VwGH 2001/18/0130

VwGH2001/18/01305.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J in Wien, geboren 1971, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. März 2001, Zl. SD 14/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen (Ersatz)Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. März 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Indiens, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. November 1997, auf die der angefochtene Bescheid zunächst verwies, sei dem Beschwerdeführer erstmals am 2. Dezember 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt und zuletzt bis zum 4. Juni 1997 verlängert worden. Am 20. März 1997 sei er bei einer Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in einem Gastronomiebetrieb bei einer unerlaubten Tätigkeit als Küchenhilfe betreten worden. Bekleidet mit einer schwarzen Hose und einem weißen Hemd sei er in der Küche des Lokales gerade dabei gewesen, Essen zuzubereiten und zwei Pakete Butter zu öffnen, um diese in einer großen Pfanne zu schmelzen. Am Herd hätten sich große Töpfe (Gasthausmengen) mit kochenden Speisen befunden. Die Angaben des Beschwerdeführers, er hätte im Lokal nicht gearbeitet, sondern sich selbst ein Essen zubereitet, sei eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers wohl nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen sei, stünde ihr die Rechtskraft des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 19. September 1997 entgegen, das mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 1998 dem Grunde nach bestätigt worden sei. Mit diesem Straferkenntnis sei der Betreiber des Lokales nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtskräftig bestraft worden, weil er den Beschwerdeführer am 20. März 1997 als Küchenhilfe beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein oder eine gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei somit bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG sei erfüllt. Er sei ferner mit rechtskräftigen Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. November 1997 gemäß § 38 Abs. 5 StVO (Nichtbeachtung eines roten Lichtzeichens) und vom 13. März 2000 gemäß § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz deswegen bestraft worden, weil er am 1. Jänner 2000 in Wien einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 0,38 mg/l aufgewiesen habe. Darüber hinaus sei er am 22. November 2000 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden, weil er 60 Zeitungen, die ihm anvertraut worden seien, veruntreut und damit ein Unternehmen am Vermögen geschädigt habe. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers dokumentiere augenfällig, dass er keinerlei Bedenken habe, sich über wesentliche Rechtsvorschriften seines Gastlandes hinwegzusetzen. Er gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.

Das Aufenthaltsverbot sei im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes in gravierender Weise beeinträchtigt. Er habe wesentliche straßenpolizeiliche Vorschriften gering geschätzt. Zuletzt habe er sich sogar dazu hinreißen lassen, in fremdes Eigentum einzugreifen. Dies beeinträchtige das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen zusätzlich in nicht unbeträchtlichem Maß.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen aufweise. Er sei bisher einer Tätigkeit als Zeitungskolporteur nachgegangen. Auf Grund seines etwa 7-jährigen inländischen Aufenthaltes wäre mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privatleben verbunden. Die für jegliche Integration maßgebliche soziale Komponente werde aber durch das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers dermaßen gemindert, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Grundes könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

1.1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Vollmachtsanzeige an die erstinstanzliche Behörde vom 11. Juni 1997 im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot ursprünglich von Dr. Johann G., Rechtsanwalt in Wien, vertreten worden ist. Im ersten Rechtsgang war der Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1998 Dr. G zugestellt worden, der dagegen am 22. Juli 1997 zur Zl. 98/18/0242 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte.

1.2. In diesem Beschwerdeverfahren gab der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers Dr. V., Rechtsanwalt in Wien, am 26. Jänner 2000 dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass er bevollmächtigt und das Vollmachtsverhältnis zu Dr. G. aufgelöst worden sei. Es werde ersucht, nunmehr sämtliche Zustellungen an Dr. V. vorzunehmen.

1.3. Am 1. August 2000 gab der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde anlässlich seiner Festnahme gemäß § 62 Abs. 2 FrG bekannt, dass er "nunmehr" von Dr. V., Rechtsanwalt in Wien (dem Beschwerdevertreter), vertreten werde (vgl. die im Verwaltungsakt (Blatt 104) aufscheinende Anhaltemeldung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. August 2000). Folgerichtig stellte die Bundespolizeidirektion Wien daraufhin ihren Bescheid vom 29. Juni 2000 über die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung dem Vertreter Dr. V. per Fax zu (vgl. Blatt 111 des Verwaltungsaktes). Die im Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juni 2001 an Dr. V. (Blatt 281 des Verwaltungsaktes) vertretene Ansicht, der Schubhaftbescheid vom 29. Juni 2000 wäre Rechtsanwalt Dr. G. zugestellt worden, ist unrichtig.

