VwGH 2003/06/0020

VwGH2003/06/002018.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden des P, zur Zeit in Auslandsverwendung in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten 1. vom 8. August 2002, Zl. WZ.2073/0002e-VI.2/2002 (Beschwerde Zl. 2003/06/0026), und 2. vom 4. Dezember 2002, Zl. EKB.2073/0001e-VI.2/2002 (Beschwerde Zl. 2003/06/0020), betreffend jeweils Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß § 21 GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1501;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EStG §34 Abs8;
GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs9 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 idF 1995/522;
GehG 1956 §21 idF 2000/I/094;
ABGB §1501;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EStG §34 Abs8;
GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs9 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 idF 1995/522;
GehG 1956 §21 idF 2000/I/094;

 

Spruch:

Der erstangefochtene Bescheid sowie der abweisliche Teil des zweitangefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.176,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im streitgegenständlichen Zeitraum wurde er am Österreichischen Generalkonsulat in N als Kanzlist / beigeordneter Vizekonsul verwendet.

In den Beschwerdefällen geht es um den vom Beschwerdeführer aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses (kurz: AAZ) gemäß § 21 GG 1956 angesprochenen Ersatz von Studienkosten für seine am 20. Mai 1976 geborene Tochter.

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0252, zu entnehmen.

Daraus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem damals angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 1997 Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz von Studienkosten von insgesamt US$ 1.827,50 betreffend das Wintersemester 1995/96 sowie von US$ 1.882,50 betreffend das Sommersemester 1996 (jeweils an einer näher bezeichneten Universität in New York) abgewiesen hatte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde; mit dem zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 24. April 2002 (welches ihm zu Handen seines Vertreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 7. Juni 2002 zugestellt wurde) wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Auffassung der belangten Behörde, ein Ersatz der geltend gemachten Kosten komme generell nicht in Betracht, unzutreffend sei (insbesondere lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde ab, im Hinblick auf die eingetretene Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers sei eine Trennung vom elterlichen Haushalt bzw. ein Studium in Österreich zumutbar).

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 8. August 2002 (die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) hat die belangte Behörde den Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des Betrages von US$ 3.700,10 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 1.697,05 stattgegeben und ein Mehrbegehren von US$ 1.327,15 abgewiesen.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend (zusammengefasst) aus, im Hinblick auf das (zuvor genannte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2002 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz dieser Ausbildungskosten (dem Grunde nach) zu bejahen; offen geblieben sei die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmaß ihm der Ersatz gebühre.

Der Beschwerdeführer habe für seine Tochter die für ein Studium in den USA üblichen Einschreib-, Vorlesungs- sowie Prüfungsgebühren bezahlt, wobei das Entstehen dieser Kosten unvermeidbar gewesen sei. Schließlich habe er auch aus eigenen Mitteln sämtliche Kosten für die Unterbringung und Verpflegung seiner Tochter am Studienort bezahlt, wobei diese jedoch nicht Antragsgegenstand gewesen seien und in der Folge daher unberücksichtigt bleiben müssten.

Für das Studium seiner Tochter im Studienjahr 1995/96 seien an der State University Kosten in Höhe von insgesamt US$ 3.710,-- (Anmerkung: das ist die Summe der Beträge von US$ 1.827,50 und US$ 1.882,50), das seien zum damals geltenden Kassenwert von August 1995 (Datum des Belegs) von US$ 100,-- = S 980,-- insgesamt S 36.358,--, umgerechnet somit EUR 2.642,24.

