Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. September 2001 gegen 04.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der Z-Straße, bei km 0,5, im Gemeindegebiet von R 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (1,60 %o Blutalkoholgehalt) und
2. auf der gegenständlichen Fahrt (am genannten Ort) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei es der Beschwerdeführer in der Folge als eine mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen habe, diesen der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
Er habe Übertretungen zu 1. gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO und zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.308,11 und EUR 145,35 (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 18 Tagen und von 3 Tagen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
"Am 08.09.2001 um 19.30 Uhr fuhr der Berufungswerber" (= der Beschwerdeführer) "mit seinem Pkw von sich zu Hause, vom G-Berg, nach Z um auszugehen. Vor 21.00 Uhr erschien der Berufungswerber bei der Tankstelle in A und konsumierte dort einen Automatenkaffee. Zu diesem Zeitpunkt wurden von Frau FJ Aufräumungsarbeiten durchgeführt, da die Tankstelle um 21.00 Uhr geschlossen wurde. Kurz danach erschien der Berufungswerber im Cafe B in S und konsumierte dort drei Bier. Die Kellnerin, Frau JP, hatte den Eindruck, dass der Berufungswerber 'leicht angeheitert' war. Der Berufungswerber blieb dort ungefähr eine halbe Stunde. In weiterer Folge besuchte er das Zeltfest in A, welches bei der Diskothek A stattfand. Gegen 04.00 Uhr in der Früh begab er sich von dort zum Lokal D, welches sich gegenüber der Talstation der Bergbahnen befindet. Um 04.30 Uhr wurde vom Lokal D das Taxiunternehmen Taxi L verständigt, wonach ein Gast nach G-Berg zu bringen ist. Die Taxilenkerin AH fuhr zum Lokal hin und ging ins Lokal, wobei sie feststellte, dass der Fahrgast, der Berufungswerber, auf einer Bank gelegen ist und schlief. Er wurde vom Kellner Christian geweckt. Frau AH wies den Berufungswerber darauf hin, dass er ihr Fahrzeug nicht 'ankotze'. Oberhalb der Volksschule G-Berg stieg er aus.
Am 09.09.2001 gegen 08.15 Uhr wurde vom Geschäftsführer der Bergbahnen beim Gendarmerieposten Z angezeigt, dass der Pkw mit dem Kennzeichen ... beim Parkplatz der Bergbahnen eine Leitschiene beschädigte, eine 15-jährige Linde umfuhr und gegen den Holzzaun gefahren war. Die Inspektoren W und E des Gendarmeriepostens Z begaben sich zur Unfallstelle hin und konnten wahrnehmen, dass im Fahrzeug der Zündschlüssel steckte und sich an diesem Zündschlüssel ein Haustürschlüssel befand. Von der Unfallstelle wurden zwei Fotos angefertigt, wobei es sich insbesondere aus dem ersten Foto ergibt, dass keine Bremsspuren auf der Straße in Richtung abgerissener Leitschiene und ferner auf dem Parkplatz zu sehen sind. Die Beamten fragten bei der Zulassungsstelle nach, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist und wurde ihnen mitgeteilt, dass dieses auf den Berufungswerber zugelassen ist. Den Beamten wurde auch die Wohnadresse mitgeteilt. Von den Beamten wurde das Auto mit dem vorgefundenen Schlüssel versperrt und begaben sich diese zum Haus des Berufungswerbers. Dort konnten sie feststellen, dass die Wohnungstüre eingetreten und beschädigt war. Die Beamten fanden den Berufungswerber in seinem Zimmer schlafend vor und wurde er geweckt. Dabei bemerkten sie Symptome einer starken Alkoholisierung. Die Beamten fragten den Berufungswerber ob er wisse, wo sein Pkw sei und gab er an, dass er derzeit nichts sagen könne, er müsse die Sache zuerst überlegen. Er wurde von den Beamten zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Die Alkomatmessung ergab um 09.16 Uhr einen Wert von 0,66 mg/l, um 09.18 Uhr einen solchen von 0,67 mg/l.
