Normen
AVG §10 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
AVG §10 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 26. Mai 1997 wurde um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage auf einem näher bezeichneten Standort bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld angesucht. Im - auf einem Geschäftspapier der Firma "H Umwelt- & Behördenengineering" geschriebenen - Antrag wird auf einen "Auftrag" der mitbeteiligten Partei verwiesen. Der Antrag ist firmenmäßig gestempelt ("H Umwelt- & Behördenengineering G, ...") und mit einer unleserlichen Unterschrift - und zwar i.A. - unterfertigt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 16. März 1998 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage auf dem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen "und unter Zugrundelegung der folgenden Betriebsbeschreibung (A) sowie Vorschreibung der anschließend angeführten Auflagen (B)" erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben (u.a.) die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der Berufungen (u.a.) der beschwerdeführenden Parteien ausgesprochen, dass der erstinstanzliche Bescheid abgeändert wurde, als einzelne Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen haben, ein Auflagenpunkt zusätzlich vorgeschrieben wurde, sowie schließlich die Betriebsbeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides ergänzt wurde.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften mit Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien bringen zunächst vor, es sei eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides zugestellt worden, welche weder im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift desjenigen versehen sei, der die Erledigung genehmigt habe noch sei ihr eine entsprechende Beglaubigung beigegeben. Bei dieser Ausfertigung des Bescheides handle es sich, "zumal nicht erkennbar, nicht um eine solche mittels ADV", weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass dieser betreffenden Erledigung der BH-Fürstenfeld keine Bescheidqualität im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 G-VG zukomme.
Die beschwerdeführenden Parteien sind damit nicht im Recht.
Bei dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 16. März 1998 handelt es sich offenkundig um einen vervielfältigten Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.983/A). Nimmt man aber das Vorliegen eines "vervielfältigten" Bescheides im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG an, schadet das Fehlen einer Unterschrift auf der Kopie oder einer Beglaubigung der Kanzlei unter der Voraussetzung nicht, dass die Urschrift mit dem Namen des maschinschriftlich Angeführten unterfertigt ist. Letzteres ist aber nach der Aktenlage der Fall. Da es sich also bei der Bescheidausfertigung nach ihrem Erscheinungsbild um eine vervielfältigte Ausfertigung handelt und sie die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift enthält, entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0148).
Die beschwerdeführenden Parteien machen weiters eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld als Behörde erster Instanz geltend. Sie bringen dazu unter Bezugnahme auf § 334 Z. 7 GewO 1994 vor, der Landeshauptmann sei als Gewerbebehörde immer dann zuständige Genehmigungsbehörde, wenn die Betriebsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann bedürfe, was hier (unter näherer Begründung) zutreffe. Die beschwerdeführenden Parteien sind auch damit nicht im Recht.
§ 334 Z. 7 GewO 1994 bestimmt, dass der Landeshauptmann außer den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen zur Genehmigung von nicht unter Z. 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, in erster Instanz zuständig ist.
§ 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 74/1997 (die Neufassung des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist nach dieser Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 am 12. Juli 1997 in Kraft getreten), bestimmte, dass der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Nassbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15.000 Einwohnern zuständig ist.
Diese im Beschwerdefall bereits anzuwendende Neufassung des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 scheinen die beschwerdeführenden Parteien zu übersehen. Handelt es sich doch bei den von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern um solche "von gewerblichen Betrieben, Nassbaggerungen ausgenommen". Dass es sich nicht um Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die von gewerblichen Betrieben stammen, handelt, wird in den Beschwerden nicht behauptet, sondern nur, dass es sich um keinen kleingewerblichen Betrieb der mitbeteiligten Partei handle; darauf kommt es nach der Gewerberechts-Novelle 1997 jedoch nicht mehr an (sondern war hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage nach der Rechtslage vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 von Bedeutung).
Die beschwerdeführenden Parteien zeigen im Ergebnis aber schon damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie vorbringen, mit Eingabe vom 26. Mai 1997 habe die Firma "H Umwelt- und Behördenengineering" im Auftrag der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 353 GewO 1994 die Erlangung der gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung der gegenständlichen Asphaltmischanlage beantragt. Eine Vollmacht zur Überreichung eines derartigen Antrages für die Konsenswerberin liege dem gesamten Akt nicht bei, sodass von einem Antrag zur Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des Gesetzes durch die Genehmigungswerberin nicht gesprochen werden könne, ein gesetzlich notwendiger Verbesserungsauftrag jedoch nicht erteilt worden sei.
Gemäß § 10 AVG haben sich eigenberechtigte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Es trifft im Sinne des Beschwerdevorbringens zwar zu, dass dann, wenn eine Berufung durch eine eigenberechtigte Person als Vertreter eingebracht wird, die nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, ohne dass eine Vollmacht beiliegt, es sich bei der Nichtvorlage der Vollmacht um einen Formfehler handelt, wobei die Behörde im Grunde des § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen hat. Der Mangel des Vollmachtsnachweises ist im Beschwerdefall jedoch gar nicht entscheidend, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des § 10 Abs. 1 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 - eine Vertretungsbefugnis juristischer Personen, sofern nicht die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen, verneint wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0098) und es sich bei der auf ihre Vertretungsbefugnis berufenden Einschreiterin um eine juristische Person handelt (bei der Firma H liegt laut Firmenbuch eine GesmbH vor).
Aus § 353 GewO 1994 ergibt sich aber die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, und die dort weiters zitierte hg. Rechtsprechung). Auf der Grundlage der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, worauf die Behörde ihre (offenbare) Annahme gründete, dass in Ansehung des Antrages auf Genehmigung der Betriebsanlage eine hiezu für die mitbeteiligte Partei (zulässiger Weise) vertretungslegitimierte Person eingeschritten ist. Der Umstand einer mangelnden antragsgemäßen Deckung einer Betriebsanlagengenehmigung steht aber als verfahrensrechtliche Frage in untrennbarem Zusammenhang mit den durch § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1994 normierten Nachbarrechten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0152, und die dort weiters zitierte hg. Rechtsprechung).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf § 53 Abs. 2 VwGG.
Wien, am 26. Juni 2001
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