Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5 impl;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5 impl;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit "Ansuchen" vom 6. August 1996 beantragte der zweitmitbeteiligte Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schweinestalles mit Güllekeller auf seinem Grundstück Nr. 81, KG Eitzendorf. Das zu bebauende Grundstück liegt im Grünland-Landwirtschaft. Projektsgemäß soll der Stall mit einer Raumhöhe von 3 m über 25 m lang und mehr als 11 m breit sein. Vorgesehen sind 6 Vormastbuchten für insgesamt 330 Tiere (lt. ergänzender Beschreibung des Bauwerbers vom 28. Mai 2000) zur Durchführung einer "Vormast" bis 50 kg. Plangemäß soll das Gebäude an der Westseite 3 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 83 des Beschwerdeführers, welches ebenfalls als Grünland-Landwirtschaft gewidmet ist, errichtet werden.
Der Beschwerdeführer sprach sich gegen das Bauvorhaben wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung aus.
Der Bürgermeister der Gemeinde Obritzberg-Rust versagte mit Bescheid vom 11. März 1997 die baubehördliche Bewilligung. Der Gemeinderat wies eine Berufung des Bewilligungswerbers mit Bescheid vom 14. April 1998 ab.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 gab die niederösterreichische Landesregierung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Bewilligungswerbers Folge. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Errichtung eines Schweinestalles mit Masttierhaltung auf einem Grundstück mit der Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft grundsätzlich zulässig sei. Aus § 62 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 8 und 9 der Nö Bauordnung 1976 erwachse den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor u.a. Geruchsbelästigungen. Dieser allgemeine Schutz des Nachbarn vor Immissionen gewähre allerdings keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz. Die Behörde habe - von Amts wegen - jene Anordnungen zu treffen, welche Belästigungen des Nachbarn, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Das zur Feststellung der Geruchsemissionen herangezogene agrartechnische Gutachten habe jedoch einer nachvollziehbaren Befundaufnahme entbehrt. Ebenso mangle es dem medizinischen Gutachten an Schlüssigkeit. Die Baubehörde habe daher im fortgesetzten Verfahren - unter der Annahme der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der für das Baugrundstück geltenden Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft - unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen, ob (bautechnische) Maßnahmen erforderlich sind, um das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigungen hintanzuhalten.
Die Baubehörde holte im fortgesetzten Verfahren ein Amtssachverständigengutachten zu der durch das gegenständliche Bauvorhaben zu erwartenden Geruchsbelästigung ein. Der Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben mit einer durch die Geruchszahl G ausgedrückten Geruchsbelastung von G = 37 zu rechnen sei. Die zu erwartende Geruchsbelästigung liege eindeutig unter den in Gebieten mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft ortsüblichen Werten. So sei in als Bauland-Agrargebiet gewidmeten Gebieten gelegenen Stallungen eine Geruchszahl von etwa 45 als ortsüblich zu bezeichnen, während in den im Wesentlichen ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen Gebieten Grünland-Landwirtschaft auch weit immissionsintensivere Stallungen (mit Geruchszahlen deutlich über G = 100) zu finden und ortsüblich seien. Der beigezogene medizinische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Anrainer nicht ausgeschlossen werden könne, da mit erhöhten Geruchs- und Lärmimmissionen sowie einer übermäßigen Fliegenbelästigung gerechnet werden müsste. In einer Ergänzung führte der agrartechnische Amtssachverständige aus, dass als zu erwartende Lärmimmissionen lediglich mit den mit der Tierhaltung untrennbar verbundenen Lautäußerungen der Tiere sowie den Geräuschen bei der Verbringung der Gülle zu rechnen sei. Diese Lärmimmissionen seien aber jedenfalls als ortsüblich einzustufen.
In weiterer Folge bewilligte der Gemeinderat mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 die Errichtung des gegenständlichen Baues und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des Ortsüblichen lägen.
Einer dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Mai 2000 Folge, da das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen von einer verringerten Tierzahl ausgegangen sei, obwohl eine derartige Reduktion vom Bewilligungswerber abgelehnt worden sei. Die Ortsüblichkeit einer Belästigung sei nicht mit der örtlichen Zumutbarkeit gleichzusetzen, deren Feststellung dem medizinischen Sachverständigen obliege. Das medizinische Gutachten habe sich jedoch in einer Aufzählung möglicher Krankheitsbilder erschöpft und stelle die Wechselwirkungen der mehr oder weniger aggressiven Geruchswahrnehmung auf den Organismus gesunder, normal empfindender Menschen nicht in einer auch für den nicht aus dem Fachbereich der Medizin stammenden Person nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dar.
