Normen
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983020411.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 19. Mai 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe am 14. Oktober 1981 um 18.20 Uhr in Wien 13, Titlgasse vor dem Hause Nr. 9 als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl ein wechselseitiger Identitätsnachweis unterblieben sei; sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte die Wiener Landesregierung das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin bestreite die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und vertrete die Auffassung, die Behörde erster Instanz habe zu Unrecht angenommen, daß der Schaden am Fahrzeug der Aufforderin vom Fahrzeug des Gatten der Beschwerdeführerin stamme. Weiters habe nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Meldung des Verkehrsunfalles mit Sachschaden unterbleiben dürfen, da sich die Betroffenen soweit kennen, daß die Aufforderin, Schadenersatzansprüche geltend habe machen können. Dem letzteren Vorbringen sei jedoch entgegenzuhalten, daß einem Kraftfahrzeuglenker, der einen Unfall mit bloßem Sachschaden verursacht habe und der auch seine Identität nicht sofort nachweisen könne, keine andere Möglichkeit bleibe, den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen, als den Unfall bei der „Sicherheitsbehörde“ unverzüglich zu melden und zwar (laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1964, Zl. 336/63) selbst dann, wenn ihm der (die) Geschädigte persönlich gut bekannt sei. Ein gegenseitiger Identitätsnachweis sei somit nach der Aktenlage nicht zustande gekommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe unverzüglich beim Polizeikommissariat Hietzing vorgesprochen und den Polizeibeamten G. verlangt, lasse hingegen nicht erkennen, daß die Beschwerdeführerin eine Unfallmeldung erstattet habe, da weder die Vorsprache der Beschwerdeführerin selbst, noch eine sonstige Meldung der Beschwerdeführerin, betreffend den gegenständlichen Verkehrsunfall, aktenkundig und nachweisbar sei. Die Aufforderung an einen Polizeibeamten, das Kraftfahrzeug auf Schäden zu untersuchen, könne hingegen nicht als Unfallmeldung angesehen werden. Demnach habe auch keine Meldung des Verkehrsunfalles mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub stattgefunden. Zum Unfall selbst sei auszuführen, daß der Zeuge Dr. S., förmlich zur Sache vernommen, folgendes ausgesagt habe: Am 14. Oktober 1981 habe er bemerkt, als er aus dem Fenster gesehen habe, daß seine Nachbarin, die Beschwerdeführerin, mit dem Heck ihres Wagens gegen die Stoßstange des Pkw seiner Lebensgefährtin gestoßen sei. Dies sei im Zuge des Einparkens um etwa 18.20 Uhr geschehen. Er könne diese Angaben deshalb so genau treffen, da dieser Vorgang unmittelbar unter seinem Fenster, er wohne im 2. Stock, vor sich gegangen sei. Der Pkw seiner Lebensgefährtin habe nach diesem Unfall einen zirka 2 cm langen Riß im Gummiwulst der Stoßstange aufgewiesen. Weiters sei - so setzte die belangte Behörde ihre Begründung fort - im Zuge des Berufungsverfahrens eine Gegenüberstellung der beteiligten Kraftfahrzeuge vorgenommen und vom technischen Amtssachverständigen auf Grund dieser Fahrzeuggegenüberstellung ein Gutachten abgegeben worden, wonach die technische Möglichkeit des Eintrittes der laut Akt entstandenen Beschädigung durch das zur Tatzeit von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug, insofern gegeben gewesen sei, als die Stoßstange des Kraftfahrzeuges der Aufforderin unter die Kunststoffstoßstange des Kraftfahrzeuges des Gatten der Beschwerdeführerin gleiten habe können und hiebei sowohl die aktenkundige Beschädigung am Fahrzeug der Aufforderin, als auch eine Eindellung des hinteren Abschlußbleches am Fahrzeug des Gatten der Beschwerdeführerin eintreten habe können. Auf Grund dieses schlüssigen und zweifelsfreien Gutachtens und auf Grund der Aussage des Vorfallszeugen Dr. S. sei somit als erwiesen