Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. August 1998 wurde über den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen. Die belangte Behörde ging dabei - unter Bedachtnahme auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsannahmen, auf die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich verwiesen wird - im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Juli 1996 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Dem Schuldspruch liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 31. Oktober 1995 in Wiener Neustadt dem K.D. durch einen Stich mit einem Klappmesser in den Bereich des rechten Nierenbeckens und durch einen weiteren Stich gegen den linken Oberarm, sohin mit einem solchen Mittel und auf eine solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden sei, (näher beschriebene) an sich schwere Verletzungen zugefügt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. Mai 1997 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Fremdengesetzes 1992 - gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt - zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von dreizehn Wochen verurteilt worden. Einer dagegen erhobenen Berufung sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. März 1998 nicht Folge gegeben worden. Diesem Schuldspruch liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe an mehreren Orten des Burgenlandes um seines Vorteils willen gewerbsmäßig Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt und damit die rechtswidrige Einreise bzw. Ausreise folgender Fremder gefördert, und zwar,
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei anderen Personen zwischen dem 1. April und dem 14. April 1996 eines Mannes, einer Frau und von vier Kindern, wobei der Beschwerdeführer die Fremden zum Ort der Abholung durch einen Mittäter gebracht habe;
2. gemeinsam mit zwei weiteren Personen am 5. April 1996 sechs ägyptischer Staatsangehöriger, wobei der Beschwerdeführer diese mit seinem Fahrzeug nach dem illegalen Grenzübertritt in Österreich (zum Weitertransport) erwartet habe;
3. gemeinsam mit einer anderen Person am 9. Jänner 1996 eines jugoslawischen Staatsangehörigen, indem er ihn am Boden seines Pkw's (illegal über die Grenze) transportiert habe.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Strafverfügung vom 1. Februar 1996 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung (Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967) mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien gegen den Beschwerdeführer insgesamt vier Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt wegen Übertretungen des KFG bzw. der StVO erlassen worden.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe um seines Vorteils willen und gewerbsmäßig Schlepperei begangen und hierdurch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 5 FrG verwirklicht. Darüber hinaus liege ihm das unter "äußerster Gewaltanwendung" begangene Vergehen der schweren Körperverletzung zur Last. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes zeige der Beschwerdeführer "eindeutig einen Hang zu kriminellen Handlungen" und er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, "insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung des Schlepperunwesens, aber auch der körperlichen Integrität anderer Personen, dar." Diese Annahme werde durch eine "abermalige" Strafanzeige (vom 25. Februar 1998) wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung, über die das Gerichtsverfahren noch anhängig sei, und durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen unterstrichen. Das "Gesamtunrechtsverhalten" und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass sich die erkennende Behörde "trotz möglicher Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 1 FrG" außer Stande sehe, mit einem anderen aufenthaltsbeendenden Mittel als der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorzugehen.
Der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 1992 (im Alter von sechzehn Jahren) zu Fuß über die grüne Grenze, somit illegal nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei (am 19. Oktober 1992) rechtskräftig abgewiesen worden. Danach sei er "teilweise" (gemeint: ausgenommen die Zeiträume vom 20. Oktober 1992 bis 13. Jänner 1993 und vom 1. Juli 1993 bis 20. Juli 1993) im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen gewesen. Seit 21. Juli 1993 halte sich der Beschwerdeführer ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Österreich lebe lediglich sein Bruder. Seine Eltern, zwei weitere Brüder und eine Schwester befänden sich in seinem Heimatland Jugoslawien. "Insofern" könne kein "besonders maßgeblicher Eingriff" in das Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich "kein besonderes Maß an Integrationswillen" gezeigt, sondern vielmehr ständig gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe. Die vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren seien als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass das Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wesentlich schwerer zu gewichten sei als seine Privat- und Familieninteressen am Verbleib im Bundesgebiet. Die in der Berufung vorgebrachte Rechtfertigung für seine gerichtlich strafbaren Handlungen stelle für die belangte Behörde lediglich eine Verniedlichung dieser "Unrechtshandlungen" dar. Damit zeige der Beschwerdeführer, dass er den Unrechtsgehalt seiner Handlungen nicht erkenne bzw. erkennen wolle, was nur die Annahme der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit verstärke.