Im fortgesetzten Verfahren teilte der Bewilligungswerber der Berufungsbehörde mit, dass die Tierzahl auf die vom agrartechnischen Sachverständigen angenommene Zahl(330 Tiere) reduziert werde.
Der agrartechnische Sachverständige erklärte hierzu, dass damit das bereits vorliegende Gutachten keiner Ergänzung oder Abänderung (mehr) bedürfe. In einem ergänzenden medizinischen Amtssachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliege, da die ermittelten Emissionswerte (G = 37) für einen gesunden, normal empfindenden Menschen keine gesundheitlichen Folgen hätten.
Der Gemeinderat erteilte mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 die beantragte Baubewilligung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Immissionen ortsüblich seien und keine gesundheitlichen Folgen zu erwarten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 sei das mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft versehene Grundstück für die Errichtung von Bauwerken, die der Ausübung der Landwirtschaft dienen, vorgesehen. Die Errichtung eines Schweinestalles mit Massentierhaltung sei auf einem derartigen Grundstück grundsätzlich zulässig. § 62 Abs. 2 der Nö Bauordnung 1976 verpflichte die Baubehörde jedoch, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, dass ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen sichergestellt ist.
Aus § 62 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 8 und 9 der Nö Bauordnung 1976 erwachse daher dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht auf Schutz vor z.B. Geruchsbelästigung. Damit sei jedoch kein absoluter Schutz, der zu einer gänzlichen Versagung des Bauvorhabens führe, eingeräumt. In einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft sei das örtlich zumutbare Maß der Geruchsbelästigung jedenfalls höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet. Für die Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit sei die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich und schon an der Grundgrenze zum Nachbarn dürften keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen auftreten. Der agrartechnische Sachverständige habe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Geruchsbelästigung mit der Geruchszahl G = 37 festgestellt. Dieses Ergebnis spiegle einen - vor allem im Bereich der Widmung Grünland-Landwirtschaft - unter dem Durchschnitt liegenden Wert wieder. Die zu erwartenden Immissionen seien als ortsüblich zu bezeichnen. Auf dieser Basis verneine der medizinische Sachverständige eine gesundheitliche Gefährdung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Dem Vorstellungswerber sei es nicht gelungen, die Ausführungen der Sachverständigen - insbesondere auch mit dem Hinweis auf eine behauptete verstärkte Geruchsbelästigung bei Tiefdruckwetterlage - zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Versagung der Baubewilligung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde habe die Geruchsbelästigung des bewilligten Bauvorhabens nicht unter Berücksichtigung bereits vorhandener Immissionen beurteilt; die Behörden hätten das "Widmungsmaß" nicht berücksichtigt. Maßstab des Zulässigen in Ansehung von Belästigung der Nachbarn im Rahmen des Ortsüblichen sei die Summe von vorhandener Grundbelastung (sog. Istmaß) und der durch das Projekt hervorgerufenen Zusatzbelastung (sog. Prognosemaß); dieses Widmungsmaß dürfe nicht überschritten werden. Weiters habe die belangte Behörde nicht begründet, weshalb eine mögliche Tiefdruckwetterlage zu keiner das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigung führe. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt von Amts wegen aufzunehmen gehabt. Die Behörde habe zwei Sachverständigengutachten, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützten, völlig außer Acht gelassen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei gab eine Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 77 Abs. 1 der am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Niederösterreichischen Bauordnung 1996 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das beschwerdegegenständliche Bauverfahren wurde vor diesem Zeitpunkt eingeleitet, weshalb im Beschwerdefall die Niederösterreichische Bauordnung 1976 (in der Folge: BO) maßgeblich ist.
Gemäß § 118 Abs. 8 BO genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.
Gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1. den Brandschutz;
- 2. den Schutz vor Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen einer zu befürchtenden Geruchsbelästigung gegen das hier zu beurteilende Projekt fristgerecht Einwendungen erhoben (vgl. zur Beachtlichkeit fristgerechter Einwendungen das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/05/0043).
Gemäß § 62 Abs. 2 BO sind für Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren und Belästigungen notwendigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen kann die Baubehörde auch die Pflanzung und Erhaltung von Grünanlagen vorschreiben.