Am 09.09.2001 um 04.00 Uhr hat der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen ... auf der Z-Straße im Gemeindegebiet von R bei km 0,5 gelenkt. Zum Zeitpunkt des Lenkens hat er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, da der Blutalkoholgehalt mehr als 1,60 %o betragen hat."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe eine unbekannte Person das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug gelenkt, sei unglaubwürdig. Dies ergebe sich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
"Laut Berufungswerber sei er von einem deutschen Pärchen mit einem Opel von Z nach A zur Tankstelle gebracht worden. Gegen 22.00 Uhr will er wiederum von unbekannten Personen mit einem BMW von A nach S gebracht worden sein und mittels Autostopp von dort wieder zurück nach A, wo er sich zum Zeltfest begeben hat. Von A will er mit dem Taxi zum Lokal D gebracht worden sein. Die diesbezügliche Verantwortung wird zwar vom Zeugen EK bestätigt, jedoch hat dieser nicht gesehen, dass der Berufungswerber ins Lokal D gegangen ist. Es ist daher anzunehmen, dass der Berufungswerber zu seinem dort geparkten Fahrzeug ging und kurz danach auf der Z-Straße seinen Pkw in Richtung Süden lenkte, die starke Rechtskurve infolge seines alkoholisierten Zustandes übersah und geradeaus auf den Parkplatz fuhr.
Dass der Berufungswerber der Lenker dieses Fahrzeuges war, ergibt sich daraus, dass von den Gendarmen in der Früh der Zündschlüssel des Berufungswerbers vorgefunden wurde, welcher im Zündschloss steckte. An diesem Schlüssel befand sich der Haustürschlüssel. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber in einem ziemlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er war daher nicht mehr fahrtüchtig. Wenn man die im Akt erliegenden Lichtbilder sieht, so fällt auf, dass sich der Unfallslenker des roten Opels mit dem Kennzeichen ... in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Zustand befunden haben muss, da keinerlei Bremsspuren an der Unfallstelle vorhanden waren und ungebremst auf die Leitschiene gefahren wurde, sodass der Zustand des Lenkers mit dem Pkw ... dem Zustand des Berufungswerbers entspricht. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Berufungswerber der Lenker des Pkw's war.
Auch ergibt sich aus den Aussagen von den Zeugen FJ und JP, dass der Berufungswerber zuerst im Tankstellenshop in A und kurz danach im Cafe B in S gewesen ist und liegt zwischen diesen beiden Orten eine Wegstrecke von rund 14 km. Bekanntlich ist Autostoppen in Tirol 'schwierig' und ist es nicht so leicht, von anderen Personen, insbesondere von Unbekannten, mitgenommen zu werden. Dies ist ein Hinweis dafür, dass der Berufungswerber mit seinem Pkw unterwegs war. Des Weiteren ist zu bemerken, dass sich die Unfallstelle in der nächsten Nähe zu dem Ort befunden hat, an dem der Berufungswerber sein Taxi bestellt hat. Auch dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Berufungswerber mit seinem Pkw unterwegs war. Ferner fällt auf, dass der Berufungswerber mit dem Taxi in die Nähe des Lokals D gefahren ist und nicht direkt nach Hause gebracht wurde. Dies ist ein Hinweis, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug dort abgestellt hat und mit diesem weiter nach Hause fahren wollte, da zum Zeitpunkt seiner Heimfahrt keine öffentlichen Verkehrsmittel fuhren und es zu dieser Zeit schwierig ist, mit einem Taxi nach Hause gebracht zu werden. Es liegt auf der Hand, dass ein Zeltfest die Aufmerksamkeit der Gendarmerie auf sich zieht und dass zu erwarten ist, dass im unmittelbaren Bereich des Zeltfestes (Alkohol-)Kontrollen durchgeführt werden. Es macht daher Sinn, ein Fahrzeug etwas entfernter vom Zeltfest abzustellen. Der Parkplatz der Bergbahnen gleich beim Lokal D ist sicherlich eine geeignete Stelle, zumal dieser nur ca. 3 km vom Zeltfestplatz entfernt ist und auf der Route des Berufungswerbers nach Hause liegt (siehe Lageplan und Aussage Insp. E). Es kann daher nicht angenommen werden, ein Unbekannter habe das Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt gelenkt.
