VwGH 2002/07/0027

VwGH2002/07/002716.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden der Agrargemeinschaft B, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen die Bescheide des Obersten Agrarsenates vom 5. Dezember 2001, 1.) Zl. 711.120/1-OAS/02 (mitbeteiligte Partei:

Judith M, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), 2.) Zl. 711.124/1-OAS/02 (mitbeteiligte Partei: Egon R in B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh), 3.) Zl. 711.123/1-OAS/02 (mitbeteiligte Partei: Ferdinand R, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh), 4.) Zl. 711.122/1-OAS/02 (mitbeteiligte Partei: Priska M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh),

5.) Zl. 711.121/1-OAS/02 (mitbeteiligte Partei: Edith W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh), jeweils betreffend die Aufnahme in die Agrargemeinschaft B, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
AgrVG §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;
FlVfLG Vlbg 1979 §84 Abs1;
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ;
EMRK Art6;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
AgrVG §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;
FlVfLG Vlbg 1979 §84 Abs1;
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ;
EMRK Art6;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 5.856,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführerin lehnte mit Schreiben vom 27. März 1996 die Ansuchen der mitbeteiligten Parteien um Aufnahme ab. Nunmehr anwaltlich vertreten, wandten sich die mitbeteiligten Parteien jeweils mit Schriftsatz vom 22. August 1997 an die Agrarbezirksbehörde Bregenz (im Folgenden: ABB) und beantragten die Behebung der Stichtagsregelung im § 4 Z. 5 der Verwaltungs- und Nutzungssatzung der Beschwerdeführerin als willkürlich, die Stattgebung ihres Antrages auf Aufnahme in die Mitgliederliste und die Zuerkennung der Mitgliedschafts- und Nutzungsrechte.

Mit Bescheid vom 18. November 1997 gab die ABB diesen Anträgen nicht statt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Mitgliederliste der AG die direkte Abstammung von einem zum Stichtag 12. Dezember 1994 in der Mitgliederliste geführten Mitglied sei. Die Aszendenten der mitbeteiligten Parteien seien aber vor dem Stichtag 12. Dezember 1994 gestorben, seien somit nicht in der Mitgliederliste geführt worden, weshalb den Aufnahmeanträgen nicht habe stattgegeben werden können.

Die mitbeteiligten Parteien erhoben jeweils Berufung.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (LAS) gab den Berufungen mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2000 Folge und verfügte die Aufnahme der mitbeteiligten Parteien als Mitglieder der Beschwerdeführerin. In den Entscheidungsgründen führte der LAS aus, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung eines im Jahre 1982 gelegenen Stichtages als zulässig erkannt. Der LAS selbst habe in einem anderen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass bei der Anwendung von Übergangsbestimmungen in den Satzungen (Stichtag) spätestens auf den Zeitpunkt der Kundmachung der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im BGBl. Nr. 443/1982 am 7. September 1982 abzustellen sei. Diskriminierende Bestimmungen, die nach diesem Zeitpunkt in Satzungen enthalten seien, wären demnach nichtig. Wäre die Satzung der Agrargemeinschaft entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz ausgelegt worden, wären die mitbeteiligten Parteien jeweils Mitglied der AG und demzufolge in die Mitgliederliste der AG aufzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz sei bereits ab dem Jahre 1982 - und nicht erst ab dem Jahre 1994 - anzuwenden, sodass die mitbeteiligten Parteien jeweils als Mitglieder der AG mit voller Mitgliedschaft zu gelten hätten. Dies gelte umso mehr, als die mitbeteiligten Parteien jeweils die übrigen Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in die Mitgliederliste der AG nachgewiesen hätten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde führte über die Berufung der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung am 5. Dezember 2001 durch, an welcher der Vertreter der mitbeteiligten Parteien, nicht aber ein Vertreter der Beschwerdeführerin, teilnahm.

Mit den im Spruch genannten, nunmehr angefochtenen Erkenntnissen vom 5. Dezember 2001 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie § 84 Abs. 1 und § 35 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 (FLG), ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zitierte die belangte Behörde die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 (AgrBehG 1950), die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 84 Abs. 1 FLG und vertrat in allen angefochtenen Bescheiden die Ansicht, dass die in den vorliegenden Fällen zu beurteilende Frage, ob der jeweils mitbeteiligten Partei ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste der AG zukomme, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als eine solche zu beurteilen sei, mit deren Beantwortung zwangsläufig die Frage entschieden werde, ob der mitbeteiligten Partei ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zustehe oder nicht. Es handle sich somit um eine Frage im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG 1950. Weil die angefochtene Entscheidung des LAS darüber hinaus auch abändernd sei, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Satzungen von Agrargemeinschaften Bestandteil ihres Regulierungsplanes seien und mit diesem ihre Rechtskraftwirkung entfalteten und dass auch die Genehmigung einer Änderung von Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft einen Akt der Regulierung darstelle, was zur Folge habe, dass genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften in der Auswirkung der Rechtskraft ihres Genehmigungsbescheides nicht mehr überprüft werden könnten und damit auch dann beachtlich seien, wenn sie gegen das Gesetz verstießen. Diese in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur einhellig bejahte Bindung aller Behörden sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften habe auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94, unter Hinweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt. Der Verfassungsgerichtshof habe im genannten Erkenntnis jedoch gemeint, dass die zu bejahende Bindung weder die Verwaltungsbehörden noch ihn von einer Untersuchung enthebe, mit welchem Text die Satzung dem Rechtsbestand angehöre und welcher normative Satzungsinhalt sich daraus ergebe. Da sich aus der vom FLG verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften unter Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergebe, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte die selben grundrechtlichen Schranken gelten, wie sonst für generelle staatliche Normen, müssten auch solche Satzungen dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen, weshalb diesem Verfassungsgebot zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig im Sinne des § 879 ABGB zu behandeln seien. Eine solche Nichtigkeit habe der Verfassungsgerichtshof im Fall seines zitierten Erkenntnisses in solchen Satzungsbestimmungen von Agrargemeinschaften erblickt, nach denen bei Töchtern von Mitgliedern während der Zeit ihrer Verheiratung die Mitgliedschaft ruhte. Eine solche Satzungsvorschrift unterscheide zwischen Töchtern und Söhnen und damit zwischen Männern und Frauen, ohne dass für diese Diskriminierung der Frauen ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Dass die Reduzierung oder die Verhinderung des Ansteigens der Anzahl der Mitglieder von Agrargemeinschaften erforderlich sei, möge sein, dürfe aber nicht durch die Ausgrenzung allein von Frauen erreicht werden, weil hiefür jede sachliche Rechtfertigung fehle.

