Normen
11992E005 EGV Art5;
11992E059 EGV Art59;
11997E010 EG Art10;
11997E049 EG Art49;
61964CJ0006 Costa / ENEL VORAB;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61997CJ0224 Ciola VORAB;
AVG §68 Abs1;
EURallg;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs2;
VwRallg;
11992E005 EGV Art5;
11992E059 EGV Art59;
11997E010 EG Art10;
11997E049 EG Art49;
61964CJ0006 Costa / ENEL VORAB;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61997CJ0224 Ciola VORAB;
AVG §68 Abs1;
EURallg;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden aus den Jahren 1974 und 1977 sowie vom 8. Februar 1983 wurde der Dr. Fritz R. Gesellschaft m.b.H. gemäß § 4 Abs. 2 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (LSchG), die Bewilligung zur Errichtung von (zuletzt) 200 Bootsliegeplätzen auf bestimmten, im Uferbereich des Bodensees gelegenen Grundstücken unter der Vorschreibung von Bedingungen erteilt. Der Bescheid vom 8. Februar 1983 enthält unter anderem nachstehende Bedingungen:
"1. Die Zahl der Bootsliegeplätze wird auf 200 beschränkt.
2. In der gesamten Hafenanlage (also auch bei der Spundwand im Osten des Kieswerkes) dürfen maximal 50 Motorboote mit einer maximalen Größe von 8 m/3 m/1,50 m (Länge/Breite/Tiefgang) verwendet werden.
...
4. Es dürfen maximal 70 Liegeplätze an Personen mit Wohnsitz im Ausland vergeben werden."
Im Jahre 1990 beantragte die "A-Gesellschaft m.b.H." unter Berufung darauf, dass sie die Grundstücke von der Dr. Fritz R. Gesellschaft m.b.H. in Bestand genommen habe, eine Abänderung der mit den seinerzeitigen Bescheiden vorgeschriebenen Beschränkungen. Über diesen Antrag erließ die Bezirkshauptmannschaft B. gegenüber der "A-Gesellschaft m.b.H." den Bescheid vom 9. August 1990, dessen Spruch lautet:
"Gemäß § 4 Abs. 2 LSchG werden die Spruchpunkte I/2 und I/4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. vom 8. Februar 1983 wie folgt abgeändert:
1. In der gesamten Hafenanlage dürfen maximal 50 Motorboote untergebracht werden, hievon dürfen maximal 20 Motorboote eine größere Länge als 8 m aufweisen. Ruderboote mit Hilfsmotor (Motorisierung bis maximal 15 PS) sind von dieser Beschränkung nicht erfasst.
2. Ab 1.1.1996 dürfen maximal 60 Boote, deren Eigner ihren Wohnsitz im Ausland haben, im Hafen untergebracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anteil der Boote mit Eignern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kontinuierlich zu verringern. Die Neuvergabe von Liegeplätzen an Bootseigner mit Wohnsitz im Ausland bzw. die Verlängerung abgelaufener Bestandsverträge mit solchen Bootseignern ist bis zum Erreichen des festgelegten maximalen Ausländerkontingentes nicht gestattet. Jeweils vor Beginn der Schifffahrtssaison ist der Behörde unaufgefordert eine wahrheitsgemäße Aufstellung der an Personen mit Wohnsitz im Ausland vergebenen Liegeplätze vorzulegen.
Dieser Bescheid tritt mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt erlangt der ursprüngliche Landsschaftsschutzbescheid wieder volle Gültigkeit."
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 7. Juni 1995 beantragten die Beschwerdeführer, "über die Bescheide vom 8. Februar 1983 und 9. August 1990 wegen geänderter Rechtslage neuerlich abzusprechen."
