte der Asphaltmischmaschine lägen im Vergleich mit den Ergebnissen des UBA-Berichtes (UBA-94/102, Geräuschemissionen, Messung-Grenzwerte-Stand der Technik) im mittleren Bereich der möglichen Streubreite und seien damit als realistisch anzusehen. Zur Überprüfung, ob der von Dr. T. herangezogene Messpunkt im Hinblick auf den Grundgeräuschpegel und die Pegelspitzen für das Wohngebiet der Nachbarn repräsentativ sei, habe er am 15. Juli 1998 eine amtsinterne Messung der örtlichen Verhältnisse an drei repräsentativen Immissionspunkten durchgeführt, die auch im Gutachten Dris. T. angegeben seien (Messpunkt 1, Immissionspunkt IP8 und Immissionspunkt IP2). Ein Vergleich zeige, dass hinsichtlich des Grundgeräuschpegels und des Mittellungspegels tatsächlich deutlich geringere ortsübliche Belastungen gegeben seien, als sie im Gutachten Dris. T. dargestellt seien. Danach werde der "Mittelungspegel LA, eq", durch die spezifischen Schallimmissionen der Asphaltmischmaschine an den Emissionspunkten IP 1 bis IP 8 um jeweils 1, 3, 2, 1, 1 und 1 dB überschritten. Die von Dr. T. für die B 65 und die A2 verwendeten Verkehrsdaten stimmten mit den von der Fachabteilung 2a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausgearbeiteten Werten überein. Das für die Berechnung verwendete Computerprogramm verfahre nach einem in Europa anerkanntem Berechnungsmodell für Schallausbreitungen und sei im Zuge einer Vergleichsarbeit im UBA getestet worden. Dem Vorbringen, Dr. T. habe es unterlassen, den äquivalenten Dauerschallpegel zu ermitteln, sei entgegen zu halten, dass dieser für die gegenständliche Beurteilung nicht relevant sei, weil raumordnungsrechtliche Bestimmungen im Sinne der Gewerbeordnung nicht zu berücksichtigen seien. Die genaue Lage der Schallquellen, Höhe, Abschirmungen usw. sei den Einreichunterlagen zu entnehmen. Unter der Annahme, dass die Berechnungen vereinfacht für nur eine Frequenz bzw. für den "A-bewerteten Schalldruckpegel" erfolgt seien, ergäben sich Immissionswerte, die den bereits revidierten Grundgeräuschpegel um maximal 6 dB überschritten, wobei eine Anhebung um 10 dB als Grenze der zumutbaren Störung anzunehmen sei. Eine zusätzliche frequenzabhängige Berechnung erscheine daher nicht erforderlich. Die in Österreich übliche Beurteilungszeit, die auch in den einschlägigen ÖNORMen und ÖAL-Richtlinien festgelegt sei, sei für den Tageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr anzunehmen. Innerhalb dieser Zeit sei der Beurteilungszeitraum der 8 ungünstigsten aufeinander folgenden Stunden zu beurteilen. In den Abendstunden, besonders ab 20.00 Uhr, könne der Ist-Wert wohl weiter absinken, im Bezugszeitraum ergäben sich dadurch jedoch nur geringfügige Veränderungen von rund 1 dB, die sich in der Gesamtbeurteilung nicht weiter auswirkten. Die Geräuschcharakteristik aus Radlader und LKW-Fahrbewegungen sei durchaus vergleichbar mit dem ortsüblichen Verkehr, wobei durch dessen höhere Geschwindigkeit dessen Spitzen wesentlich höher seien und unter Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz auch häufiger aufträten. Die übrigen Geräusche seien im Gutachten Dris. T. als gleichförmige Geräusche ohne ausgeprägte Lärmspitzen dargestellt. Lärmspitzen durch das Anschlagen des Transportkübels seien ebenfalls nicht zu erwarten, weil dieser Anlageteil eingehaust sei. Die durch die Mischanlage verursachten zeitlich monotonen Geräusche lägen bei freier ungehinderter Schallausbreitung maximal im Bereich der gemessenen Grundgeräuschpegelwerte. Die besondere Lärmquelle Kamin sei durch die geplante Maßnahme (Schalldämpfer) soweit gemindert, dass daraus Änderungen des Grundgeräuschpegels auszuschließen seien. Nach dem Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen Dris. S. seien am projektierten Standort insbesondere West- bzw. Ostwinde zu erwarten, sodass für die südlich gelegene Nachbarschaft höhere Belastungen als die im Gutachten ausgewiesenen Beurteilungswerte nicht aufträten. Bei der Beurteilung von Lärmemissionen in Räumen bei offenen Fenstern sei zu berücksichtigen, dass dadurch auch die Geräusche der ortsüblichen Verhältnisse um dasselbe Maß verringert würden wie die Beurteilungswerte der geplanten Anlage. Es komme so zu einer Parallelverschiebung der Geräuschverhältnisse ohne Änderung der aufgezeigten Differenzwerte. Grundsätzlich seien bei Beurteilung von Geräuschemissionen bei Tag die Emissionsorte im Freien maßgeblich, da in dieser Zeit als Aufenthaltsbereich vorwiegend der Freiraum anzunehmen sei. Bei Inversionswetterlagen könne, wie zuvor schon ausgeführt, der Ist-Wert wohl weiter absinken, woraus sich jedoch nur geringfügige Veränderungen ergäben. Außerdem sei durch Inversionsverhältnisse auch der ortsübliche Lärm stärker hörbar, wodurch sich die möglichen Pegelunterschiede wieder ausglichen. Nach dem Gutachten Dris. T. könne davon ausgegangen werden, dass in seinen Berechnungen alle begleitenden Aggregate (wie hier die gerügten pneumatischen Ablassventile sowie Druckluftabzischgeräusche) berücksichtigt seien. Der Radlader bzw. dessen Fahrwege seien in der Immissionsfläche enthalten (in der Tabelle 4 - siehe Punkt 1.2.1.). Durch die Projektänderung seien in lärmtechnischer Hinsicht keine Ergänzungen erfolgt. Die Beheizung der Thermoölanlage, die nur noch elektronisch erfolge, sei schalltechnisch nicht weiter von Bedeutung.

