Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §29;
DeponieV 1996;
VStG §9;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;
WRG 1959 §31 Abs1 litb;
WRG 1959 §31b Abs1 lite;
WRG 1959 §31b Abs3;
WRG 1959 §31b Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §29;
DeponieV 1996;
VStG §9;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;
WRG 1959 §31 Abs1 litb;
WRG 1959 §31b Abs1 lite;
WRG 1959 §31b Abs3;
WRG 1959 §31b Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 21. April 1997 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, die in der Schottergrube auf Grundstück Nr. 829/1, KG Wiesenberg, Gemeinde Taiskirchen, gelagerten Aushubmaterialien, vermischt mit geringen Mengen an Kunststoff und Metallteilen sowie Glasflaschen und -scherben, bis zum 10. Mai 1997 zu entsorgen und der Behörde unverzüglich die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorzulegen.
In der Begründung heißt es, auf Grund einer Anzeige sei am 20. Jänner 1997 ein Lokalaugenschein in der ehemaligen Schottergrube auf Grundstück Nr. 829/1, KG Wiesenberg, Gemeinde Taiskirchen, durchgeführt worden. Angeblich seien Materialien von einer Baustelle in Salzburg (Europa-Park), welche möglicherweise mit Hausmüll und anderen Schadstoffen kontaminiert seien, auf dem gegenständlichen Grundstück deponiert worden.
Beim Lokalaugenschein habe festgestellt werden können, dass im südwestlichen Bereich der ehemaligen Schottergrube (Grundstück Nr. 829/1) ausgehend von der Lambrechtener Bezirksstraße mit der Einschüttung von Aushubmaterial begonnen worden sei. Die in diesem Bereich vorgefundenen Materialien seien erst kurz zuvor deponiert worden. Das Ausmaß der Ablagerungen in diesem Bereich sei auf etwa 10.000 m3 geschätzt worden. Die Ablagerungen befänden sich außerhalb der wasserrechtlich bewilligten Hangdeponie Sittling (Grundstück Nr. 829/3, KG Wiesenberg).
Anschließend seien vier Proben entnommen worden. Die Probe Nr. 4 sei für Vergleichszwecke aus dem ursprünglichen Böschungsbereich entnommen worden, wo es offensichtlich noch zu keinen Materialablagerungen gekommen sei. Vereinzelt seien in den abgelagerten Materialien geringe Mengen an Kunststoff und Metallteilen sowie Glasflaschen und -scherben enthalten gewesen. Größere Mengen an Hausmüll oder anderen Abfällen hätten nach Besichtigung der Oberfläche nicht vorgefunden werden können.
Die gezogenen Proben seien im amtseigenen Labor der Unterabteilung Luftreinhaltung und Energietechnik auf die Parameter pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat, CSB, Ammonium, AOX, Gesamtkohlenwasserstoffe, PAK und Schwermetalle (ICP-MS-Scan) untersucht worden.
Zur Beurteilung der erhaltenen Untersuchungsergebnisse seien die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, herangezogen worden. Ziel der Messergebnisse sollte die Feststellung sein, ob möglicherweise Materialien deponiert worden seien, die nicht auf einer Bodenaushubdeponie, wozu die gegenständliche Ablagerungsstätte hinsichtlich der technischen Ausführung durchaus gezählt werden könne, hätten abgelagert werden dürfen.
Definitionsgemäß seien Stoffe als inert zu bezeichnen, wenn diese auf Grund ihres geringen Schadstoffgehaltes und geringer Emissionen ihrer Schadstoffparameter keine Umweltbeeinträchtigungen verursachen könnten. Bei der Ablagerung solcher Stoffe dürfe bei auftretenden Sickerwässern der natürliche geochemische Hintergrund nur unwesentlich verändert werden. Weiters dürften keine gasförmigen Emissionen auftreten. Solche Stoffe seien weiters dadurch gekennzeichnet, dass sie hinsichtlich ihrer qualitativen Zusammensetzung den Anforderungen der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung entsprächen.
Beim Untersuchungsergebnis der Probe Nr. 1 sei es bei den Parametern PAK, Kohlenwasserstoffe und Blei zu Überschreitungen gegenüber den festgelegten Grenzwerten für die Bodenaushubdeponie gekommen.
Beim Untersuchungsergebnis der Probe Nr. 2 sei es bei den Parametern Leitfähigkeit, Chlorid, TAK und Kohlenwasserstoffe zu deutlichen Überschreitungen gegenüber den festgelegten Grenzwerten für die Bodenaushubdeponie gekommen.
Probe Nr. 3 habe Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Kohlenwasserstoffe, Blei und Zink gegenüber den festgelegten Grenzwerten für die Bodenaushubdeponie ergeben.
Bei Probe Nr. 4, welche für Vergleichszwecke aus dem ursprünglichen Böschungsbereich entnommen worden sei, sei es lediglich beim Parameter Kohlenwasserstoffe zu einer sehr geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes für Bodenaushubdeponien gekommen.
Die erhaltenen Untersuchungsergebnisse belegten somit eindeutig, dass in der ehemaligen Schottergrube Materialien abgelagert worden seien, die hinsichtlich ihrer qualitativen Beschaffenheit dem Deponietyp einer Baurestmassendeponie bzw. bei der Probe 2 dem Deponietyp der Massenabfalldeponie zuzuordnen wären. Abfälle der oben angeführten Beschaffenheit dürften demnach nur auf Deponien abgelagert werden, welche über ein entsprechendes Basisdichtungssystem, eine Basisentwässerung und eine nachfolgende Sickerwasserbehandlung verfügten.
Vom Amtssachverständigen für Abfallchemie sei dazu ausgeführt worden, dass somit im vorliegenden Fall derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass möglicherweise mit Schadstoffen belastete Sickerwässer aufträten, die bei ungehinderter Versickerung in den Untergrund eine Verunreinigung der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, über das unvermeidliche Ausmaß verursachten.