All diese Umstände sprechen dafür, dass der Berufungswerber selbst am 09.09.2001 um 04.00 Uhr seinen Pkw gelenkt hat. Von Seiten der Amtsärztin wurde zum Zeitpunkt 04.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,60 %o errechnet, woraus sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Fahrt ein Wert von mindestens 1,6 %o vorgelegen hat. Da er einen Unfall verursachte, hätte er den Schaden bei der Gendarmerie melden müssen, zumal ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht möglich war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber weder solche Verfahrensfehler erkennen noch Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer zu dem von ihm vermissten Sachverständigengutachten zum Beweisthema, er hätte im Falle, dass er Lenker gewesen wäre, auf Grund des von ihm - ungefähr, jedoch nicht konkret - angenommenen Unfallherganges verletzt sein müssen, darauf hinzuweisen, dass aus dem Akteninhalt nicht zu ersehen ist, dass es sich um einen derart schweren Verkehrsunfall gehandelt hat, der nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zwingend Verletzungsfolgen nach sich ziehen musste. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, ein solches Sachverständigengutachten einzuholen.
Am schwersten gegen den Beschwerdeführer und für die aus zahlreichen Indizien gewonnene Sachverhaltsfeststellung der belangte Behörde wiegt aber, dass er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde darstellt, wie eine andere Person in die Lage gekommen sein sollte, die Fahrzeugschlüssel für das Unfallfahrzeug zu erlangen und auch dessen (momentanen) Abstellort in Erfahrung zu bringen. Die - schon im Verwaltungsverfahren gebotene - Erklärung des Beschwerdeführers, er sei so "schwer alkoholisiert" gewesen, dass er sich "nicht erinnern" könne, überzeugt schon angesichts der zum Unfallzeitpunkt vorgelegenen Alkoholisierung von 1,6 %o Blutalkoholgehalt in Verbindung mit der Tatsache, dass er in der Lage war, den Umständen entsprechend zu handeln (z.B. die Vorgänge bei den Bestellungen der Taxifahrten), nicht.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte ihm näher bezeichnete "Annahmen" vorhalten müssen, weil er dann die Möglichkeit gehabt hätte, nach weiteren Beweismitteln zu suchen, um diese "Annahmen" zu entkräften. Dem Parteiengehör gemäß § 45 AVG unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Es bezieht sich jedoch nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse. Es besteht hingegen keine Verpflichtung der Behörde, der Partei die beabsichtigte Würdigung der Beweise vorzuhalten und ebenso wenig, den Parteien bekannt zu geben, in welche Richtung sie einen Bescheid zu erlassen hat und wie sie ihn zu begründen gedenkt (vgl. z.B. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 707, E 409, E 411wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer war bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend und erlangte von allen in der Verhandlung neu aufgenommenen sowie sonst vorgekommenen Beweismittel unmittelbar Kenntnis, Parteiengehör wurde sohin eingeräumt. Darüber hinaus war die belangte Behörde aber nicht verpflichtet, ihre Schlussfolgerungen ("Annahmen"), die sie aus diesen Beweisergebnissen zu ziehen gedenke, mit ihm zu "erörtern". Die in der Beschwerde sowie in der Replik auf diese verfehlte Rechtsansicht des Beschwerdeführers gestützten Ausführungen samt vorgelegten bzw. genannten Beweismitteln sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen.
Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für sich fordert, übersieht er, dass ein Fall, dass das Strafverfahren "im Zweifel" einzustellen gewesen wäre, hier nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass "zur Herstellung des Tatbestandes" (gemeint vermutlich zu Spruchpunkt 1) "nicht nur die reine Anführung des Umstandes" gehöre, dass er am 9. September 2001 gegen 4.00 Uhr das Fahrzeug "bei km 0,5 auf der Z Landesstraße" gelenkt habe, "sondern von wo aus er das Fahrzeug in Betrieb genommen hat und wo er sich befunden hat, bevor er zur späteren Unfallstelle kam". Im Sinne der im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, dargelegten Rechtsanschauung ist das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes. Bei einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO bedarf es weder der Angabe der genauen "Fahrlinie" des Bestraften noch des Zeitpunktes des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung der Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind; dabei kommt es hinsichtlich der Tatzeit auch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an, vielmehr reicht etwa auch eine Tatzeitangabe von "gegen ... Uhr" aus (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0192).
Ausgehend davon ist es rechtlich unerheblich, ob die Beschreibung der Fahrtroute im Schuldspruch zur Gänze mit der tatsächlich gefahrenen Strecke übereinstimmt, sodass darauf nicht näher einzugehen war. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seiner Verteidigung dienende Beweismittel Zweifel daran haben könnte, wofür er bestraft wurde und befürchten müsste, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Sollte dieses Vorbringen allerdings auch zu Spruchpunkt 2) gemeint sein, so wäre es unverständlich, weil als Tatort einer Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO stets der Unfallort anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0252).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Mai 2003
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