2.4.2. Der Amtssachverständige Dr. L., Fachabteilung 5/Maschinenbau und Elektrotechnik beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, führte in seiner Stellungnahme vom 7. September 1998 zum Berufungsvorbringen aus, die Herabsetzung eines Immissionsgrenzwertes durch den immissionstechnischen Amtssachverständigen sei nicht erfolgt. Die Frage, ob die maximal theoretisch mögliche Produktionsmenge (nach Kapazität der Anlage und der jeweils möglichen maximalen Betriebszeit betrage diese nicht 500 Stunden, sondern das siebenbis neunfache) oder die Produktionsmenge laut Antrag der Mitbeteiligten anzusetzen sei, sei bisher immer als Konsens auf die beantragte Produktionsmenge - unbeschadet einer Beurteilung dieses Problems als Rechtsfrage - bezogen worden. Eventuell eingesetzte Recycling-Materialien würden nicht in der Trocknertrommel, sondern im Mischer zugesetzt. Somit ergäben sich aus der Verarbeitung von Recycling-Material (üblicherweise Straßenaufbruch) keine Änderungen im Emissionsverhalten. Zum Einwand, dass 200 t fertiges Asphaltmischgut gelagert werden könne, was auch über Nacht geschehen könne, sodass während dieser Zeit aus dem Silo Dämpfe und Geruchspartikel ausströmen könnten, sei zu bemerken, dass im erstinstanzlichen Bescheid kein Hinweis auf die Emission von Dämpfen in der Nachtzeit gefunden werden könne. Eine Auflage über die Entsorgung der bitumenhaltigen Dämpfe aus den Bitumentanks wäre daher im Berufungsbescheid aufzunehmen. Das System zur Geruchsneutralisation werde als Gasphasenneutralisation bezeichnet, wobei Moleküle von Geruchstoffen zu größeren Molekülen kondensiert würden, welche dann einen höheren Dampfdruck aufwiesen und daher nicht mehr emittiert würden.

2.4.3. Der Amtssachverständige der Fachabteilung 1a/allgemeine Angelegenheiten der Technik und des Umweltschutzes beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 1998 aus, dass die beiden Lagertanks sowie die Zapfsäule überdacht und somit nicht dem Regen unmittelbar ausgesetzt seien. Auffangtropftassen würden im Regelfall direkt bei der Zapfsäule während bzw. unmittelbar nach dem Betankungsvorgang verwendet. Sie würden dazu dienen, eventuell austretenden Treibstoff aufzufangen und könnten sofort nach dem Betankungsvorgang bei Bedarf entleert werden. Durch die Überdachung sei es nicht wahrscheinlich, dass sie ihre Funktion verlören, da bei Starkregenereignissen mit starkem Schlagregen im Regelfall keine Betankung erfolge.

2.5.1. Mit Verständigung vom 6. Oktober 1998 wurden die Beschwerdeführer zu Handen ihres Vertreters von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein für den 19. Oktober 1998 benachrichtigt. Die Verständigung wurde am 9. Oktober 1998 übernommen.

2.5.2. Die Beschwerdeführer stellten in der Verhandlung einen Vertagungsantrag, weil im Hinblick auf die Zustellung der Verständigung die Zeit für eine ordnungsgemäße Vorbereitung zu kurz gewesen sei. Es seien sieben Amtssachverständige aus den verschiedensten Fachgebieten anwesend. Innerhalb dieses kurzen Zeitraumes sei es den Beschwerdeführern nicht zumutbar gewesen, sich ausreichend vorzubereiten bzw. entsprechende Privatsachverständige zu finden.

2.5.3. In der Verhandlung wurde zunächst die gutachterliche Stellungnahme des Ing. W. vom 24. Juli 1998 verlesen (siehe Punkt 2.4.).

