VwGH 2000/05/0021

VwGH2000/05/00213.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Hedwig Hassler in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien 17., Hernalser Hauptstraße 141, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 13. Dezember 1999, Zl. MD-VfR - B XVI - 7/99, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: Dr. Maria d'Aron in Wien 16., Wilhelminenstraße 181), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §8;
BauO Wr §134;
BauO Wr §134a Abs1 lita idF 1996/042 ;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc idF 1996/042 ;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a lita;
BauO Wr §134a litc;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4 idF 1996/043 ;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §6;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §8;
BauO Wr §134;
BauO Wr §134a Abs1 lita idF 1996/042 ;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc idF 1996/042 ;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a lita;
BauO Wr §134a litc;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4 idF 1996/043 ;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe S 12.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom 17. September 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes auf der Liegenschaft EZ. 1623, KG Ottakring, bestehend aus den Grundstücken Nr. 601/3 und 601/4, Wilhelminenstraße 179. Plangemäß soll an der Wilhelminenstraße neben dem der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstück Nr. 177 ein weiterer (dritter) Abstellplatz errichtet werden, welcher an der linken Seite nach 1,50 m in einer Breite von rund 2,60 m über eine Länge von 4,80 m schräg Richtung Südwesten in das nach Norden abfallende Grundstück Wilhelminenstraße Nr. 179 hineingebaut werden soll. Die Größe des Abstellplatzes beträgt plangemäß insgesamt 12,48 m2.

Im bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 6206) sind die vom Vorhaben der mitbeteiligten Bauwerberin betroffenen Grundflächen mit "G" bzw. "W I 6,5 m O" gewidmet. Der hier zu beurteilende PKW-Abstellplatz ist auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche im Sinne des § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien geplant.

Die Beschwerdeführerin wendete ein, dem Plan sei nicht zu entnehmen, ob der Abstellplatz eben geplant oder ansteigend sei. Die mitbeteiligte Bauwerberin wolle eine Einfahrtsrampe in ihren Garten schaffen. Die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen sei bereits durch die an der rechten Grundgrenze befindliche Doppelgarage erfüllt. Die Anlage müsse so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten sei. Bei einer von der Straße her ebenen Abstellfläche würden diese Voraussetzungen vermutlich erfüllt, bei einer stärker ansteigenden Abstellfläche müsse jedoch damit gerechnet werden, dass beim Einfahren im ersten Gang sowohl erheblicher Motorenlärm als auch Abgase entstünden. Überdies leuchteten die Scheinwerfer direkt in die Wohnräume der Beschwerdeführerin.

Der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, für die Dauer einer Aus- bzw. Einfahrt könne ein Zeitraum von maximal 60 Sekunden angenommen werden. Die Entfernung zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrage ca. 34 m. Für die ungünstigste Stunde könne bei Parkplätzen für Wohnungen mit 0,5 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Stunde gerechnet werden. Erfahrungsgemäß könne für einen benzin- bzw. dieselkraftstoffbetriebenen PKW ein Schallleistungspegel von rund 85 dB angenommen werden. Bezogen auf eine Einfahrts- bzw. Ausfahrtsdauer von ca. 60 Sekunden verringere sich dieser Wert um 18 dB. Auf Grund der Entfernung zum Wohnhaus auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin komme es zu einer weiteren Reduzierung um 39 dB. Demnach sei bei diesem Wohnhaus mit Immissionen von 28 dB energieäquivalenter Dauerschallpegel in der ungünstigsten Stunde zu rechnen. Das Widmungsmaß für städtisches Wohngebiet betrage tagsüber 55 dB, A bewertet sowie in den Nachtstunden 45 dB, A bewertet. Dieses Widmungsmaß werde sowohl in den Tagesstunden als auch in der Nachtzeit nicht überschritten. Erhebliche Geruchsbelästigungen seinen nicht zu erwarten.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28. Jänner 1999 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes (WGG) "nach dem mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plan" - nachträglich - erteilt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Gemäß § 4 Abs. 4 des WGG seien Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig; Kleinanlagen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 seien in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offen stehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar seien. Bei dem gegenständlichen Einstellplatz handle es sich um eine Kleinanlage, die in einem Wohngebiet Bauklasse I errichtet werden soll. Auf der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft sei eine Garage mit einer Grundfläche von 37,46 m2 errichtet. Der nunmehr bewilligte dritte Stellplatz sei im Plan mit 12,48 m2 ausgewiesen. Die Anlagen zum Einstellen von PKWs im Vorgarten hätten somit insgesamt eine Größe von 49,94 m2. Soweit der Einstellplatz im Vorgarten errichtet werde, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der dem seitlichen Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung zustehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 89/05/0216). In den Gutachten sei eindeutig festgestellt, dass auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit keiner Überschreitung des Widmungsmaßes gemäß § 6 Abs. 1 WGG zu rechnen sei. Den schlüssigen Gutachten sei die Beschwerdeführerin tauglich nicht entgegen getreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien (BO) sind Vorgärten und Abstandsflächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u. ä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

