Normen
11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
11992E177 EGV Art177;
11997E028 EG Art28;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
61975CJ0104 de Peijper VORAB;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61994CJ0201 The Medicines Control Agency VORAB;
61996CJ0100 British Agrochemicals Association ;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;
PMG 1997 §11 Abs2;
UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;
VwRallg;
11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
11992E177 EGV Art177;
11997E028 EG Art28;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
61975CJ0104 de Peijper VORAB;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61994CJ0201 The Medicines Control Agency VORAB;
61996CJ0100 British Agrochemicals Association ;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;
PMG 1997 §11 Abs2;
UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;
VwRallg;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die zu 99/07/0208 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
und 2. zu Recht erkannt:
Die mit den übrigen Beschwerden angefochtenen Bescheide werden
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in
der Höhe von S 195.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei war, wie sich aus den mit den Beschwerdeschriften vorgelegten Firmenbuchauszügen ergibt, eine Gesellschaft mbH, deren einziger Gesellschafter H.N. war. Dem mit der zu 99/07/0208 protokollierten Beschwerde beigelegten, das Unternehmen dieser Gesellschaft betreffenden Firmenbuchauszug kann entnommen werden, dass die Gesellschaft mbH vor Erhebung der zu 99/07/0208 protokollierten Beschwerde, aber nach Erhebung der übrigen Beschwerden mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom 27. September 1999 nach den Bestimmungen der §§ 2 ff des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996 (UmwG), die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf ihren Alleingesellschafter H.N. beschloss, welcher das von der Gesellschaft mbH betriebene Unternehmen als Einzelkaufmann unter der Firma der Gesellschaft mit dem Zusatz "Nfg. H.N." weiterführt. Diesen Sachverhalt hat die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof mit einer in allen Beschwerdeverfahren erstatteten, den Firmenbuchstand des Unternehmens des Einzelhandelskaufmannes H.N. wiedergebenden Eingabe bekannt gegeben. Ins Firmenbuch eingetragen wurde die Umwandlung am 3. November 1999.
Den Gegenstand der Beschwerdefälle bilden an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) gestellte Anträge der beschwerdeführenden Partei, mit denen sie die vereinfachte Zulassung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die mit einem im Inland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch seien, nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 (im Folgenden kurz: PMG) begehrte (Bewilligung des Parallelimports). Die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Abweisung ihrer Anträge auf vereinfachte Zulassung des Inverkehrbringens nachstehend genannter Pflanzenschutzmittel durch gemäß § 6 Abs. 1 PMG erlassene Bescheide des BFL mit nachstehend genanntem Datum wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde im Folgenden angeführten Datums in folgenden Beschwerdefällen abgewiesen:
Beschwerdefall Pflanzenschutzmittel Bescheid desBFL angef. Bescheid
99/07/0096 "Pasta Caffaro" 19. Okt. 1998 28. April 1999
99/07/0097 "Fitonex MC 30" 19. Okt. 1998 28. April 1999
99/07/0098 "Supermix" 19. Okt. 1998 28. April 1999
99/07/0099 "Dorsan 48 EC" 19. Okt. 1998 28. April 1999
99/070100 "Simatylone LA 50" 19. Okt. 1998 28. April 1999
99/07/0101 "Ardanet 500 SC" 19. Okt. 1998 28. April 1999
99/07/0111 "Butizyl" 3. Nov. 1998 21. Mai 1999
99/07/0112 "Belchim Simazine
500 SC" 3. Nov. 1998 21. Mai 1999
99/07/0137 "Zolone Liquido 34" 19. Nov. 1998 21. Juni 1999
99/07/0138 "Reldan 22" 19. Nov. 1998 21. Juni 1999
99/07/0139 "Lenatex" 19. Nov. 1998 21. Juni 1999
99/07/0140 "Belchim Lencil 80" 19. Nov. 1998 21. Juni 1999
99/07/0141 "Acryptane 500" 19. Nov. 1998 21. Juni 1999
99/07/0208 "Darvor" 14. April 1999 20. Okt. 1999
Das BFL hatte seine abweislichen Bescheide jeweils mit dem Fehlen der in § 11 Abs. 2 PMG gesetzlich normierten Voraussetzungen einer Identität der zur vereinfachten Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittel mit den jeweils bereits zugelassenen Pflanzenschutzmitteln begründet. An der gesetzlich definierten Identität fehle es in den meisten Fällen deshalb schon, weil das zur vereinfachten Zulassung beantragte Präparat nicht vom selben Hersteller wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel stamme. Zudem hätten zum überwiegenden Teil Analyseergebnisse Unterschiedlichkeiten in den Chromatogrammen der Hochdruck-Flüssigkeitschromatographie und den Spektren der Fourier-Transform-Infrarot-Spektroskopie gezeigt, welche sich nur mit Abweichungen von der in Österreich zugelassenen Zusammensetzung erklären ließen. In einigen Fällen wurde auch auf niedrigere oder in der Zusammensetzung differierende Wirkstoffgehaltsmengen und auf Unterschiedlichkeiten in der Zusammensetzung der Beistoffe verwiesen, welche sich in einzelnen Fällen auch aus der von der ausländischen Zulassungsbehörde zur Verfügung gestellten Rezeptur ergeben hätten.