2.5.4. Der maschinentechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. R. führte ergänzend (siehe Punkt 1.5.3.) aus, bei der elektrisch beheizten Wärmeträgerölanlage handle es sich um ein geschlossenes System bezüglich des Thermalöls. Die Temperierung des Bitumens erfolge durch Thermoöl, welches in einem speziellen elektrisch beheizten und betriebenen Thermoölerhitzer erwärmt werde. Rauchgase träten lediglich bei Verbrennungsvorgängen auf, wobei diese Anlage elektrisch beheizt werde. Als maschinentechnische Belange seien im Übrigen Materien wie Explosionen, Druck, Elektrizität, Bewegung, Maschinensicherheit sowie der daraus resultierende Arbeitnehmerschutz zu verstehen.

2.5.5. Der Amtssachverständige Dr. L. ergänzte seine Stellungnahme vom 7. September 1998 (siehe Punkt 2.4.2.) dahingehend, aus Recycling-Material sei keinesfalls eine höhere Geruchsemission zu erwarten als aus der Verarbeitung von frischem Bitumen, weil bei der Erzeugung (Primärproduktion) des Mischgutes bereits der Großteil der flüchtigen und geruchsintensiven Stoffe verdampft sei. Die Befürchtung eines höheren kanzerogenen Anteils treffe nicht zu, da Teerprodukte schon seit Jahrzehnten nicht mehr im Straßenbau verwendet würden und daher auch in derzeit zu verarbeitenden Recycling-Material nicht mehr vorhanden seien. Es sei daher die Einwendung höherer Emissionen durch Verarbeitung von Recycling-Material nicht zutreffend. Im Übrigen sei die Verarbeitung von Recycling-Material nicht Gegenstand des Verfahrens; auch bei der heutigen Verhandlung sei kein diesbezüglicher Antrag gestellt worden. Die Lagerung von fertigem Mischgut im Mischgutsilo sei sinnlos, da dieses Mischgut bei einer derartigen Lagerung dauernd beheizt werden müsste. Zudem könnten Emissionen aus dieser Lagerung durch diffuses Austreten nur in minimalem Ausmaß erfolgen, sodass daraus eine Beeinträchtigung der weit entfernten Wohnhäuser (mehr als 400 m) auszuschließen sei. Die Befüllung der Bitumentanks stelle eine Quelle von Geruchsemissionen dar. Seit August 1998 sei in der "TA-Luft" das Gaspendeln dieser Abluft zwingend als Stand der Technik vorzusehen. Die Wasservorlage, wie sie bisher üblich gewesen sei, sollte als "Notreserve" erhalten werden. Ein weiteres Problem der Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft sei der Transport des Mischgutes auf den LKWs zu den Baustellen. Hier seien bereits einige Systeme des geschlossenen Transportes in Erprobung. Aus emissionstechnischer Sicht werde vorgeschlagen, dass die mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist eines Jahres der Behörde ein Konzept vorlege, wie in Hinkunft der Mischguttransport auf der Straße belästigungsfrei erfolgen werde. Zu den in Ausnahmefällen möglichen Betriebszuständen, dass nämlich noch Mischgut im Silo, die Trocknertrommel aber bereits außer Betrieb sei, werde festgehalten, dass in diesen Betriebszeiten die Abluft des Mischgutsilos über das Schlauchfilter zu führen und im Rahmen der Abnahmemessungen nachzuweisen sei, dass auch unter diesen Umständen die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten würden.

2.5.6. Der Amtssachverständige Dr. S. führte aus, dass eigene meteorologische Messungen nur dann notwendig seien, wenn sich durch die Immissionsberechnung ergebe, dass die Zusatzbelastung plus der Ist-Situation in den Bereich von Grenzwerten gelange. Dies sei im konkreten Fall bei weitem nicht der Fall. Nach der ÖNORM M 9440 sei vom amtlichen Gutachter die maximal mögliche Immission bei den ungünstigsten meteorologischen Verhältnissen berechnet worden, wobei "selbstverständlich" sämtliche Ausbreitungsklassen berücksichtigt worden seien. Weitere statistische Bewertungen (z.B. hinsichtlich Jahresmittelwerte oder Monatsmittelwerte) hätten sich auf Grund der sehr niedrigen maximal möglichen Zusatzimmissionen erübrigt. Eine Nachverbrennung der bitumenhaltigen Dämpfe in der Trocknertrommel sei Stand der Technik und somit im Projekt vorgesehen. Geruchsemissionen und - immissionen (bei der Nachbarschaft) seien aus dem Produktionsvorgang nicht zu erwarten, sodass keine konkrete Ausbreitungsklassenstatistik notwendig sei. Gerüche könnten beim Transport auftreten, auch wenn die Fahrzeuge mittels Planen abgedeckt seien. Daher seien Transporte in einem zumutbaren Zeitraum nur noch mittels geschlossener Systeme durchzuführen. Die Ausführungen zum Verkehr bezögen sich auf beide Fahrtrichtungen. Ausbreitungsmodelle wie das Highway-Modell würden grundsätzlich nur die Zusatzimmissionen berechnen. Die endgültige Beurteilung in der amtlichen Stellungnahme vom Jänner 1998 habe auch die Istbelastung miteingeschlossen. Bei den Grenzwerten sei seit dem 1. April 1998 das Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, und die darin festgelegten Grenzwerte zwingend anzuwenden. Für Stickstoffdioxid sei ein Grenzwert von 0,2 mg/m3 und für Staub ein Tagesmittelgrenzwert von 0,15 mg/m3 vorgeschrieben. Beide Grenzwerte würden künftig auch bei Betrieb der geplanten Asphaltmischanlage nach den Berechnungen entsprechend der ÖNORM M 9440 bei weitem nicht erreicht.

