VwGH 2002/10/0061

VwGH2002/10/006127.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1. des Mag. Jaro H und 2. des Dipl.Ing. Rudolf H, beide in Wien, beide vertreten durch Braunegg Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. April 2001, Zl. MA 64 - GA 22/387/99, betreffend Entschädigung nach dem Wiener Nationalparkgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §59 Abs8;
BauO Wr §59;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §12 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §13;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §14 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §14;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BauO Wr §59 Abs8;
BauO Wr §59;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §12 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §13;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §14 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §14;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 28. September 1999 begehrten die Beschwerdeführer - nachdem zuvor erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden war - unter Berufung auf § 12 des Wiener Nationalparkgesetzes eine angemessene Entschädigung für die Nachteile, die ihnen als Pächter bestimmter im Nationalpark Donau-Auen gelegener Flächen durch die Beschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entstanden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag - dem Wortlaut des Spruches zufolge - "mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück". Sie vertrat (mit eingehender Begründung) die Auffassung, die Beschwerdeführer als Pächter der in Rede stehenden Grundstücke hätten keinen Anspruch auf Entschädigung, weil der Pächter nicht unter den Begriff "sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne der Entschädigungsregelung des § 12 des Wiener Nationalparkgesetzes falle.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2002, B 871/01, die Beschwerde unter Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung verletzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die maßgebenden Vorschriften des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. Nr. 37/1996 idF LGBl. Nr. 45/1998 (Wr NationalparkG), lauten:

"Entschädigungen

§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Nationalparkgebiet (§ 4) eine Ertragsminderung dieses Grundstückes oder eine Erschwerung der Wirtschaftsführung zur Folge, so hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).

(2) Eine Entschädigung gebührt auch für die Einschränkung der Jagd und Fischerei auf den Nationalparkflächen.

(3) Die Entschädigungsgrundsätze des § 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

Grundeinlösung

§ 13. Verliert ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers einzulösen.

Entschädigungs- und Einlösungsverfahren

§ 14. (1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12 sowie für Grundeinlösungen nach § 13 sind die Bestimmungen des § 59 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, dass erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen."

Die bezogenen Vorschriften der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 14/2001, lauten:

"§ 57. (1) Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums wird nur insofern Entschädigung gewährt, als sie in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Die bei Enteignungen zu leistende Entschädigung hat den Ersatz aller dem Enteigneten und den an enteigneten Grundflächen dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen.

(3) Bei Ermittlung der Entschädigung für Grundflächen und deren Zugehör ist in einem eigenen Verfahren der Wert (§ 305 ABGB) nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen festzustellen, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann.

(4) Bei der Ermittlung haben unberücksichtigt zu bleiben:

a) Bauten, die unbefugt errichtet worden sind und Bauten, die gegen Widerruf bewilligt worden sind, wenn der Widerruf rechtswirksam ausgesprochen worden ist;

b) vorschriftswidrige Benützungen eines Gebäudes;

c) werterhöhende Veränderungen, die nach der Einleitung des Enteignungsverfahrens vorgenommen worden sind;

  1. d) die Auszeichnung einer Grundfläche für öffentliche Zwecke;
  2. e) die besonderen Verhältnisse des Enteignungsgegners, seine besondere Vorliebe für den zu enteignenden Gegenstand und der erhoffte Gewinn.

(5) Wird eine Liegenschaft oder ein dingliches Recht durch Enteignung oder Abtretung nur zum Teil in Anspruch genommen oder belastet, ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Verminderung des Wertes, die der restliche Teil erleidet, Rücksicht zu nehmen. Umgekehrt sind bei Enteignung oder Abtretung von Teilen einer Liegenschaft allfällige Wertsteigerungen, die für den verbleibenden Teil aus der Durchführung der Enteignung oder der Abtretung entstehen, bei Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.

(6) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Durch Vergleich kann eine andere als die ermittelte Entschädigung und eine andere Art der Leistung der Entschädigung als in Geld vereinbart werden; in diesem Falle entfällt eine bescheidmäßige Festsetzung der Entschädigung."

"§ 59. (1) Fällt ein Bauplatz oder Baulos nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke oder wird die Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung ersetzt, hat der Eigentümer gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Einlösung gegen Entschädigung. Derselbe Anspruch besteht, wenn nur ein Teil des Bauplatzes oder Bauloses von einer solchen Abänderung des Bebauungsplanes betroffen wird und aus den verbleibenden Restflächen ein Bauplatz oder Baulos im Sinne des § 16 dieses Gesetzes nicht geschaffen werden kann oder die bebaubare Fläche eines nach dem 3. Mai 1930 genehmigten Bauplatzes oder Bauloses um mehr als die Hälfte beschränkt wird.