In ihren gegen die Bescheide des BFL erhobenen Berufungen wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die vom BFL gesehene Maßgeblichkeit der Identität des Herstellers des Mittels mit dem Vorbringen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Identität des Herstellers für die Frage einer Identität des Mittels nicht maßgeblich sei. Der Hersteller des Produktes werde ohnehin durch die Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes geschützt. Entscheidend sei vielmehr, ob das Mittel dem in Österreich schon zugelassenen Mittel in einer Weise entspreche, welche die Unbedenklichkeit der Anwendung gewährleiste. Auch der österreichische Gesetzgeber vertrete, wie sich aus den Gesetzesmaterialien zum Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ersehen lasse, die Auffassung, dass ein Verstoß gegen Art. 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV) nur unter den in Art. 36 EGV genannten Voraussetzungen zulässig sein könne, wobei Art. 36 EGV als Durchbrechung des für den Binnenmarkt grundlegenden Freiverkehrsprinzips eng auszulegen sei. Soweit das BFL sich auf das Urteil des EuGH vom 20. Mai 1976, Rs 104-75, "de Peijper", mit dem Argument beziehe, im dort zugrunde liegenden Fall sei Identität des Herstellers vorgelegen, müsse darauf hingewiesen werden, dass durch dieses Erkenntnis nicht die Frage der Herstelleridentität beurteilt, sondern grundsätzlich festgehalten worden sei, dass jede gegen Art. 30 EGV verstoßende Regelung oder Praxis dann nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 36 EGV falle, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch andere Maßnahmen geschützt werden könnten, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten. Auf das Urteil des EuGH vom 12. November 1996, Rs C-201/94 , sei in diesem Zusammenhang zu verweisen. Soweit das BFL seine abweisenden Bescheide damit begründet habe, dass die Wirkstoffgehalte geringfügig differierten und deshalb keine Identität vorliege, sei erneut auf das Urteil des EuGH vom 20. Mai 1976, Rs 104-75, "de Peijper", hinzuweisen, in welchem ausgeführt werde, dass im Hinblick auf Varianten des Mittels nur dann Unterschiedlichkeiten anzunehmen seien, wenn in der Auswirkung relevante Unterschiede bestünden. Für Pflanzenschutzmittel sei von der "Quasi-Identität" auszugehen, wenn sich zwischen den Varianten keine andere Wirkung auf die zu schützenden Pflanzen oder die Umwelt oder keine anderen schädlichen Wirkungen auf Gesundheit von Mensch und Tier ergäben. In Österreich würden Wirkstofftoleranzen bis zu 10 % toleriert, weil solche Toleranzen im Hinblick auf die zum Teil wesentlich gravierenderen sonstigen klimatischen Einflüsse anlässlich der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels vernachlässigbar seien. Dies sei behördenbekannt. Im genannten Urteil des EuGH vom 20. Mai 1976, Rs 104-75, "de Peijper", sei auf geringfügige Konzentrationsunterschiede Bezug genommen und ausgesprochen worden, dass derartig geringe Unterschiede in der Wirkstoffzusammensetzung den freien Handelsverkehr nach Art. 30 EGV nicht beeinträchtigen dürften. Unterschiedlichkeiten in der chemischen Zusammensetzung und Menge von Beistoffen seien völlig irrelevant, weil es nur auf die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels ankomme. Mit einer unterschiedlichen Formulierung der Beistoffe hätte es jeder Hersteller eines Mittels in der Hand, wiederum eine Monopolisierung des jeweiligen Mitgliedsstaatenmarktes herbeizuführen. Es seien der beschwerdeführenden Partei im Übrigen in keinem einzigen Fall die teilweise höchst kostenintensiven Analysenergebnisse zur Verfügung gestellt worden, sodass die beschwerdeführende Partei mangels entsprechender Ausführungen in den Bescheidbegründungen auch gar nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der Beurteilungen der Zusammensetzung des identischen Pflanzenschutzmittels zu überprüfen. Die Hinweise auf die Analysenergebnisse seien als Scheinbegründung anzusehen, die auch rechtlich verfehlt sei, weil es für die Frage, welche Auswirkungen die beantragten Mittel im Vergleich zu den zugelassenen Mitteln haben könnten, nicht auf die Beistoffe, sondern nur auf die Wirkstoffe ankomme. Für das Mittel "Supermix" (99/07/0098) habe eine unter einem vorgelegte Vergleichsanalyse der Universität Gent die Mittel- und Wirkungsidentität mit dem schon zugelassenen Produkt bestätigt. Hinsichtlich des Mittels "Zolone Liquido 34" (99/07/0137) habe das BFL die Identität mit dem in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Identitätsbestätigungen