2.5.7. Der medizinische Amtssachverständige führte aus, die lärmtechnischen Ausführungen seien aus medizinischer Sicht klar nachvollziehbar. Die Prognosemaße für den Betriebslärm seien unverändert geblieben. Trotz Überschreitung des Grundgeräuschpegels im Ausmaß von 2 bis 6 dB würden die Absolutwerte des zu erwartenden Störlärms mit 43 bis 47 dB noch deutlich unter den WHO-Empfehlungen für allgemeine Wohngebiete liegen. Mit Ausnahme von Messpunkt 2 seien bereits höhere, verkehrslärmbedingte Ist-Werte bis gerade 55 dB vorhanden. Der maximale Summenpegel aus zu erwartendem Betriebslärm und Istlärm ergebe sich für Immissionspunkt IP 7 mit 56 dB. Die Erhöhung des Ist-Lärms um 1 dB liege im Bereich der Messschwankungen und sei sinnlich nicht wahrnehmbar. Die mögliche Erhöhung um 3 bzw. 2 dB an den Immissionspunkten IP 2 und IP 3 ergebe einen Absolutwert von 48 und 47 dB und liege somit deutlich unter dem Richtwert. Diese Rechenwerte ließen eine tatsächlich sinnliche Wahrnehmung der Lärmbelästigung nicht erwarten. Bei plangemäßer Errichtung unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen und bestimmungsgemäßem Betrieb sei keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten.

2.5.8. Aus hydrogeologischer Sicht führte der Amtssachverständige Dr. Z. abschließend aus, es sei keine Änderung oder Erweiterung seines Gutachtens vom 20. Februar 1998 notwendig. Die darin angeführten Maßnahmen stellten bereits einen Bestandteil des Projektes dar.

2.5.9. Die Beschwerdeführer beantragten eine Frist, um zu den Beweisergebnissen, insbesondere den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen, auf gleichem fachlichen Niveau sowie zu den zur Verhandlung beigegebenen Beilagen Stellung zu nehmen.

2.5.10. Diesem Antrag wurde vom Verhandlungsleiter nicht Folge gegeben.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1998 wurde im Spruchpunkt 1 der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst-, Siebent- und Achtbeschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der ihn mit Erkenntnis vom 26. Juni 2001, Zlen. 98/04/0234, 0235 und 0236, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil ein (gemäß § 353 GewO 1973 für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt nötiger) von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag nicht vorgelegen sei.

4. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 13. September 2001 traf die belangte Behörde (nach Einholung der nötigen Vollmacht der Mitbeteiligten für den antragstellenden Einschreiter) eine - nur mehr aus einem Spruchpunkt bestehende, im Übrigen aber -im Wesentlichen gleich lautende Berufungsentscheidung.

Nach Darlegung der zu entfallenden bzw. abzuändernden Auflagen und Wiedergabe der Gutachten der Sachverständigen und deren Stellungnahmen in der Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 1998 führte die belangte Behörde zu den Einwendungen der Nachbarn aus, diese hätten keine ergänzenden konkretisierenden oder gar zusätzlichen begründenden Elemente vorgebracht, welche geeignet gewesen wären, die fachliche Qualität der Ausführungen der Amtssachverständigen zu beeinträchtigen. Die Projektergänzungen bzw. -änderungen seien, soweit sie maschinentechnische Belange betroffen hätten, in die Begutachtung miteinbezogen und dieser zu Grunde gelegt worden. Sämtliche Veränderungen hätten eine Verbesserung der Situation der Nachbarn bewirkt. Zum Auflagenpunkt 65 sei auszuführen, dass sich aus den emissionstechnischen gutachterlichen Ausführungen ergebe, dass die Befüllung der Bitumentanks eine Quelle von Geruchsemissionen darstelle. Seit August 1998 sei in der "TA-Luft das Gaspendeln in dieser Abluft zwingend als Stand der Technik vorzusehen". Im diskontinuierlichen Betrieb - Mischgut im Silo, Trocknertrommel aber bereits außer Betrieb - habe die Mitbeteiligte in der Berufungsverhandlung erklärt, Abnahmemessungen im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte vorzunehmen. Diese Messungen seien Bestandteil des Projekts und daher in die Betriebsbeschreibung aufzunehmen gewesen.