Mit diesem Erkenntnis - so die belangte Behörde weiter - habe der Verfassungsgerichtshof zum einen die Bindung der Verwaltungsbehörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an das Regelwerk von Satzungen bejaht, zum anderen aber gleichzeitig den Verwaltungsbehörden ebenso wie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die als Obliegenheit postulierte Möglichkeit eröffnet, das Regelwerk, an welches die bejahte Bindung bestehe, auf seine Übereinstimmung mit dem Grundrechtskatalog, insbesondere auch hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes, zu überprüfen und im Widerspruch zum Grundrechtskatalog befundene Teile des Regelungswerkes - ungeachtet der Rechtskraft des das gesamte Regelungswerk genehmigenden aufsichtsbehördlichen Bescheides - von der bejahten Bindungswirkung als ausgenommen zu betrachten.

Nach Wiedergabe der die Mitgliedschaft, deren Erwerb und das Ruhen der Mitgliedschaft betreffenden Bestimmungen der Satzungen aus dem Jahr 1969 und aus dem Jahre 1996 fuhr die belangte Behörde fort, das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994 sei davon ausgegangen, dass Satzungsbestimmungen, die dem Gleichheitsgrundsatz widersprächen, als nichtig im Sinne des § 879 ABGB zu behandeln seien. Die Satzung 1969 sei daher bereinigt von ihren diskriminierenden Bestimmungen gegenüber Personen weiblichen Geschlechtes heranzuziehen, ohne dass es einer Neuerlassung einer Satzung bedürfte. Die AG habe mit der Neufassung der Satzung 1996 versucht, die diskriminierenden Bestimmungen der Satzung 1969 zu beseitigen, um offensichtlich den Problemen, die mit einer in wesentlichen Teilen nach § 879 ABGB nichtigen Satzung 1969 verbunden seien, zu entgehen.

In der Neufassung der Satzung 1996 genüge zum Erwerb der Mitgliedschaft nach § 4 Z. 1 lit. d die direkte Abstammung von einem Mitglied (Vater/Mutter: Sohn/Tochter). Damit gestehe die AG selbst zu, dass § 4 lit. a der Satzung 1969, wonach für den Erwerb der Mitgliedschaft die eheliche Abstammung von einem männlichen Mitglied entscheidend gewesen sei, gemäß § 879 ABGB nichtig sei; ansonsten hätte die AG diese Satzungsbestimmung nicht ändern müssen.

Nach der Satzung 1969 hätten die mitbeteiligten Parteien jeweils in die Mitgliederliste der AG aufgenommen werden müssen, weil § 4 lit. a der Satzung 1969 gemäß § 879 ABGB nichtig sei. Den mitbeteiligten Parteien komme jeweils nach der Satzung 1969, die um ihre nach § 879 ABGB nichtigen Teile bereinigt zu lesen sei, ein Mitgliedschaftsanspruch zu, ohne dass es der Änderung oder Neuerlassung der Satzung 1969 bedürfte. Die AG habe nun jedoch mit der Neuerlassung der Satzung 1996 die diskriminierenden Vorschriften der Satzung 1969 beseitigt, die ohnedies bereits nach § 879 ABGB nichtig gewesen seien. Unter einem habe die AG mit der Neufassung der Satzung 1996 auch eine Stichtagsregelung (12. Dezember 1994) eingeführt (§ 3 und § 4 Z. 5 der Neufassung der Satzung 1996). Diese Stichtagsregelung bewirke, dass der Mitgliedschaftsanspruch der mitbeteiligten Parteien, der diesen auf Grund der Satzung 1969 zugekommen sei, rückwirkend vernichtet werde. Für den gegenständlichen Fall eines bereits bestehenden Mitgliedschaftsanspruches zeitige die Neufassung der Satzung 1996 Rechtswirkungen, die in verfassungskonformer Satzungshandhabung durch die belangte Behörde zu unterbinden seien. In seiner jüngeren Rechtsprechung habe der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in eine Rechtsposition eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar sei, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht worden, und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangt hätten. Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliege, hänge also vom Ausmaß des Eingriffs und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1991, VfSlg. 12.688, vom 6. März 1992, VfSlg. 13.020, und vom 4. Oktober 1994, VfSlg. 13.896).

In den gegenständlichen Fällen hätte - um ein verfassungskonformes Vorgehen herbei zu führen - die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Neufassung der Satzung durch eine öffentliche Kundmachung (Aushang) bekannt gemacht werden müssen. Dabei hätte Aufnahmewerbern - wie den mitbeteiligten Parteien - durch einen solchen Aushang die Möglichkeit geboten werden müssen, nach der durch die Nichtigkeitsfolge nach § 879 ABGB bereinigten Satzung aus 1969 innerhalb angemessener Frist ein Aufnahmegesuch zu stellen.