Richtigerweise wäre aber von diesem Rechnungsbetrag der jeweilige Prozentsatz für die Parität, nämlich der damals geltende Hundertsatz für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage, für N somit 10 % ab August 1995, abzuziehen gewesen, weil das höhere Preisniveau am ausländischen Dienstort bereits mit der "Zuerkennung" einer Kaufkraftausgleichszulage abgegolten worden sei und daher nicht nochmals Gegenstand eines Ersatzanspruches sein könne (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037, und vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0260). Es werde im Weiteren somit von einer Kostenbasis von EUR 2.378,01 ausgegangen (Anmerkung: Reduktion somit um EUR 264,23). Weiters habe der Beschwerdeführer auch die gesetzliche Möglichkeit, die Studienkosten seiner Tochter (Studiengeld samt Nebenkosten unter Anrechnung eines Selbstbehalts) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 geltend zu machen, welche pauschal mit EUR 109,01 pro Monat anerkannt würden. Dies sei dann möglich, wenn, wie im Beschwerdefall, der Besuch einer auswärtigen Universität die einzige adäquate Ausbildungsmöglichkeit darstelle. Der Meinung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport folgend, stehe die Geltendmachung von Studienkosten im Rahmen der steuerlichen Veranlagung jedem in Österreich Besteuerten offen, setze dadurch die Steuerleistung herab und führe daher zu einer Anhebung der wirtschaftlichen Leistungskraft. Da auch dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit offen gestanden sei und er daher in der Lage gewesen sei, einen Teil der für das Studium seiner Tochter aufgewendeten Kosten steuerlich abzusetzen, sei ihm dieser Teil unter Annahme der steuerlichen Höchstbemessungsgrundlage von 50 % in Höhe von EUR 654,06 pro Studienjahr von den geltend gemachten Kosten abzuziehen. Hiebei wäre es auch unerheblich geblieben, wenn er diese Kosten nicht steuerlich abgesetzt hätte, weil ihm diese Möglichkeit jedenfalls offen gestanden wäre. Die Nichtausnützung allfälliger Steuervorteile könne nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden.

Es werde im Weiteren somit von einer Kostenbasis von EUR 1.723,95 ausgegangen.

Da sich der Beschwerdeführer durch das Studium seiner Tochter im Ausland auch den (bei einem Studium in Österreich) jährlich fälligen Hochschülerschaftsbeitrag in Höhe von EUR 26,90 (das seien EUR 13,45 pro Semester) erspart habe, sei dieser Betrag ebenfalls von den zu erstattenden Kosten abzuziehen gewesen.

Die Dienstbehörde sei bei der Bemessung daher von einer endgültigen Kostenbasis in Höhe von EUR 1.697,05 ausgegangen. Da sich der Beschwerdeführer diesen Kosten unter keinen zumutbaren Verhältnissen habe entziehen können, sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2003/06/0026 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zwischenzeitig hatte der (im Verwaltungsverfahren unvertretene) Beschwerdeführer (im Dienstweg von seinem neuen Dienstort B aus) mit Eingabe vom 23. September 2002 unter Bezugnahme auf das eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 24. April 2002 und unter Anschluss eines Belegkonvolutes um Übernahme der Studiengebühren für seine Tochter von "Herbst 1995" bis (einschließlich) "Herbst 1997" (wird jeweils für die Abschnitte Herbst, Frühjahr und Sommer betragsmäßig näher aufgeschlüsselt) ersucht. Seine Tochter habe von Herbst 1995 bis Herbst 1997 am S College studiert, sodann vom Frühjahr 1998 bis Frühjahr 2000 an der P University studiert. Sie habe nämlich an der "S" nicht für den MBA weiterstudieren können, und daher auf die P University wechseln müssen. Die Studiengebühren für die Semester Frühjahr 1998 bis Frühjahr 2000 werde er umgehend nachreichen. Abschließend heißt es:

"Die Antragstellung für die Folgejahre erfolgt erst jetzt nach dem Entscheid des VWGH, da die do. Abteilung (Leg.Rat.Mag. (...)) in einem persönlichen Gespräche die Entgegennahme dieses Antrags vom Ausgang der Grundsatzentscheidung abhängig machte."