(2) Ein Einlösungsanspruch steht nicht zu, wenn

1. der Bauplatz oder das Baulos zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes mit einem Bauverbot behaftet ist, von dem keine Ausnahme gewährt worden ist;

  1. 2. der Bauplatz oder das Baulos bebaut ist;
  2. 3. zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes für den Bauplatz oder das Baulos eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegen ist oder eine rechtswirksame Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau aufrecht gewesen ist oder

    4. der Bauplatz oder das Baulos durch eine Hypothek belastet ist.

(2a) Ein Einlösungsanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Widmung Bauland durch die Widmung Schutzgebiet - Parkschutzgebiet ersetzt wird und ein Bauplatz zur Gänze von dieser Umwidmung betroffen ist, auf ihm aber gemäß § 5 Abs. 4 lit. e eine Fläche für eine bauliche Ausnützbarkeit ausgewiesen ist, die nicht weniger als 17 vH der zuvor gegebenen Bauplatzfläche beträgt.

(3) Der Eigentümer einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft hat Anspruch auf Einlösung seiner Liegenschaft, wenn sie nicht durch Rechte Dritter belastet ist. Dieser Einlösungsanspruch besteht nicht für Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind.

(4) Dem Einlösungsantrag sind in jenen Fällen, in denen ganze Grundstücke eingelöst werden sollen, Grundbuchsabschriften der einzulösenden Grundstücke, eine Mappenkopie und der Nachweis der Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) und aller dinglich Berechtigter anzuschließen. In allen übrigen Fällen sind an Stelle der Mappenkopie Grundeinlösungspläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (§ 15 Abs. 2) auszustatten sind, in acht Gleichstücken anzuschließen.

(5) Entspricht der Einlösungsantrag den formalen Anforderungen, hat die Behörde die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass sich niemand auf Unkenntnis berufen kann.

(6) Die Verhandlung über die Entschädigung ist nach Möglichkeit mit der Einlösungsverhandlung zu verbinden. Zur Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einzuholen.

(7) Über die Zulässigkeit der Einlösung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

(8) Jeder Partei des Einlösungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.

(9) Der rechtskräftige Einlösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde, auf Grund deren der Einlösungswerber die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch beantragen kann, sobald die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung unanfechtbar ist.

(10) Die Entschädigung ist binnen einer Frist von 3 Monaten auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen, wenn das Eigentumsrecht des Einlösungsverpflichteten im Grundbuch einverleibt ist und die Liegenschaft vom Einlösungswerber übergeben und vom Einlösungsverpflichteten übernommen worden ist. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Liegenschaft besteht nicht, wenn seit Festsetzung der Höhe der Entschädigung an der Liegenschaft wertmindernde Veränderungen eingetreten sind. Im Streitfalle entscheidet über das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Landesregierung; erkennt sie, dass eine Verpflichtung zur Übernahme nicht besteht, tritt der Einlösungsbescheid außer Kraft. In diesem Fall kann bezüglich derselben Liegenschaft aus dem gleichen Rechtstitel ein neuerlicher Einlösungsantrag nicht gestellt werden. Diese Entscheidung ist eine öffentliche Urkunde, auf Grund deren der Einlösungswerber oder der Einlösungsverpflichtete die Herstellung des vorherigen Grundbuchstandes beantragen kann.

(11) Der Einlösungsbescheid und die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung treten unter gleichzeitigem Verlust eines weiteren Einlösungsanspruches für dieselbe Liegenschaft aus dem gleichen Rechtstitel außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Einlösungsbescheides und Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Einlösungsverpflichteten im Grundbuch beantragt ist und die Einverleibung auf Grund dieses Antrages in der Folge im Grundbuch durchgeführt wird.

(12) Im Falle des Außerkrafttretens des Einlösungsbescheides nach Abs. 10 oder 11 haben der Einlösungswerber und der Einlösungsverpflichtete alle Vorteile, die sie aus der Einlösung allenfalls bereits erlangt haben, zurückzustellen; im Streitfalle entscheidet darüber die Landesregierung.

(13) Nach Einverleibung des Eigentums des Einlösungsverpflichteten oder nach Außerkrafttreten des Bescheides nach Abs. 10 oder 11 hat die Behörde die Löschung der Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen."

