VwGH 99/13/0234

VwGH99/13/023415.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, in der Beschwerdesache des Ing. M in W, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien IV, Wohllebengasse 16, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 9. September 1999, MD-VfR-U 3/99, betreffend Kommunalsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;
UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der U. Handels GmbH im Instanzenweg Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 vorgeschrieben. Der von Ing. Martin G. gegen diesen Bescheid als "Rechtsnachfolger der U. Handels GmbH" erhobenen Beschwerde war ein Firmenbuchauszug vom 18. November 1999 angeschlossen, dessen Eintragungsnummer 4 auszugsweise lautet:

"Umwandlungsplan vom 08.09.1998

Umwandlung gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter Ing. Martin G.

Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.

Fortführung des Unternehmens im nicht protokollierungsfähigem

Umfang."

Nach § 2 Abs 1 UmwG, BGBl Nr 304/1996 (= Art XIV EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz), kann die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen. Nach § 2 Abs 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle erlischt die Kapitalgesellschaft mit der Eintragung der Umwandlung, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl insbesondere das hg Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/14/0076, mwH).

Die angefochtene Erledigung wurde an die U. Handels GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit aber mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 1999

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