vom 21. Oktober 1996, 8. Juli 1997 und 29. Juli 1997 schon ausgesprochen. Der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit habe auch in Österreich zu gelten. Innergemeinschaftlich zugelassene Mittel dürften nur dann nicht in Verkehr gebracht werden, wenn Nachteile im Sinne des Art. 36 EGV zu erwarten seien. Dies sei im Hinblick auf die hier zu beurteilenden Pflanzenschutzmittel mit Sicherheit nicht der Fall, weshalb die von der Industrie willkürlich veranlassten minimalen Formulierungsunterschiede - manchmal werde auch nur ein anderer Farbstoff eingesetzt, um eine Unterschiedlichkeit zu bewirken - unzulässige Handelshemmnisse herbeiführten.
In ihren in den Beschwerdefällen 99/07/0137 bis 0141 erhobenen Berufungen führte die beschwerdeführende Partei noch ins Treffen, dass die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die Rechtsgrundlage für die kontrollierte Liberalisierung des Pflanzenschutzmittelmarktes darstelle. Das in dieser Richtlinie geforderte hohe Schutzniveau der Zulassung garantiere, dass ein Pflanzenschutzmittel aus einem Land nicht qualitativ minderwertiger als ein solches Produkt aus einem anderen Land sei, sodass bei gleichen Anwendungsverhältnissen keine Gefahr für die Umwelt bestehe. Die hohen Anforderungen der Zulassung beträfen die Erstzulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedsstaat im Sinne des zu garantierenden hohen Schutzniveaus im gesamten Gebiet der Union. Für parallel importierte Pflanzenschutzmittel, die im Herkunftsland bereits nach den Kriterien dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden seien, liege Verkehrsfreiheit in Österreich jedenfalls dann vor, wenn diese Mittel, ohne in allen Punkten übereinzustimmen, mindestens nach der gleichen Formel und unter Verwendung der gleichen Wirkstoffe hergestellt worden seien und sich keine relevante andere Wirkung auf die zu schützenden Pflanzen oder die Umwelt ergebe. Ergänzend verwies die beschwerdeführende Partei in diesen Berufungen auch auf den Schlussantrag des Generalanwaltes vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-100/96 .
In den Begründungen der die Berufungen abweisenden angefochtenen Bescheide wird von der belangten Behörde auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip und auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 PMG verwiesen, deren Auslegung zwingend dazu führen müsse, alle drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 PMG als kumulativ erfordert normiert zu erkennen. Wenn die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertrete, dass darauf abzustellen sei, ob das Pflanzenschutzmittel dem in Österreich bereits zugelassenen Mittel in einer Weise entspreche, welche die Unbedenklichkeit der Anwendung gewährleiste, müsse diesem Vorbringen die Bestimmung des § 11 Abs. 2 PMG entgegengehalten werden. Die Richtlinie 91/414/EWG verlange in ihrem Anhang III Teil A Nr. 1.2. ausdrücklich die Angabe des Herstellers der Zubereitung und der Wirkstoffe. Auch nach einem der Republik Österreich zugegangenen Schreiben der Europäischen Kommission liege Identität nur vor, wenn das eingeführte Pflanzenschutzmittel vom gleichen Hersteller stamme. Das BFL sei eine gesetzlich anerkannte Versuchseinrichtung, bei den von ihm angewandten Methoden handle es sich um international anerkannte wissenschaftliche Prüfungsverfahren. Zur Bekanntgabe von Daten aus dem nichtöffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters an eine vom Zulassungsinhaber verschiedene Person sei die Behörde nicht befugt. Auch auf § 17 Abs. 3 AVG und Art. 20 Abs. 3 B-VG müsse im gegebenen Zusammenhang verwiesen werden. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Identitätsbestätigungen vom 2. Oktober 1996, 8. Juli 1997 und 29. Juli 1997 seien auf der Grundlage des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1990 ergangen. Mit der Neuerlassung des Pflanzenschutzmittelgesetzes im Jahre 1997 seien die Identitätskriterien im § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes neu festgelegt worden, sodass die nun zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage völlig unterschiedlich sei. Eine von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Analyse zweier Pflanzenschutzmittel durch die Universität Gent habe bloß festgestellt, dass die Analysen keinen Hinweis darauf gäben, dass die beiden Produkte unterschiedliche biologische Aktivitäten aufweisen würden. Zu den Hinweisen der beschwerdeführenden Partei auf das Gemeinschaftsrecht sei erwidert, dass