VwGH 97/20/0644

VwGH97/20/064425.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des AB in M, vertreten durch Dr. Alexander Koch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 18. Februar 1997, Zl. Jv 3695-16a/96, betreffend Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz,

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StPO §184;
StVG §102 Abs1;
StVG §102 Abs2;
StVG §103 Abs1;
StVG §122;
StVG §22 Abs1;
StVG §22 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StPO §184;
StVG §102 Abs1;
StVG §102 Abs2;
StVG §103 Abs1;
StVG §122;
StVG §22 Abs1;
StVG §22 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

A. zu Recht erkannt:

1. Hinsichtlich der in Punkt I des angefochtenen Bescheides behandelten Störung der Nachtruhe am 23. Mai 1996 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Hingegen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der in seinem Punkt II behandelten Leibesvisitationen vom 23. Mai und 28. Mai 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

B. beschlossen:

1. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Punkte IV bis VI sowie XI und XII des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Untersuchungshäftling in der Justizanstalt X.

Mittlerweile wurde er in Strafhaft übernommen und in eine andere Justizanstalt überstellt.

Am 2. Juni 1996 beschwerte er sich über zahlreiche Vorfälle in der Justizanstalt X, worüber deren Anstaltsleiter mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 wie folgt entschied:

"Der Beschwerde des in Zwischenstrafhaft angehaltenen A B vom 2.6.1996, ho. eingelangt am 4.6.1996, worin er sich in insgesamt 13 Punkten beschwert fühlt, wird in allen Punkten, mit Ausnahme der Punkte IV.) und V.), gemäß §§ 121 (1), 22 Abs. 1, 2, u. 3, 24 Abs. 1, 86 Abs. 1 u. 2, 87 Abs. 1, 92 Abs. 1 u. 3, 102 Abs. 1 u. 2, 103 Abs. 2 Z. 1 und 114 Abs. 2 StVG

nicht Folge

gegeben;

Bezüglich der Beschwerdepunkte IV.) und V.) worin sich der Beschwerdeführer über die Nichtabnahme seiner Post bzw. Nichterledigung eines seiner Anträge beschwert fühlt, wird nach Durchführung entsprechender Erhebungen festgestellt, daß ein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gemäß §§ 122 i.V.m. 14 StVG nicht gefunden werden konnte."

Der Leiter der Justizanstalt X begründete seinen Bescheid - soweit für die vorliegende Beschwerde maßgeblich - zusammengefaßt wie folgt:

I. Störung der Nachtruhe des Beschwerdeführers am 23. Mai 1996:

Zum Beschwerdevorwurf, ein Beamter habe mit aller Gewalt gegen die Zellentür des Beschwerdeführers geklopft, um ihn in seiner Nachtruhe zu stören, seien alle am 23. Mai 1996 den Postendienst versehenden Strafvollzugsbediensteten befragt worden. Diese hätten die Anschuldigung jedoch zurückgewiesen und angegeben, daß sie die notwendige Überwachung gemäß § 102 Abs. 2 StVG durchgeführt hätten. Nach Anhörung sämtlicher in Betracht kommender Strafvollzugsbediensteter bestehe keine Veranlassung, deren Angaben als unglaubwürdig anzusehen.

II. Unzulässige Leibesvisitationen am 23. und 28. Mai 1996:

Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben vor und nach der Bewegung im Freien einer Leibesvisitation unterzogen worden. In Anbetracht des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. Mai bis 1. Juni 1996 im strengen Hausarrest angehalten worden sei und von ihm angesichts seiner bisher gesetzten zahlreichen Ordnungswidrigkeiten eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgehe, erscheine die Anordnung einer besonderen Sicherheitsmaßnahme gemäß § 103 Abs. 2 Z 1 StVG, somit die häufigere Durchsuchung des Insassen, nicht unverhältnismäßig. III. Verweigerung der Mitnahme eines "Gebetsbuches" zum Freigang im Hof:

Der die Mitnahme des "Gebetsbuches" nicht bewilligende Strafvollzugsbedienstete habe dazu ausgeführt, daß es sich um keine grundlegende Schrift bzw. um kein Andachtsbuch im Sinne des § 132 Abs. 2 StVG gehandelt habe. Es sei lediglich um ein Buch mit der handschriftlichen Aufschrift "Gebetsbuch", in dem eine Unzahl von Zetteln mit handschriftlichen Notizen enthalten gewesen seien, Gegenstand der Anordnung gewesen. Das Verbot, Zeitschriften, Bücher oder sonstige Gegenstände zur Bewegung im Freien mitzunehmen, sei keine Einzelanordnung eines Strafvollzugsbediensteten, sondern eine allgemeine Anordnung der Anstaltsleitung, um den Gefahren der unerlaubten Kontaktaufnahme zwischen den Insassen - dies gelte besonders in Landesgerichtlichen Gefangenenhäusern, wo auch Untersuchungshäftlinge angehalten würden - entgegenzutreten und somit den Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1 StVG und 184 StPO gerecht zu werden. Eine zur Vermeidung derartiger Gefahren notwendige genaue Kontrolle der mitgenommenen Gegenstände würde, insbesondere wenn es sich um ein Buch mit einer großen Anzahl loser Zettel mit handschriftlichen Notizen handle, zu einer empfindlichen Verkürzung der Zeit für die Bewegung im Freien führen.