Begründend wurde unter anderem dargelegt, die Erstbeschwerdeführerin habe die Hafenanlage von der Dr. Fritz R. GmbH in Unterbestand genommen. Mit Wirkung ab 10. März 1995 sei die Zweitbeschwerdeführerin anstelle der Erstbeschwerdeführerin in den Bestandvertrag eingetreten. Aus dem Vertragsverhältnis träfen auch den Drittbeschwerdeführer bestimmte näher dargelegte Rechte und Pflichten. Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits im Jahre 1994 ohne Erfolg die Nichtigerklärung der erwähnten Bescheide gemäß § 68 Abs. 4 AVG beantragt, weil die Auflagen eines "Motorbootkontingentes" bzw. eines "Ausländerkontingentes" ohne gesetzliche Grundlagen erteilt worden seien. Nun habe sich aber durch den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Rechtslage geändert. Die erwähnten Auflagen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot und die erweiterten Bestimmungen gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 wies die BH diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es liege entschiedene Sache vor. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse werde gar nicht behauptet; aber auch eine Änderung der Rechtslage sei nicht eingetreten. Es bestehe kein Konflikt zwischen dem LSchG und Normen des Gemeinschaftsrechts, weil das LSchG keine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern vorsehe. Im Übrigen gelte der Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur gegenüber generellen Regelungen und nicht gegenüber individuellen Normen der Verwaltung.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung mit dem Antrag, "über die Bescheide neu abzusprechen", wobei der Begründung zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführer durch die Vorschreibung der kurz als "Motorbootkontingent" und "Ausländerkontingent" bezeichneten Bedingungen als beschwert erachten. Die Berufung trägt vor, die Vorschreibung dieser Bedingungen hätte schon zur Zeit der Erlassung der Bescheide mangels einer Grundlage im Landschaftsschutzgesetz und wegen des Verstoßes gegen näher bezeichnete, die Schifffahrt regelnde Vorschriften nicht der Rechtslage entsprochen. Die Bedingungen seien in mehrfacher, näher dargelegter Weise unbestimmt bzw. auslegungsbedürftig. Die Vorschreibung des "Ausländerkontingentes" betreffend liege überdies eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG legte die belangte Behörde begründend dar, die strittigen Bedingungen stellten nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Wohnsitz ab. Es liege daher kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor; eine Änderung der Rechtslage sei somit nicht eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist das Begehren der Beschwerdeführer, über die Bescheide vom 8. Februar 1983 und 9. August 1990 neuerlich abzusprechen. Die Behörden haben dies zu Recht als Antrag auf Abänderung der genannten Bescheide qualifiziert; aus dem begründenden Vorbringen der Beschwerdeführer wird deutlich, dass eine Abänderung der Bescheide im Umfang der Aufhebung der kurz als "Motorbootkontingent" bzw. "Ausländerkontingent" bezeichneten Bedingungen angestrebt wird.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass dem Begehren der Beschwerdeführer im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0100, und vom 18. Jänner 1999, Zl. 97/10/0118).
Änderungen der Rechtslage können insbesondere dann "wesentlich" im oben dargelegten Sinn - also zur Herbeiführung eines im strittigen Bereich anders lautenden Bescheides geeignet - sein, wenn es sich nicht um Bescheide handelt, die darüber absprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war. Wenn der Entscheidung jene Rechtslage zugrunde zu legen ist, unter deren zeitlicher Geltung ein bestimmter Tatbestand verwirklicht wurde, wären nach der Verwirklichung des Tatbestandes eingetretene Änderungen der Rechtslage hingegen nicht "wesentlich" im oben dargelegten Sinn.
Mit den in Rede stehenden, unter Vorschreibung von Bedingungen erteilten Bewilligungen wurden Dauerrechtsverhältnisse begründet; im zeitlichen Wirkungsbereich der Bescheide, wenngleich nach deren Erlassung eingetretene Änderungen der Rechtslage können somit "wesentlich" sein.
Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG, weil weder in den tatsächlichen Umständen noch in Ansehung der Rechtslage seit der Erlassung der in Rede stehenden Bescheide eine Änderung eingetreten sei.
Dem ist beizutreten, soweit die Änderung der tatsächlichen Umstände in Rede steht; Gegenteiliges wird auch von der Beschwerde nicht behauptet.
Es sind auch die Darlegungen der Beschwerde nicht zielführend, die in Rede stehenden Bedingungen hätten bei der Bewilligung nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie keine Grundlage im LSchG hätten bzw. ihnen die Schifffahrt regelnde Vorschriften entgegengestanden wären; dabei werden die Wirkungen der Rechtskraft außer Acht gelassen, die einer Abänderung des Bescheides, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 68 und 69 AVG vorliegen, entgegensteht.