Im Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie sei schließlich auf das Schreiben U-AW-040000/1104-1997 vom 10. Jänner 1997 hingewiesen worden, wonach laut Informationen von Dipl.-Ing. Dr. Heger im Zuge durchgeführter Bodensondierungsarbeiten im Baustellenbereich "Europa-Park" Verunreinigungen mit Kohlenwasserstoffen (Mineralölprodukten) und Müll festgestellt hätten werden können. Nähere Untersuchungen hätten ergeben, dass diese Verunreinigungen zwischen Eluatklasse I und III gemäß ÖNORM S 2072 lägen, dass aber auch knollig-sandige, mit Minalölprodukten durchtränkte Bodenpartien erschlossen worden seien, wo Konzentrationen von über 10.000 mg/kg Kohlenwasserstoffe im Boden nachgewiesen worden seien.
Die ermittelten Untersuchungsergebnisse der gezogenen Proben wiesen eindeutig auf eine Verunreinigung des in der ehemaligen Schottergrube abgelagerten Erdmaterials mit Kohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen hin. Es hätten jedoch nur an der unmittelbaren Oberfläche Proben entnommen werden können, wo offenbar eine Überdeckung mit einer Schichte nicht verunreinigten Erdmaterials stattgefunden habe. Aus sachverständiger Sicht könne daher vermutet werden, dass in tieferen Bereichen der Ablagerungen mit wesentlich höheren Schadstoffbelastungen zu rechnen sei, wenn es sich dabei um das von dem Zivilingenieur Dr. Heger angesprochene Material handle.
Aus fachlicher Sicht sei daher empfohlen worden, die kontaminierten Materialien umgehend aus der ehemaligen Schottergrube zu entfernen und einer nachweislichen fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Das Ergebnis der vier gezogenen Proben sowie der Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie seien der beschwerdeführenden Partei in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden. Gleichzeitig sei für 24. März 1997 ein neuerlicher Lokalaugenschein zur weiteren Befundaufnahme anberaumt worden.
Nochmals sei vom Amtssachverständigen für Abfallchemie im Rahmen der Amtshandlung am 24. März 1997 darauf hingewiesen worden, dass die erhaltenen Untersuchungsergebnisse (Stichproben) eindeutig die Deponierung von Materialien belegten, die hinsichtlich ihrer qualitativen Beschaffenheit dem Deponietyp einer Baurestmassendeponie bzw. der Massenabfalldeponie zuzuordnen wären. Abfälle der ermittelten Beschaffenheit dürften aus fachlicher Sicht nur auf Deponien abgelagert werden, welche über ein entsprechendes Basisdichtungssystem, eine Basisentwässerung und eine nachfolgende Sickerwasserbehandlung verfügten. Da die gegenständliche ehemalige Schottergrube über keinerlei technische Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung belasteter Sickerwässer verfüge, könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass anfallende möglicherweise belastete Sickerwässer ungehindert versickerten. Dies könne eine Verunreinigung der Umwelt, insbesondere des Bodens und des Grundwassers, über das unvermeidliche Ausmaß verursachen.
Aus fachlicher Sicht sei daher nochmals die umgehende Entfernung der kontaminierten Materialien empfohlen worden, da eine Sicherung an Ort und Stelle mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und nur mit einem hohen Kostenaufwand zu bewerkstelligen wäre.
Überdies sei vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Amtshandlung am 24. März 1997 bestätigt worden, dass die in der Schottergrube abgelagerten Materialien von der Baustelle "Euro-Park/Salzburg" stammten.
In rechtlicher Hinsicht führte der LH nach Anführung der §§ 138 Abs. 1 lit. a und 31b WRG 1959 aus, die gegenständlichen Ablagerungen stellten keinesfalls Abfälle dar, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen sei. Vielmehr sei bei derartigen Abfällen und der durch die Ablagerung entstehenden Sickerwasserbildung mit einer Grundwasserbeeinträchtigung zu rechnen, weshalb bei einer Deponie dieser Art auch entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen wären. Es könne daher § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht zur Anwendung gelangen. Durch die Ablagerungen sei der Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 erfüllt worden, da eine gemäß § 31b leg. cit. bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung errichtet worden sei und betrieben werde. Was das Erfordernis des öffentlichen Interesses anlange, so sei festzuhalten, dass die Ablagerungen über keine Untergrundabdichtung verfügten, die dem Stand der Technik entsprächen. Eine Sicherung an Ort und Stelle wäre bei jenen Materialien, die ungeschützt und ohne Untergrundabdichtung lagerten, nur durch Herstellung einer Abdichtung zum Untergrund hin erzielbar, wobei diesen Maßnahmen naturgemäß die Entfernung der Materialien voranzugehen hätte. Wie der Amtssachverständige für Abfallchemie ausgeführt habe, könne durch die fehlenden technischen Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung belasteter Sickerwässer nicht ausgeschlossen werden, dass anfallende möglicherweise belastete Sickerwässer ungehindert versickerten, was eine Beeinträchtigung des Grundwassers zur Folge habe. Somit seien zum Schutz des öffentlichen Interesses, insbesondere zum Schutz vor der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers, die im Spruch genannten Maßnahmen aufzutragen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie brachte vor, die im beanstandeten Bereich abgelagerten Materialien entsprächen der Eluatklasse I. Definitionsgemäß nach der einschlägigen Ö-Norm lasse ein Eluat dieser Klasse ein Sickerwasser erwarten, welches das Grundwasser hinsichtlich seiner Nutzbarkeit als Trinkwasser nicht nachteilig beeinflussen könne. Ein Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 21. Oktober 1996 beinhalte ein Gutachten, das diesem Material aus Voraushüben bestätige, dass es theoretisch auf eine so genannte Inertstoffdeponie verbracht werden könne. Die der beschwerdeführenden Partei vorliegenden und der Berufung beiliegenden Eluatuntersuchungen von der hydrologischen Untersuchungsstelle vom 18. Februar 1997 bestätigten diese Aussage. Die im erstinstanzlichen Bescheid aufgestellte Behauptung (betreffend eine Aussage des Vertreters der beschwerdeführenden Partei) sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestätigt habe, dass ein Teil des im beanstandeten Bereich gelagerten Materials von der Baustelle Euro-Park/Salzburg stamme. Die getroffenen Maßnahmen widersprächen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es könne § 138 Abs. 2 WRG 1959 zur Anwendung gelangen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei könne das von der Behörde verwendete Sachverständigengutachten, welches sich im Wesentlichen auf die Deponieverordnung stütze, nicht angewendet werden, da die beanstandete Aushubdeponie eine bereits bestehende und nicht eine neu zu errichtende Deponie darstelle. Sollte die Behörde jedoch zu der schlüssigen Feststellung gelangen, dass sehr wohl die Grenzwerte der Deponieverordnung heranzuziehen seien, so würden jedenfalls die gemäß Tabelle 1 für Bodenaushubdeponien erhöhten Grenzwerte "nach röm. II." bei den anorganischen Stoffen bzw. nach Fußnote 2 und 3 bei den organischen Summenparametern gelten.