die Richtlinie 91/414/EWG in ihrem Art. 3 Abs. 1 vorsehe, dass die Mitgliedsstaaten vorschreiben, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen hätten. Das bedeute, dass es in Bezug auf Pflanzenschutzmittel kein innergemeinschaftliches Zulassungsverfahren gebe. Auch aus einer der Republik Österreich zugegangenen Stellungnahme der Kommission gehe hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG auf eine Regelung über Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln verzichtet habe. Die sachliche Beurteilung des BFL über die Unterschiedlichkeiten der Beschaffenheit der zur vereinfachten Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittel von den zugelassenen Mitteln sei als unbedenklich zu beurteilen. Es sei die beschwerdeführende Partei den Untersuchungsergebnissen des BFL auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In den zu 99/07/0096 bis 99/07/0100, 99/07/0112 sowie 99/07/0138 bis 0141 angefochtenen Bescheiden führte die belangte Behörde zudem aus, dass der Umstand, dass das zur vereinfachten Zulassung beantragte Pflanzenschutzmittel nicht vom selben Hersteller wie das zugelassene Mittel stamme, schon allein dazu ausreiche, die Abweisung des Antrages zu rechtfertigen. In dem zu 99/07/0208 angefochtenen Bescheid wurde die Abweisung des Antrages allein mit der fehlenden Herstelleridentität begründet.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt wird, dass sich die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Stattgebung ihrer Anträge auf vereinfachte Zulassung der betroffenen Pflanzenschutzmittel nach § 11 PMG als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat jeweils repliziert.
Im Verfahren über die zu 99/07/0208 protokollierte Beschwerde hat die belangte Behörde eine Ergänzung zur Gegenschrift vorgelegt, in welcher sie auf den oben festgestellten gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsvorgang verwiesen und hilfsweise die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat den Verwaltungsgerichtshof schließlich ebenso vom Umwandlungsvorgang in Kenntnis gesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über die Beschwerdefälle erwogen:
Zu der zu 99/07/0208 protokollierten Beschwerde:
Nach § 2 Abs. 1 UmwG kann die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt.
Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über (Z. 1) und erlischt die Kapitalgesellschaft, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf (Z. 2).
Nach § 4 Abs. 2 UmwG kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter führt, wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma führt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
Der mit der zu 99/07/0208 protokollierten Beschwerde angefochtene Bescheid erging an die Gesellschaft mbH und wurde ihrem im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter am 4. November 1999 zugestellt. Mit 3. November 1999 jedoch war die Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch erfolgt und hatte die in § 2 Abs. 2 UmwG resultierenden Rechtsfolgen ausgelöst. Die am Tage darnach durch Zustellung erlassene Erledigung der belangten Behörde ist ins Leere gegangen und kann mangels eines rechtlich existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 1999, 99/13/0234, mit weiterem Hinweis). Die seit 3. November 1999 nicht mehr der Gesellschaft, sondern dem vormaligen Alleingesellschafter als Einzelhandelskaufmann zuzurechnende Berufung gegen den Bescheid des BFL vom 14. April 1999 konnte durch die an die nicht mehr existente Gesellschaft mbH gerichtete, zu 99/07/0208 angefochtene Erledigung rechtlich nicht erledigt werden und ist unverändert offen.
Die zu 99/07/0208 protokollierte Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Zu den übrigen Beschwerden:
Nach § 17 Abs. 2 HGB in seiner durch BGBl. I 159/1998 gestalteten Fassung kann ein Kaufmann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren.
Aufgrund dieser Bestimmung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf der Basis der ihm vorgelegten Firmenbuchauszüge und konform mit der von der beschwerdeführenden Partei erstatteten Anzeige der Rechtsnachfolge des vormaligen Alleingesellschafters in die Rechtsstellung der zuvor beschwerdeführenden Gesellschaft im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 UmwG veranlasst, der durch § 2 Abs. 2 UmwG eingetretenen Rechtsnachfolge durch nunmehrige Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei mit ihrer bekannt gegebenen und der Rechtslage entsprechenden Firma Rechnung zu tragen.