Auf den Fall der mitbeteiligten Parteien bezogen bedeute die Satzungsänderung nämlich jeweils einen Eingriff in ihre Rechtsposition, dem erhebliches Gewicht zukomme, wobei keine besonderen Umstände zu finden seien, die einen solchen rückwirkenden Eingriff der mitbeteiligten Partei gegenüber rechtfertigten. Die mitbeteiligte Partei werde durch den vorliegenden Eingriff im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht. Es habe sich nämlich auf Grund des bereits zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine Satzungsänderung als nicht notwendig erwiesen, um Gleichheitswidrigkeiten in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien zu vermeiden. Den mitbeteiligten Parteien hätte daher durch öffentlichen Aushang der beabsichtigten Neufassung der Satzung 1996 die Möglichkeit einer Antragstellung für den Mitgliedschaftserwerb nach der bereinigten Satzung 1969 geboten werden müssen.

Dazu komme, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das österreichische Recht eine Verwirkung von Rechten nicht kenne. Bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit führe demnach grundsätzlich nicht zu Rechtsverlust, was sich vor allem e contrario aus den Verjährungsregeln ergebe (vgl. u.a. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1986, 14 Ob 8/60, SZ 59/34). Die mitbeteiligten Parteien hätten ihrer Rechte somit nicht verlustig gehen können.

Die Stichtagsregelung der Neufassung der Satzung 1996 habe somit in verfassungswidriger Weise den Mitgliedschaftsanspruch der mitbeteiligten Parteien vernichtet, da die beabsichtigte Neufassung der Satzung 1996 unter Wahrung des Mitgliedschaftsanspruches der mitbeteiligten Parteien nicht ausgehängt worden sei. Darüber hinaus hätte der Stichtag so gewählt werden müssen, dass er einen sachlichen Anknüpfungspunkt in der Bezugnahme auf jenes Datum erkennen hätte lassen müssen, mit dem die bislang in Kraft gestandene Satzung 1969 in Kraft getreten sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/07/0148). Nur so hätten die nunmehr verfassungswidrigen Rechtsfolgen hintan gehalten werden können.

Gegen diese im Wesentlichen gleich lautenden Bescheide der belangten Behörde richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machten.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsmeinung, wonach die Agrargemeinschaft verpflichtet gewesen wäre, die beabsichtigte Neufassung der Satzung durch einen Aushang öffentlich kundzumachen, sei neu und im bisherigen Verfahren nicht angesprochen worden. Damit verstoße die belangte Behörde gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte Überraschungsverbot. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in mehreren Verfahren mit der Verwaltungs- und Nutzungssatzung der Agrargemeinschaft B mit Stand 1996 zu beschäftigen gehabt, wobei die Frage der Kundmachung und Veröffentlichung dieser Satzung in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht releviert worden, sondern stets von der Gültigkeit dieser Satzung ausgegangen worden sei. Dazu komme, dass die Annahme der belangten Behörde unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe die Satzung tatsächlich - ohne dass hiefür eine gesetzliche Verpflichtung bestanden hätte - durch Aushang kundgemacht. Bei mängelfreier Verfahrensführung wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, entsprechende Rückfragen bei der Agrargemeinschaft zu pflegen; die unbelegte Feststellung, eine Kundmachung sei nicht erfolgt, bedeute einen krassen Verfahrensmangel.

Eine weitere Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei darin zu erblicken, dass durch den LAS insgesamt fünf Rechtssachen mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2000 gemeinsam entschieden worden sei, ohne dass eine formelle Verbindung erfolgt wäre. Es hätten aber fünf gesonderte Berufungsentscheidungen erfolgen müssen. Dieser Verfahrensmangel sei in der Berufung der Beschwerdeführerin ausdrücklich gerügt worden, die belangte Behörde sei hierauf mit keinem Wort eingegangen.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachlichkeit der Wahl des Stichtages 12. Dezember 1994 in § 4 Z. 5 der Satzung 1996 sei durch die belangte Behörde nicht in Frage gestellt worden; nach Rechtsmeinung der AG bestehe ein sachlicher Anknüpfungspunkt darin, dass die hiefür maßgebliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes an diesem Tag ergangen sei. Die in der Satzung enthaltene Stichtagsregelung sei verfassungskonform, auch wenn hiedurch ein Mitgliedschaftsanspruch rückwirkend vernichtet werden sollte. Gemäß § 80 Abs. 3 FLG seien Satzungsänderungen dann vorzunehmen, wenn "wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen". Der Regelung des § 4 Z. 5 der Satzung seien wichtige Gründe des Gemeinwohles und der Bedürfnisse der Bevölkerung zu Grunde gelegen und sie seien sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Maßnahme knüpfe an objektiv bestimmte Merkmale an und sei im öffentlichen Interesse begründet.

Es liege im natürlichen Interesse der Agrargemeinschaft, eine unnötige Zersplitterung der Anteile zu vermeiden; dies gerade im Hinblick auf die ihr zugewiesenen öffentlichen Aufgaben. Es müsse der Beschwerdeführerin auch vorbehalten bleiben, über eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu verfügen. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1994 die Verhinderung des Ansteigens der Anzahl der Mitglieder einer AG als ein rechtens denkbar zu verfolgendes Ziel bezeichnet.