Die belangte Behörde stellte einem Amtssachverständigen folgende Fragen:
- 1. Erfordern aus fachlicher Sicht öffentliche Interessen die Beseitigung des gegenständlich abgelagerten Materials?
- 2. Wäre eine Beseitigung des Materials im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich?
- 3. Welche Fristdauer wäre für den Abtransport des Materials angemessen?
In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 1997 beantwortete der Amtssachverständige die erste Frage wie folgt:
"Wie aus den Untersuchungen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (siehe Befund und Gutachten U-AW-730318/7-1997/ZW vom 28.2.1997 im Akt) hervorgeht, werden die Grenzwerte mehrerer Parameter der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung zum Teil erheblich überschritten. Die genannten Tabellen charakterisieren die Beschaffenheit von Bodenaushubmaterial, welches ohne Basisdichtungssystem und Sickerwasserableitung abgelagert werden darf.
Die Untersuchung der entnommenen Proben erbrachte, dass folgende Parameter überschritten wurden:
Leitfähigkeit:
Bis 2980 mS/cm (statt 1500 mS/cm im Eluat)
Chlorid:
Bis 810 mg/l (statt 200 mg/l im Eluat)
PAK:
Bis 4,0 mg/kg (statt 0,5 mg/kg TS Ges.gehalt)
KW:
Bis 300 mg/kg (statt 20 mg/kg TS Ges.gehalt)
Blei:
Bis 190 mg/kg (statt 150 mg/kg TS Ges.gehalt)
Zink:
Bis 560 mg/kg (statt 500 mg/kg TS Ges.gehalt)
Auf Grund der fehlenden Basisdichtung ist dabei nach dem natürlichen Verlauf mit einem Eindringen von mehr als geringfügig kontaminiertem Sickerwasser in den Untergrund und in weiterer Folge in das Grundwasser zu rechnen.
Die genannten Inhaltsstoffe sind zum Teil gesundheitsschädlich, sodass z.B. eine Trinkwassereignung des Grundwassers zumindest im näheren Abstrombereich der gegenständlichen Ablagerung beeinträchtigt wird. Die Beseitigung des gegenständlichen, mit diversen Schadstoffen vermengten Bodenaushubmaterials in der ehemaligen Schottergrube der beschwerdeführenden Partei ist daher aus öffentlichen Interessen erforderlich."
Zur Frage 2 führte der Amtssachverständige aus, eine Sicherung des Materials an Ort und Stelle sei ungleich aufwendiger als dessen Verbringung zu einer geeigneten Deponie.
Schließlich bezeichnete der Amtssachverständige die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Erfüllungsfrist als nicht realisierbar. Erforderlich sei ein halbes Jahr.
In ihrer Stellungnahme dazu äußerte die beschwerdeführende Partei, für das vom Räumungsauftrag betroffene Grundstück Nr. 829/1 bestehe ein Anpassungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Juli 1995 zur Ablagerung von Abfällen der Eluatklasse Ia. Das betroffene Aushubmaterial komme aus der Baustelle "Euro-Park" in Salzburg. Dieses Material sei bereits mehrfach untersucht worden, zuletzt im Jänner 1998, weshalb das Gutachten des Amtssachverständigen veraltet sei. Ausschließlich sonstiges verunreinigtes Material, das vom Gutachter Dipl.-Ing. Begert als schottrig, lehmig, etc. bezeichnet worden sei, sei auf dem gegenständlichen Grundstück im südlichen Bereich abgelagert worden. Anlässlich eines Lokalaugenscheines seien Proben sowohl vom Amtssachverständigen als auch von einem Mitarbeiter Dipl.-Ing. Begerts entnommen worden. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 12. Dezember 1997 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Kohlenwasserstoffe, Blei sowie Zink festgestellt. Ähnliche Grenzwertüberschreitungen habe Dipl.-Ing. Begert festgestellt, darüber hinaus aber auch, dass eine Gefährdung des Grundwassers mangels Mobilität der vorgefundenen Stoffe nicht zu erwarten sei. Es sei daher nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch von keiner Änderung der Deponie auszugehen und liege mangels Bedarfs einer wasserrechtlichen Bewilligung auch keine Übertretung des WRG 1959 vor. Die Untersuchungen des Amtssachverständigen seien nicht vollständig, weshalb ein ergänzendes Gutachten darüber, ob die in den Abfällen vorgefundenen Stoffe als mobil bzw. als immobil zu bezeichnen und auf Grund ihrer Mobilität/Immobiliät als grundwassergefährdend zu beurteilen seien, beantragt werde. Weiters werde die Beischaffung der Bewilligungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis beantragt. In unmittelbarer Nähe des betroffenen Grundstückes 829/1 befänden sich Hausbrunnen, die seit 1996 ständig untersucht würden und bei denen keine Schadstoffe gefunden werden hätten können. Es werde die Probeentnahme aus den Hausbrunnen und die Einholung eines Gutachtens über die im Wasser der Brunnen vorgefundenen Schadstoffe beantragt.