Die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren sei - so die belangte Behörde abschließend - unbedenklich, weil gemäß § 39 Abs. 1 FrG in diesem Fall sogar die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat fallbezogen zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 36 Abs. 2 Z 1 FrG) oder wenn ein Fremder um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat (§ 36 Abs. 1 Z 5 FrG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 134/2000).
Die Beschwerde tritt der - auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden - Annahme der belangten Behörde, im Hinblick auf das dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers sei der Tatbestand der Z 5 leg. cit. verwirklicht, nicht entgegen. Soweit die Beschwerde dahin argumentiert, die erwähnten strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllten nicht den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG, lässt sie unbeachtet, dass die belangte Behörde - anders als noch die Erstbehörde - das Aufenthaltsverbot nicht (mehr) auf diese Bestimmung gestützt hat. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0013, mit näherer Begründung und unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 98/18/0134, klargestellt, dass Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten sind. Ein Fremder, der (nur) auf diese Weise verurteilt wurde, erfüllt somit den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 vierter Fall FrG nicht. Er könnte jedoch den Tatbestand einer der drei anderen Fälle dieser Bestimmung erfüllen, wenn das Gesamtausmaß der in den beiden als Einheit zu wertenden Urteilen verhängten Strafen die in einem dieser Fälle normierte Grenze übersteigt - was hier zutrifft. Dass die belangte Behörde aber jedenfalls das gesamte, den strafgerichtlichen Urteilen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, ebenso wie die Begehung von Verwaltungsübertretungen, bei der Würdigung seiner Persönlichkeit berücksichtigen durfte, wird aber vom Beschwerdeführer ohnehin nicht in Frage gestellt.
Wenn sie in diesem Zusammenhang allerdings ins Treffen führt, die von der belangten Behörde auch berücksichtigte Anzeige sei nicht wegen schwerer Körperverletzung erfolgt und das diesbezügliche Verfahren sei mittlerweile eingestellt worden, so kommt dem in Anbetracht des sonstigen gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls keine Relevanz zu. Schon im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ist nämlich die Annahme gerechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet der für die Einreise von Fremden in das Bundesgebiet geltenden Vorschriften) und laufe den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (gegen die körperliche Integrität Anderer) zuwider. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf die besondere Gefährlichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Schlepperkriminalität und auf die große Bedeutung, die der Gesetzgeber deren Bekämpfung beigemessen hat, hingewiesen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0286, und vom 10. Mai 2000, Zl. 2000/18/0069, u.v.a.). Im übrigen durfte die belangte Behörde aus dem Umstand der gewerbsmäßigen Tatbegehung (§ 70 StGB) und aus der wiederholten Delinquenz durchaus zulässig auf eine Neigung des Beschwerdeführers zur Kriminalität und auf eine daraus resultierende nachhaltige Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen schließen.
Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang noch geltend, seit Begehung des Deliktes der Schlepperei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides seien etwa zweieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe. Im übrigen habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt, sodass die belangte Behörde zu dem Schluss kommen hätte müssen, für die Tatbegehung sei vor allem jugendlicher Leichtsinn verantwortlich gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden, weil einerseits der angeführte Zeitraum zu kurz ist, um angesichts der bisherigen schweren Rechtsbrüche allein deshalb ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers verlässlich annehmen zu können, und weil andererseits bei Berücksichtigung der wiederholten und planmäßigen Vorgangsweise bei der Tatausführung der Schlepperei von "jugendlichem Leichtsinn" nicht die Rede sein kann.
Unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 2 FrG bemängelt die Beschwerde die Ermittlungen und Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers. Bei den von der belangten Behörde unterlassenen Erhebungen hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zu seinem in Österreich wohnhaften Bruder ein "besonders enges geschwisterliches Verhältnis" pflege und dass das Verhältnis zu den übrigen Familienmitgliedern gespannt sei.
Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil sie gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) verstoßen. Aber selbst wenn man derartige Familienverhältnisse unterstellt, fallen diese nicht entscheidend ins Gewicht. Angesichts des - bereits erwähnten - besonders großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens in Verbindung mit jenem an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die gegenläufigen öffentlichen Interessen jedenfalls nicht, zumal - abgesehen von dem bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa sechsjährigen, weitgehend rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers - konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich fehlen und auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt werden (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/21/0170).
Aus den dargestellten Gründen war die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Jänner 2002
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