In seinen die beschwerdeführende Agrargemeinschaft betreffenden Erkenntnissen vom 25. November 1999, Zl. 99/07/0004, und vom 25. Juni 2001, Zlen. 2001/07/0021, 0022, habe der Verwaltungsgerichtshof dezidiert ausgesprochen, dass die Stichtagsregelung der Satzung 1996 rechtlich unbedenklich sei; die Regelung beinhalte keine geschlechtsspezifische Diskriminierung und sei für Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes gleich wirksam. Die Aszendenten, auf welche sich die mitbeteiligten Parteien beriefen, seien vor dem satzungsgemäß fixierten Stichtag gestorben. Die Ablehnung der Aufnahme in die Agrargemeinschaft sei somit zu Recht erfolgt. Ausgehend von der Unbeachtlichkeit der diskriminierenden Bestimmung des § 4 lit. a der Satzung 1969 wäre die Ableitung eines Mitgliedschaftsanspruches der mitbeteiligten Parteien von ihren Aszendenten im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung 1969 möglich gewesen. Personen, egal welchen Geschlechtes, die zwar die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach der Satzung 1969 erfüllten, eine Aufnahme aber versäumten und nun die Voraussetzungen der Satzung 1996 nicht erfüllten, könnten nach der geltenden Satzung keine Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft mehr erwerben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie jeweils die Abweisung der Beschwerden als kostenpflichtig beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Stellungnahme, in der sie die Zulässigkeit der Beschwerdeführung der Beschwerdeführerin bestritten. Es sei nicht davon auszugehen, dass es im konkreten Fall tatsächlich um ein agrargemeinschaftsrechtliches Anteilsrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG 1950 gehe. Tatsächlich gehe es um eine Beschwerde gegen eine Agrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Eintragung ins Mitgliederbuch dieser Agrargemeinschaft, weshalb die Berufung an den Obersten Agrarsenat (die belangte Behörde) unzulässig gewesen wäre. Ausgehend von der Unzulässigkeit der Berufung sei die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verspätet eingebracht und hätte sich auch gegen die falsche Behörde gerichtet. Die mitbeteiligten Parteien machten daher den Zurückweisungsgrund der Verspätung der Beschwerde geltend.

Sie hielten die Beschwerde jedoch auch noch aus einem zweiten Grund für unzulässig. Vor der Beschlussfassung über die Einbringung der Beschwerden habe es in den Reihen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft tief greifende Auffassungsunterschiede darüber gegeben, ob der Ausschuss der Beschwerdeführerin oder deren Vollversammlung die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beschließen müsse. Die Frage, ob die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof der Beschlussfassung durch den Ausschuss oder durch die Vollversammlung bedürfe, habe der Ausschuss entschieden. Richtig wäre gewesen, dass die Vollversammlung über diese Frage entscheide. Der Ausschuss habe die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof beschlossen, diese Beschlussfassung sei mit 7:2 Stimmen erfolgt. Richtigerweise hätte auch diese Frage von der Vollversammlung entschieden werden müssen. Nach § 10 der Satzung falle die Verleihung der Mitgliedschaft allein in die Zuständigkeit und Obliegenheit der Vollversammlung. Bei der Beschlusszuständigkeit, in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Eintragung in die Mitgliederliste Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, handle es sich zweifelsfrei um eine Annexkompetenz zu dieser Alleinzuständigkeit der Vollversammlung. Der Beschluss der Beschwerdeerhebung sei daher von einem unzuständigen Organ der Agrargemeinschaft gefasst worden und ungültig. Demnach sei die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht auf einer gültigen Beschlussfassung zur Erhebung der Beschwerde beruhe.

Inhaltlich machte die jeweils mitbeteiligte Partei geltend, die Beschwerdeführerin hätte an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde teilnehmen können, weshalb die Argumentation des Überraschungsverbotes in den vorliegenden Fällen nicht greifen könne. Zur Rechtsrüge der Beschwerdeführerin meint die mitbeteiligten Partei zusammengefasst, die These, der Stichtag 12. Dezember 1994 sei nicht in Frage gestellt, sei falsch. Dazu komme, dass der Verfassungsgerichtshof zwar die Entscheidung vom 12. Dezember 1994 an diesem Tag veröffentlicht habe, sich aber auf den für ihn maßgeblichen Stichtag zu beziehen hatte, nämlich auf den Tag der Erlassung des bei ihm angefochtenen Bescheides, dies sei der 21. Oktober 1993 gewesen. Der Stichtag 12. Dezember 1994 sei daher ein denkunmöglicher Fehlgriff der Beschwerdeführerin. Dazu komme, dass die Frage des Aushangs keine Frage der formalen Entstehung der Satzungsänderung sei und das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu dem Neuerungsverbot vor dem Verwaltungsgerichtshof unterliege. Die Beschwerde erweise sich also insgesamt als grundlegend verfehlt und gleichheitswidrig.

Die mitbeteiligten Parteien beantragten schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdefälle erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 (AgrBehG 1950), BGBl. Nr. 1/17951 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974, ist gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat hinsichtlich der Fragen zulässig, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Agrargemeinschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft die Agrarbehörde vor die Aufgabe, (hier: im Sinne des § 84 Abs. 1 FLG) eine Entscheidung über den Bestand von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/07/0148 ua.). Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen wurde jeweils die Frage beurteilt, ob den mitbeteiligten Parteien ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste der AG zukomme; mit der Beantwortung dieser Frage wurde auch zwangsläufig die Frage entschieden, ob den mitbeteiligten Parteien jeweils ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht oder nicht. Ein von einem solchen Anteilsrecht losgelöstes Recht auf Eintragung in die Mitgliederliste, wie es den mitbeteiligten Parteien vorzuschweben scheint, gibt es nicht. Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten somit jeweils um eine Frage im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 1 des AgrBehG 1950. Da die angefochtene Entscheidung des LAS eine abändernde ist, war die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegeben.

