Normen
B-VG Art94;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs7;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art94;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs7;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 1998 einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 18 Abs. 2 NÖ NSchG gestellt und hiezu begründend ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach habe mit Bescheid vom 29. März 1996 näher bezeichnete Trockenrasenflächen zum Naturdenkmal erklärt und damit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, das auf diesem Areal angenommene Steinvorkommen von mindestens 3 Mio. Tonnen wie geplant abzubauen. Abzüglich der Herstellungs- und Eigenkosten ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein vermögensrechtlicher Nachteil in Höhe von S 16,66 pro Tonne Stein. Dieser Antrag sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 1. September 1998 mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nicht erfüllt seien. Von einer unzulässigen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der zitierten Bestimmung könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn diese Nutzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (über die Naturdenkmalerklärung) bereits bestehe. Zu diesem Zeitpunkt habe auf den von der Naturdenkmalerklärung betroffenen Grundflächen aber weder ein (Kalk-)Steinabbau bestanden, noch eine entsprechende Anlage, noch eine - hiefür erforderliche - naturschutzrechtliche Bewilligung.
In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Zuerkennung einer Entschädigung verletzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 18 Abs. 2 NÖ NSchG, LGBl. 5500-5, ist, wenn sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrundeliegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten ergeben, dem Eigentümer auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 2 ist vom Berechtigten oder vom Grundstückseigentümer, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkraftreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden (§ 18 Abs. 5 leg. cit.).
Innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs. 5 erlassenen Bescheides kann der Berechtigte gemäß § 18 Abs. 7 leg. cit. bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage gelegen ist, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschädigung als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung zu naturschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen seit dem Beschluß vom 19. März 1990, VwSlg. 13.142/A, die Auffassung, daß der Begriff "Festsetzung der Entschädigung" oder sinnverwandte Begriffe - im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes - auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, einschließen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0112, vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0423, vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0164, und vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0185).
Im Einklang mit dieser Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof die durch § 28 O.ö. NSchG begründete sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage als umfassende, den Fall der Verneinung des Entschädigungsanspruches durch die Verwaltungsbehörde dem Grunde nach einschließende, verstanden (vgl. VfSlg. 13.807/1994).
Nichts anderes kann für die Entschädigungsregelung des § 18 NÖ NSchG gelten. Der Begriff "Festsetzung der Entschädigung" in § 18 Abs. 7 leg. cit. umfaßt daher den Entschädigungsanspruch als solchen und nicht nur den Betrag der Entschädigung. In diesem Umfang besteht die sogenannte sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; diese Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (vgl. nochmals die oben zitierten hg. Beschlüsse).
Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur meritorischen Erledigung war die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 1998
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