Dieser Stellungnahme war eine mit 22. Jänner 1998 datierte "Untersuchung des Aushubmaterials bei der Ablagerungsstelle in Sittling (Gemeinde Taiskirchen)", erstellt vom Zivilingenieur für technische Chemie Dipl.-Ing. Dr. Axel Begert, angeschlossen.
Darin wird zunächst ausgeführt, dass am 13. November 1997 im Beisein von Vertretern der Erstbehörde und der beschwerdeführenden Partei eine Probenahme in der ehemaligen Schottergrube (Grundstück Nr. 829/1) der beschwerdeführenden Partei durchgeführt worden sei. Mit Hilfe eines Schaufelbaggers seien insgesamt vier Schürfschlitze niedergebracht worden. Die gewonnenen Proben seien im Labor untersucht worden. Diese Untersuchung hätte bestimmte näher dargestellte Ergebnisse in Bezug auf die Eluatgehalte ergeben. Nehme man für die Beurteilung der untersuchten vier Aushubmaterialien die Grenzwerte der Deponieverordnung, so könne Folgendes ausgeführt werden:
In den Proben Schurf 3 und 4 sei der Grenzwert für den Gesamtgehalt an Kupfer mit 100 mg/kg TM überschritten worden. In den Proben Schurf 2, 3 und 4 sei der Grenzwert für die Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) mit 0,5 mg/kg TM überschritten worden. Zu einem ähnlichen Ergebnis sei auch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gekommen, wenn auch - bedingt durch die doch noch vorhandene hohe Inhomogenität der Proben - die Untersuchungsergebnisse durchaus nicht immer deckungsgleich seien. Dennoch seien auch beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Überschreitungen der PAKs in den Proben 2, 3 und 4 festgestellt worden. Die Überschreitung von Kupfer sei in der Probe 2 ermittelt worden. Zusätzlich sei der Gesamtgehalt von Blei in dieser Probe (Grenzwert: 150 mg/kg TM) überschritten worden. Die ebenfalls vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung festgestellte Überschreitung der Kohlenwasserstoffe in der Probe 2 sei nicht als relevant anzusehen, da nach der Deponieverordnung für nicht verunreinigten natürlichen Bodenaushub höhere Grenzwerte zulässig seien, sofern der Anteil humus- oder torfreichen Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten auf der Deponie abgelagerten Abfälle betrage. In der Festsetzungsverordnung (BGBl. Nr. 227/1997) sei außerdem für den nicht kontaminierten Bodenaushub ein Grenzwert von 200 mg/kg TM an Kohlenwasserstoffen enthalten.
Im Anschluss an diese Ausführungen wird im Untersuchungsbericht die Frage erörtert, was diese Grenzwertüberschreitungen im Hinblick auf etwaige Grundwasserverunreinigungen bedeuten. In diesem Teil des Untersuchungsberichtes heißt es, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe seien - wie vielfältige Untersuchungen gezeigt hätten - zunächst als nicht mobil anzusehen, da sie nicht gelöst im Boden vorkämen, sondern ausschließlich am Sediment adsorbierten. PAKs kämen außerdem natürlich in humushältigen Böden vor. Es liege sehr stark die Vermutung nahe, dass bei der Festsetzung des Grenzwertes für die Bodenaushubdeponie mit 0,5 mg/kg TS die Fußnote vergessen worden sei. Bei den Grenzwerten für die Baurestmassendeponien sei der Grenzwert zwar mit 2,0 mg/kg TS festgelegt worden, in der Fußnote werde hier jedoch ausgeführt, dass für Boden und Erde höhere Werte zulässig seien, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten aus der Deponie abgelagerten Abfälle betrage. Hier werde bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass PAKs natürlich in Torf und Humus vorkämen. Was die Überschreitungen für die Gesamtgehalte an Schwermetallen betreffe, sei auszuführen, dass hier offensichtlich sehr stark Inhomogenitäten vorlägen, da sogar Parallelproben ganz unterschiedliche Messwerte erbracht hätten. Wie die Untersuchungen im Eluat gezeigt hätten, dürften diese Schwermetalle jedoch nicht in wasserlöslicher Form vorliegen, sondern ebenfalls in nicht mobiler Form. Zusammenfassend könne daher gutächtlich ausgeführt werden, dass - nach Meinung des Verfassers des Gutachtens - weder von Seiten der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe noch von Seiten der Schwermetalle eine Grundwassergefährdung zu erwarten sei.
In seiner zu diesem Untersuchungsbericht erstatteten Stellungnahme vom 7. Oktober 1999 erklärte der Amtssachverständige, den Argumenten des Zivilingenieurs Dr. Begert im Untersuchungsbericht vom 22. Jänner 1998 könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Laut Tabelle 1 der Deponieverordnung seien höhere Grenzwerte als 20 mg gesamt Kohlenwasserstoffe/kg TS nur für nicht verunreinigten natürlichen Bodenaushub zulässig. Dass diese Bedingung im Beschwerdefall nicht zutreffe, gehe aus den Analysen selbst sowie aus den Ausführungen in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 20. Mai 1999 hervor (Aushubmaterial aus der Baustelle "Euro-Park" in Salzburg, welches aus mineralölverunreinigtem Material und "sonstig verunreinigtem Material" bestanden habe).