Die von den mitbeteiligten Parteien in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken treffen nicht zu. Abgesehen davon hätten diese Bedenken - für den Fall ihres Zutreffens - nicht zu der von den Mitbeteiligten beantragten Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung geführt, weil zweifelsfrei Bescheide der belangten Behörde vorliegen, gegen die rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Hätte die diesbezügliche Ansicht der mitbeteiligten Parteien zugetroffen, so wäre damit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgezeigt worden, weil die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, welche ihr nicht zugekommen wäre. Die Beschwerdeführung selbst hätte sich aber auch in diesem Fall als zulässig und rechtzeitig erwiesen.

1.2. Die mitbeteiligten Parteien machen als weiteren Zurückweisungsgrund geltend, dass die Beschlussfassung zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof von einem unzuständigen Organ (Ausschuss) der Beschwerdeführerin vorgenommen und daher ungültig sei, weil die Vollversammlung für die "Verleihung der Mitgliedschaft" zuständig wäre. Ohne weiter darauf einzugehen, inwiefern die interne Willensbildung für die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung überhaupt von Bedeutung ist, genügt im konkreten Fall der Hinweis darauf, dass nach § 12 der Satzung 1996 unter Obliegenheiten des tätig gewordenen Ausschusses ausdrücklich unter lit. e auch der Punkt "Aufnahme von Mitgliedern" vorgesehen ist.

2. Zur Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin macht als Verfahrensrüge geltend, die Feststellung der belangten Behörde, die beabsichtigte Änderung der Statuten sei nicht rechtzeitig kundgemacht worden, sei überraschend erfolgt; diese Feststellung träfe zum anderen nicht zu, weil die Statuten ordnungsgemäß kundgemacht worden seien.

Dieser Verfahrensrüge ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde, die beabsichtigte Änderung der Statuten 1969 sei nicht gehörig kundgemacht worden, gar nicht bekämpft; der Umstand, dass die geänderten Statuten 1996 in der bereits geänderten Fassung kundgemacht wurden, hat mit der Frage der Kundmachung (Information der Betroffenen) von der beabsichtigten Änderung der Statuten 1969 nichts zu tun.

Auch aus dem "Überraschungsverbot" ist für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Darunter versteht man das im Verwaltungsverfahren geltende Verbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0004 und vom 15. Juli 1999, Zl. 97/07/0223). Wenn die Beschwerdeführerin von der Ansicht der belangten Behörde, die beabsichtigte Neufassung der Statuten hätte durch öffentliche Kundmachung bekannt gemacht werden müssen, überrascht wurde, wo war ihr dies aber - wie die mitbeteiligten Parteien zu Recht aufzeigen - selbst zuzurechnen, war doch diese Frage Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin geladen war, aber nicht erschien. Auch mit diesem Hinweis wird daher kein Verfahrensmangel aufgezeigt.

3. Zur Entscheidung in der Sache (in weitere Folge wird die beschwerdeführende Agrargemeinschaft auch als AG bezeichnet):

3.1. Die Rechtsgrundlagen der AG:

3.1.1. Mit Spruchpunkt I.1. des Bescheides der ABB vom 27. Februar 1956 ("Zwischenerkenntnis" - rechtskräftig seit 11. Oktober 1956) wurde im Rahmen des mit Bescheid vom 23. November 1955 eingeleiteten Regulierungsverfahrens "Agrargemeinschaft B" ausgesprochen, dass die Gesamtheit der an den Liegenschaften des 'Gemeindegutes B' nutzungsberechtigten Personen, sei das Nutzungsrecht persönlich zustehend oder an einen Besitz gebunden, nach § 36 FLG eine Agrargemeinschaft bilde. Die Verwaltung der AG sei bis auf weiteres nach den in Abschnitt II festgelegten Verwaltungssatzungen sowie nach den bestehenden Rechten und Übungen geregelt, soferne sie nicht durch diesen Bescheid abgeändert oder aufgehoben seien.

Mit Abschnitt II dieses Bescheides wurden die bis zum Erlass des endgültigen Regulierungsbescheides vorläufig geltenden Satzungen (Satzung 1956) verfügt.

§§ 3 und 4 dieser vorläufigen Satzungen 1956 lauteten:

"§ 3. Mitglieder sind die nach derzeitigen Rechten und Übungen nutzungsberechtigten Personen, sei das Recht ein persönliches oder an einen Besitz gebunden.

Die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften erfolgt nach derzeit bestehenden Rechten und Übungen; der Nutzungsanspruch der Gemeinde ist in dem genehmigten Übereinkommen bezeichnet.

§ 4. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind berechtigt, die ihnen nach bestehenden Rechten und Übungen zustehenden Nutzungen auszuüben und nach Maßgabe dieser Satzung an der Verwaltung der Agrargemeinschaft teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen über die Verwaltung und Nutzung zu beachten und die ihnen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erwachsenden Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

Der Erwerb der Mitgliedschaft oder Nutzungsansprüche sind von den Mitgliedern schriftlich geltend zu machen."

Nach Spruchpunkt IV Z. 1 des zitierten Bescheides hatte der Ausschuss der ABB binnen drei Monaten nach Erlassung dieses Bescheides sämtliche für die Weiterführung und den Abschluss des Regulierungsverfahrens und Verfassung der Haupturkunde erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hiezu gehörte insbesondere ein genaues Verzeichnis aller Nutzungsberechtigten. In unklaren oder strittigen Fällen sollte über das Mitgliedschaftsrecht abgesondert entschieden werden.