Mit weiterer Eingabe vom 4. November 2001 (samt Belegkonvolut) ersuchte der Beschwerdeführer um Ersatz (der näher aufgelisteten) "restlichen Studiengebühren" für den Zeitraum Frühjahr 1998 bis Frühjahr 2000. Die Gesamtkosten des Studiums seiner Tochter von 1995 bis 2000 während seiner Verwendung am österreichischen Generalkonsulat in N hätten demnach US$ 51.268,70 betragen.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2002 dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Betrages von insgesamt US$ 51.268,70 hinsichtlich eines Betrages von EUR 7.019,21 stattgegeben und ein Mehrbegehren von US$ 44.110,70 abgewiesen.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend (zusammengefasst) aus, mit dem Bescheid vom 7. August 2002 (richtig: 8. August 2002, das ist der erstangefochtene Bescheid) sei dem Begehren des Beschwerdeführers bereits hinsichtlich eines Betrages von EUR 1.697,06 stattgegeben und ein Mehrbegehren von US$ 1.327,15 abgewiesen worden. Der ihm zustehende Betrag in Höhe von EUR 1.697,05 sei zwischenzeitig auch bereits auf sein Gehaltskonto überwiesen worden. Im Folgenden würden daher nur mehr die Kosten für die Studienjahre 1996 bis 2000 einer näheren Prüfung unterzogen. Gemäß § 13 b GG 1956 verjähre ein Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer gebe in seiner Eingabe vom 23. September 2002 an, dass er bislang deshalb auf eine Antragstellung verzichtet habe, weil ihm der damalige (namentlich bezeichnete) Referent gesagt habe, dass dieser erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weitere Anträge entgegennehmen und darüber entscheiden werde. Diese Behauptung habe jedoch "weder auf Grund eines Schriftverkehrs mit dem Genannten noch durch Nennung allfälliger Zeugen erhärtet werden" können. "Dessen ungeachtet" werde festgehalten, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, fristgerecht entsprechende Anträge bei der Dienstbehörde einzubringen. Er habe den ersten Antrag für den Zeitraum 1996 bis 2000 erst am 23. September 2002 gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass sämtliche Leistungsansprüche, welche vor dem Herbstsemester 1999 gelegen seien, mittlerweile gemäß § 13b GG 1956 verjährt seien.

Zu den beiden Teilbeträgen betreffend das Herbstsemester 1999 und das Frühjahrssemester 2000 teile ihm die Dienstbehörde mit, dass er korrekterweise diese Beträge um die "Parität" kürzen müssen (wird wie im erstangefochtenen Bescheid begründet), im Hinblick auf die billige Rücksichtnahme auf seine familiäre Situation und die ihm entstandenen Kosten für die Erziehung und Ausbildung seiner Tochter erfolge jedoch keine Kürzung des von ihm für den Zeitraum vom Herbstsemester 1999 bis zum Frühjahrssemester 2000 angesprochenen Betrages von (zusammen) US$ 7.158,--.

Der erste Teilbetrag in Höhe von US$ 5.345,-- belaufe sich gemäß dem Kassenwert für September 1999 von 1,05 somit auf EUR 5.090,48. Der zweite Teilbetrag in Höhe von US$ 1.813,-- belaufe sich gemäß Kassenwert für Mai 2000 von 0,94 auf EUR 1.928,73. Insgesamt ergebe sich somit ein dem Beschwerdeführer zu vergütender Gesamtbetrag in Höhe von EUR 7.019,21.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2003/06/0020 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zeitraumbezogene Ansprüche geltend. § 21 GG 1956 lautete in den hier interessierenden Zeiträumen (auszugsweise) zunächst (in der Fassung der 53. GG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, Abs. 3 Z 1 in der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Fassung BGBl. Nr. 522/1995):

"(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den

Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

  1. 1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
  2. 2. auf seine Familienverhältnisse,
  3. 3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
  4. 4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

    Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher

    regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

....

(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. (...).

....

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen."

Mit Art 2 Z. 5 lit. a der Dienstrechts-Novelle 2000 BGBl. I Nr. 94, wurde mit Wirkung vom 1. April 2000 die Behördenbezeichnung "Bundesminister für Finanzen" durch "Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport" ersetzt.

Wie im eingangs genannten Vorerkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0252, dargelegt wurde, sind die strittigen Kosten typologisch solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 GG 1956 (Auslandsaufenthaltszuschuss - kurz: AAZ; Näheres zum AAZ ist ua. den hg. Erkenntnissen vom 26. Feber 1997, Zl. 95/12/0097, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0049, zu entnehmen).