Die Beschwerdeführer begehren keine Grundeinlösung nach § 13 Wr NationalparkG; ihr Begehren beschränkt sich auf die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Wr NationalparkG. Im Hinblick darauf und auf die Anordnung der sinngemäßen Anwendung sind die Vorschriften des § 59 BO für Wien, die ein verbundenes Einlösungs- und Entschädigungsverfahren regeln, für den vorliegenden Anwendungsbereich um jene Regelungen zu reduzieren, die sich auf den Einlösungsanspruch beziehen bzw. dessen Geltendmachung voraussetzen. Insbesondere ist § 59 Abs. 8 erster Satz BO für Wien für den Fall eines allein den Entschädigungsanspruch nach § 12 Wr NationalparkG geltend machenden Begehrens so zu lesen, dass es jeder Partei des Entschädigungsverfahrens frei steht, binnen drei Monaten ab Zustellung des über das Entschädigungsbegehren absprechenden Bescheides die Entscheidung des ordentlichen Gerichtes über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Mit dem Einlagen des Antrages tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigung außer Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, "1. Die Worte 'des Ausmaßes' im dritten Satz des § 28 Abs. 4 des Oberösterreichischen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, Oö NSchG 1982, LGBl. für Oberösterreich Nr. 80, 2. in eventu die Worte 'über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls' im ersten Satz dieser Gesetzesstelle, 3. in eventu § 28 Abs. 4 leg. cit. wegen seines sprachlich untrennbaren Zusammenhanges zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben", ergangenen - (abweisenden) Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Slg. 13.807, dargelegt, die (sukzessive) Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage sei (durch eine Vorschrift, die diese betreffend die "Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages" normiert) nicht auf die Höhe des Anspruches beschränkt. Der Verfassungsgerichtshof stützte diese Auffassung insbesondere auf folgende Erwägungen:

"1. Wenn der erste Satz im § 28 Abs. 4 Oö NSchG 1982 bei der Festlegung der Entscheidungszuständigkeit der Landesregierung zwischen dem Bestehen des (Entschädigungs-)Anspruchs und ('gegebenenfalls') dem Ausmaß der Entschädigung unterscheidet, so stellt er dadurch den umfassenden Zuständigkeitsbereich der Landesregierung klar und beschreibt im Zusammenhang damit die beiden in Betracht kommenden (Sach-)Entscheidungsmodelle, nämlich einerseits den Bescheid, mit dem ein Entschädigungsanspruch abgewiesen wird, weil dieser dem Grunde nach nicht besteht, und andererseits jenen, mit dem eine - dem Grunde nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt wird. Der von der Oö Landesregierung herausgestellte Umstand, dass der vierte Satz undifferenziert das Außerkrafttreten des Bescheides der Landesregierung vorsieht, also nicht etwa zwischen den eben erwähnten beiden Entscheidungsmodellen unterscheidet und das Außerkrafttreten der verwaltungsbehördlichen Entscheidung auf den zweiten Fall einschränkt (wie zB der im Erk. VfSlg. 7431/1974 bezogene § 20 Abs. 3 BundesstraßenG 1971), spricht grundsätzlich dafür, auch eine umfassende Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bezüglich des Entschädigungsanspruchs anzunehmen. Dazu kommt, dass im dritten Satz bei der Festlegung der Antragsfrist ebenfalls vom Bescheid der Landesregierung schlechthin ('Rechtskraft des Bescheides') die Rede ist, also auch hier zwischen den beiden in Betracht kommenden Arten der Sachentscheidung kein Unterschied gemacht wird. Das für den Prüfungsantrag wohl ausschlaggebende Argument, der dritte Satz sehe - an die Regelung des ersten Satzes anknüpfend - 'eine Antragstellung an das Gericht ausdrücklich (nur) hinsichtlich der Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung' vor, weist demgegenüber nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs eine Beschränkung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nicht nach. Denn diese Wendung umschreibt nur das Antragsbegehren, also das Begehren des Entschädigungswerbers auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags, das aber bei einer Verneinung des Entschädigungsanspruchs überhaupt in der gleichen Weise sinnvoll ist wie im weiteren Fall, dass dem Antragsteller der verwaltungsbehördlich zugesprochene Entschädigungsbetrag als zu gering erscheint. Der Zweck, den Entschädigungswerber auch im ersteren Fall zu einem derartigen Antragsbegehren zu verhalten, kann durchaus in einer Klarstellung dahin erblickt werden, dass das Bezirksgericht auch dann, wenn es den Anspruch im Gegensatz zur Landesregierung als dem Grunde nach bestehend ansieht, über dessen Höhe abzusprechen hat, maW: sich nicht etwa mit einer bloß das Bestehen des Anspruchs bejahenden Entscheidung begnügen und sodann die Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens der Verwaltungsbehörde überlassen darf.