In der Sache selbst war zu den zulässig erhobenen Beschwerden Folgendes zu erwägen:
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.
Die von der belangten Behörde angewendete Gesetzesbestimmung des § 11 PMG wurde, wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 563 der Beilagen XX. GP, zu entnehmen ist, im Hinblick auf eine gemeinschaftsrechtskonforme Regelung des Parallelimports von Pflanzenschutzmitteln als erforderlich angesehen.
Nach § 11 Abs. 1 PMG bedarf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die
1. mit einem im Inland bereits - ausgenommen nach § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind und
2. in anderen Staaten, die Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellt werden oder zugelassen sind, einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.
Nach § 11 Abs. 2 PMG ist ein Pflanzenschutzmittel mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es
- 1. vom selben Hersteller stammt,
- 2. die gleichen Wirkstoffe in der gleichen Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und
3. ansonsten mit diesem in Zusammensetzung, Beschaffenheit, Kennzeichnung - ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber - und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt.
Dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden die Bestimmung des § 11 Abs. 2 PMG in einer Weise ausgelegt hat, die auf der Basis des Textes der geschaffenen Vorschrift den traditionellen, an § 6 ABGB orientierten Auslegungsregeln gerecht wird, ist nicht zu bestreiten und wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht angezweifelt. Kumulative Normierung aller drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 PMG, Unabdingbarkeit der Herstelleridentität und reine Zusammensetzungsbezogenheit der Beschaffenheit des zu prüfenden Mittels sind Ergebnisse einer Auslegung des § 11 Abs. 2 PMG, denen im Blickwinkel gesetzestreuer Anwendung innerstaatlichen Rechtes - ungeprüft der Frage allerdings des Zustandekommens zugrunde liegender Sachverhaltsfeststellungen in einem mängelfreien Verfahren - rechtlich nicht entgegenzutreten wäre.
Die beschwerdeführende Partei nimmt aber den Schutz des Gemeinschaftsrechtes für sich in Anspruch und macht einen Verstoß der Gesetzesanwendung der belangten Behörde gegen Art. 28 EG (ex-Art. 30 EGV) geltend.
Der Anwendung des Gemeinschaftsrechtes konnte sich die belangte Behörde mit dem Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht erfolgreich entziehen. Zum Normenbestand, der gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, zählt seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Gemeinschaftsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges, der im Urteil des EuGH vom 9. März 1978, Rs 106-77, "Simmenthal", dahin umschrieben wurde, dass die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedsstaaten nicht nur zur Folge haben, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird, sondern dass gegebenenfalls auch ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären (siehe hiezu etwa Griller, Der Anwendungsvorrang des EG-Rechts in ecolex 1996, 639ff, Jabloner, Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in ÖJZ 1995, 921ff, sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni. 1999, 97/17/0501 bis 0503, vom 23. Juli 1999, 98/02/0075, und vom 20. September 1999, 99/10/0071).
Dass die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln keine Regelungen zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln trifft, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift erneut vorträgt, trifft zu. Welche Bedeutsamkeit es allerdings dann haben soll, dass im Anhang III Teil A Z. 1.2. der Richtlinie der Hersteller der Zubereitung und der Wirkstoffe mit Namen und Anschriften einschließlich des Standortes des Betriebes zu nennen ist, wenn ein Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Einklang mit der Richtlinie gestellt wird, bleibt unerfindlich. Regelt die Richtlinie die nach ihren Vorschriften durchzuführende (erstmalige) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Gemeinschaftsgebiet, dann sagt die Vorschrift des Anhangs der Richtlinie, dass einem solchen Zulassungsantrag der Name des Herstellers anzuschließen ist, überhaupt nichts über die Frage aus, was für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit solchen Pflanzenschutzmitteln zu gelten hat, von denen behauptet wird, sie seien einem im Gemeinschaftsgebiet bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel gleichzuhalten.
Diese Frage war, worauf die beschwerdeführende Partei von Anfang an zutreffend hingewiesen hat, auf der Grundlage des Art. 28 EG (ex-Art. 30 EGV) zu beantworten, nach welcher unmittelbar anzuwendenden Vertragsbestimmung mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedsstaaten verboten sind.
Art. 30 EG (ex-Art. 36 EGV) wiederum normiert, dass die Bestimmungen der Art. 28 und 29 EG Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegenstehen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellen.