1. Zum erstangefochtenen Bescheid:

Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers zunächst um das Ausmaß der "Parität" gekürzt. Sie hat dabei aber grundlegend übersehen, dass die Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21 Abs. 2 GG 1956 nicht auch zum AAZ gebührt, somit eine Kürzung aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (aus den von der belangten Behörde genannten beiden hg. Erkenntnissen vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037-10, und vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0260, ist für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sie zu einer früheren Rechtslage ergingen, welcher der AAZ noch unbekannt war - zur Entwicklung der Rechtslage siehe im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, Slg. Nr. 15. 240/A). Schon deshalb belastete die belangte Behörde daher den erstangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers aber auch aus einer zweiten Überlegung vorweg gekürzt, und zwar wegen der von ihr angenommenen Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung gemäß § 34 EStG 1988.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von S 1.500,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Der von der belangten Behörde vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides zu dieser Rechtsauffassung (unbestritten) nicht gehörte Beschwerdeführer bringt vor, wäre ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hätte er nachgewiesen, dass er die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten versucht habe, und sogar erfolglos Berufung erhoben habe (wird näher ausgeführt). Ganz abgesehen davon, sei eine solche steuerliche Abzugsfähigkeit nachrangig gegenüber dem Ersatzanspruch des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer.

Auch diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu: Eine Subsidiarität des hier geltend gemachten Anspruches des Beschwerdeführers gegenüber der Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung dieser Aufwendungen (§ 34 Abs. 8 EStG) ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der öffentlich-rechtliche Dienstnehmer ist auch nicht verhalten, mit einem Begehren auf Bemessung des AAZ allenfalls bis zur Klärung dieser steuerlichen Frage durch die Finanzbehörden zuzuwarten. Klar ist allerdings, dass ein "Doppelersatz" von Aufwendungen nicht in Betracht kommt, so dass sich der Beschwerdeführer einen allfälligen (Teil-)Ersatz der Aufwendungen, um die es hier geht, als Ergebnis einer entsprechenden steuerlichen Geltendmachung anrechnen lassen müsste (vgl. hiezu auch die in § 21 Abs. 9 GG 1956 normierte Meldepflicht).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen auch steuerlich geltend gemacht hat. Die belangte Behörde hat insoweit eine Vorfragenbeurteilung vorgenommen. Trifft aber das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, bedeutete dies, dass diese Frage bereits von der zuständigen Behörde (als Hauptfrage) abschlägig entschieden worden wäre, womit die Beurteilung der belangten Behörde diesbezüglich schon deshalb rechtswidrig wäre (ganz abgesehen davon, dass sie verhalten gewesen wäre, die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG festzustellen, so etwa auch das Ausmaß des steuerpflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers). Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit.

Da § 21 GG 1956 (hinsichtlich ein- und desselben Zeitraumes) nur einen AAZ vorsieht und nicht mehrere derartige Zuschüsse nebeneinander kennt (siehe dazu ua. die hg. Erkenntnisse vom 26. Feber 1997, Zl. 95/12/0097, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0049), war daher der erstangefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben (die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat Vorrang gegenüber der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Die belangte Behörde hat mit dem zweitangefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer angesprochenen Kosten ab "Herbst 1999" voll - ohne Kürzung - anerkannt (also auch nicht um die Kaufkraftausgleichszulage gekürzt), das Ersatzbegehren aber für den davor liegenden Zeitraum abgewiesen. Der zweitangefochtene Bescheid ist daher aus diesem Blickwinkel in zeitlicher Hinsicht trennbar, der zuvor dargelegte Grundsatz der Einheitlichkeit des AAZ kommt daher insofern nicht zum Tragen.

Die belangte Behörde hat der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge das Begehren für den Zeitraum vor "Herbst 1999" deshalb abgewiesen, weil hierüber teils mit dem erstangefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei (diesbezüglich hätte sie das Begehren allerdings richtigerweise wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen), und der Anspruch, was den anschließenden Zeitraum anlange, im Sinne des § 13b GG 1956 verjährt sei. Diese Bestimmung lautet:

"Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Die belangte Behörde hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. September 2002 im Bezug auf die Verjährung (behauptete Äußerung des damaligen Sachbearbeiters) entgegengehalten, ein diesbezüglicher Schriftverkehr sei nicht aktenkundig und es habe der Beschwerdeführer für diese Behauptung auch keine Zeugen namhaft gemacht (Ermittlungsschritte dahin, dass der seinerzeitige Sachbearbeiter von der belangten Behörde zu einer Äußerung zu den behaupteten Vorgängen aufgefordert worden wäre oder dergleichen sind aber nicht aktenkundig).