Beim gewerblichen Betriebsanlagenverfahren handle es sich um ein Projektsverfahren. Es sei nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, die wirtschaftliche Auslastung eines beantragten Projektes oder den Austausch von Betriebsanlagenteilen zu einem Zeitpunkt, zu dem diese nicht Gegenstand des Projektes sind, zu beurteilen. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführer handle es sich teilweise lediglich um Feststellungen, aus denen nicht erkennbar sei, worin eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, wie es die Gewerbeordnung vorsehe, vorliege. Bei dem durch Zufahren zum und Wegfahren vom Grundstück mittels LKW verursachten Lärm entlang der Gemeindestraße bis zur B 65 und von dort in Richtung A2 bzw. Fürstenfeld sei auszuführen, dass es sich hiebei um eine öffentliche Verkehrsfläche handle und Emissionen ausgehend von einer Straße mit öffentlichem Verkehr der gewerblichen Betriebsanlage nicht zugerechnet werden könnten. In Auflagepunkt 18 sei nicht nur vorgesehen, dass die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen sei, sondern vielmehr sei auch unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug auch der Bürgermeister zu verständigen. An Sonn- und Feiertagen seien bei den Behörden erreichbare Journaldienste eingerichtet. Das Parteiengehör sei nicht verletzt, weil es nicht ausreichend sei, einen vermeintlichen Mangel zu rügen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und darzulegen, was die Nachbarn im Fall der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätten. Der Vertreter der Nachbarn habe bis zum Schluss an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, sodass ihm die Projektänderungen bekannt sein sollten.

Die vorgenommenen Projektänderungen seien für die Wahrung der Nachbarrechte und Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft nicht "relevant". Die Durchführung eines eigenen wasserrechtlichen Verfahrens sei nicht erforderlich. Die Wahrnehmung einer Beeinträchtigung der Gewässer, die "nicht typisch und regelmäßig" zu einer Gewässerverunreinigung führte, sei in den Fällen, in denen eine Betriebsanlage nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig und keine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz vorgeschrieben sei, im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu berücksichtigen. Die gegenständliche Anlage habe keine wesentlichen Nachteile für die Beschaffenheit der Gewässer zur Folge. In diesen Fällen sei daher ein zusätzliches Verfahren wegen des Gewässerschutzes nicht notwendig. Aus § 74 Abs. 2 Z. 5 iVm § 77 GewO 1994 ergebe sich die Verpflichtung der Gewerbebehörde, allenfalls durch Vorschreibung von Auflagen dafür Sorge zu tragen, dass nachteilige Einwirkungen der gegenständlichen Art auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die gutachterlichen Ausführungen aus den Bereichen Lärmtechnik, Emission und Immission, Maschinentechnik, Hydrogeologie sowie auch die darauf aufbauende Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen klar und eindeutig, widerspruchsfrei und in sich schlüssig seien. Diesen gutachterlichen Ausführungen sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6.1. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. Im gewerbebehördlichen Verfahren sei ihre Parteistellung anerkannt worden bzw. hätten sie durch ihre rechtzeitigen Einwendungen Parteistellung erlangt.

Die Sanierung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Mangels durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht sei ihnen erstmals im angefochtenen Bescheid eröffnet worden, ohne dass ihnen diese zur Stellungnahme vorgelegt worden wäre. Ihr Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei daher verletzt worden.

In der Augenscheinsverhandlung vom 19. Oktober 1998 hätten sie vorgebracht, dass ihre Vorbereitungszeit hiefür zu kurz gewesen sei. Bei dieser Verhandlung seien 8 Amtssachverständige geladen gewesen. Die Ergebnisse des Lokalaugenscheins vom 9. Juli 1998 sowie drei weitere Gutachten von Amtssachverständigen (Lärmtechnik, allgemeine Angelegenheiten der Technik und des Umweltschutzes, Wassertechnik) seien den Beschwerdeführern erst in der Verhandlung am 19. Oktober 1998 zur Kenntnis gebracht worden. Ihr Antrag auf Vertagung bzw. auf Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme sei abgelehnt worden. Andernfalls hätten sie Privatsachverständige mit der Teilnahme an der Augenscheinsverhandlung oder mit der Erstattung von Gutachten beauftragen können.

Das gesamte die wesentlichen Verhandlungsergebnisse erbringende Verfahren sei in erster Instanz vor der BH geführt worden. Die Berufungsbehörde habe den erstinstanzlichen Bescheid nur teilweise abgeändert. Für das erstinstanzliche Verfahren mangle es daher nach wie vor an einer entsprechenden Vollmacht des Antragstellers.

Der sich auf der Gemeindestraße, die derzeit ausschließlich der Zu- und Abfuhr für Materialien diene, annähernde Zu- sowie der Abtransport bzw. die sich daraus ergebenden Emissionen seien trotz Einwendungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden. Auf Grund der Nähe dieses Gemeindeweges zu ihren Wohnhäusern sei eine Zurechnung zur Asphaltmischanlage geboten und durch Auflagen eine Herabsetzung der Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß notwendig.