2. Für die Auffassung, dass der Zuständigkeitsbereich des im außerstreitigen Verfahren angerufenen Bezirksgerichtes die Entschädigungsfrage insgesamt umfasst, sprechen aber auch noch zwei weitere Erwägungen:

a) Das Rekursgericht in der mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 569/91 beendeten Außerstreitsache hat unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 Oö NSchG 1982 darauf hingewiesen, dass nur eine 'erhebliche' Ertragsminderung oder Beschränkung der Wirtschaftsführung einen Entschädigungsanspruch begründet, und hat es mit Recht als einen Widerspruch zu einem einheitlichen Wertungsverständnis angesehen, wenn zwar ein gerichtliches Verfahren über geringfügige Differenzen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze abgeführt werden könnte, nicht aber über einen möglicherweise weiteren Spielraum unterhalb dieser Grenze, welche wieder von der Auffassung der Verwaltungsbehörde abhinge.

b) Der Vergleich des Dritten und vierten Satzes im § 28 Abs 4 Oö NSchG 1982 mit der korrespondierenden Vorschrift im vorangegangenen Oö Naturschutzgesetz 1964, LGBl. 46, nämlich dessen - im Folgenden wiedergegebenen - § 10 Abs 3, zeigt, dass der Landesgesetzgeber anlässlich der Neuregelung von den vormals bestandenen, wohl auf die gerichtliche Zuständigkeit durchgreifenden Einschränkungen ('... wenn er' (sc. der Geschädigte) 'sich durch die Festsetzung des Ausmaßes der Entschädigung durch die Landesregierung beschwert erachtet' sowie:

'Die Entscheidung der Landesregierung über das Ausmaß der Entschädigung tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.') abgesehen hat.

'Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten nach Maßgabe des Abs1 sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit der weiteren Maßgabe, dass der Geschädigte die gerichtliche Feststellung der Entschädigung begehren kann, wenn er sich durch die Festsetzung des Ausmaßes der Entschädigung durch die Landesregierung beschwert erachtet. Die Entscheidung der Landesregierung über das Ausmaß der Entschädigung tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Die Anrufung des Gerichtes ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Landesregierung (Abs 2), zulässig.'

3. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der angefochtenen Gesetzesvorschrift die vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen Art 6 Abs. 1 EMRK angelastete Verfassungswidrigkeit nicht anhaften kann, weil sie - dem Antragsvorbringen zuwider - eine Sachentscheidung über Entschädigungsansprüche durch ein Tribunal nicht ausschließt. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit der Annahme einer umfassenden Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage im Grundsätzlichen auch im Einklang mit der neueren, in dieselbe Richtung gehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befindet (s. dazu dessen Beschluss VwSlg. 13.517/A/1991)."

Mit seinem Beschluss vom 1. Dezember 1994, B 478/92, hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen Bescheid zurückgewiesen, mit dem die Salzburger Landesregierung einen Antrag auf Leistung einer Entschädigung gemäß § 20 (Salzburger) Raumordnungsgesetz 1977 abgewiesen hatte. Der Verfassungsgerichtshof verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil ihr nach § 20 Abs. 4 ROG 1977 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen stehe. Begründend legte der Verfassungsgerichtshof (mit zahlreichen Hinweisen auf seine Vorjudikatur) unter anderem Folgendes dar:

"Bei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die - worauf § 20 Abs. 1 ROG 1977 abstellt - die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung (vgl. dazu etwa VfSlg. 11209/1987 mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung s. etwa VfSlg. 9911/1983).

Die Entscheidung über den in § 20 Abs. 1 ROG 1977 normierten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für eine derartige Eigentumsbeschränkung ist - ebenso wie die Entscheidung über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung (s. etwa das zum Nö. Raumordnungsgesetz 1976 ergangene Erkenntnis VfSlg. 11762/1988 mit Hinweis auf das Entschädigungsansprüche nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betreffende Erkenntnis VfSlg. 11760/1988) eine Entscheidung über 'zivilrechtliche Ansprüche' ('civil rights') iS des Art 6 Abs. 1 EMRK. Gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK muss über 'civil rights', somit auch über den in § 20 Abs. 1 ROG 1977 vorgesehenen Entschädigungsanspruch, von einem 'unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')' entschieden werden. Ein solches ist die Salzburger Landesregierung nicht.

Wie der Verfassungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis VfSlg. 11762/1988 (unter Hinweis auf VfSlg. 11760/1988) ausgesprochen hat, genügt die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als 'Tribunal' eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 6 EMRK nicht. Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis VfSlg. 11762/1988 des Weiteren Folgendes ausgesagt:

'Der Verfassungsgerichtshof hält schließlich die Feststellung für notwendig, dass er mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art 6 Abs. 1 MRK nichts dagegen einzuwenden findet, dass auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden (so auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZöffR 1980, 15).'

Auch diese Aussage gilt für die Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen gleichermaßen wie für Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen. Sie ist demnach auch für den im vorliegenden Fall geltend gemachten Anspruch maßgeblich.

b) aa) Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 1970, Zl. 354/67, im Zusammenhang mit § 7 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 die Auffassung vertreten, dass die Anrufung des Gerichtes nur gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme zulässig sei, nicht aber auch dann, wenn die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch verneint hat.