Bei der Bestimmung des § 79 Abs. 6 BO handelt es sich um eine Abstandsbestimmung im Sinne des § 134a lit. a leg. cit. wie auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinne des § 134a lit. c leg. cit., auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0042). Seine Verletzung kann der Nachbar (§ 134 BO) jedoch Hinsichtlich einer auf einer solchen Fläche errichteten Zufahrt nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 96/05/0142).

Im Beschwerdefall ist auch § 4 Abs. 4 des WGG zu beachten, der in Übereinstimmung mit § 79 Abs. 6 BO von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft ausgeht, jedoch Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen für zulässig erklärt, wenn von diesen Flächen nicht mehr als 50 m2 mit solchen Kleinanlagen verbaut werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Norm im Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 97/05/0202, BauSlg Nr. 119/1998, ausgeführt, dass das gemäß § 134a Abs. 1 lit. a und c BO eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht dem Nachbarn einen Rechtsanspruch gewährt, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die im § 4 Abs. 4 WGG normierte Ausnahme von der Einhaltung des Seitenabstandes gewährt wird. Zu einer (Klein-)Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 4 WGG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 leg. cit. gehören Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen. Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. sind Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Gemäß Abs. 6 dieses Paragraphen heißt Stellplatz jene Teilfläche einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges einschließlich des Öffnens der Türen, der Kofferräume oder der Motorhaube dient. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Nebenanlagen sonstige Räume oder Anlagen, die dem Betrieb einer Garage oder eines Einstellplatzes dienen, wie Verbindungswege (Zu- und Abfahrten), Waschplätze, Werkstätten, Lagerräume oder Büroräume.

Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem - die selben Parteien und Grundstücke betreffenden - vorzitierten Erkenntnis vom 19. Mai 1998 ausgeführt, dass Kleinanlagen mit einer Bodenfläche bis zu insgesamt 50 m2 in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten dann zulässig sind, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abständen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offen stehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist. Im Beschwerdefall ist daher für die Beurteilung der Frage, ob mit dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben die im § 4 Abs. 4 WGG festgelegte 50 m2-Größe überschritten wird, die an der nord-westlichen Seite der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft bereits errichtete Garage mit einzubeziehen. In dem einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides der Baubehörde erster Instanz bildenden, mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plan ist diese Garage 37,46 m2 groß (die Seitenlängen sind im Plan wie folgt angegeben: 6,30 m, 6,35 m und 5,50 m; die Südseite der Garage bildet mit der Ost- und Westseite annähernd einen rechten Winkel). Die Maßangaben im Plan hat die Beschwerdeführerin vor den Baubehörden nicht substantiiert bestritten. Schon aus den Maßangaben im vorliegenden Plan kann aber durch einfache Rechenoperation festgestellt werden, wie groß diese Garage ist. Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sie die Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Mai 1999 an die belangte Behörde betreffend die Größe dieser Garage der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme übermittelt hat. Die in der Beschwerde nunmehr aufgestellte - nicht näher belegte - Behauptung, die Tiefe der Doppelgarage an der rechten (westlichen) Grundstücksgrenze sei größer als im Plan angegeben, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt und stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Bei der gegebenen Sachlage konnte daher die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass das bewilligte Bauvorhaben als Kleinanlage im Sinne des § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz zu bewerten ist, dessen Errichtung in der im Übrigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche im Sinne des § 79 Abs. 6 BO zulässig ist.