Gegen die Beurteilung der Lärmimmission wird ins Treffen geführt, es sei bisher nicht geklärt, welche vergleichbare Asphaltmischanlage die Behörde tatsächlich für Immissionsuntersuchungen und Lärmmessungen herangezogen habe und welche Ergebnisse dabei ermittelt worden seien. Die von den Sachverständigen herangezogenen Messpunkte seien im Hinblick auf den Grundgeräuschpegel und die Pegelspitzen für die Situation der Beschwerdeführer nicht repräsentativ. Die Sachverständigen hätten nicht dargestellt, ob und welche Einflüsse (Bodendämpfung, Abschirmung) auf die Schallausbreitung in der Berechnung berücksichtigt worden seien. Ebenso fehle eine Beschreibung des Charakters der akustischen Umgebung sowie Typenangaben und schalltechnische Daten bei relevanten Anlageteilen wie auch dem Radlader. Es fehle die Darstellung der Schallleistungspegel für die Manipulation, Verladung auf LKW und deren Fahrten sowie die genaue Lage der Schallquellen am Betriebsgelände, die Höhe der Schallquellen über Boden, die Abstrahlcharakteristik, die Schallspektren der Quellen und ob die Berechung vereinfacht für nur eine Frequenz oder für mehrere Oktavbänder durchgeführt worden sei. Die Geräusche des Kompressors und die Lärmemissionen der pneumatischen Ablassventile sowie Druckluftabzischgeräusche seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie der Umstand, dass die Immissionen auch in der Früh ab 06:00 Uhr und am Abend bis 22:00 Uhr (Betriebszeiten der Asphaltmischanlage) aufträten, wo der Grundgeräuschpegel wesentlich niedriger sei.

Bei Analyse der Geruchsimmissionen sei die Betrachtung aller Ausbreitungsklassen bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten durchzuführen gewesen. Es seien weder standörtlich erhobene Ausbreitungsklimatologien erstellt noch die Zusammensetzung und Wirkung des Neutralisationsmittels begutachtet worden, sodass die Frage der Gleichwertigkeit der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 des BGBl. Nr. 489/1993 zu verneinen sei. Für die Grundbelastung seien auch die Komponenten NO2, VOC und CO maßgeblich.

Die Mitbeteiligte habe kein ausreichendes Material vorgelegt, ob es durch die Asphaltmischanlage zu einer Beeinträchtigung des Trinkwassers komme, welches aus den Hausbrunnen der Beschwerdeführer bezogen werde. Das gegenständliche Gebiet sei gemäß ROG als Industriegebiet 2 gewidmet; das Grundwasser befinde sich 1 m unter Niveau, sodass ölverunreinigtes Wasser aus der Betriebsanlage leicht in das Grundwasser gelangen und das Trinkwasser gefährden könne. Sämtliche Lärm- und Abgasberechnungen seinen nur auf 80.000 t pro Jahr abgestellt. Berechnungen für die maximale Produktionsmenge von 160 t pro Stunde seien nicht erfolgt. Es sei nicht garantiert, dass die angegebene jährliche maximale Produktionsmenge nicht überschritten werde.

Bei der Berechnung der Emissionen bei Volllast seien die Nachtstunden nicht extra berücksichtigt worden. Vorkehrungen gegen die Russbelästigung seien nicht vorhanden. Das Bitumen werde in Tanks von 11 m gelagert und die Abgase aus dem Blechkamin ins Freie geleitet, wobei die Abgase und die ins Freie geleitete Menge nicht angegeben seien. Da kein Abfall entstehe, sei davon auszugehen, dass dieser in die Produktion mit einbezogen werde, aber mangels Recyclinggeräte "anscheinend" Asphalt in der Trocknertrommel aufbereitet und verbrannt werde, sodass dort Krebs erregende Stoffe entstünden. Zur Frage der Aufbewahrung von Altöl gebe es keine Angaben. Die Austrittsgeschwindigkeit beim Kamin sei einerseits mit 25 m/sec, andererseits mit 16 m/sec angegeben worden. Bei den angegebenen Transportfahrten werde nicht mitberechnet, dass 14 Stunden x 160 t täglich gemischt werden könnten; dies ergebe eine größere Zahl von LKW-Fahrten. Sämtliche Leerfahrten der LKWs bzw. des Radladers seien nicht berücksichtigt worden, was jedenfalls eine doppelte Zahl an Fahrten ergebe. Das Gutachten Dris. T. gehe daher von einer falschen LKW-Fahrtenberechnung aus. Der TÜV-Bericht repräsentiere nicht die Maximalleistung. Die Berechnungen bezögen sich auf 67 % und seien für eine Beurteilung der Beeinträchtigung der Nachbarn unzureichend. Es lägen keine Berechnungen für die "nicht minderzahlig" vorhandene Inversionswetterlage vor sowie darüber, ob der Mineralölabscheider ausreiche, die entsprechenden Wässer zu reinigen. Die Staubbelastung über der Gemeindestraße sei extrem hoch.

Es sei keine Betrachtung von Monats- und Jahresmittelwerten für die medizinische und vegetationsökologische Beurteilung vorgenommen worden.

Die Behörde entscheide zudem über eine nicht mehr existente Sach- und Rechtslage, da der im angefochtenen Bescheid bewilligte Typ der Asphaltmischanlage niemals zur Aufstellung gelangt bzw. mittlerweile über einen entsprechenden Änderungsantrag entschieden worden sei.

6.2. Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

...

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen, oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschrift vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

6.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. NF Nr. 10.317/A, ausgeführt hat, kann eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht (wie dies auf den Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren zutrifft), die einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde (und mit dem daher über seine subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist), unangefochten lässt, einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Nachbarn in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0107).