Gemäß § 4 Abs. 1 der Deponieverordnung sei ein Inertabfall dann einer Bodenaushubdeponie zuordenbar, wenn die Abfälle die Anforderungen der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 erfüllten. Es müssten also die Grenzwerte beider Tabellen (Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat) eingehalten werden, sodass eine Diskussion über die Mobilität von Schadstoffen gar keinen rechtlichen Boden habe. Abgesehen davon sei aus fachlicher Sicht jedenfalls unbestreitbar, dass Kohlenwasserstoffe sicher nicht auf Dauer immobil im Boden seien.
Das Argument, dass die verwendeten Untersuchungen veraltet seien, gehe ebenfalls ins Leere, da das abgelagerte Material ebenso alt sei und sich der Schadstoffgehalt in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren nicht wesentlich ändere. Wäre dies der Fall, so müsste von extremer Mobilität der Schadstoffe ausgegangen werden. Die Stellungnahme vom 9. Oktober 1997 werde daher vollinhaltlich aufrechterhalten.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 1999 erwiderte die beschwerdeführende Partei, die Deponieverordnung komme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung; entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen dürfe sich daher eine Überprüfung des abgelagerten Materials nicht im Vergleich der ermittelten Werte für Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat mit den Vorgabewerten der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 zur Deponieverordnung erschöpfen, sondern es müsse festgestellt werden, ob die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung durch die gegenständlichen Ablagerungen bestehe oder nicht. Dies sei, wie sich aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Begert vom 22. Jänner 1998 ergebe, nicht der Fall.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2000 legte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. Dr. Axel Begert vom 28. März 2000 vor. Darin heißt es, die Auffassung des Amtssachverständigen, das untersuchte Material sei soweit kontaminiert, dass mit der Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung bei ungeschützter Lagerung zu rechnen sei, sei grundsätzlich nicht richtig. In der ÖNorm S 2088-1 "Altlasten - Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser" vom 1. Oktober 1977 seien so genannte Prüfwerte und Maßnahmen, Schwellenwerte definiert. Unter einem Prüfwert werde ein vorgegebener Wert - bei dessen Überschreitung weitere Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltsklärung notwendig seien - verstanden. Bei Unterschreitung sei in der Regel keine Gefährdung gegeben. Der Maßnahmenschwellenwert sei ein vorgegebener Wert, bei dessen Überschreitung in der Regel Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen notwendig würden. Bei allen untersuchten Schürfen sei vom Privatgutachter ein Gesamt-Kohlenwasserstoffgehalt im Eluat von < 0,1 mg/l festgestellt worden. Die Tabelle 1 der ÖNorm S 2088-1 unterscheide bei Prüfwerten solche für wasserrechtlich besonders geschützte oder wasserwirtschaftlich bedeutende Gebiete
(= 0,1 mg/l) und für Bereiche, in denen keine Grundwassernutzung
erfolge (= 0,5 mg/l). Bei sämtlichen untersuchten Proben sei sogar
der Prüfwert für besonders geschützte oder wasserwirtschaftlich bedeutende Gebiete unterschritten worden. In der Tabelle 3 der ÖNorm S 2088-1 werde der Prüfwert für die Gesamtgehalte an Kohlenwasserstoffen mit 500 mg/kg festgelegt. Bei den im Labor des Privatgutachters durchgeführten Messungen seien Messwerte zwischen < 10 mg/kg und 26,6 mg/kg ermittelt worden. Vergleiche man die Messwerte mit den Prüfwerten, so könne zusammenfassend gutächtlich festgehalten werden, dass die Prüfwerte deutlich unterschritten würden und dass selbst in wasserrechtlich besonders geschützten oder wasserwirtschaftlich bedeutenden Gebieten - auf Grund des Kohlenwasserstoffgehaltes - mit einer Gefährdung des Grundwassers nicht zu rechnen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2000 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde die Frist für die Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages neu festgesetzt.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, nach § 31b Abs. 4 WRG 1959 seien die Anforderungen der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 zur Deponieverordnung Stand der Technik. Dass deren vollständige Einhaltung zum Stand der Technik erklärt worden sei, lasse erkennen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Einhaltung der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen trachteten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 98/07/0101). Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, § 31b WRG 1959 inkriminiere eine Ablagerung von Abfällen gerade nicht, wenn deren ungeschützte Lagerung keine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers besorgen lasse, dies unabhängig davon, ob Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 zur Deponieverordnung überschritten worden seien oder nicht, könne daher nicht beigetreten werden. Unerheblich sei weiters, dass eine Anhebung des Grenzwertes für Gesamt-Kohlenwasserstoffe geplant gewesen sein möge. Dass der beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Bescheid kein Verstoß gegen abfallwirtschaftsrechtliche Bestimmungen vorgeworfen worden sei, sondern ausschließlich ein Verstoß gegen § 31b Abs. 1 WRG 1959, gehe ins Leere, zumal sich der Bewilligungstatbestand "Deponie" nach § 31b WRG 1959 mit § 29 AWG (= langfristige Ablagerung von Abfällen) "in der Konsequenz ident (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, 96/07/0210) erweise, als auch Produktionsprozesse sowie die innere Organisation des Betriebes dann zum Stand der Technik gehörten, wenn eine Norm die Einhaltung von deren Anforderungen im gegebenen Zusammenhang für rechtlich verbindlich erkläre". Umschreibe das Gesetz den Stand der Technik mit "Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen", dann umfasse das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen Standard, dessen Festlegung der Ausdruck "Einrichtungen" allein genügt hätte. "Verfahren" und insbesondere "Betriebsweisen" umfassten vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im gegebenen Zusammenhang ankomme (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 98/07/0101).