Auch in Bezug auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst (im Beschluss vom 26. Jänner 1989, Zlen. 88/06/0122, 0126) ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nur bei 'der Verneinung eines Entschädigungsfalles im Sinne des § 20 Abs 1 ROG 1977' gegeben sei. Dagegen gehörten alle Fragen der 'Kostenpositionen' in das Gebiet der Höhe der Entschädigung, die dem Verwaltungsrechtsweg entzogen sei.

In seinem gleichfalls zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 ergangenen Beschluss vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/06/0170, VwSlg. 13517 A/1991, vertrat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in Anknüpfung an seine von der früheren Rechtsprechung abweichende, zunächst zum Kärntner Naturschutzgesetz entwickelte Auffassung (Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, VwSlg. 13142 A/1990: Die 'Festsetzung' bzw. 'Festlegung' der Entschädigung umfasst auch die in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findende 'Null-Festsetzung') eine andere Rechtsansicht: § 20 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 sei - verfassungskonform ausgelegt - so zu verstehen, dass in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde unabhängig davon zulässig ist, ob über den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach (und zwar abweisend) oder der Höhe nach (also einen Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkennend) abgesprochen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dabei der Rechtsauffassung in dem zum Salzburger Naturschutzgesetz 1977 ergangenen Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0227, wobei er hervorhob, dass die Bestimmung des § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, auf den in § 35 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung verwiesen wird, mit § 20 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 'hinsichtlich der Einräumung des Rechtsweges durch eine Antragstellung beim Bezirksgericht (mit der damit verbundenen Rechtsfolge des Außerkrafttretens des bekämpften Bescheides) bis in die Details der Formulierungen' übereinstimmt.

bb) Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 235/92, mit dem ein Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von Bestimmungen der O.ö. Bauordnung abgewiesen wurde, ausdrücklich auf die 'zu ähnlichen Vorschriften in verfassungskonformer Interpretation ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes', nämlich auf die bereits erwähnten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, und vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/06/0170, (VwSlg. 13517 A/1991) hingewiesen, also die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung geteilt. Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Juni 1994, G192/92, mit dem er - einem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter Worte in § 28 Abs. 4 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes keine Folge gebend - diese Vorschrift im Sinne einer umfassenden Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage interpretierte, ausdrücklich hervorgehoben, dass er sich damit im Einklang mit der neueren, in dieselbe Richtung gehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befindet, und dabei ausdrücklich auf dessen Beschluss VwSlg. 13517 A/1991 verwiesen.

cc) Somit ergibt sich: Die durch § 20 Abs. 4 ROG 1977 begründete Zuständigkeit des Gerichtes ist eine umfassende; sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grund nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat.

4. Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der Beschwerdeführerin somit iS des § 20 Abs. 4 ROG 1977 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß § 20 Abs4 dritter Satz ROG 1977, dass der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt.

Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 4788/1964, 4972/1965; vgl. auch VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben."