VI. Nichtgenehmigung des Erhaltes von Postmarken:

Gemäß § 92 Abs. 1 zweiter Satz StVG hätten die Strafgefangenen die Postgebühren zu tragen. Abs. 3 leg. cit. bestimme, daß zur Bestreitung der Postgebühren von Gefangenen auch Gelder verwendet werden dürften, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stünden. Strafgefangene seien daher berechtigt, sich zur Bestreitung der Postgebühren Eigengeld einzahlen oder per Erlagschein anweisen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgangsweise (sich Postmarken in die Justizanstalt schicken zu lassen) sei aus Gründen eines geordneten Dienstbetriebes nicht zu gestatten. Über Sendungen von Geld und Postwertzeichen in herkömmlichen Briefsendungen habe es des öfteren Anlaß für Beschwerden von Insassen gegeben, weil behauptet worden sei, daß auf diesem Weg übermittelte Gelder oder zumindest Teile davon gefehlt hätten.

VII. und VIII. Untersagung von Briefsendungen innerhalb der Justizanstalt an Mitgefangene:

§§ 86 bis 100 regelten den Verkehr der Strafgefangenen mit der Außenwelt, wobei § 86 die gemeinsamen Bestimmungen für den Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche enthalte und § 87 leg. cit. den Briefverkehr an sich betreffe. Wenngleich das Strafvollzugsgesetz nicht gänzlich ausschließe, daß ein Gefangener von einem in der selben Anstalt sonst getrennt angehaltenen Gefangenen besucht werde oder mit diesem schriftlich verkehre, so dürfe einer solchen Genehmigung jedenfalls § 86 Abs. 2 StVG nicht entgegenstehen. Aufgrund der Tatsache, daß sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die von ihm als Briefpartner gewünschten weiblichen Strafgefangenen wegen Suchtgiftdelikten Freiheitsstrafen zu verbüßen hätten und deshalb der Gefahr der Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt entgegenzutreten sei, sei dem "Ansuchen um Hauspost" nicht stattzugeben gewesen.

IX.: Voraussetzung für die Übernahme der Postgebühren durch den Bund sei gemäß § 92 Abs. 3 StVG, daß der Strafgefangene ohne sein Verschulden nicht imstande sei, die Gebühren zu bestreiten. Wenn der Beschwerdeführer anführe, er sei in den Monaten April und Mai (1996) völlig mittellos gewesen, so sei ihm entgegenzuhalten, daß er bei seiner Einlieferung am 11. Jänner 1996 einen Bargeldbetrag von S 746,-- bei sich gehabt habe. Weiters sei ihm bis zum 9. Mai 1996 ein Geldbetrag von insgesamt S 1.100,-- als Eigengeld gutgebucht worden. Der Beschwerdeführer habe somit insgesamt S 1.846,-- zur Verfügung gehabt. Hinsichtlich der Nichtbearbeitung eines Ansuchens vom 6. März 1996 bestehe nach Durchführung entsprechender Erhebungen kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten, weil die diesbezüglich ablehnende Entscheidung der Vollzugsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mehrmals gemäß § 22 Abs. 3 StVG (betreffend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 StVG) mündlich bekannt gegeben worden sei.

X.: Über den Beschwerdeführer hätten wegen seines den geordneten Dienstbetrieb beträchtlich gefährdenden ordnungswidrigen Verhaltens bislang sieben Hausarreststrafen verhängt werden müssen. Dies habe die Vollzugsbehörde veranlaßt, die bereits mehrmals beabsichtigte Genehmigung einer eigenen Schreibmaschine bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 StVG aufzuschieben. XI. Unordnung des Haftraumes des Beschwerdeführers nach durchgeführten Kontrollen:

Hierzu werde von der Vollzugsbehörde erster Instanz festgestellt, daß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten kein Anlaß habe gefunden werden können. Besonders genaue Kontrollen einzelner Hafträume würden von den mit den Sicherheitsagenden der Anstalt betrauten Vollzugsbediensteten angeordnet und fänden in den §§102 und 103 StVG sowie in der dazu ergangenen Vollzugsordnung ihre Deckung.