Ebensowenig zielführend ist der Standpunkt, es liege eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die durch den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union erfolgte Übernahme des Rechtsbestandes der Gemeinschaft vor, soweit das sogenannte "Motorbootkontingent" in Rede steht; denn diese Nebenbestimmung weist keinen erkennbaren grenzüberschreitenden Bezug auf (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0113).
Anders verhält sich dies, soweit die als "Ausländerkontingent" bezeichnete Nebenbestimmung in Rede steht.
Diese Nebenbestimmung beruht nach der Intention der Behörde auf § 4 Abs. 2 dritter Satz LSchG.
Nach § 4 Abs. 1 erster Satz LSchG ist im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn Gewähr besteht, dass durch solche Veränderungen Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt und insbesondere die Sicht auf Seen nicht erschwert wird oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Die Behörde kann ferner Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn andere öffentliche Interessen die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes im möglichst geringen Ausmaß zu halten.
Nach Art. 2 der dem Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts (u.a.) der Republik Österreich (BA) sind ab dem Beitritt die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht in ständiger Rechtsprechung für den Fall eines Konfliktes zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichen Recht vom sogenannten Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts aus (vgl. z.B. EuGH 15.7.1964, Slg. 1964, 1251 - Costa/ENEL); EuGH 9.3.1978, Slg. 1978,
629 - Simmenthal).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über zu Zlen. 99/10/0069, 0070, protokollierte Beschwerden des Drittbeschwerdeführers gegen Bescheide, mit denen er wegen Übertretungen des LSchG bestraft worden war, dem EuGH gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt: Art. 234 EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Sind die Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat darin hindern, dem Betreiber eines Bootshafens bei sonstiger Strafverfolgung zu verbieten, Bootsliegeplätze über ein bestimmtes Kontingent hinaus an Bootseigner zu vermieten, die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sind?
2. Räumt das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Vorschrift über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs in Verbindung mit Art. 5 EG-Vertrag und Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, Nr. C 241, S 21; ABl. 1995, Nr. L 1, S 1) dem in Österreich ansässigen Erbringer der in Frage 1 erwähnten Dienstleistung das Recht ein, geltend zu machen, das im Sinne von Frage 1 erlassene, in einer im Jahre 1990 ergangenen individuell-konkreten Verwaltungsentscheidung (Bescheid) bestehende Verbot müsse bei nach dem 1. Jänner 1995 ergehenden Entscheidungen der österreichischen Gerichte und Behörden unangewendet bleiben?"
Mit Urteil vom 29. April 1999, C-224/97 , erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das erwähnte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht:
"1. Art. 59 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass ein Mitgliedstaat dem Betreiber eines Bootshafens unter Androhung der Strafverfolgung verbietet, Bootsliegeplätze über ein bestimmtes Kontingent hinaus an Bootseigner zu vermieten, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
2. Ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes Verbot, das vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union nicht durch eine generell-abstrakte Rechtsvorschrift, sondern durch eine individuell-konkrete, bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung eingeführt wurde, muss bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe, die nach dem Zeitpunkt des Beitritts wegen der Nichtbeachtung dieses Verbots verhängt wurde, unangewendet bleiben."
Die den in Rede stehenden Bescheiden beigegebene Bedingung eines Ausländerkontingentes beruhte nach der Intention der Behörde auf dem oben wiedergegebenen dritten Satz des § 4 Abs. 2 LSchG. Durch das Urteil des EuGH ist klargestellt, dass die soeben erwähnte Vorschrift durch die ab dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union zu beachtende Regelung des Art. 59 EG-Vertrag eine Modifikation erfahren hat, die solche Bedingungen und Auflagen ausschließt, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - etwa im Sinne des in Rede stehenden Ausländerkontingentes - bewirken. Darin liegt im Beschwerdefall eine Änderung der Rechtslage, die die Erlassung eines inhaltlich insoweit anders lautenden Bescheides gebietet. Der angefochtene Bescheid ist allein auf § 68 Abs. 1 AVG gestützt; die Fragen der Antragslegitimation der Beschwerdeführer und der Trennbarkeit von Bewilligung und Nebenbedingung stellen sich bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation daher nicht.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 1999
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