Mit dem gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG ergangenen Erkenntnis vom 21. Juni 1995, Slg. 14.176, sprach der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses vom 23. Juni 1994, Slg. 13.807, aus, das Bezirksgericht K. sei zuständig, über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Entschädigung gemäß § 28 des Oö NSchG 1982 zu entscheiden; der entgegenstehende Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992 wurde aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung zu naturschutz- und raumordnungsrechtlichen Entschädigungsregelungen seit seinem Beschluss vom 19. März 1990, Slg. 13.142/A, die Auffassung, dass der Begriff "Festsetzung der Entschädigung" oder sinnverwandte Begriffe im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes auch die "Null-Festsetzung", die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, einschließen. Davon ausgehend wurden Beschwerden gegen über Entschädigungsbegehren ergangene Bescheide zurückgewiesen, bei denen sich die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf § 31 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1975, LGBl. Nr. 15/1975 (vgl. die Beschlüsse vom 29. Oktober 1992, 91/10/0228, 92/10/0087, und vom 27. Oktober 1995, 90/10/0164), § 32 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29/1991 (vgl. den Beschluss vom 26. September 1994, 92/10/0423), § 25 Abs. 5 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/1976 (vgl. den Beschluss vom 28. Juni 1993, 93/10/0112), § 28 Abs. 4 Oberösterreichisches Naturschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80 (vgl. den Beschluss vom 30. August 1994, 94/10/0114), § 20 Abs. 4 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 26 idF LGBl. Nr. 27/1982 (vgl. den Beschluss vom 23. Oktober 1991, Slg. 13.517), § 35 Abs. 3 Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86 (vgl. den Beschluss vom 2. Juli 1990, 89/10/0227), § 49 Abs. 5 Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986 (vgl. den Beschluss vom 19. März 1990, 89/10/0181), § 13 Abs. 5 Kärntner Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983 idF LGBl. Nr. 57/1986 und LGBl. Nr. 53/1997 (vgl. den Beschluss vom 27. Februar 1995, 94/10/0185), und § 18 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-5 (vgl. die Beschlüsse vom 16. November 1998, 98/10/0365, und vom 14. Dezember 1998, 98/10/0059) gründete. Die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte war in den zitierten Vorschriften jeweils mit der Wendung angeordnet, dass der Entschädigungswerber nach Erlassung des über sein Entschädigungsbegehren ergangenen Bescheides beim Bezirksgericht bzw. bei den ordentlichen Gerichten "die Festsetzung der Höhe der Entschädigung "(vgl. z.B. § 18 Abs. 7 Oö NSchG), die "Neufestsetzung der Entschädigung" (§ 13 Abs. 5 Kärntner Nationalparkgesetz, § 49 Abs. 5 Kärntner Nataurschutzgesetz), die "Festsetzung des Betrages der Entschädigungssumme" (§ 35 Abs. 3 Salzburger Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. c Salzburger Landesstraßengesetz 1972), die "Festsetzung des Betrages der Entschädgung" (§ 20 Abs. 4 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977), die "Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung" (§ 28 Abs. 4 Oberösterreichisches Naturschutzgesetz 1982) oder die "Festsetzung der Entschädigung" § 25 Abs. 5 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, § 31 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1975, § 32 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1991) beantragen könne. Das Außerkrafttreten des Bescheides der Verwaltungsbehörde als Folge der Anrufung des Bezirksgerichtes bzw. der ordentlichen Gerichte wird in den genannten Vorschriften entweder undifferenziert (Tiroler Naturschutzgesetz 1975, Tiroler Naturschutzgesetz 1991, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, Oberösterreichisches Naturschutzgesetz 1982, Kärntner Naturschutzgesetz 1986, Kärntner Nationalparkgesetz 1983) oder "hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung" (§ 20 Abs. 4 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, § 35 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1977 iVm § 15 Abs. 1 lit. c Salzburger Landesstraßengesetz 1972) bzw. "hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung" (§ 18 Abs. 7 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz) angeordnet.

Den oben genannten, auf Grund des § 32 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1991 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1994, 92/10/0423, hob der Verfassungsgerichtshof unter Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991 mit seinem auf Grund des Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG über einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof ergangenen Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Slg. 15878, auf. Der Verfassungsgerichtshof hob hervor, dass der Beschwerdeführer die Einlösung des in Rede stehenden Grundstückes und die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes begehrt habe. Er führte weiters Folgendes aus:

"2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf den Wortlaut des § 32 Abs. 7 TNSchG davon aus, dass zwischen der ausschließlich im ersten Satz dieser Bestimmung geregelten Frage der Einlösung eines Grundstückes, das behauptetermaßen durch eine der im Abs1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren hat, einerseits und der allein im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung geregelten Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung unterschieden werden muss. Vor diesem Hintergrund kann es aber auch bei der im letzten Satz des Abs. 7 angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit der im Abs. 6 vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wiederum nur um die Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung gehen und nicht etwa auch um die Frage, ob dem Verlangen des Eigentümers nach Einlösung des in Rede stehenden Grundstückes zu entsprechen ist oder nicht; darüber zu entscheiden fällt vielmehr allein in die Zuständigkeit der Landesregierung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

2.2.2. Schon deshalb unterscheidet sich jedoch der hier vorliegende Fall von jenem, der mit dem Erkenntnis VfSlg. 14176/1995 entschieden wurde und in dem der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass es nach dem Wortlaut des im damals zu entscheidenden Fall maßgeblichen § 28 Abs. 4 des OÖ Naturschutzgesetzes ausgeschlossen sei, hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit zwischen der Frage des Bestehens des Anspruches auf Entschädigung und ('gegebenenfalls') jener des Ausmaßes der Entschädigung zu differenzieren. In diesem Licht braucht auf den weiteren Gesichtspunkt nicht näher eingegangen zu werden, dass es sich in dem mit oben genanntem Erkenntnis entschiedenen Fall nicht um die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für ein Grundstück, dessen Einlösung der Eigentümer begehrt hatte, sondern um die Bemessung des Ausmaßes der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile, die der Antragsteller durch die naturschutzbehördliche Feststellung eines Naturgebildes als Naturdenkmal behauptetermaßen erlitten habe, handelte.