XII. Keine Möglichkeit des Büchertausches:

Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 23. Mai bis 1. Juni 1996 im strengen Hausarrest angehalten worden. § 114 Abs. 2 StVG regle, daß solche Insassen im Hausarrest von den übrigen zu trennen seien. Aus diesem Grund sei auch eine Vorführung in die Anstaltsbibliothek zur Auswahl anderer Bücher nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, daß er den zuständigen Abteilungskommandanten ersucht hätte, daß man für ihn Bücher austausche. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf Tausch der Bücher innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, sondern § 9 der Hausordnung regle, daß der Büchertausch in der Anstaltsbibliothek nur innerhalb festgesetzter Zeiten möglich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Administrativbeschwerde gemäß §§ 120, 121 StVG an den Präsidenten des Landesgerichtes Linz als Vollzugsoberbehörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Administrativbeschwerde nicht Folge.

Begründend führte die belangte Behörde - im wesentlichen - aus:

Zu I:

Der Administrativbeschwerde sei entgegenzuhalten, daß nicht erkennbar sei, warum ein Justizwachebeamter den Beschwerdeführer vorsätzlich durch heftiges Klopfen grundlos in seiner Nachtruhe stören sollte. Im übrigen handle es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde, hinsichtlich der kein Grund zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gefunden werden könne.

Zu II:

Zu den Beschwerdeausführungen könne auf die zutreffenden Ausführungen des Anstaltsleiters verwiesen werden; im übrigen handle es sich auch hier um eine Aufsichtsbeschwerde. Es bestehe kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten.

Zu III:

Nach dem Bescheid des Anstaltsleiters habe es sich nicht um ein Gebetsbuch, sondern um ein Konvolut von handschriftlichen Notizen gehandelt, das allerdings die handschriftliche Aufschrift "Gebetsbuch" getragen habe. Es sei auch hier wieder kein Grund erkennbar, warum nicht den Angaben des Justizwachebeamten zu folgen sei. Bei dem Verbot, derartige Notizen zum Spaziergang mitzunehmen, handle es sich um eine wohlbegründete Anordnung des Anstaltsleiters.

Zu IV bis VI:

Es handle sich hier ausschließlich um Aufsichtsbeschwerden,

hinsichtlich derer kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten

gefunden werde.

Zu VII und VIII:

Der Anstaltsleiter habe zutreffend begründet, daß sowohl dem Beschwerdeführer als auch den gewünschten Briefpartnerinnen Rauschgiftdelikte zur Last lägen. Dem könne der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzen.

Zu IX:

Es bestehe wiederum kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem

Einschreiten.

Zu X:

Der Anstaltsleiter habe zutreffend darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer eine Vergünstigung im Sinne des § 24 StVG anstrebe, für deren Gewährung jedoch die Voraussetzungen nicht vorlägen. Soweit der Beschwerdeführer meine, es stehe ihm die Benützung einer eigenen Schreibmaschine zu, übersehe er, daß § 89 (gemeint: StVG) den Insassen der Justizanstalt lediglich die Benützung von "Schreibzeug" zubillige. Dieser Begriff erfasse aber nicht eine Schreibmaschine, die lediglich als Vergünstigung zugebilligt werden könne.

Zu XI und XII:

Hier würden inhaltlich ausschließlich Umstände geltend gemacht, die als Aufsichtsbeschwerde zu werten seien. Ein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten sei jedoch nicht zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A.

Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf seine Verlegung in eine andere Justizanstalt aufgefordert mitzuteilen, ob und inwieweit er sich aufgrund der geänderten Sachlage durch den angefochtenen Bescheid (noch) in seinen Rechten als verletzt erachte. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des entgegen einer gesetzlichen Grundlage erlassenen Bescheides. Es könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß er irgendwann (wieder) in die Justizanstalt X überstellt werde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf einen entsprechend seiner Auffassung nach einzuhaltenden rechtmäßigen Strafvollzug zukommt, er somit keinen Anspruch auf die generelle Einhaltung der Rechtsordnung in einer seinem Sinne nach richtigen Weise geltend machen kann, sondern ihm nur ein Beschwerderecht bezüglich der Verletzung bestimmter, ihn selbst betreffender Rechte zusteht. Selbst wenn der Beschwerdeführer während der Dauer seines Strafvollzuges wieder in die Justizanstalt X überstellt werden sollte, so begründet dies kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über einen durch seine mittlerweile erfolgte Verlegung in eine andere Justizanstalt gegenstandslos gewordenen Bescheid. Selbst wenn der vorliegende Bescheid insoweit aufrecht bleibt, steht dieser im erwähnten Fall einer späteren, neuerlichen Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt X einer auf die Durchsetzung behaupteter Rechte und gegen Beschwerdetatbestände, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, gerichteten Administrativbeschwerde nicht entgegen.