anzusehen, daß die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen sei. Aus dem Umstand, daß der Unfallzeuge Dr. S. von einem „Anstoß“ gesprochen habe, der Amtssachverständige die gegenständliche Kontaktierung aber als „Übereinandergleiten“ der Stoßstangen bezeichnet habe, könne nicht geschlossen werden, daß es sich um voneinander verschiedene Vorfälle (Unfälle) gehandelt habe. Aus einiger Entfernung (vom Fenster des 2. Stockes) sei sohin vom Zeugen Dr. S. lediglich ein „Anstoß“ wahrgenommen und als solcher bezeichnet worden, wobei aber der vom Amtssachverständigen angenommene Schadenseintritt bei der Gegenüberstellung der Fahrzeuge (laut Lichtbild im Akt) näher und sachkundiger bezeichnet worden sei. Der Schaden an der Gummiauflage der Stoßstange (am Fahrzeug der Aufforderin) sei demnach durch das Auspuffendrohr an dem (richtig wohl: des) von der Beschwerdeführerin zur Tatzeit gelenkten Kraftfahrzeug (richtig wohl: Kraftfahrzeuges) verursacht worden. Dieser Schaden sei jedoch von allen Beteiligten, als auch von den angeführten Zeugen, übereinstimmend festgestellt worden. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen habe die Beschwerdeführerin auf Grund des Anstoßes mit dem Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden rechnen müssen, so daß aber auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin bestanden habe, den Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Berufungsbehörde habe den Angaben und der zeugenschaftlichen Aussage des Unfallszeugen mehr Glauben als den Angaben der Beschwerdeführerin geschenkt. Der Zeuge unterliege auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müsse bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen; hingegen träfen die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Die Beschwerdeführerin habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und werde daher eher geneigt sein, zu ihren Gunsten sprechende Angaben zu machen. Die der Beschwerdeführerin angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Die übrigen Ausführungen der belangten Behörde betreffen die Ablehnung von Beweisanträgen der Beschwerdeführerin und die Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattet eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 sei schon deshalb nicht erfüllt, weil auf Grund ihrer persönlichen Bekanntschaft mit der Zulassungsbesitzerin des angeblich beschädigten Fahrzeuges und der nach dem behaupteten Vorfall erfolgten persönlichen Kontaktaufnahme der in dieser Bestimmung genannte Nachweis der Identität gegeben gewesen sei, weshalb eine Verständigung der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle habe unterbleiben können. Dem gegenüber vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1964, Zl. 336/63, die Auffassung, daß die persönliche Bekanntschaft mit der Geschädigten die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Meldepflicht entbunden habe.
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten der 10. StVO‑Novelle, BGBl. Nr. 174/1983) haben die in § 4 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen - das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht -, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben.
Aus der Tatsache, daß die grundsätzliche Verpflichtung zu einer derartigen Meldungslegung dann nicht besteht, wenn die in § 4 Abs. 1 StVO 1960 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, ergibt sich ‑ wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat ‑, daß die in Rede stehende Bestimmung nur im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt ist. Zweck des Identitätsnachweises im Sinne des § 4 Abs. 5 letzter Satz StVO 1960 ist es daher nur, dem durch einen Unfall Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. (Vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1975, Zl. 2085/74, vom 16. März 1978, Zl. 2715/77, 747/78, vom 17. Dezember 1982, Zl. 81/02/0360, und vom 5. März 1982, Zl. 81/02/0372.)
Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wohl nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen. (Vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1982, Zl. 81/03/250, und vom 11. Jänner 1983, Zl. 82/02/0196.) Sind die an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich Beteiligten einander persönlich bekannt, bedarf es selbstverständlich nicht mehr des Vorweises eines Lichtbildausweises. In einem solchen Fall genügt es z.B. zum Nachweis der dem anderen Beteiligten nicht bekannten Adresse etwa den Zulassungsschein vorzuweisen. Sind die an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich Beteiligten einander so gut persönlich bekannt, daß ihnen auch alle weiteren zum Nachweis der Identität im Sinne der zitierten Gesetzesstelle relevanten Daten bekannt sind, ist wohl vom Regelungszweck her die Auffassung zu vertreten, daß der Identitätsnachweis in einem solchen Fall als erbracht anzusehen ist. (Siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1983, Zl. 82/03/0144, auf dessen nähere Begründung verwiesen wird.)
Ist der Identitätsnachweis erbracht, sind die mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehenden Personen (in dem besonderen Fall, daß der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, ist dies der allein zur Meldung verpflichtete Schädiger; vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1968, Slg. Nr. 7391/A, und vom 17. Dezember 1982, Zl. 81/02/0360) von der im Gesetz vorgesehenen Meldepflicht befreit.
Voraussetzung für die Erbringung des Identitätsnachweises im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, die persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Personen. (Vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse vom 9. Juli 1964, Slg. N.F. Nr. 6410/A, und vom 17. Dezember 1982, Zl. 81/02/0360.) Dazu gehört aber auch, daß dem (den) Geschädigten bekannt sein muß, daß ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegt, der ‑ zumindest möglicherweise ‑ von dem den Identitätsnachweis Erbringenden (mit)‑verursacht wurde. Ein an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich daher auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Identitätsnachweises im Sinne der obigen Ausführungen nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hat und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben. (Vgl. dazu den dem Erkenntnis vom 14. September 1983, Zl. 82/03/0144, zugrunde liegenden Sachverhalt, in welchem Falle beide Unfallsbeteiligten gleichzeitig zur Unfallszeit am Unfallsort anwesend waren.)
Auf dem Boden der obigen Erwägungen erweist sich die undifferenzierte Auffassung der belangten Behörde, die persönliche Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit der Geschädigten - der Aktenlage nach handelt es sich hiebei um zwei im selben Haus in Wohnungen mit einander unmittelbar folgenden Türnummern lebenden Nachbarinnen - habe die Beschwerdeführenden nicht enthoben, den Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigem Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden, als rechtsirrig. Soweit sich die belangte Behörde hiebei auf das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1964, Zl. 336/63, berufen hat, ist ihr entgegenzuhalten, daß der seinerzeitige Beschwerdeführer (wegen der frühen Morgenstunden) den Geschädigten, den er seinen Beschwerdeausführungen zufolge gut gekannt habe, nicht vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt hatte, wodurch er (mangels Erbringung des Identitätsnachweises durch persönliche Kontaktaufnahme) der Meldepflicht des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu entsprechen hatte. Die belangte Behörde hat daher übersehen, daß im zitierten Beschwerdefall keine persönliche Kontaktaufnahme des Schädigers mit dem Geschädigten erfolgt ist, durch welche der Nachweis der Identität bei persönlich gut Bekannten als erbracht angesehen werden kann.
Ausgehend von der oben dargelegten rechtsirrigen Auffassung hat es die Behörde unterlassen, nähere Ermittlungen darüber anzustellen, ob tatsächlich ‑ wie dies die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren von allen Anfang an behauptet hat ‑ eine persönliche Kontaktaufnahme - durch welche in Verbindung mit der persönlichen Bekanntschaft und der Kenntnis der weiteren zum Nachweis der Identität erforderlichen Daten durch die Geschädigte der Identitätsnachweis seitens der Beschwerdeführerin als erbracht angesehen werden könnte ‑ zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschädigten stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß diese persönliche Kontaktaufnahme durchaus auch in einem Streitgespräch bestanden haben kann, in welchem die Beschwerdeführerin ihren ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden bestritten hat.
Dadurch belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er, da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben war.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 21. September 1984
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