2.2.3. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Äußerung gegen die unter Pkt. 2.2.1. vertretene Rechtsauffassung vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. Dies schon deshalb, weil die Prämisse der vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich angestellten Überlegungen - die im § 32 TNSchG geregelte Entschädigung finde ihre Anspruchsvoraussetzung in jener Eigentumsbeschränkung, die in der Erlassung einer Verordnung nach Abs1 lit. a und b bzw. eines Bescheides nach lit. c leg. cit. gelegen sei - im hier vorliegenden Zusammenhang nicht zutrifft:

Der Anspruch auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat nämlich zur alleinigen Voraussetzung, dass dem vom betroffenen Eigentümer geltend gemachten Verlangen, ein Grundstück, das durch (bestimmte) naturschutzrechtliche Maßnahmen seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren hat, gemäß § 32 Abs. 7 TNSchG einzulösen, seitens des Landes Tirol entsprochen wird. Erst wenn über dieses Verlangen entschieden ist, stellt sich die weitere Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem antragstellenden Grundstückseigentümer eine Entschädigung zuzusprechen ist. Für die Entscheidung über das Verlangen, ein Grundstück in Anwendung des § 32 Abs. 7 TNSchG einzulösen, erscheint aber auch die Möglichkeit der bloß nachprüfenden Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Handelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Hinblick auf Art6 EMRK ausreichend (VfSlg. 11.500/1987). Auch aus dem vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis VfSlg. 13.979/1994 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Wie sich aus dem Spruch und aus der Begründung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991 (siehe Pkt. I.1.3.1) zweifelsfrei ergibt, wurde damit der Sache nach über das Einlösungsbegehren abgesprochen und hat sich im Hinblick darauf für diese Behörde ein Abspruch über das Entschädigungsbegehren erübrigt.

3. Daraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991 zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof deutet diese Darlegungen dahin, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausging, die Verwaltungsbehörde habe der Sache nach (allein) über das Einlösungsbegehren abgesprochen. Hingegen enthalte der angefochtene Bescheid keine Entscheidung über das Entschädigungsbegehren (diese habe sich "erübrigt"). Für die - somit allein den Gegenstand des dort angefochtenen Bescheides bildende - Entscheidung über das Einlösungsbegehren sei die Möglichkeit der bloß nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausreichend. Für die Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im dort entschiedenen Fall war somit offenbar der Gesichtspunkt ausschlaggebend, dass sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - nicht auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers bezog. Darin liegt offenbar kein Abgehen von der den Erkenntnissen VfSlg. 13807/1994 und VfSlg. 14176/1995 sowie dem Beschluss vom 1. Dezember 1994, B 478/92, zugrunde liegenden Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach im Falle der Anordnung sukzessiver Zuständigkeit hinsichtlich "der Festlegung des Ausmaßes des Entschädigungsbetrages", der "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" oder hinsichtlich mit entsprechenden Wendungen umschriebener Gegenstände die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes "die Entschädigungsfrage insgesamt" umfasse, die solcherart begründete Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte somit eine umfassende sei, die nicht allein dann bestehe, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grunde nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hält im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes daran fest, dass die Begriffe "Festsetzung der Entschädigung", "Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung", "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" oder sinnverwandte Begriffe in naturschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen, die die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anordnen, im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach den ordentlichen Gerichten zuweisen. Dies gilt auch für den Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Wr NationalparkG im Hinblick auf die gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. "für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12" sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 59 BO für Wien. Zwar knüpft die letztzitierte Vorschrift primär an jene Entschädigungen an, die einen Einlösungsanspruch im Sinne des § 59 Abs. 1 BO für Wien voraussetzen; "sinngemäße Anwendung" in § 14 Abs. 1 Wr NationalparkG bedeutet für den vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine Grundeinlösung im Sinne des § 13 leg. cit., sondern allein um einen Entschädigungsanspruch nach § 12 leg. cit. geht, jedoch, dass jene Teile des § 59 Abs. 8 BO für Wien nicht zur Anwendung kommen, dies sich auf den Einlösungsanspruch beziehen bzw. dessen Geltendmachung voraussetzen. Für den vorliegenden, allein einen Entschädigungsanspruch nach § 12 Wr NationalparkG betreffenden Fall ist die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch § 59 Abs. 8 BO für Wien iVm § 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Wr NationalparkG somit hinsichtlich der "Entscheidung über die Höhe der Entschädigung" angeordnet. Es besteht kein Anlass, der Wendung "Entscheidung über die Höhe der Entschädigung" im vorliegenden Zusammenhang eine andere Bedeutung beizumessen als den Begriffen der "Festlegung des Ausmaßes des Entschädigungsbetrages", der "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" und sinngleichen Wendungen, die in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte im Sinne einer umfassenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte "in der Entschädigungsfrage" begründend aufgefasst werden. Nach der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13807/1994 zum Ausdruck gebrachten Auffassung spricht ferner auch der Umstand, dass § 59 Abs. 8 dritter Satz BO für Wien undifferenziert das Außerkrafttreten des Bescheides der Landesregierung vorsieht, also nicht etwa zwischen dem Bescheid, mit dem ein Entschädigungsanspruch abgewiesen wird, weil er dem Grunde nach nicht besteht, und jenem, mit dem eine - dem Grunde nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt wird, unterscheidet und das Außerkrafttreten der verwaltungsbehördlichen Entscheidung auf den zweiten Fall einschränkt, grundsätzlich dafür, eine umfassende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bezüglich des Entschädigungsanspruchs anzunehmen. Die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte nach §§ 12 Abs. 1 und 14 Wr NationalparkG iVm § 59 Abs. 8 BO für Wien umfasst somit auch jenen Fall, in dem die Verwaltungsbehörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst sieht, die Verfassungsmäßigkeit von § 34 Abs. 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 idF LGBl. Nr. 59/1995, von Amts wegen zu prüfen (vgl. den Beschluss vom 13. März 2002, B 630/99). Der Verfassungsgerichtshof wies im erwähnten Beschluss darauf hin, dass nach dem dritten Satz der in Prüfung gezogenen Vorschrift nur gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung keine Berufung zulässig ist, und nach dem vierten Satz jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung beim Bezirksgericht begehren kann. Der Vorschrift sei daher vorläufig ein Inhalt beizumessen, gemäß dem der Grundeigentümer das Gericht nur gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, nicht aber auch gegen die Entscheidung der Behörde, der Entschädigungsanspruch sei in Folge verspäteter Antragstellung verloren gegangen, anrufen darf. Die in Prüfung gezogene Vorschrift dürfte daher die Gerichtszuständigkeit nur für die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vorsehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, betreffend § 59 Abs. 8 Bauordnung für Wien einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil diese Regelung dem § 34 Abs. 5 dritter Satz Stmk. ROG im insoweit maßgeblichen Punkt nicht entspricht; es ist daher nicht zu sehen, dass in Ansehung dieser Vorschrift eine Interpretation, wie sie in den Erkenntnissen VfSlg. 13807/1994 und VfSlg. 13979/1994 vorgenommen wurde, nicht möglich wäre.

