Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §40;
FrG 1997 §56;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §40;
FrG 1997 §56;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 13. Mai 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 Fremdengesetz 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 26. Februar 1998 um 16.40 Uhr von einem Organ des Arbeitsinspektorates Innsbruck bei einer Beschäftigung als Maurer betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher erfüllt und die in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Die sich in der "Schwarzarbeit" manifestierende "Neigung" des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung seines Gastlandes hinwegzusetzen, mache das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes (Art. 8 Abs. 2 EMRK) trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Der Beschwerdeführer halte sich als bosnischer Kriegsflüchtling seit 1992 (lt. Beschwerde seit Oktober 1992) erlaubt im Inland auf und sei dementsprechend gut integriert. Er habe intensive private Bindungen zu seiner im Bundesgebiet gut integrierten Lebensgefährtin, mit der er seit 1993 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Eine familiäre Bindung bestehe auch zu dem 1994 geborenen Sohn des Beschwerdeführers, der bei seiner Mutter (nicht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) in Innsbruck lebe, zu dem er einen engen persönlichen Kontakt pflege. Verringert werde das Gewicht der privaten und familiären Interessen jedoch durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer bisher am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert sei und ihm nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als bosnischer Kriegsflüchtling zukomme. Im Hinblick auf die "Neigung" zu "Schwarzarbeiten" wögen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
Wie sich aus den Ausführungen zu den §§ 36 Abs. 2, 37 und 38 FrG sowie zu Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe, werde das in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen gesetzeskonform zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeübt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die nicht bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht sei, bestehen aufgrund der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen keine Bedenken.
Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. aus der ständigen, insoweit auch hier maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 18 Abs. 1, 19 und 20 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 95/18/1147, mwN) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und überdies die Ansicht vertrat, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes) - dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe in seiner Heimat "keine Zukunft", ist ihm zu entgegnen, daß mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht (auch) ausgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. die insoweit auch hier maßgebliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz aus 1992, etwa das Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/18/0529).
3. Da die belangte Behörde das Bestehen der Lebensgemeinschaft und eines "engen persönlichen Kontaktes" des Beschwerdeführers zu seinem Kind ohnehin festgestellt hat, stellt das Unterbleiben von Zeugeneinvernahmen zu diesem Thema entgegen der Beschwerdemeinung keinen Verfahrensmangel dar.
4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Interessen führt die Beschwerde aber letztlich zum Erfolg:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Privat- und Familienlebens zu Recht schwerwiegende Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet zugestanden. Ihre Ansicht, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie im Hinblick auf die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch die Neigung des Beschwerdeführers zu "Schwarzarbeiten" nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, wird jedoch vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
Die nach Ansicht der belangten Behörde zumindest gleich schwer wiegenden öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes beruhen ausschließlich auf dem Umstand, daß der Beschwerdeführer einmal, und zwar am 26. Februar 1998 bei einer "Schwarzarbeit" betreten worden ist. Eine Beschäftigung auch an anderen Tagen ohne die hiefür erforderliche Bewilligung oder ein sonstiges Fehlverhalten hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Den aus dem mehr als fünfeinhalbjährigen - aufgrund der Verordnungen der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina - erlaubten Aufenthalt, der seit 1993 bestehenden Lebensgemeinschaft und dem inländischen Aufenthalt eines Kindes resultierenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers kommt jedoch ein größeres Gewicht zu als der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen aufgrund der festgestellten einmaligen "Schwarzarbeit".
5. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 24 Abs. 3 und 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Oktober 1998
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