1.4. Am 10. Oktober 2000 gab Dr. V. der erstinstanzlichen Behörde bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer im Verfahren "GZ IV-805.312/FrB/00" (in dem der Bescheid vom 29. Juni 2000 ergangen war) aufgelöst worden sei (vgl. Blatt 177 des Verwaltungsaktes). Unabhängig davon, dass der Wortlaut dieser Vollmachtsauflösung Zweifel daran erwecken könnte, ob sie sich (auch) auf das Aufenthaltsverbotsverfahren bezieht, war damit jedenfalls keine neuerliche Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. G. im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verbunden.

1.5. Nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Juni 1998 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2000, Zl. 98/18/0242, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte diesen am 6. April 2001 Rechtsanwalt Dr. G. zu. Am 31. Mai 2001 ersuchte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. V. unter Berufung auf die ihm (neuerlich) erteilte Vollmacht sowie unter Hinweis auf die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zu Dr. G. und die Nichtigkeit der Zustellung des Ersatzbescheides an diesen um neuerliche Zustellung des Ersatzbescheides an Dr. V. Hierauf übermittelte die belangte Behörde am 18. Juni 2001 eine Kopie des angefochtenen Bescheides vom 27. März 2001 an Dr. V. und teilte diesem mit, dass sie keinerlei Veranlassung sehe, am Fortbestehen des Vollmachtsverhältnisses von Rechtsanwalt Dr. G. im Berufungsverfahren zu zweifeln, weil bereits der Schubhaftbescheid vom 29. Juni 2000 Rechtsanwalt Dr. G. mit Fax am 1. August 2000 zugestellt worden sei und Rechtsanwalt Dr. V. mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 bekannt gegeben habe, das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst zu haben (vgl. Blatt 282 des Verwaltungsaktes).

1.6. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde ziehen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Zweifel, dass der angefochtene Bescheid wirksam zugestellt worden ist. Verspätet soll die am 6. Juli 2001 zur Post gegebene Beschwerde sein, weil die belangte Behörde von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an Dr. G. am 6. April 2001 ausgeht. Dr. G. war aber in diesem Zeitpunkt nicht mehr der Zustellungsbevollmächtigte des Beschwerdeführers. Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, dass die Berufung auf die Erteilung selbst einer umfassenden Vollmacht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Berufung auf die Erteilung der Bevollmächtigung für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wirkt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 95/20/0411), sie übersah jedoch, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2000 auch im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (vgl. die in der Anhaltemeldung vom 1. August 2000 erwähnte Vorweisung einer Vollmacht) nicht mehr von Dr. G., sondern von Dr. V. vertreten wurde. Die belangte Behörde korrespondierte ab dieser Vollmachtsanzeige folgerichtig auch nur mehr mit Rechtsanwalt Dr. V. Der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers Dr. G. am 6. April 2001 kommt damit unabhängig davon, dass Rechtsanwalt Dr. V. am 10. Oktober 2000 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beschwerdeführer im Verfahren "GZ IV- 805.312/FrB/00", bekannt gab, keine Rechtswirksamkeit zu. Sonstige Anhaltspunkte, dass die am 6. Juli 2001 zur Post gegebene Beschwerde verspätet sein könnte, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt nicht und werden von der belangten Behörde auch nicht behauptet.

Zur Sache:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z 1 und Z 2 leg. cit. umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 36 Abs. 2 Z 8 leg. cit. hat als eine bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarkservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

2.1. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG begründet habe. Angebotene Beweise, insbesondere die Einvernahme des Lokalinhabers, des Kochs, des Beschwerdeführers und der die Anzeige legenden Arbeitsinspektoren, seien nicht aufgenommen worden. Es bleibe offen, aus welchem Grund der Lokalinhaber verurteilt worden sei und aus welchen Gründen er sich nur gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe zur Wehr gesetzt habe. Die Feststellungen des Straferkenntnisses seien nicht maßgebend.

2.2. Zwar tritt der Beschwerdeführer zu Recht der Auffassung der belangten Behörde entgegen, sie wäre an die Feststellungen des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 19. September 1997 (womit der Betreiber des Lokales nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden war, weil er den Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt habe) aus Gründen der Rechtskraft gebunden. Denn wie die Bindung an ein Strafurteil (vgl. allgemein hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133) setzt auch die Bindung an einen Strafbescheid voraus, dass der Beschwerdeführer als Partei am zu Grunde liegenden Strafverfahren beteiligt war und ihm dort rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0075).

Unbeschadet dessen durfte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf das genannte Straferkenntnis als Beweismittel, auf die aus der Anzeige vom 3. April 1997 ableitbaren Ermittlungsergebnisse sowie auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 1997 stützen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Küche des Lokales bei der Essenszubereitung, nämlich beim Öffnen von zwei Paketen Butter, um diese in einer großen Pfanne zu schmelzen, betreten wurde, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie die Feststellung, dass sich am Herd große Töpfe (Gasthausmengen) mit kochenden Speisen befunden hätten. Dass die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in diesem Lokal nicht gearbeitet, sondern sich lediglich selbst ein Essen zubereitet, als Schutzbehauptung wertete, steht mit der Lebenserfahrung, wie sie auch in der Beweislastumkehr des § 28 Abs. 7 AuslBG Ausdruck gefunden hat, in Einklang. Der Verwaltungsgerichtshof, dem i.S. des § 41 Abs. 1 VwGG nur die Prüfung der Schlüssigkeit, nicht aber der Richtigkeit der Beweiswürdigung obliegt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) hat gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde keine Bedenken.

