Normen
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23. September 1991 um ca. 1.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Sch-Bezirksstraße und der B Bundesstraße von K Richtung H gelenkt zu haben, wobei er es nach einem an einem näher bezeichneten Ort verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen habe, den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines Pkw an einem Verkehrsunfall, bei dem am Fahrzeug des K. jun. Sachschaden entstanden sei, ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, von diesem Verkehrsunfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Er stellt auch nicht in Abrede, daß kein persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zum Zwecke des gegenseitigen Identitätsnachweises stattgefunden habe. Seiner Auffassung nach sei der Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO bereits dadurch erbracht worden, daß er mit dem Geschädigten persönlich bekannt sei, er mit diesem bereits mehrfach zusammengearbeitet habe und es dem Geschädigten auch möglich gewesen sei, seine Ansprüche unmittelbar bei der Haftpflichtversicherung anzumelden, sodaß eine Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht erforderlich gewesen sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des ersten Satzes des § 4 Abs. 5 StVO darf nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung nur unterbleiben, wenn die im § 4 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0295, vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0166 u.a.); dieser Grundsatz erfährt nur insofern eine Einschränkung, als das Erfordernis eines solchen Nachweises dann nicht besteht, wenn den im § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0181); dies setzt aber voraus, daß die betreffenden Personen am Unfallort anwesend sind, was hier nicht der Fall war. Voraussetzung für die Erbringung des Identitätsnachweises ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat - die persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Personen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1984, Zl. 83/02/0411). Damit könnte sich der Beschwerdeführer auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Identitätsnachweises im Sinne der obigen Ausführungen nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hätte und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben (vgl. dazu den dem Erkenntnis vom 14. September 1983, Zl. 82/03/0144, zugrundeliegenden Sachverhalt, wo beide Unfallbeteiligten zur Unfallzeit am Unfallort anwesend waren). Mit der bloßen Übergabe einer Versicherungskarte an unbeteiligte Dritte und der kurze Zeit später erfolgten Bekanntgabe der Daten des Schädigers durch dessen Familienangehörige an die Eltern des Geschädigten hat der Beschwerdeführer selbst dann nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner in der Folge möglich war, Forderungen an die Haftpflichtversicherung zu stellen.
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Fehlerhaftigkeit des Schuldspruches in Bezug auf die Wiedergabe der Tatzeit und des Tatorts liegt nicht vor, kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle "ohne unnötigen Aufschub", also jedenfalls unmittelbar nach der Beschädigung des Kraftfahrzeuges eines am Unfallort nicht anwesenden Eigentümers verpflichtet war, und als Tatort stets der Unfallsort anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO und brauchte daher im Spruch nicht aufzuscheinen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch aus den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, daß bei der Strafbemessung von der belangten Behörde zwar zugestanden werde, daß das Nichtmelden des Unfallgeschehens bei der nächsten Sicherheitsdienststelle für den Geschädigten keine Folgen gehabt habe, unbeschadet dessen aber weder dieser Umstand noch die Tatsache, daß das gegenständliche Verfahren erst durch eine anonyme Anzeige eingeleitet worden sei, nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werde, sodaß die verhängte Geldstrafe überhöht sei. Abgesehen davon, daß nicht erkannt werden kann, warum die Einleitung eines Verfahrens aufgrund einer anonymen Anzeige einen geeigneten Milderungsgrund darstellen soll, hält auch die Strafbemessung des angefochtenen Bescheides einer Überprüfung stand. Schon wegen der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde vor allem unter dem Blickwinkel der Spezialprävention bei Abwägung der Strafzumessungsgründe kein Ermessensfehler unterlaufen (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zlen. 90/02/0176, 0196).
Schließlich sieht der Beschwerdeführer Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, daß es die Behörde unterlassen habe, Erhebungen zu den Voraussetzungen des § 19 VStG durchzuführen und auch die Ergebnisse des gerichtlichen Strafverfahrens nicht in entsprechender Form berücksichtigt und gewürdigt habe. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Rechtsprechung geforderte Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel darzutun (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165).
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0058 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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