Normen
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 24. März 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, (nach der Aktenlage: einen jugoslawischen Staatsangehörigen), gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 unter Bedachnahme auf die §§ 37 und 38 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr.75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. April 1998 wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren gewerbsmäßigen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei schuldig gesprochen worden, im Zeitraum zwischen November 1995 und Juni 1996 in sieben Fällen gewerbsmäßig um seines Vorteiles Willen die Ein- und Ausreise von insgesamt mindestens 38 illegalen Fremden gefördert zu haben, indem er die illegale Einschleusung dieser Personen von Ungarn über Österreich nach Deutschland organisiert habe. Für seine Schleppertätigkeit habe er pro geschleppte Person entweder DM 4.000,-- oder DM 4.800,-- je nach dem, ob der Geschleppte über einen eigenen Reisepass verfügt habe oder nicht, verlangt. Es lägen daher eindeutig die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor, ohne dass es hiezu näherer Ausführungen bedürfe.
Die belangte Behörde habe nunmehr zu prüfen, inwieweit die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung der §§ 37 und 38 des Fremdengesetzes zulässig sei. Hiezu sei auszuführen, dass sich auch die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine minderjährigen Kinder im österreichischen Bundesgebiet befänden und laut Aktenlage offensichtlich ebenfalls Asylanträge gestellt hätten. Es werde durch die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes daher sehr wohl in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dennoch sei die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als Präventionsmaßnahme vor weiteren Schleppertätigkeiten dringend notwendig, weil dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe wiederholt und um seines Vorteiles Willen mehrere Personen illegal nach Österreich gebracht. Gerade die Schlepperei sei mit schwersten Gefährdungen der Rechtsbereiche Fremdenwesen und Grenzkontrolle verbunden. Im Hinblick auf die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Taten habe die Behörde erster Instanz zu Recht von einer derart schwer wiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Grenzkontrolle bzw. an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen gehabt, dass auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gerechtfertigt gewesen sei. Im Fall des Beschwerdeführers wögen jedenfalls die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme schwerer als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Allfällige Abschiebungshindernisse seien im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz, seien jedoch im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 75 FrG zu berücksichtigen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten und die deswegen erfolgte Verurteilung den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht habe, unbekämpft. Aufgrund der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Ansicht kein Einwand.
1.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsche der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen.
Die belangte Behörde hat zwar § 36 Abs. 1 FrG im Spruch des angefochtenen Bescheides zitiert, es aber - wie die insoweit eindeutige Bescheidbegründung zeigt - gänzlich unterlassen zu prüfen, ob im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, es vielmehr dabei bewenden lassen, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu bejahen. Ungeachtet dessen, dass sie damit die Rechtslage verkannt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0272), führt dies im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid verübte der Beschwerdeführer das Vergehen der gerichtlich strafbaren gewerbsmäßigen Schlepperei, indem er zwischen November 1995 und Juni 1996 in sieben Fällen gewerbsmäßig um seines Vorteiles Willen die Ein- und Ausreise von insgesamt mindestens 38 illegalen Fremden gefördert habe, indem er die illegale Einschleusung dieser Personen von Ungarn über Österreich nach Deutschland organisiert und pro geschleppte Personen entweder DM 4.000,-- oder DM 4.800,-- verlangt habe.
Die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), liegt - und insofern ist der vorliegende Beschwerdefall anderes gelagert als der dem vorgenannten Erkenntnis vom 31. Mai 2000 zugrunde liegende - im Hinblick auf das dargestellte besonders gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf der Hand. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Juni 1996 nicht mehr an Schleppereien beteiligt gewesen, sei im Oktober 1996 freiwillig in seine Heimat ausgereist und mittlerweile als Asylwerber zurückgekehrt, nichts zu ändern, ist doch jedenfalls der seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum noch zu kurz, als dass der Beschwerdeführer einen Wegfall oder doch eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr hinsichtlich der Begehung weiterer strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) hätte unter Beweis stellen können.
2.1. Mit dem erkennbar gegen die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG gerichteten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
2.2. Den Aufenthalt seiner Gattin und seiner minderjährigen Kinder, die ebenso wie er Asylanträge gestellt haben, im Bundesgebiet hat die belangte Behörde ohnehin berücksichtigt und daher - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.
Die Beschwerde lässt die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Schlepperei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), mindestens 38 Personen geschleppt habe, unbekämpft. Da er durch dieses Verhalten das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) und der Verhinderung strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) besonders große öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. das Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0428) in gravierender Weise beeinträchtigt hat, bestehen weder gegen die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, noch gegen das für den Beschwerdeführer negative Ergebnis der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. Bedenken.
3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG berücksichtigte Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4.1. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Berufung die unbefristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft und dazu vorgebracht, er habe sich viele Jahre in Österreich rechtmäßig aufgehalten, sodann freiwillig Österreich verlassen und auch freiwillig die Schleppertätigkeit aufgegeben. Er habe damit bekundet, dass er künftig von sich aus willens sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Seine erfolgte Wiedereinreise nach Österreich sei durch die politischen Ereignisse in Jugoslawien verursacht worden. Es sei keinesfalls notwendig gewesen, über ihn ein lebenslang währendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Es hätte vielmehr aus der Warte der durch § 36 FrG angesprochenen öffentlichen Interessen völlig ausgereicht, mit einer Ausweisung vorzugehen. Selbst unter der Annahme, es wäre ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen, wäre es unter dem Gesichtspunkt der angeführten Interessen ausreichend gewesen, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit einem Jahr festzulegen.
4.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa da hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Unter Bedachnahme auf die im erstinstanzlichen Bescheid zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes angestellten Erwägungen (illegale Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1990, illegaler Grenzübertritt im Oktober 1997 und nunmehriger - seit rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages am 3. Juli 1998 - unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, fünf rechtskräftige Bestrafungen wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechtes, Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in den wiederholten schwer wiegenden Gesetzesverstößen zu Tage getretenen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt ist, dass das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer zu verhängen sei.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. September 2000
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