3.1.2. Mit Bescheid der ABB vom 19. September 1969 wurde (im Zuge des Regulierungsverfahrens der AG) die von der AG in einer eigenen Abstimmung am 29. Dezember 1968 beschlossene Verwaltungs- und Nutzungssatzung gemäß §§ 36 Abs. 2 und 78 Abs. 1 FLG genehmigt. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die ABB mit Bescheid vom 27. Februar 1956 bis zum Erlass des endgültigen Regulierungsbescheides eine Verwaltungssatzung verfügt und der AG aufgetragen habe, eine endgültige Verwaltungssatzung mit der Neufassung aller Nutzungsbestimmungen auszuarbeiten und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. In Erfüllung dieses Auftrages habe der Ausschuss der AG eine endgültige Verwaltungs- und Nutzungssatzung ausgearbeitet. Der Entwurf sei in zwei Vollversammlungen beraten und diskutiert worden. Die Abstimmung über den vorgelegten Entwurf sei am 29. Dezember 1968 erfolgt. An der Abstimmung hätten sich 178 Personen, das seien 80 % der nutzungsberechtigten Mitglieder, beteiligt; die Abstimmung habe 139 "ja-Stimmen", das seien 78 %, 36 "nein"-Stimmen, das seien 20 % und 3 ungültige Stimmen, das seien 2 %, ergeben. Es hätten somit mehr als die nach § 6 Abs. 4 der vorläufigen Verwaltungssatzung erforderlichen 2/3 der Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen und die weit überwiegende Mehrheit davon habe sich für die Annahme der vorgelegten Verwaltungs- und Nutzungssatzung entschieden.

In der neugefassten Verwaltungs- und Nutzungssatzung werde insbesondere die Mitgliedschaft grundlegend neu geregelt. Während bisher die Mitgliedschaft vom Bürgerrecht in der Gemeinde, das seinerzeit an die Bestimmungen des ehemaligen Heimatrechtsgesetzes anknüpfte, abgeleitet worden sei, werde die Mitgliedschaft in Zukunft von der Aufzeichnung in der Mitgliederliste abhängen. In diese Mitgliederliste würden sämtliche zu einem bestimmten Stichtag nach den bisherigen Rechten und Übungen nutzungsberechtigten Personen aufgenommen. Nach § 3 der Satzung sei diese Mitgliederliste nach Maßgabe der Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft auf dem Laufenden zu halten. Dadurch werde nun die Ableitung der Mitgliedschaft vom ehemaligen Heimatrecht, die mit der immer größer werdenden zeitlichen Entfernung von dieser Einrichtung ständig komplizierter und unübersichtlicher geworden sei, durch eine zeitgemäße Neuregelung abgelöst. Die Feststellung der Mitgliederliste gemäß § 59 FLG erfolge durch einen gesonderten Bescheid.

3.1.3. Die solcherart genehmigte Satzung der AG (Satzung 1969), lautete hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Bestimmungen:

"§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder der Agrargemeinschaft B sind die mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung in die Mitgliederliste aufgenommenen Personen. Diese ist auf Grund der bisher geltenden Statuten zu erstellen.

...

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Mitgliederliste. Der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste wird, sofern die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung von Nutzungsrechten gegeben sind, begründet durch:

a) eheliche Abstammung von einem männlichen Mitglied (§ 3) oder von einer Person, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Mitgliederliste die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllt hätte.

...

In allen Fällen bildet die Mitgliedschaft oder der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste des Vaters die Voraussetzung für die Anerkennung des Anspruches auf Aufnahme des Kindes.

b) Heirat mit einem männlichen Mitglied. Witwen aus einer solchen Ehe behalten für die Dauer ihres Witwenstandes die Mitgliedschaft.

§ 6

Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht:

...

b) bei Töchtern von Mitgliedern während der Zeit der Verheiratung."

3.1.4. Mit Bescheid der ABB vom 11. November 1969 wurde die in § 3 der Satzung genannte Mitgliederliste vom Dezember 1968, die allerdings nicht im Akt erliegt, genehmigt.

3.1.5. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der schließlich mit Bescheid der ABB vom 9. Februar 1996 genehmigten Satzung (Satzung 1996), lauten wie folgt:

"§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der Agrargemeinschaft sind die von der Agrargemeinschaft in die aktuelle Mitgliederliste mit Stichtag vom 12. Dezember 1994 erfassten nutzungsberechtigten Personen, sowie jene Personen, die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung von der Agrargemeinschaft als Mitglieder aufgenommen werden.

...

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Mitgliederliste. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Mitgliederliste sind:

  1. a) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
  2. b) ständiger Wohnsitz in B
  3. c) Führung eines eigenen Haushaltes ...
  4. d) direkte Abstammung von einem Mitglied (Vater/Mutter; Sohn/Tochter).

    ...

    5. Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind daher die in der Mitgliederliste (laut Mitgliedsbuch) geführten, namentlich bezeichneten Personen zum Stichtag 12. Dezember 1994.

    6. Der Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und ordnungsgemäß und schlüssig zu belegen. Der Beschluss gilt rückwirkend mit dem Tage des Einlangens des den Erfordernissen entsprechenden Antrages bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aufnahme statutengemäß möglich ist.

    § 5

    Verlust der Mitgliedschaft

  1. 1. ...
  2. 2. Der Verlust der Mitgliedschaft wird weiters bewirkt durch:

    a) Tod des Mitglieds

    Witwen/Witwer, nach einem nutzungsberechtigten Mitglied, die selber die Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 1d nicht erfüllen, erhalten das Nutzungsrecht für die Dauer des Witwen-/Witwerstandes für ihre Person."

