VwGH 99/13/0002

VwGH99/13/000217.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 24. November 1998, Zl. MD-VfR - S 46/98, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 und 1995 sowie für das erste Halbjahr 1996 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §35 Abs1;
BAO §36 Abs1;
BAO §37;
BAO §79;
BAO §92;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
GSVG 1978 §46;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §16 Abs2;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KommStG 1993 §3;
KommStG 1993 §8 Z2;
KStG §1 Abs2 Z2;
KStG §2 Abs1;
KStG §2 Abs5;
KStG §2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §35 Abs1;
BAO §36 Abs1;
BAO §37;
BAO §79;
BAO §92;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
GSVG 1978 §46;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §16 Abs2;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KommStG 1993 §3;
KommStG 1993 §8 Z2;
KStG §1 Abs2 Z2;
KStG §2 Abs1;
KStG §2 Abs5;
KStG §2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an die "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Betrieb gewerblicher Art Werksküche" adressierten Bescheid vom 13. August 1996 schrieb der Magistrat der Stadt Wien nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für den Zeitraum der Jahre 1994 und 1995 sowie des ersten Halbjahres 1996 unter gleichzeitiger Verhängung eines Säumniszuschlages vor. Der Betrieb der Werksküche durch die beschwerdeführende Partei hebe sich mit der Versorgung von Personen - seien es auch ausschließlich Bedienstete - von den sonstigen Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei ab und bilde damit eine wirtschaftliche Einheit von einer gewissen Selbständigkeit, wurde in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt. Die Einrichtung der Werksküche diene zumindest überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit, weil die Verpflegung von Bediensteten nicht durch gesetzliche oder behördliche Anordnung geregelt sei und die Leistungsempfänger auch durch keine solche Anordnung zur Annahme der Leistungen verpflichtet seien. Da für die Werksküche der beschwerdeführenden Partei die Merkmale eines Betriebes gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 1 KStG 1988 gegeben seien, unterliege die beschwerdeführende Partei mit den im Rahmen dieses ihres Betriebes gewerblicher Art gewährten Arbeitslöhnen der Kommunalsteuer.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie biete ihren Dienstnehmern im Verwaltungsgebäude Wien die Möglichkeit an, eine warme Mittagsmahlzeit im Hause zu konsumieren, was in der Zeit von 11.15 Uhr bis 13.30 Uhr möglich sei, während es außerhalb dieser Zeit keine Essensausgabe gebe. Es würden keine Getränke verkauft, lediglich Sodawasser werde kostenlos zur Verfügung gestellt. Für diese Versorgung der Dienstnehmer gebe es keine eigene Buchhaltung und Kostenrechnung. Die Weisungslage sehe vielmehr eine buchhalterische und kostenrechnungsmäßige Integration in die Rechnungsführung des Sozialversicherungsträgers vor. Die anfallenden Gesamtkosten (Personal- und Sachkosten) würden zu rund 71 % vom Dienstgeber (Sozialfonds) getragen, während die Dienstnehmer einen Beitrag von etwa 29 % leisteten. Die Leistung des Dienstgebers erfolge in Entsprechung der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Sozialleistungen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 Z. 2 ASVG verpflichte den Hauptverband zur Aufstellung solcher Richtlinien, in denen den Versicherungsträgern die Möglichkeit gegeben werde, bis zu 2,5 % der laufenden Bezüge aller Bediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr für freiwillige soziale Zuwendungen zu verwenden. Im Speisesaal sei keine Kassa vorhanden; die Speisen seien mit Bons zu bezahlen, die ausschließlich von Bediensteten im Vorhinein bezogen werden könnten. Eine Verköstigung von anstaltsfremden Gästen sei nicht vorgesehen. Es handle sich damit nicht um eine Kantine, wie sie im Rahmen größerer Unternehmen oft in Form eines selbständigen Betriebes zur Verköstigung auch nicht dem Unternehmen angehöriger Gäste geführt werde. Im Jahre 1995 seien im Verwaltungsgebäude Wien an die Dienstnehmer täglich durchschnittlich 397 Essen ausgegeben worden. Die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände unterliege nicht dem für die Kommunalsteuer maßgebenden Unternehmensbegriff des Umsatzsteuergesetzes. Dies werde auch durch die Bestimmung des § 2 Abs. 4 UStG 1994 deutlich, welche für die Umsatzsteuerpflicht eine Fiktion aufgestellt habe. Dem Unternehmensbegriff des Kommunalsteuergesetzes, welchem eine dem § 2 Abs. 4 UStG 1994 entsprechende Ausnahmebestimmung fehle, könne die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände nicht unterstellt werden. Ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 3 Abs. 3 KommStG 1993 liege nicht vor, weil es an den hiefür maßgeblichen Voraussetzungen des § 2 KStG 1988 fehle. Wirtschaftliche Selbständigkeit liege nicht vor, weil keine eigene Organisation, Einheit oder Abteilung bei der beschwerdeführenden Partei für den Küchenbetrieb bestehe, sondern die Wirtschaftsabteilung der Hauptstelle neben ihren zahlreichen anderen Aufgaben auch diesen Bereich betreue. Es gebe auch keine eigene Buchhaltung oder Kostenrechnung. Es bestehe vielmehr eine buchhalterische und kostenrechnungsmäßige Integration in die Rechnungsführung des Sozialversicherungsträgers; auch an einer besonderen Leitung fehle es. Die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der Ausgabe von Mittagessen an Dienstnehmer sei nicht privatwirtschaftlicher Natur, sondern stelle sich im Sinne des § 2 Abs. 5 KStG 1988 als Ausfluss hoheitlicher Verwaltungsaufgaben dar. Sei doch der Küchenraum samt dem zugehörigen Speisesaal primär in Erfüllung arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften eingerichtet worden. Nach Arbeitnehmerschutzrecht sei der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, den Arbeitnehmern Aufenthaltsräume mit Sitzgelegenheiten und Tischen in ausreichender Anzahl zur Einnahme von Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung werde mit dem Küchenbetrieb entsprochen. Es gehöre der Küchenbetrieb zudem auch zu den dienstrechtlichen Verpflichtungen der Sozialversicherungsträger. Sähen doch die Richtlinien über die Gewährung von Sozialleistungen durch Sozialversicherungsträger die Gewährung verbilligter Mahlzeiten zur Verköstigung der Bediensteten am Arbeitsplatz und die Gewährung freier oder verbilligter alkoholfreier Getränke zum Verbrauch im Betrieb ausdrücklich vor. Es bestehe deshalb auch ausschließlich für die Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Konsumation einer warmen Mittagsmahlzeit. Eine dienstlichorganisatorische Maßnahme, die auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften gesetzt werde und keinerlei wirtschaftliche Vorteile für die Anstalt bringe, sondern lediglich dem reibungslosen Dienstbetrieb diene, könne nicht als nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Eine solche Tätigkeit werde im Rahmen der hoheitlichen Verwaltungsaufgaben durchgeführt. Die Ausgabe des Mittagsessens im Hause gewährleiste den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes ohne zeitliche Unterbrechung, wie sie mit der Einnahme der Mahlzeit außer Haus immer verbunden sein könne. Auch der Bundesminister für Finanzen habe in einem Erlass Dienstküchen und Kantinen zur Versorgung öffentlich Bediensteter als Hoheitsbetriebe beurteilt und einen Mischbetrieb nur dann unterstellt, wenn neben den genannten Personen auch Fremde mitversorgt würden. Einrichtungen zur Essensausgabe, die lediglich der Verköstigung von Bediensteten dienten, ohne dass anstaltsfremde Personen Zugang hätten, seien somit immer dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und niemals der Privatwirtschaftsverwaltung. Selbstversorgungsbetriebe seien auch nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur nicht zum Unternehmensbereich zu zählen. Es habe der Bundesminister für Finanzen in einem Erlass auch klar gestellt, dass Selbstversorgungsbetriebe mangels Einnahmen nicht zum kommunalsteuerpflichtigen Bereich gehörten. Der Erzielung von Einnahmen diene die Essensausgabe keinesfalls und es würden auch andere wirtschaftliche Vorteile dadurch nicht erreicht. Es handle sich um eine reine Sozialeinrichtung, bei der schon von der Zielsetzung her keinerlei wirtschaftliche Vorteile beabsichtigt seien, sondern nur eine gesetzeskonforme Versorgung der Dienstnehmer. Da die beschwerdeführende Partei einen "Betrieb gewerblicher Art Werksküche" nicht betreibe, sei auch die Bescheidadressierung als unrichtig anzusehen. Darauf hinzuweisen sei zudem, dass die beschwerdeführende Partei im Grunde des § 8 Z. 2 KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit sei. Handle es sich bei ihr doch um eine Einrichtung für Zwecke, deren Erfüllung die Allgemeinheit fördere.