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach der zivilgerichtlichen Lehre und Judikatur ist anerkannt, dass ein Verhalten des "Gegners" eine Unterbrechung, oder auch (wenn schon nicht eine Unterbrechung, so doch) eine Hemmung der Verjährung bewirken kann (siehe dazu beispielsweise Schubert in Rummel I2, Rz 2 zu § 1501 ABGB, mwN).

Trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. September 2002 zu, die weitere Antragstellung erfolge erst jetzt nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 2002, weil der zuständige Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch "die Entgegennahme dieses Antrags vom Ausgang der Grundsatzentscheidung abhängig machte", also - so wäre diese Erklärung zu deuten - aus verfahrensökonomischen Interessen aus der Sicht der belangten Behörde (vgl. in diesem Zusammenhang die gemäß § 15a DVG 1984 der obersten Dienstbehörde eröffnete, hier allerdings sachverhaltsmäßig nicht in Betracht kommende Möglichkeit, Berufungsverfahren auszusetzen, wenn - unter anderem - wegen der selben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist), könnte die belangte Behörde dem Anspruch des Beschwerdeführers nicht erfolgreich Verjährung entgegensetzen. Es wäre zwar keine Unterbrechung der Verjährungsfrist, wohl aber (zumindest) eine Ablaufhemmung anzunehmen (vgl. dazu auch die in Schubert, aaO, genannte, zu einem insoweit vergleichbaren Gesichtspunkt ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 1989, JBl 1990, 469). Eine qualifizierte Formvorschrift dahingehend, dass es zu einer solchen Abflaufhemmung eines Schriftverkehrs bedürfte oder aber der Beiziehung von Zeugen, sind der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht zu entnehmen (sollte allenfalls die Begründung des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen sein). Im Falle einer solchen Ablaufhemmung tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Antragstellung ohne unnötige Verzögerung (in angemessener Frist) erfolgt; bei der gegebenen Sachlage kann im Beschwerdefall eine solche unnötige Verzögerung nicht angenommen werden.

Der Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verjährung war daher rechtserheblich. Soweit (allenfalls) die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Vorbringen sachverhaltsmäßig damit abgetan haben sollte, es könne deswegen nicht als erwiesen angenommen werden, weil kein Schriftverkehr bestehe und der Beschwerdeführer auch keine Zeugen hiefür namhaft gemacht habe, verkennt sie, dass dem Gesetz keine solchen Beweisregeln zu entnehmen sind und auch die Aussage des Beschwerdeführers allein ein - im Prinzip - taugliches Beweismittel ist (siehe § 46 AVG). Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, allfällige weitere Beweismittel (einschließlich der Einvernahme des Sachbearbeiters und des Beschwerdeführers) aufzunehmen und sodann aufgrund einer anzustellenden Beweiswürdigung entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die mit diesem Erkenntnis erfolgende, rückwirkende (§ 42 Abs. 3 VwGG) Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides hat zur Folge, dass der auf diesen erstangefochtenen Bescheid gestützte abweisliche Teil des zweitangefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben ist, weil hierüber neuerlich zu entscheiden ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. September 2000 (zwar) auch Zeiträume erfasst hat, die Gegenstand jenes Verfahrens waren, welches zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides geführt hat, wobei aber ein quantitativer Unterschied insoweit besteht, als in der Eingabe vom 23. September 2002 der Betrag für "Herbst 1995" mit US$ 1.877,50 beziffert wird (somit um US$ 50,-- höher, als in den ursprünglichen Anträgen; der Betrag für "Frühjahr 1996" hingegen ist mit US$ 1.882,50 gleich; das heißt, diese beiden Positionen ergeben zusammen nunmehr einen Betrag von US$ 3.760,-- gegenüber jenem Betrag von US$ 3.710,--, um den es im Verfahren ging, welches zum erstangefochtenen Bescheid geführt hatte).

3.) Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Juni 2003

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