In Auslegung dieser Bestimmungen hat der EuGH in seinen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Judikaten zu Fällen des Parallelimports solcher Waren, deren Verbreitung im Interesse höherwertiger Schutzgüter einer besonderen Kontrolle bedarf, folgende Grundsätze geprägt:
Im Urteil vom 20. Mai 1976, Rs 104-75, "de Peijper" hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass sich aus Art. 36 EGV ergibt, dass eine nationale Regelung oder Praxis, die eine die Einfuhren pharmazeutischer Erzeugnisse beschränkende Wirkung hat oder haben kann, mit dem Vertrag nur vereinbar ist, soweit sie für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist, sodass eine nationale Regelung oder Praxis dann nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 36 EGV fällt, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken. Eine Regelung oder Praxis, die es dem Hersteller und seinen offiziellen Vertretern ermöglicht, die Einfuhr und den Vertrieb des betroffenen Erzeugnisses etwa durch die Verweigerung einer Vorlage von Unterlagen zu monopolisieren, muss als unnötig stark beschränkend angesehen werden und kann deshalb nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 36 EGV fallen. Die im zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen gestellte Frage, ob dies auch dann gelte, wenn das vom Parallelimporteur aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeführte Arzneimittel sich hinsichtlich des Herstellungsverfahrens oder der qualitativen oder quantitativen Zusammensetzung von demjenigen Arzneimittel gleichen Namens unterscheide, für das die Behörden des einführenden Mitgliedsstaats bereits über diese Angaben verfügen, die Abweichungen jedoch in den einzelnen Punkten von so untergeordneter Bedeutung sind, dass man vermuten dürfe, dass der Hersteller diese Abweichungen mit der ersichtlichen und ausschließlichen Absicht vornimmt, sie zu benutzen, um die Möglichkeit eines Parallelimports der Arzneispezialität zu verhindern oder zu erschweren, wurde vom Gerichtshof ausdrücklich bejaht. Nur wenn sich das Bestehen therapeutisch relevanter Unterschiede ergeben sollte, wäre es gerechtfertigt, die Varianten für die Genehmigung des Inverkehrbringens und die Vorlage der hiefür erforderlichen Unterlagen als zwei verschiedene Arzneimittel mit der Maßgabe zu behandeln, dass es für jedes der beiden beim notwendig gewordenen Genehmigungsverfahren bleibt.
Im Urteil vom 12. November 1996, Rs C-201/94 , sprach der Gerichtshof aus, dass im Falle, dass eine Arzneispezialität, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden ist, und eine Arzneispezialität, für welche die Behörde bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat, von voneinander unabhängigen Unternehmen aufgrund von Verträgen mit ein und demselben Lizenzgeber hergestellt wurden, und diese beiden Arzneispezialitäten, ohne in allen Punkten übereinzustimmen, zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt worden sind und überdies die gleichen therapeutischen Wirkungen haben, die Behörde eines Mitgliedsstaats diese Genehmigung auch für die eingeführte Arzneispezialität gelten lassen muss, soweit dem keine Erwägungen eines wirksamen Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen entgegenstehen. Verfügt nämlich die Gesundheitsbehörde des Einfuhrmitgliedsstaats aufgrund eines Genehmigungsantrages für das Inverkehrbringen der betreffenden Arzneispezialität bereits über alle für die Untersuchung der Wirksamkeit und der Unschädlichkeit des Arzneimittels als unentbehrlich angesehenen pharmazeutischen Angaben, so ist es für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen offensichtlich nicht notwendig, dass die Behörde von einem zweiten Wirtschaftsteilnehmer, der eine den erwähnten Kriterien entsprechende Arzneispezialität eingeführt hat, verlangt, ihr nochmals die oben genannten Angaben zu unterbreiten. Die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedsstaats muss freilich prüfen, ob die beiden Arzneispezialitäten, wenn sie nicht in allen Punkten übereinstimmen, zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt worden sind und ob sie überdies die gleichen therapeutischen Wirkungen haben.