In einer vor dem Magistrat der Stadt Wien aufgenommenen Niederschrift gab der Leiter der Rechtsabteilung der beschwerdeführenden Partei die Größe der zur Verfügung stehenden Räume des Küchenbetriebes mit 285 m2 bekannt, gab an, dass es zwei Menüs und keinen Getränkeverkauf gebe, dass die Einnahme mitgebrachter Speisen untersagt sei und dass betriebsfremde Personen entgeltlich nicht verköstigt würden. Im Rahmen der Wirtschaftsabteilung erstelle der Küchenleiter den Menüplan, die entsprechenden Einkaufslisten und sei mit seinen Mitarbeitern für die Speisenzubereitung und Speisenausgabe zuständig. Der Einkauf erfolge durch außerhalb des Küchenbetriebes tätige Mitarbeiter der Wirtschaftsabteilung. Die Kontrolle der Einhaltung des Kostenrahmens erfolge durch den Küchenleiter in Zusammenarbeit mit anderen Dienstnehmern der Wirtschaftsabteilung. In der Buchhaltung scheine kein eigener Kontenkreis für die Betriebsküche auf. Die Kosten würden über drei Verrechnungskonten geführt, welche am Jahresende erfolgswirksam aufgelöst würden. Die Personal- und Betriebskosten seien im Wege der Kostenstellenrechnung ermittelt worden, weil sie in den gesamten Personal- und Betriebskosten der beschwerdeführenden Partei enthalten seien. Eine Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1995 ergebe, dass für die Betriebsküche insgesamt S 6,564.000,-- an Kosten angefallen seien, wobei durch Zuzahlung der Bediensteten (Bons-Kauf um S 14,-- pro Menü) ein Betrag von S 1,260.000,-- (19,2 % der Kosten) geleistet worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Eine wirtschaftliche Selbständigkeit sei nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 dann anzunehmen, wenn sich die wirtschaftliche Tätigkeit aus der Gesamtbetätigung der Körperschaft heraushebe, heißt es in der Bescheidbegründung. Seien Merkmale vorhanden, die darauf hinwiesen, dass es sich bei der geschaffenen Einrichtung um eine wirtschaftliche Einheit von einer gewissen Selbständigkeit handle, so liege ein Betrieb gewerblicher Art vor, ohne dass das Vorliegen aller Merkmale vorausgesetzt sei. Solche Merkmale könnten z.B. besondere Leitung, gesondertes Personal, gesonderter Geschäftskreis oder ähnliche auf eine Einheit hindeutende Merkmale sein. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 5 KStG 1988 sei insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handle, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet sei. Die Einrichtung der Werksküche diene einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit, weil die Verpflegung von Bediensteten der beschwerdeführenden Partei, auch wenn dies einen reibungslosen Dienstbetrieb unterstütze, nicht durch gesetzliche oder behördliche Annordnung geregelt sei und die Leistungsempfänger durch keine derartige Anordnung zur Annahme dieser Leistungen verpflichtet seien. Somit seien die Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art gegeben, weshalb die beschwerdeführende Partei mit den im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art (Werksküche) gewährten Arbeitslöhnen der Kommunalsteuer unterliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften.

§ 3 Abs. 3 KommStG 1993 ordnet an, dass die Körperschaften des öffentlichen Rechtes nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 jede Einrichtung, die

Stichworte