Ebenso unerheblich sei die Behauptung, dass bereits Ablagerungen vorhanden seien. Da eine Deponie nach § 31b Abs. 3 WRG 1959 nur genehmigt werden dürfe, wenn keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zu denen auch die Reinhaltung des Grundwassers gehöre, eintrete, seien die bereits im Grubenareal vorhandenen Ablagerungen, auch wenn ihre Einlagerung nicht Gegenstand der beantragten Deponiebewilligung sei, zu berücksichtigen. Die Deponieverordnung enthalte in ihren Anhängen Grenzwerte für die in die jeweilige Deponie einzubringenden Abfälle. Auch für Materialien, die bereits im Deponiegelände vorhanden seien und nicht zur Ablagerung beantragt seien - die angefochtene Anordnung zur Beseitigung konsenswidrig auf Grundstück Nr. 829/1 gelagerten Abfalls umfasse nicht die konsensgemäß gelagerten Materialien auf Grundstück Nr. 829/3 -, sei ein Rückgriff auf die Grenzwerte der Deponieverordnung als eine Art "objektiviertes Gutachten" über die Auswirkungen des Vorhandenseins bestimmter Stoffe im Deponiebereich zulässig. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die Grenzwerte der Deponieverordnung im vorliegenden Fall nicht als Norm Anwendung fänden, da die bereits vorhandenen Ablagerungen nicht von ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst seien. Da die Deponieverordnung nicht als Norm, sondern nur als Richtlinie zur Anwendung komme, seien aber mit der Überschreitung der Grenzwerte der Deponieverordnung nicht schon bestimmte normative Anordnungen und Verbote verbunden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, 99/07/0077). Die sohin notwendige sachverständige Auseinandersetzung rechtfertige allerdings allein den Schluss der Behörde, dass sich der Standort der Deponie infolge Wassergefährdung nicht für die vorhandenen Ablagerungen eigne. Tatsache bleibe, dass die Grenzwerte mehrerer Parameter der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 zur Deponieverordnung zum Teil erheblich überschritten würden. Auf Grund der fehlenden Basisdichtung sei dabei nach dem natürlichen Verlauf mit einem Eindringen von mehr als geringfügig kontaminiertem Sickerwasser in den Untergrund und in weiterer Folge in das Grundwasser zu rechnen. Von dieser Feststellung ausgehend habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/07/0174, wiederholt, dass nur solche Abfälle ohne Bewilligung gelagert werden dürften, bei denen von vornherein, also schon vor Lagerung feststehe, dass sie im Hinblick auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich seien. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine diesbezügliche Bewilligungspflicht grundsätzlich bedingungslos statuiert werde.
Wenn das Errichten oder Betreiben einer gemäß § 31b bewilligungspflichtigen Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen zum einen Tatbestand für die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 sei, so stelle es zugleich - allerdings unabhängig von der Strafsanktion - die Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 dar. Es werde davon ausgegangen, dass in Anbetracht der Auswirkungen des nämlichen Tatbestandsmerkmales im Rechtsfolgenbereich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, 98/07/0174, für die Entscheidung der belangten Behörde wesentliche Relevanz zukomme. Indem der Gesetzgeber normwidriges Verhalten zum Anknüpfungspunkt für eine Strafbestimmung mache, wolle er den Adressaten zu rechtstreuem Handeln verhalten. Dieses sei an der Regelung der jeweiligen Sachmaterie zu messen. Ebenso lasse sich aus dem der Rechtsordnung innewohnenden Befolgungsanspruch erklären, dass die Kompetenz zur Normierung der einzelnen Straftatbestände jenem Gesetzgeber zukomme, der in der betreffenden Materie zuständig sei. Nachdem sohin bedeutsamen Erkenntnis sei dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten der beschwerdeführenden Partei, insoferne er auf das Privatgutachten des Dipl.-Ing. Dr. Begert verweise, entgegenzuhalten, dass auch in diesem Gutachten nicht begründet ausgeführt sei, dass eine Verunreinigung der Gewässer durch die hier zu beurteilenden Ablagerungen nicht zu besorgen sei. Insoweit neuerlich auf Untersuchungen des Materials vor Verbringung auf das Grundstück Nr. 829/1 verwiesen werde, könne eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil der beigezogene Amtssachverständige an Ort und Stelle Proben beim abgelagerten Material gezogen habe, aus welchen sich die festgestellten Kontaminationen ergeben hätten. Auf Grund dieser ausgewerteten Proben habe sodann der Gutachter den Schluss gezogen, dass durch die Ablagerung dieses Materials eine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung anzunehmen sei.
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren auf die Durchführung der Probenahme in der ehemaligen Schottergrube in der Form, dass die vier Schürfe bis zu den in der Folge genannten Tiefen gegraben worden seien, beziehe, sei festzuhalten, dass die Angaben im Gutachten vom 22. Jänner 1998 "Kohlenwasserstoffe gesamt - Eluatgehalte" und "Kohlenwasserstoffe gesamt - Gesamtgehalte" nicht mit den im Gutachten vom 28. März 2000 angeführten Messwerten übereinstimmten. Letzteres Gutachten gebe lediglich die verbindlichen Festlegungen der jeweiligen Prüfwerte wieder und begründe in keiner Weise die mit dem ersten erstellten Gutachten erheblich divergierenden Messergebnisse.
Zusammenfassend müssten also die Grenzwerte beider Tabellen (Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat) jedenfalls eingehalten werden. Sohin erweise sich eine Diskussion über die Mobilität von Schadstoffen als ebenso irrelevant wie das Argument verwendeter veralteter Untersuchungen. Das abgelagerte Material sei ebenso alt und ändere sich der Schadstoffgehalt in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren nicht wesentlich.
Der Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass beide Verfahren für die Sicherung des Materials an Ort und Stelle, nämlich die Umschließung mit innen liegender Wasserhaltung oder der Einbau einer Basisdichtung im Vergleich zur Beseitigung (Abtransport zu einer geeigneten Deponie mit entsprechender Basisdichtung) unverhältnismäßig aufwendiger und damit mit viel höheren Kosten verbunden wäre. Daraus ergebe sich, dass selbst für den Fall, dass die Varianten Räumung und Sicherung an Ort und Stelle im Hinblick auf das Ziel des wasserpolizeilichen Auftrages gleichwertig erachtet würden, der Beseitigung der Vorzug zukomme.
Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 komme nicht in Betracht, da öffentliche Interessen beeinträchtigt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 98/07/0174, schon einmal über den gegenständlichen Sachverhalt entschieden, und zwar im Rahmen eines gegen den verantwortlichen Beauftragten der beschwerdeführenden Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 nicht gegeben sei, wenn selbst bei ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen sei. Genau das treffe aber auf die von der beschwerdeführenden Partei getätigten Ablagerungen zu. Dies ergebe sich aus den Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Begert. Mit diesem habe sich die belangte Behörde materiell nicht auseinander gesetzt. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Angaben im Gutachten vom 22. Jänner 1998 divergierten von jenen im Gutachten vom 28. März 2000, sei aktenwidrig, weil der Gutachter beide Male unterschiedliche Maßstäbe verwende, was zwangsläufig zu unterschiedlichen Zahlen führe. Die belangte Behörde sei auch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht nachgekommen, ein ergänzendes Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die in den Abfällen vorgefundenen Stoffe als mobil oder immobil zu bezeichnen seien und auf Grund ihrer Mobilität/Immobilität grundwassergefährdend seien. Ebenso wenig Rechnung getragen worden sei dem Antrag, Proben unterhalb der Ablagerungen der vorhandenen Brunnen in zeitlichen Abständen zur Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der Immobilität der Kohlenwasserstoffe durchzuführen. Die Frage der Mobilität oder Immobilität sei von entscheidender Bedeutung, da von ihr die Frage der Gewässergefährdung abhänge. In den in der Nähe des Grundstückes 829/1 vorhandenen Hausbrunnen seien bei Überprüfungen keine Schadstoffe vorgefunden worden. Das abgelagerte Material sei vor und nach Durchführung der Verbringungsarbeiten mehrfach untersucht worden. Das letztlich abgelagerte Material sei nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau als nicht gefährlich mit einem Gefährdungspotential der Eluatklasse I einzustufen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als Bestimmung, der die beschwerdeführende Partei zuwidergehandelt hat, wurde von der belangten Behörde § 31b WRG 1959 angenommen.
Nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind
....
b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
....
e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern
- eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
- das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100.000 m3 liegt und
- für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss, besteht.
Nach § 31b Abs. 3 leg. cit. darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn (u.a.) die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen.
Nach § 31b Abs. 4 WRG 1959 gilt als Stand der Deponietechnik die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.
Im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG wurde die Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erlassen. Auf diese Verordnung nimmt daher § 31b Abs. 4 WRG 1959 Bezug.
Die belangte Behörde erwähnt im angefochtenen Bescheid, dass der verantwortliche Beauftragte der beschwerdeführenden Partei wegen der gegenständlichen Ablagerungen rechtskräftig wegen Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 bestraft wurde und dass dieser Bestrafung für den vorliegenden Fall wesentliche Relevanz zukomme. Dies wirft die Frage auf, welche Bedeutung diese rechtskräftige Bestrafung für den vorliegenden Fall hat.
Zu denken wäre an eine Bindung der belangten Behörde und auch des Verwaltungsgerichtshofes an das rechtskräftige Straferkenntnis in der Richtung, dass eine Übertretung des WRG 1959 nicht mehr in Frage gestellt werden könnte. Eine solche Auffassung verbietet sich aber schon deswegen, weil ein rechtskräftiges Straferkenntnis eine Bindung nur gegenüber jenen Parteien bewirken kann, denen gegenüber es ergangen ist. Das Straferkenntnis ist gegenüber dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, nicht aber gegenüber dieser selbst ergangen. Eine Bindung scheidet schon aus diesem Grund aus. Eine Bindung scheidet aber auch deswegen aus, weil § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht an eine (rechtskräftige) Bestrafung knüpft.
Mit den den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Ablagerungen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 98/07/0174, zu beschäftigen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 leg. cit. abgewiesen. Dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei war zur Last gelegt worden, er habe zu verantworten, dass die beschwerdeführende Partei durch die Ablagerung der in Rede stehenden Abfälle eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinne des § 31b WRG 1959 ohne Bewilligung errichtet und betrieben habe.
In dem mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 abgeschlossenen Verfahren hat sich der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei mit einer noch zu erörternden Ausnahme zum Beweis dafür, dass die getätigten Ablagerungen keiner Bewilligung nach § 31b WRG 1959 bedurften, auf dieselben Unterlagen, insbesondere auch Gutachten des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. Begert, berufen, auf die sich auch die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1999 dazu ausgeführt, dass diese Unterlagen nicht geeignet sind, zu belegen, dass eine Verunreinigung der Gewässer durch die hier zu beurteilenden Ablagerungen nicht zu besorgen ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im vorliegenden Verfahren beruft sich die beschwerdeführende Partei allerdings auch auf eine Unterlage, die ihrem Geschäftsführer im Strafverfahren noch nicht zur Verfügung stand, nämlich eine weitere Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. Begert vom 28. März 2000. Diese Stellungnahme ist aber von vornherein nicht geeignet, den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei, dass durch die gegenständlichen Ablagerungen eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen sei, zu untermauern. In dieser Stellungnahme beschäftigt sich der Privatgutachter ausschließlich mit dem Gesamt-Kohlenwasserstoffgehalt im Eluat und behauptet, dieser sei so niedrig, dass auf Grund des Kohlenwasserstoffgehaltes mit einer Gefährdung des Grundwassers nicht zu rechnen sei. Nun haben aber die Amtssachverständigen, die von den Behörden beider Rechtsstufen beigezogen wurden, ihre Auffassung, die Ablagerungen der beschwerdeführenden Partei erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 für den Entfall der Bewilligungspflicht nicht nur mit dem Vorhandensein von Kohlenwasserstoffen begründet, sondern auch mit dem Vorhandensein anderer Inhaltsstoffe. Auf diese aber geht die ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters mit keinem Wort ein. Zu erwähnen ist auch noch, dass der Privatgutachter in dieser ergänzenden Stellungnahme seine Argumentation gegenüber früheren Gutachten völlig umgestellt hat. Während er in früheren Gutachten seine Auffassung von der fehlenden Besorgnis einer Gewässerverunreinigung im Wesentlichen mit der vermuteten mangelnden Mobilität der vorhandenen Inhaltsstoffe begründet hatte, trat er in der ergänzenden Stellungnahme der Auffassung des Amtssachverständigen, die vorhandenen Inhaltsstoffe seien sehr wohl als mobil bezeichnen, mit keinem Wort mehr entgegen. Auch aus diesem Grund konnte die belangte Behörde unbedenklich die Aussagen ihres Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde legen.