In seinem zum Fall eines Parallelimports von Pflanzenschutzmitteln ergangenen Urteil vom 11. März 1999, Rs C-100/96 , schließlich hat der Gerichtshof den Leitsatz geprägt, dass dann, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats zu dem Ergebnis kommt, dass ein Pflanzenschutzmittel, das aus einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, in dem bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Mittels gemäß der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erteilt wurde, und das, ohne in allen Punkten mit einem im Einfuhrmitgliedsstaat bereits zugelassenen Mittel übereinzustimmen, zumindest
- insofern den gleichen Ursprung wie das letztgenannte Mittel hat, als es vom gleichen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt wurde,
- unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde und
- überdies die gleichen Wirkungen hat, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt
- einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind, für das Mittel die im Einfuhrmitgliedsstaat bereits erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen gelten muss, soweit dem keine den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen. Stellt die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels, für das gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG in einem anderen Mitgliedsstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel, für das im Einfuhrmitgliedsstaat bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr dar, so finden die Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen keine Anwendung. Liegen zwei Genehmigungen für das Inverkehrbringen vor, die gemäß der Richtlinie erteilt wurden, so bedürfen die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nicht in gleicher Weise der Berücksichtigung. In einer solchen Situation würde die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen, und es bestünde die Gefahr, dass gegen den in Art. 30 EGV verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen würde. Die zuständige Behörde muss neben dem Vorliegen eines gemeinsamen Ursprungs prüfen, ob die beiden Pflanzenschutzmittel, ohne in allen Punkten übereinzustimmen, zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurden und überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt
- einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind. Stellt die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedsstaats am Ende ihrer Prüfung fest, dass diese Kriterien erfüllt sind, so ist das Pflanzenschutzmittel, das importiert werden soll, als bereits im Einfuhrmitgliedsstaat in den Verkehr gebracht anzusehen, sodass für dieses Mittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen des bereits auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittels gelten muss, soweit dem keine den wirksamen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen.
Auf das Urteil des EuGH vom 20. Mai 1976, Rs 104-75, "de Peijper", wird auch in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, 563 der Beilagen XX. GP, Bezug genommen. Gegenstand eines Verfahrens für Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln könne im Ergebnis dieses Urteiles im höchstmöglichen Fall die Feststellung der Identität mit bereits in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sein. Da der EuGH im genannten Urteil im Hinblick auf Varianten des Arzneimittels betont habe, dass nur dann, wenn sich das Bestehen therapeutisch relevanter Unterschiede ergeben sollte, diese Varianten als zwei verschiedene Arzneimittel behandelt werden könnten, müsse für Pflanzenschutzmittel von der "Quasi-Identität" ausgegangen werden, wenn sich zwischen Varianten keine andere Wirkung auf die zu schützenden Pflanzen oder die Umwelt oder keine anderen schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben könnten, heißt es in den Erläuternden Bemerkungen (S. 32) ausdrücklich. Ein inhaltlich erleichtertes Verfahren könne auch schon deshalb vorgesehen werden, weil das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel schon im Zuge des früheren Zulassungsverfahrens geprüft worden sei.
Das nach diesen Ausführungen der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage angestrebte Ziel, mit der Schaffung der Bestimmung des § 11 PMG die Regelung des Parallelimports von Pflanzenschutzmitteln in Einklang mit dem in den Art. 30 bis 36 EGV festgelegten Prinzip der Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt zu bringen, wurde mit der gesetzlichen Umschreibung des Identitätserfordernisses in § 11 Abs. 2 PMG indessen deutlich verfehlt. Mit den Identitätsmerkmalen des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 3 PMG verlor der Gesetzgeber den in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage noch als wesentlich erkannten Auswirkungseffekt von Abweichungen offensichtlich aus den Augen, weil die in den referierten Judikaten des EuGH für eine Beurteilung des importierten Mittels als unterschiedlich für wesentlich gehaltene Bedingung, dass ein Unterschied in der Beschaffenheit des fraglichen Produktes das von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützte Gut beeinträchtigen könnte, zum Tatbestandselement der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 3 PMG nicht gemacht wurde. Die vom österreichischen Gesetzgeber in den genannten Bestimmungen umschriebenen Identitätsanforderungen beschränken sich - neben der Relevierung von Kennzeichnungs- und Verpackungsfragen - vielmehr auf die Frage der bloßen Beschaffenheitsbeschreibung des Mittels im Sinne seiner chemischen Zusammensetzung, ohne dem wesentlichen Umstand, ob ein feststellbarer Unterschied in der Zusammensetzung des Mittels auf die geschützten Rechtsgüter überhaupt Auswirkung nehmen kann, legistisch ausreichend Rechnung zu tragen. Nichts anderes gilt für das kumulativ normierte Identitätserfordernis nach § 11 Abs. 2 Z. 1 PMG. Mit der Statuierung des Identitätserfordernisses der Herstellung des zur vereinfachten Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels durch denselben Hersteller wie das zugelassene Pflanzenschutzmittel wurde der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln in einer mit den letzten beiden Judikaten des EuGH nicht zu vereinbarenden Weise mit der Wirkung beschränkt, dass in dieser nach den wiedergegebenen Judikaten sachlich nicht notwendigen Importbeschränkung ebenso gegen das Verbot des Art. 30 EGV (nunmehr Art. 28 EG) verstoßen wurde wie mit der auf die bloße Zusammensetzung ohne Bedachtnahme auf die Auswirkungen von Unterschiedlichkeiten abstellenden Beschaffenheitsanforderung an das Pflanzenschutzmittel selbst.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht auf der Basis der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 28 und 30 EG (ex-Art. 30 und 36 EGV) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Parallelimporten solcher Güter, deren Verbreitung einer besonderen Kontrolle bedürfen, den Verstoß der Bestimmung des § 11 Abs. 2 PMG gegen Art. 28 EG (ex-Art. 30 EGV) als so offensichtlich an, dass er sich in den Beschwerdefällen nicht veranlasst sieht, den EuGH nach Art. 177 EGV zum Zwecke der neuerlichen Auslegung der betroffenen Vertragsbestimmungen anzurufen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, SlgNFNr.14.964/A, ebenso wie das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, 98/02/0075).