§ 62 Abs. 2 BO verpflichtet somit die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, dass durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. Diese Vorschrift dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Aus § 62 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 8 und 9 BO erwächst daher dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz z.B. vor Geruchsbelästigung. Der in § 62 Abs. 2 BO normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zur Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, dass sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden. Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0286, m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Baubehörde aber vorweg zu prüfen hat, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei, um den jeweiligen Begriffsinhalt der einzelnen Widmungskategorien zu bestimmen und gegenüber anderen Kategorien abzugrenzen, auf die hiefür maßgeblichen Normen des Raumordnungsgesetzes zurückgegriffen werden muss. Hiebei ist für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung des Grundstückes der Nachbarn (Anrainer) entscheidend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, m.w.N.).
Im Beschwerdefall ist es unstrittig, dass das geplante Bauvorhaben auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft verwirklicht werden soll. Auf einem derartigen Grundstück ist die Errichtung eines Schweinestalles mit Massentierhaltung grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0028).
Auch wenn die Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft dem Anrainer keinen Schutz auf Einhaltung der Widmungskategorie gewährleistet, bietet ihm doch § 62 Abs. 2 BO einen Immissionsschutz im aufgezeigten Umfang. In einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft wohl intensiver sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören. Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine solchen, das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen eintreten (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0286, m.w.N.).
Ob die Gefahr oder Belästigung durch einen - als zulässig erkannten - Betrieb zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284). Zu beachten ist nach der zu § 62 Abs. 2 BO entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde -, dass bei Beurteilung der Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen der Anrainer keine Belästigungen hinnehmen muss, welche über dem Rahmen des sonst üblichen Ausmaßes liegen und Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Ist-Maß (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) dieses Maß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß), ist. Belästigungen übersteigen aber jedenfalls nicht das örtliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, und vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0198).
Der von den Baubehörden beigezogene Amtssachverständige für Agrartechnik ist in dem der Bewilligung des hier zu beurteilenden Bauvorhabens zu Grunde gelegten Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass selbst in der Widmung Bauland-Agrargebiet "größere (intensivere Emissionen/Immissionen verursachende) Stallungen" zu finden sind und in dieser Widmung "Stallungen bis zu einer Geruchszahl von etwa 45 als ortsüblich zu bezeichnen sind". Ausgehend von einer festgestellten und auch vom Beschwerdeführer nicht als unrichtig bekämpften Geruchszahl G = 37 (dieser Wert wurde auf fachkundiger Basis im Sachverständigengutachten im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Tierart und Nutzungsrichtung, Tierzahl, Lüftungs-, Entmistungs- und Fütterungsfaktor ermittelt) vermag daher der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, das bewilligte Bauvorhaben sei auf dem im Grünland-Landwirtschaft gelegenen zu bebauenden Grundstück ohne Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zulässig, weil die durch den darin geplanten landwirtschaftlichen Betrieb entstehenden Geruchsimmissionen keine das ortsüblich zumutbare Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigungen beim Grundstück des Beschwerdeführers verursachen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. Dass die vom Sachverständigen herangezogenen Beurteilungsgrundlagen nicht dem Stand der Technik entsprächen, wurde in der Beschwerde nicht behauptet (vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung von Richtlinien, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen u.a. die hg. Erkenntnisse vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0105). In der Beschwerde wurde auch nicht substantiiert dargelegt, dass durch das bewilligte Bauvorhaben das vorhandene Istmaß an Geruchsbelästigungen nicht nur geringfügig überschritten würde. Auszuschließen ist bei der gegebenen Sachlage, dass durch den bewilligten Schweinestall der Charakter des als Grünland-Landwirtschaft gewidmeten Gebietes verändert würde. Der im Verwaltungsverfahren beigezogene medizinische Sachverständige hat in seinem Gutachten für das nunmehr bewilligte Vorhaben in Bezug auf die Geruchsbelästigung dessen medizinische Unbedenklichkeit festgehalten. Die Einholung eines - erstmals in der Beschwerde als erforderlich angesehenen - Gutachtens eines Metereologen war im Beschwerdefall nicht geboten, weil im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht hervorgekommen ist, dass im Beurteilungsgebiet mit überdurchschnittlich gehäuften Tiefdruckwetterlagen zu rechnen ist, welche eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung - insbes. für das im Südwesten gelegene Grundstück des Beschwerdeführers - bewirken würden.
Welche Sachverständigengutachten von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden sein sollen wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt; auch die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels wird nicht dargetan.
Das Beschwerdevorbringen erweist sich demnach als nicht begründet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
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