Wie unter Punkt 3. dargestellt, haben die Zweit- bis Sechst- und Neuntbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 1998 keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Eine Gegenüberstellung dieses Bescheides mit dem nunmehr angefochtenen zeigt, dass mit letzterem keine Änderung zu ihren Lasten (insbesondere auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997) gegenüber dem erstgenannten Bescheid erfolgt ist. Nach der dargestellten Rechtsprechung fehlt den genannten Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

6.3.2. Die (übrigen) Beschwerdeführer rügen zunächst, erst am 9. Oktober zur Augenscheinsverhandlung am 19. Oktober 1998 geladen worden zu sein. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von Fall zu Fall verschieden zu beantworten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0098). Ein Zeitraum von 10 Tagen zwischen Ladung und Augenscheinsverhandlung ist im Beschwerdefall insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer schon seit mehr als einem Jahr vor dieser (zweiten) Verhandlung Kenntnis vom Projekt hatten und bereits mehrere Gutachten vorgelegt hatten, als (noch) ausreichend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0069, und vom 18. Mai 1982, Zl. 1443/97). Soweit in dieser Verhandlung aber neue Gutachten erstattet bzw. der Behörde bereits bekannte, aber den Nachbarn nicht zur Kenntnis gebrachte Gutachten verlesen wurden, zu denen sie nicht Stellung hätten nehmen können, legen sie auch in ihrem weiteren Beschwerdevorbringen - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - die Wesentlichkeit dieses Verfahrensfehlers nicht dar, führen sie doch nicht aus, was sie vorgebracht hätten, wenn ihnen Gelegenheit zur Erstellung einer Stellungnahme nach ausreichender Vorbereitung gegeben worden wäre.

Im Hinblick auf die zahlreichen gerügten Verfahrensfehler ist darauf hinzuweisen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 93/10/0209) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG begründen, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 92/07/0196).

Die Beschwerdeführer rügen zwar, dass ihnen die nachgereichte Vollmacht der für die mitbeteiligte Partei einschreitenden juristischen Person nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, legen aber nicht dar, was sie in diesem Fall vorgebracht hätten. Dass es nach wie vor an einer (aufrechten) Vollmacht für das Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde fehle und dies "die Rechtswidrigkeit des Verfahrens 1. Instanz bzw. dieses Bescheides des LH von Steiermark bewirken müsste" ist unzutreffend, weil die Rechtsmittelbehörde berechtigt ist, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörden erster Instanz übersehen haben, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 354 referierte hg. Judikatur) und mit der rechtzeitigen Behebung des Formgebrechens das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt (§ 13 Abs. 3 letzter Satz AVG).

Der belangten Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verkehr auf dem Gemeindeweg, der "momentan ausschließlich der Zu- und Abfuhr" für Materialien dient, bei der Genehmigung der Betriebsanlage nicht berücksichtigt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0225), ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/04/0043). Diese Zurechnung ist auch für den (hier strittigen) Fall zu verneinen, dass über den (unstrittig als öffentliche Straße qualifizierten) Gemeindeweg hauptsächlich das ca. 400-500 m entfernt liegende Grundstück der Betriebsanlage erreichbar sein sollte. Entscheidend ist nämlich, ob dieser Weg einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0083).

Die von den Beschwerdeführern gerügten Mängel bei Beurteilung der Lärmimmissionen vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Werte für die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen, die vermeintlich fehlenden "Typenangaben und schalltechnischen Daten" zum Radlader, für Manipulation, Verladungen auf LKW und ihre Fahrten sowie "die Geräusche des Kompressors" sind jeweils in der unter Punkt 1.2.1. wiedergegebenen Tabelle des Gutachtens Dris. T. angeführt und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren für "nachvollziehbar und schlüssig" befunden worden (siehe Punkt 1.5.2.). Laut seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. November 1997 (siehe Punkt 1.8.) entsprächen die "zu erwartenden Emissionspegel der zu errichtenden Asphaltmischmaschine auch der ha. Erfahrung." Ing. W. führte in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1998 (siehe Punkt 2.4.) mit Hinweis auf den ebenfalls von Dr. T. verwiesenen UBA-Bericht aus, die angenommenen Werte lägen "im mittleren Bereich der möglichen Streubreite und sind damit als realistisch anzusehen". Nach dieser Stellungnahme ist die Geräuschcharakteristik aus Radlader und Fahrbewegungen mit "dem ortsüblichen Verkehr" vergleichbar; die Lage der Schallquellen, die Fahrwege der LKWs und der Arbeitsbereich des Radladers ergibt sich zweifelsfrei aus der planlichen Darstellung im Gutachten Dris. T.