3.2. Folgende unstrittige Sachverhaltskonstellationen liegen in den Fällen der erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien vor:

3.2.1. Die 1931 geborene, erstmitbeteiligte Partei ist Tochter eines am 5. Februar 1994 verstorbenen Mitgliedes, ihrer Mutter, welche bis zu ihrem Tode als Witwe eines am 26. März 1962 verstorbenen Mitglieds in der Mitgliederliste der AG (vom Dezember 1968) eingetragen war.

3.2.2. Der Zweit- und der Drittmitbeteiligte, geboren 1942 und 1948, sind Söhne eines in die Mitgliederliste der AG eingetragenen Mitgliedes, ihrer Mutter, welche nach dem Tode ihres Gatten bis zu ihrem Tod am 4. Juli 1991 als Witwe in die Mitgliederliste der AG (vom Dezember 1968) eingetragen war.

3.2.3. Die 1933 geborene, viertmitbeteiligte Partei ist die Tochter eines am 24. November 1984 verstorbenen Mitgliedes, ihrer Mutter, die bis zu ihrem Tode als Witwe eines am 1. August 1944 verstorbenen Mitgliedes in der Mitgliederliste der AG (vom Dezember 1968) eingetragen war.

Die Mütter der Erst- bis Viertmitbeteiligten waren jeweils nach dem Tode ihrer jeweiligen Ehegatten, welche Mitglieder der AG waren, als Witwen von Mitgliedern in die Mitgliederliste eingetragen.

3.2.4. Die 1947 geborene Fünftmitbeteiligte ist die Tochter eines Mitgliedes, ihres Vaters, der bis zu seinem Tode am 3. Mai 1984 in der Mitgliederliste der AG eingetragen war.

Alle Aszendenten, auf welche sich die fünf mitbeteiligten Parteien zur Ableitung ihres Mitgliedschaftsrechtes berufen, waren Mitglieder der AG (entweder als Witwen von männlichen Mitgliedern oder als Mitglied), verstarben zwischen 1984 und 1994 und schienen somit zum Stichtag 12. Dezember 1994 nicht mehr in der Mitgliederliste der AG auf.

4. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Stichtagsregelung des 12. Dezember 1994 mangels Kundmachung der geplanten Satzungsänderung und wegen des dadurch für die Mitbeteiligten, die einen Mitgliedschaftsanspruch auf Grundlage der Satzung 1969 erworben hätten, einher gehenden Rechtsverlustes für diese keine Wirksamkeit entfalte. Gegenstand der vorliegenden Verfahren war die Frage, ob die Erst- bis Viertmitbeteiligten in Rechtsnachfolge nach ihren verstorbenen Müttern, die Fünftmitbeteiligte in Rechtsnachfolge nach ihrem verstorbenen Vater einen solchen Mitgliedsanspruch erworben und durch die genannte Stichtagsregelung rückwirkend verloren habe.

4.1. Zu den Fällen der Erst- bis Viertmitbeteiligten (Ableitung des Mitgliedschaftsanspruches von den Müttern):

Die Frage der Wirksamkeit der Stichtagsregelung der Satzung 1996 stellt sich in diesen Beschwerdefällen nicht. Um nämlich überhaupt - wie die belangte Behörde - von einer "Vernichtung eines Mitgliedschaftsanspruches" durch die Stichtagsregelung der Satzung 1996 sprechen zu können, muss ein solcher "Mitgliedschaftsanspruch" auf Grundlage der Satzungsbestimmungen 1969 für die mitbeteiligten Parteien entstanden sein, den sie - gehindert durch unsachliche Satzungsbestimmungen - im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung 1969 nicht erfolgreich geltend machen konnten. Sowohl die belangte Behörde als auch die Verfahrensparteien gehen davon aus, dass ein solcher Anspruch im Falle der mitbeteiligten Parteien existierte. Unter "Mitgliedschaftsanspruch" wurde dabei offenbar das Vorliegen aller Voraussetzungen, die auf Basis der bereinigten Satzungsbestimmungen für die Zuerkennung der Mitgliedschaft notwendig waren, verstanden.

4.2. Die Erst- bis Viertmitbeteiligten leiten ihre Mitgliedschaftsansprüche von ihren Müttern ab; diese waren Mitglieder der AG im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung 1969 in ihrer Eigenschaft als Witwen nach einem männlichen, vor dem Stichtag der Satzung 1969 verstorbenen Mitglied; sie waren als Witwe nach § 4 lit. b der Satzung 1969 in die Mitgliedsliste (vom Dezember 1968) eingetragen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung behielten Witwen aus einer solchen Ehe für die Dauer ihres Witwenstandes die Mitgliedschaft. Aus der Mitgliedschaft dieser Witwen war ein Mitgliedschaftsanspruch der Deszendenten aber nicht ableitbar.

4.3. In den vorliegenden Fällen handelt es sich somit nicht um die Ableitung eines Mitgliedschaftsrechtes von einem weiblichen (Voll)mitglied (zB. der Tochter eines männlichen Mitgliedes, die in die Mitgliedschaft eingetreten ist) sondern um die Ableitung eines Mitgliedschaftsrechtes von einer Witwe, die ihrerseits ihre Mitgliedschaft von einem männlichen Mitglied der AG, nämlich ihrem verstorbenen Ehegatten, abgeleitet hatte. Diesbezüglich finden sich Regelungen in § 4 lit. b der Satzung 1969; die von der belangten Behörde wiederholt herangezogene Bestimmung des § 4 lit. a der Satzung 1969 und eine allenfalls bereinigte Lesart dieser Bestimmung findet auf diese Fälle gar keine Anwendung.