Dass die in Rede stehenden Ablagerungen bewilligungspflichtig sind, ergibt sich im Übrigen auch noch aus einem weiteren Grund.
Im Verwaltungsverfahren wurde von den Amtssachverständigen festgestellt, dass die Ablagerungen die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung zum Teil erheblich überschritten. Die Tatsache dieser Überschreitung wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
§ 31b WRG 1959 nimmt teils ausdrücklich, teils erschließbar auf die Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Bezug.
Nach § 31b Abs. 4 WRG 1959 gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden, als Stand der Deponietechnik.
Die Deponieverordnung stützt sich u.a. auf § 29 AWG. Dass § 31b Abs. 4 WRG 1959 die Deponieverordnung anspricht, ergibt sich zweifelsfrei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (400 Blg. NR. XX. GP). Dort wird zu § 31b Abs. 3 - in dieser Bestimmung fand sich in der Regierungsvorlage der Text des nunmehrigen § 31b Abs. 4 WRG 1959 - ausgeführt, wesentlich sei die den Kern der Neuregelung bildende Verbindung zur Deponieverordnung, womit diese als Stand der Deponietechnik generell im WRG Geltung erlange.
Die Erklärung der Anforderungen der Deponieverordnung zum Stand der Deponietechnik im § 31b Abs. 4 WRG 1959 auf Grund des § 31b Abs. 3 leg. cit. hat zur Folge, dass eine Bewilligung für eine Deponie nur erteilt werden darf, wenn diese Deponie die Anforderungen der Deponieverordnung erfüllt. Die Bezugnahme des § 31b Abs. 3 und 4 WRG 1959 auf die Anforderungen der Deponieverordnung ist damit zwar für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden darf, von Bedeutung, enthält aber keine Aussage darüber, dass die Einhaltung der Anforderungen der Deponieverordnung für die Bewilligungspflicht von Ablagerungen von Bedeutung ist.
Im Gegensatz dazu macht § 31b Abs. 1 lit e WRG 1959 die Einhaltung der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung (Tabelle 1 und 2 der Anlage 1) zu einem der kumulativ zu erfüllenden mehreren Tatbestandsmerkmale für den Entfall der Bewilligungspflicht. Eine Anlage zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn dieses Material (Abfall) den Grenzwerten der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 zur Deponieverordnung entspricht. Werden diese Grenzwerte überschritten, besteht Bewilligungspflicht, ohne dass noch gesondert geprüft werden müsste, ob eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Überschreitung dieser Grenzwerte eine solche Gefährdung jedenfalls zu besorgen ist, wo hingegen die Einhaltung dieser Grenzwerte allein eine solche Besorgnis noch nicht ausschließt, sodass trotz Einhaltung dieser Grenzwerte das weitere Tatbestandsmerkmal einer Besorgung der Verunreinigung von Gewässern noch zu prüfen ist.
Dem gegenüber enthält der nicht auf bestimmtes Material abstellende, sondern allgemein gefasste Ausnahmetatbestand des § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 keinen ausdrücklichen Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung als Voraussetzung für den Entfall der Bewilligungspflicht. Ginge man nun davon aus, die Einhaltung der besagten Grenzwerte sei im § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht enthalten, hätte dies zur Folge, dass Material im Sinne des § 31b Abs. 1 lit. e WRG 1959 bei Überschreiten der Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 zur Deponieverordnung zwar nach § 31b Abs. 1 lit. e WRG 1959 der Bewilligungspflicht unterläge, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob durch dieses Material eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen sei, dass aber dasselbe Material nach § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 bewilligungsfrei gelagert werden könnte, wenn sich ergäbe, dass bei ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist. Dieser Widerspruch ist dahin aufzulösen, dass auch dem Ausnahmetatbestand des § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 unabhängig von der Art der Abfälle das Tatbestandsmerkmal der Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung immanent ist. Werden diese Grenzwerte überschritten, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich um Abfälle handelt, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der Gesetzgeber geht zwingend davon aus, dass solche Materialien nicht die Voraussetzungen des § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 erfüllen.
Gerade der Beschwerdefall zeigt, dass eine andere Auslegung zu unhaltbaren Ergebnissen führen müsste.
§ 31b Abs. 1 lit. e WRG 1959 erfasst Materialien, von denen angenommen werden kann, dass sie nicht verunreinigt sind. Selbst für diese Materialien statuiert der Gesetzgeber die Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 zur Deponieverordnung als Voraussetzung für den Entfall der Bewilligungspflicht. Dass die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen nicht unter diesen Tatbestand fallen, weil sie stärker kontaminiert sind, ist unbestritten. Wollte man nun annehmen, im Falle solcher stärker kontaminierter, nach § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu beurteilender Materialien bedeute das Überschreiten der Grenzwerte nicht automatisch die Bewilligungspflicht für diese Ablagerungen, so ergäbe dies einen nicht aufzulösenden Wertungswiderspruch.
Die Bewilligungspflicht der abgelagerten Materialien wurde daher im Beschwerdefall zu Recht angenommen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2000
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