Die belangte Behörde hätte den augenscheinlichen Widerspruch der Bestimmung des § 11 Abs. 2 PMG zu Art. 28 EG (ex-Art. 30 EGV) in seiner Auslegung durch den EuGH erkennen und die Frage, ob das zur vereinfachten Zulassung jeweils beantragte Pflanzenschutzmittel mit einem im Inland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel "identisch" in dem Sinne ist, dass es diesem nach Ursprung und Auswirkungen gleichgehalten werden kann, nicht auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 PMG, sondern unter Bedachtnahme auf Art. 28 EG (ex-Art. 30 EGV) in Verbindung mit Art. 30 EG (ex-Art. 36 EGV) durch Beurteilung dahin lösen müssen, ob das zur vereinfachten Zulassung beantragte Pflanzenschutzmittel jeweils bei Herstellung mit dem gleichen Wirkstoff wie das zugelassene Mittel die gleichen Wirkungen in Bezug auf die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier unter Bedachtnahme auf die für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt hat, und ob es insofern den gleichen Ursprung wie das zugelassene Mittel hat, als es vom gleichen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt worden ist.
Im Lichte dieser vom Verwaltungsgerichtshof gefundenen rechtlichen Beurteilung versagt die Entgegnung der belangten Behörde auf das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Analysenergebnis der Universität Gent, welches nach Auffassung der belangten Behörde "bloß" ausgesprochen habe, dass sich kein Hinweis darauf ergeben habe, dass die beiden Produkte unterschiedliche biologische Aktivitäten aufweisen würden. Gerade dieses Kalkül nämlich kam dem, worauf es rechtlich wirklich ankommt, entschieden näher als die auf die bloße Beurteilung der Zusammensetzungsidentität reduzierte Betrachtungsweise der Behörden in den vorliegenden Beschwerdefällen.
Dass die belangte Behörde den Herstellerbegriff des § 11 Abs. 2 Z. 1 PMG ohnehin nicht anders ausgelegt habe, als es dem Urteil des EuGH vom 11. März 1999, Rs C-100/96 , entspräche, ist eine von der belangten Behörde in den Gegenschriften aufgestellte Behauptung, die zur Aktenlage deswegen in Widerspruch steht, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden die Frage der Erzeugung des zur vereinfachten Zulassung beantragten Produktes in einem mit dem Unternehmen des Herstellers des zugelassenen Produktes verbundenen Unternehmen oder der Herstellung in Lizenz nach der gleichen Formel in keinem der Fälle geprüft hat, worauf die beschwerdeführende Partei in ihren Repliken zutreffend verweist. Ebenso ist in der Beurteilung der jeweiligen Unterschiede in der chemischen Beschaffenheit und Zusammensetzung zwischen dem zur vereinfachten Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittel und dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel jegliche Prüfung der effektiven Auswirkungen der beobachteten Unterschiedlichkeiten auf die durch die Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 und durch das PMG geschützten Rechtsgüter durchwegs unterblieben.
Da die belangte Behörde in der Beurteilung der maßgeblichen Voraussetzungen der vereinfachten Zulassung der beantragten Pflanzenschutzmittel die Rechtslage in der aufgezeigten Weise verkannt hat, waren die zulässig angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Da sich ein Eingehen auf die Verfahrensrüge damit erübrigte, brauchten in den Beschwerdefällen keine Untersuchungen mehr dazu angestellt werden, ob es mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens als vereinbar angesehen werden könnte, eine Partei unter Berufung auf Geheimhaltungsvorschriften faktisch von der Möglichkeit auszuschließen, amtliche Untersuchungen durch Gegenuntersuchungen zu entkräften (und ihr dann in der Bescheidbegründung das Unterlassen einer Erwiderung auf gleicher fachlicher Ebene vorzuhalten).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der zu 99/07/0208 protokollierten Beschwerde insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei an Umsatzsteuer vom verzeichneten Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil im verordneten Pauschbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am 25. Mai 2000
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