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. Zwar hat die belangte Behörde - dem Wortlaut des Spruches zufolge - den Antrag der Beschwerdeführer " als unzulässig zurückgewiesen". Schon die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene Beifügung "mangels Antragslegitimation" deutet aber darauf hin, dass die belangte Behörde nicht etwa die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit im Sinne des Begriffes der "Statthaftigkeit" (das Gesetz sieht ein durch Antrag eingeleitetes Verfahren vor) verneint, sondern in der Person der Antragsteller gelegene Umstände als Gründe ansah, aus denen dem Entschädigungsbegehren nicht stattzugeben sei. Bei der Ermittlung des normativen Inhaltes des angefochtenen Bescheides, der aus dem Spruch allein nicht mit letzter Klarheit festgestellt werden kann, ist daher auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und den Inhalt der angewendeten Gesetzesbestimmungen zurückzugreifen. Dabei zeigt sich, dass die belangte Behörde dem Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer deshalb nicht stattgegeben hat, weil sie diese (als Pächter der in Rede stehenden Liegenschaften) nicht als "sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des § 12 Abs. 1 Wr. NationalparkG ansah. Die soeben zitierte Vorschrift normiert die Eigenschaft des Entschädigungswerbers als "Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter" (neben der Ertragsminderung oder Erschwerung der Wirtschaftsführung durch Einbeziehung eines Grundstückes in das Nationalparkgebiet) als eine der materiellen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches somit deshalb verneint, weil - ihrer Auffassung nach - in der Person der Entschädigungswerber eine der materiellen Anspruchsvoraussetzungen ("sonstige Verfügungsberechtigte") nicht zutraf. Sie hat somit nicht etwa die Stellung der Entschädigungswerber als Parteien im formellen Sinn, sondern deren Sachlegitimation (vgl. zum Begriff etwa Fasching, Zivilprozessrecht2, Rz 338) verneint und damit eine Entscheidung über den "Entschädigungsanspruch dem Grunde nach" getroffen. Folgerichtig erachten sich die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof daher auch im Recht auf Gewährung einer Entschädigung und nicht etwa im Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich somit auch um eine "Entscheidung über die Entschädigung" im Sinne des § 59 Abs. 8 dritter Satz BO für Wien, die mit dem Einlangen des Antrages beim Gericht gemäß der soeben angeführten Vorschrift außer Kraft tritt.

Es kann somit auf sich beruhen, ob die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte angesichts der vorliegenden Regelung auch die Verneinung einer Prozessvoraussetzung im Entschädigungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde umfassen würde.

Die Beschwerde ist daher unzulässig; sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2002

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