Gegen die Annahme der belangten Behörde, die bewilligte Kleinanlage gemäß § 4 Abs. 4 WGG lasse das nach der festgesetzten Widmung für Wohngebiet zulässige Ausmaß übersteigende Belästigungen der Beschwerdeführerin durch Lärm und üblen Geruch (§ 6 Abs. 1 WGG) nicht erwarten, hegt der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen ebenfalls keine Bedenken:

Nach § 6 Abs. 1 WGG muss jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so beschaffen sein, dass u. a. eine Gefährdung der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung u. a. der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist.

Da der bewilligte KFZ-Stellplatz offenbar kein Pflichtstellplatz im Sinne des § 36 WGG ist, kann die Parteistellung im Sinne des § 134 BO genießende Beschwerdeführerin im Verfahren zulässigerweise auch das Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO geltend machen. Der Nachbar besitzt nach § 6 WGG einen Rechtsanspruch darauf, dass mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0171).

Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs. 1 WGG angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde grundsätzlich im Ermittlungsverfahren festzustellen (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 96/05/0142). Hiebei ist auf die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil auf Grundflächen mit der - hier maßgeblichen - Widmung "Wohngebiet" das Ausmaß der im § 6 Abs. 6 BO näher umschriebenen Immissionsbelastung geringer anzusetzen ist als in Gebieten mit anderen Widmungen (siehe hiezu § 6 BO). Dass die Errichtung von Stellplätzen, auch wenn es sich nicht um Pflichtstellplätze handelt, von vorneherein im Wohngebiet nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt. Die Zahl der Pflichtstellplätze ist nicht schlechthin die Höchstzahl der im Wohngebiet erlaubten Stellplätze (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 92/05/0241). Von einem Stellplatz für einen PKW der hier zu beurteilenden Art, Größe und Lage, der als Kleinanlage gemäß § 4 Abs. 4 WGG zulässigerweise auf einer Fläche nach § 79 Abs. 6 BO errichtet wird, sind keine das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigende Belästigungen der Nachbarn zu erwarten, weil er im Hinblick auf seine Nähe zur Verkehrsfläche keine größeren Immissionen erzeugt, als sie vom vorbeifließenden Verkehr ausgehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. November 1972, Slg. Nr. 8317/A). Dass der vorbeifließende Verkehr an der hier maßgeblichen öffentlichen Verkehrsfläche das Widmungsmaß übersteigen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist im Verfahren vor den Baubehörden auch nicht hervorgekommen.

Ausgehend von dieser Rechtsansicht bedarf es daher im Beschwerdefall keiner weiteren Ermittlungen über die durch die Benützung des bewilligten Stellplatzes verursachten Lärm- und Geruchsbelästigungen.

Aus diesen Gründen liegt somit die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mitbeteiligten Bauwerberin betrifft den beanspruchten Betrag für nicht erforderliche und auch nicht entrichtete "Pauschalgebühren".

Dr. Andre d'Aron und Mag. Erhard d'Aron kommt im Beschwerdeverfahren die Stellung einer mitbeteiligten Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG nicht zu. Sie waren nicht Bauwerber und konnten daher durch den Erfolg der Anfechtung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt werden. Wien, am 3. Juli 2001

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