Dagegen ist der Stellungnahme Dris. K. (siehe Punkt 1.7.1.) nicht zu entnehmen, auf Grund welcher ihm zur Verfügung stehenden technischen Unterlagen oder ihm sonst bekannten vergleichbaren Anlagen (oder einzelner Anlagenteile) die genannten Annahmen nicht plausibel seien. Dass der Radlader und der LKW-Verkehr eine andere Geräuschcharakteristik als der ortsübliche Straßenverkehr aufweisen, wird in diesem Gutachten nicht einmal behauptet. Weshalb schließlich die von Ing. W. herangezogenen Messpunkte, die den von den Beschwerdeführern geforderten Anforderungen besser gerecht würden (Distanz von mehr als 15 m zur B 65, abgeschirmt durch die Lärmschutzwand), nicht repräsentativ seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verwaltungsverfahren keine Angaben über geeignete Messpunkte bzw. an solchen Punkten ermittelte Messungen vorgelegt. Ebenso wenig stellen sie (auf gleicher fachlicher Ebene) dar, welche Erkenntnisse zusätzliche Berechnungen über Lärmimmissionen "für mehrere Oktavbänder" erbracht hätten, die Ing. W. neben einer Berechnung für den "A-bewerteten Schallpegeldruck" für nicht erforderlich erachtete.

Die Beschwerdeführer haben wiederholt gestützt auf das Gutachten Prof. M. vorgebracht, dass zur Beurteilung der Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen keine meteorologischen Daten vom Standort der Betriebsanlage erhoben, sondern aus dem Material der Messstellen Weiz und Hartberg geschätzt worden seien. Nach der - nicht weiter begründeten - Meinung des Prof. M. wäre dies nur dann zulässig, wenn die errechneten Zusatzbelastungen 3 % der Grenzwerte nicht überstiegen. Nach dem Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren hätten die ermittelten Zusatzbelastungen für den "schlechtesten zu erwartenden Zustand" eine maximale Immissionskonzentration an NO2 mit 0,01 mg/m3 und an CO mit 0,073 mg/m3 ergeben. Dr. S. bestätigte in seiner Stellungnahme vom 19. Jänner 1998 (siehe Punkt 1.10.), dass die Zusatzbelastungen im Rahmen des ÖNORM M 9440 Ansatzes unabhängig vom Modellansatz und der meteorologischen Voraussetzungen im Bereich von 0,01 mg/m3 bzw. darunter lägen, wobei die Ist-Belastung im Gutachten der Mitbeteiligten (Büro S.) "sogar als zu hoch eingeschätzt" worden sei. Selbst unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern vertretenen fachlichen Prämissen wäre demnach eine Schätzung zulässig.

Zur Gefährdung ihrer Hausbrunnen haben die Beschwerdeführer ein "hydrogeologisches Untersuchungsprogramm" vorgelegt (siehe Punkt 1.7.5.). Aus diesem geht allerdings nicht hervor, inwieweit die zur Versickerung gebrachten Oberflächen- und Niederschlagswässer - die übrigen Abwässer aus dem Mineralölabscheider bzw. die Sanitär- und Fäkalwässer werden projektgemäß in die öffentliche Kanalisation geleitet - überhaupt zu einer Gefährdung des Grundwassers führen könnten. Nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren (siehe Punkt 1.13.) und dem Gutachten Dris. Z. im Berufungsverfahren (siehe Punkt 2.5.8.) sind das Schutz- bzw. Rückhaltevermögen und die Abbauwirkung des Bodens "mit Vegetationsdecke (Grünland)" für den Grundwasserschutz ausreichend. Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Verwaltungsverfahrens in diesem Punkt ist damit nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Kapazität der gegenständlichen Betriebsanlage weit über die projektierten 80.000 t pro Jahr hinausgehe, worauf sämtlichen Berechnungen nicht Bedacht nähmen. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 (wie auch einer Änderung nach § 81 GewO 1994) um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 94/04/0248). Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen. Für die Berechnung der maximalen Immission durch luftfremde Stoffe wurde auch nach dem (einen Projektbestandteil des Genehmigungsverfahrens bildenden) Gutachten des Büros S. eine maximale Tagesproduktion von ca. 840 t (5.25 Volllaststunden) angenommen (siehe Punkt 1.2.2.). Dass die Anlage im ungünstigsten Fall für die Beschwerdeführer in der Lage wäre, eine Tageskapazität von 2240 t, sohin 584.640 t/Jahr zu erzeugen, ist irrelevant.

Den Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte in den "Ausnahmefällen" (gemeint: "diskontinuierlicher Betrieb" - Mischgut im Silo, Trockentrommel außer Betrieb) wurde durch eine Ergänzung der Betriebsbeschreibung Rechnung getragen, die Abnahmemessungen näher genannter Luftschadstoffe zusätzlich zu den Staubmessungen vorsieht, wobei der entsprechende Nachweis der Behörde vorzulegen ist. Auf das Fehlen der Untersuchung von Auswirkungen, die bei gleichzeitigem Auftreten von Pegelspitzen und Geruchsbelästigungen auftreten, wird zwar hingewiesen, die Folgen anhand der Projektunterlagen und der Ermittlungsergebnisse jedoch nicht weiter dargestellt. Dies gilt in gleicher Weise für den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Einwand mangelhafter Ermittlungen "für die medizinische und vegetationsökologische Beurteilung".

Die Beschwerde der Erst-, Siebent- und Achtbeschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil im zuerkannten Pauschbetrag Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer bereits enthalten sind.

Wien, am 30. Juni 2004

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