Eine unterschiedliche Behandlung der Deszendenten von Mitgliedern nach § 4 lit. a und der Deszendenten von Witwen von Mitgliedern nach § 4 lit. b der Satzung 1969 ist aber - vor dem Hintergrund des vom Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang als sachlich bezeichneten Kriteriums der Beschränkung der Zahl der Mitglieder einer AG - nicht zu beanstanden. Durch die Zuerkennung eines Mitgliedschaftsrechtes an die überlebende Witwe kann - bei Erwerb der Mitgliedschaft durch Kinder nach dem Vater - vorübergehend für die Dauer des Witwenstandes eine Vermehrung der Anzahl der Mitglieder der AG eintreten; diese wird nach Wegfall des Witwenstandes - durch Ableben oder Wiederverehelichung der Witwe - wieder beendet. Diese abgeleitete Mitgliedschaft dient der Versorgung der Witwen, ist von vornherein zeitlich beschränkt und von den übrigen Vollmitgliedschaftsrechten zu unterscheiden. Dass sich solche "zusätzlichen" Rechte nicht verselbstständigen sollen und daher nicht weiter gegeben werden können, begegnet daher keinen Bedenken.

Insbesondere ist darin auch keine geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen gegenüber Männern zu erblicken. Nebenbei sei erwähnt, dass Witwern nach weiblichen Mitgliedern dieses Recht im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung 1969 nicht zukam, es handelte sich unter diesem Aspekt bei der Regelung des § 4 lit. b der Satzung 1969 um eine Frauen begünstigende Regelung.

Darin, dass die Erst- und Viertmitbeteiligten von ihren Müttern kein Mitgliedschaftsrecht ableiten konnten, liegt daher in den vorliegenden Fällen keine diskriminierende und daher nicht anzuwendende Regelung der Satzung 1969. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde haben die Erst- und Viertmitbeteiligten in Nachfolge ihrer Mütter keinen Mitgliedschaftsanspruch erworben, der durch die Stichtagsregelung der Satzung 1996 wieder rückwirkend vernichtet worden wäre.

4.4. Auch § 4 Pkt. 1 lit. d der Satzung 1996, nach der nun Voraussetzung für die Mitgliedschaft die direkte Abstammung von einem Mitglied (Vater/Mutter; Sohn/Tochter) ist, hilft im Fall der Erst- bis Viertmitbeteiligten nicht weiter. Unter dem "Mitglied" im Sinne dieser Bestimmung kann nämlich nur ein Vollmitglied nach der (gegebenenfalls bereinigt zu lesenden) Satzung 1969 oder der Satzung 1996 verstanden werden, nicht aber die direkte Abstammung von der Witwe eines Mitgliedes, die ihrerseits nur über ein abgeleitetes, auf die Zeit ihrer Witwenschaft beschränktes Recht verfügt, aus dem keine "Nachfolgerechte" abgeleitet werden können. Im Übrigen enthält auch die Satzung 1996 in § 5 Pkt. 2 lit. a wieder eine Regelung des Inhaltes, dass Witwen/Witwer nach einem nutzungsberechtigten Mitglied, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Pkt. 1 lit. d nicht erfüllen, das Nutzungsrecht nur für die Dauer des Witwen-/Witwerstandes und nur für ihre Person erhalten.

4.5. Den auf das Mitgliedschaftsrecht ihrer Mütter bezogenen Aufnahmeanträgen der Erst- bis Viertmitbeteiligten wäre daher (im Instanzenzug) keine Folge zu geben gewesen; die belangte Behörde hätte die von der AG in Berufung gezogenen Bescheide des LAS jeweils in diese Richtung abzuändern gehabt.

Die erst- bis viertangefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Das rechtliche Schicksal des Antrags der Fünftmitbeteiligten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen.

Der Vater der Fünftmitbeteiligten war in der Mitgliederliste vom Dezember 1968 eingetragen; sie konnte daher aus § 4 lit. a der Satzung 1969 unmittelbar einen Anspruch auf Mitgliedschaft ableiten.

Die Fünftbeschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihren Antrag auf Aufnahme bereits vor Satzungsänderung eingebracht und es sei unzulässig, durch nachträgliche Satzungsänderung einen bereits entstandenen Rechtsanspruch zu beseitigen. Damit bezieht sie sich offenbar auf ihre Antragstellung an die AG. Der (allein verfahrensgegenständliche) Antrag an die ABB (u.a.) auf Aufnahme in die AG wurde jedoch erst am 22. August 1997, somit im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung 1996, gestellt, sodass hinsichtlich der Entscheidung der Agrarbehörden nicht von einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Dispositionsschutz oder von einer Verschlechterung der rechtlichen Situation der Beschwerdeführerin während eines anhängigen Verfahrens gesprochen werden kann (vgl. zu einer solchen Sachverhaltskonstellation bereits das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, Zlen. 2001/07/0021, 0022).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der belangten Behörde in dem dem zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001 zu Grunde liegenden Verfahren vertretene Rechtsansicht, wonach Personen, egal welchen Geschlechts, die zwar die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach der Satzung 1969 erfüllen, die Aufnahme aber versäumt haben, und nun die Voraussetzung der Satzung 1996 nicht erfüllen, keine Mitgliedschaft an der AG erwerben können, in dem genannten Erkenntnis geteilt. Es ist nicht erkennbar, dass der Fall der Fünftmitbeteiligten anders zu beurteilen wäre, als diese Fälle oder derjenige, der dem hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/07/0004, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid war daher ebenfalls stattzugeben und auch dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

6. Die Durchführung der von den Mitbeteiligten jeweils beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war schon deswegen entbehrlich, weil die angefochtenen Entscheidungen vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK stammen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR), dessen Verhandlungen nach § 9 Abs. 1 AgrVG öffentlich sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0219).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2003

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