Die Umstände, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren behauptete und für die er auch die Einvernahme von Zeugen beantragte (dass sich im Lokal kein Gast befunden habe, dass der Beschwerdeführer nicht die "erforderliche und auch erwartbare" Arbeitskleidung getragen habe, dass in der Küche auch ein Koch und der Lokalinhaber anwesend gewesen seien und dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Prospektverteiler nachgehe), sprechen, selbst wenn sie zuträfen, nicht gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Kochens in einer Gastwirtschaft angetroffen wurde. Aus welchem Grund der Lokalinhaber sich nur gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe zur Wehr setzte, ist ebenfalls nicht relevant.

2.3. Im Zusammenhang mit den aus der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. März 2000 sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 2000 abgeleiteten Feststellungen moniert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe diese Entscheidungen unreflektiert dem Ersatzbescheid zu Grunde gelegt, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt aufzuklären. Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem für das vorliegende Verfahren bindenden (vgl. wiederum das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, sowie das Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 99/18/0199) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 2000 ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im August 2000 sechzig Zeitungen, die ihm von der Firma M. zur Zustellung anvertraut worden waren, mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er hat dadurch das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB begangen und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt verurteilt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe "lediglich auf Grund eines Rechtsirrtums Zeitungen, welche er als Freiexemplare qualifiziert hat, an sich genommen" setzt er sich mit den bindenden Feststellungen des genannten Strafurteils in Widerspruch. Aus der ebenfalls im Verwaltungsakt erliegenden Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. März 2000 ergibt sich für die belangte Behörde bindend (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/18/0260), dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2000 in Wien ein Fahrzeug lenkte, obwohl der Atemluftalkoholgehalt nicht weniger als 0,25 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer zeigt mit dem Vorbringen, er habe die Strafverfügung aus "wirtschaftlichen Überlegungen" unbekämpft gelassen, nicht auf, in welche Richtung eine weitere Aufklärung der genannten Sachverhalte für erforderlich gehalten wird bzw. inwieweit die Feststellungen in ihrer Bedeutung für die fremdenrechtliche Beurteilung relativiert werden könnten. (Über das der Strafverfügung vom 13. November 1997 zu Grunde liegende Fehlverhalten traf die belangte Behörde keine Feststellungen, sodass dieses hier unberücksichtigt bleibt.)

Die Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. liegen daher vor.

3.1. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerde im Licht des § 37 FrG vor, das Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in so hohem Maß gefährden würde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt wäre. Die belangte Behörde habe das Ausmaß der Integration sowie die Intensität der sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt.

3.2. Auch diese Ausführungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die belangte Behörde hat dem - familiär in Österreich nicht gebundenen - Beschwerdeführer nach einem knapp siebenjährigen erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet zutreffend einen mit der beabsichtigten Maßnahme bewirkten Eingriff in sein Privatleben zugestanden. Ebenso zutreffend hat sie aber auch berücksichtigt, dass er über die ihm bereits im ersten Rechtsgang vorgeworfene "Schwarzarbeit" hinaus in der Zwischenzeit am 1. Jänner 2000 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 0,38 mg/l aufwies, und dass er im August 2000 sechzig ihm anvertraute Zeitungen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, an sich nahm. Die belangte Behörde erachtete das Aufenthaltsverbot angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226, mwN), an der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0258) und an der Verhinderung strafbarer Handlungen (zur Eigentumskriminalität vgl. das Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 98/18/0222) im Grund des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und gelangte bei der Interessenabwägung iS des § 37 Abs. 2 FrG zur Auffassung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof tritt dieser Beurteilung - anders als in dem mehrfach erwähnten Vorerkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 98/18/0242 - auf Grund des geänderten Sachverhalts nicht entgegen. Den Beschwerdeführer treffen über die bereits im vorhergehenden Verfahren festgestellte "Schwarzarbeit" hinaus nunmehr zwei weitere, insgesamt schwer wiegende Vorwürfe, nämlich der relativ kurze Zeit zurückliegende Verstoß gegen § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz sowie das erst wenige Monate zurückliegende Vergehen gemäß § 133 Abs. 1 StGB. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers mindert seine aus dem knapp 7-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente, sodass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet höchstens ein gleich großes Gewicht zukommt wie den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

5. Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 5. April 2002

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