Zu I und II:

Dem Akteninhalt läßt sich nicht klar entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer am 23. und 28. Mai 1996 in Untersuchungshaft oder aber in Strafhaft befunden hatte. Die belangte Behörde bezeichnet den Beschwerdeführer in ihrem Bescheid zwar als Untersuchungshäftling, setzt sich aber nicht ausdrücklich damit auseinander, ob er sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vorfälle tatsächlich in Untersuchungshaft befunden hatte. In der Beschwerde (wiederum) wird lediglich ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer "derzeit" in Untersuchungshaft befinde. Demgegenüber spricht der Bescheid des Leiters der Justizanstalt X davon, daß er über die Beschwerde des "in Zwischenstrafhaft angehaltenen" Beschwerdeführers entscheide, und wendet auf den Beschwerdeführer als "Strafgefangenen" die für Strafgefangene geltenden Bestimmungen - ohne auf Abweichungen für Untersuchungshäftlinge Bedacht zu nehmen - an.

Der Klärung dieser Frage kommt aber aus nachstehenden Gründen für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keine maßgebliche Bedeutung zu:

Über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge ordnet § 183 Abs. 1 StPO (in der Fassung BGBl. Nr. 423/1974) an, daß auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden sind, es sei denn, daß in der Strafprozeßordnung etwas anderes bestimmt ist.

Gemäß § 184 StPO soll die Anhaltung in Untersuchungshaft den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.

Nach der Bestimmung des ersten Satzes des § 186 Abs. 1 StPO sind die Untersuchungshäftlinge womöglich einzeln zu verwahren. Nach Absatz 3 desselben Paragraphen ist den Untersuchungshäftlingen auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet.

§ 186 Abs. 4 StPO lautet:

"Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder ihre Mithäftlinge belästigt werden."

Gemäß § 188 Abs. 1 StPO steht die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von den im Gegenstand nicht in Betracht kommenden Fällen der Entscheidung gemäß § 188 Abs. 2 StPO abgesehen, stehen im übrigen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu.

§ 22 Abs. 1 sowie § 120 Abs. 1 StVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. ....

§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. ..."

§ 102 Abs. 2 StVG lautet:

"(2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benützten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung Strafgefangener ist möglichst schonend, in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen."

In § 103 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StVG heißt es:

"Besondere Sicherheitsmaßnahmen

(1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:

1. Die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;

...."

1. Der Leiter der Justizanstalt hat die Beschwerde betreffend den Vorfall vom 23. Mai 1996 unter Hinweis darauf als (inhaltlich) nicht berechtigt beurteilt, daß die an diesem Tag den Postendienst versehenden Strafvollzugsbediensteten die Behauptung einer vorsätzlichen, schikanösen Störung der Nachtruhe des Beschwerdeführers als unrichtig bezeichnet hätten. Diese hätten lediglich die "notwendige Überwachung gemäß den Bestimmungen des § 102 Abs. 2 StVG durchgeführt". Indem die belangte Behörde der Administrativbeschwerde "nicht Folge gegeben" hat, dies unter Hinweis darauf, daß diese Begründung des Anstaltsleiters zutreffe und nicht erkennbar sei, warum ein Justizwachebeamter "grundlos" den Beschwerdeführer in seiner Nachtruhe stören sollte, hat die belangte Behörde inhaltlich über diese Beschwerde entschieden. Der weiteren Floskel "im übrigen handelt es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde" kommt somit nicht die Bedeutung zu, daß die belangte Behörde die Beschwerde aus formalen Gründen zurückweisen wollte. Dies gilt insoweit auch für die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die in Beschwerde gezogenen Leibesvisitationen am 23. und 28. Mai 1996.

Hinsichtlich des Vorfalles vom 23. Mai 1996 kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine einmal erfolgte "grundlose" Störung der Nachtruhe eines Häftlings den allenfalls in Betracht zu ziehenden Tatbestand des § 184 zweiter Satz StPO bzw. § 22 Abs. 1 erster Satz StVG zu verwirklichen geeignet wäre. Die vorliegende Beschwerde wendet sich konkret lediglich gegen die der belangten Behörde unterstellte ausschließliche Qualifikation der Beschwerde gegen den Bescheid des Anstaltsleiters als Aufsichtsbeschwerde, nicht jedoch gegen die durch die Behörde erfolgte Würdigung der im Ergebnis im Bescheid des Anstaltsleiters wiedergegebenen Aussagen von namentlich nicht genannten Strafvollzugsbediensteten, die zum Vorwurf des Beschwerdeführers befragt eine mutwillige Störung seiner Nachtruhe verneint hätten. Da in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird, daß die für die Störung in Betracht kommenden Strafvollzugsbediensteten vom Anstaltsleiter zu diesem Vorfall befragt worden seien, kann von diesem - von der belangten Behörde übernommenen - Ermittlungsergebnis ungeachtet des Umstandes ausgegangen werden, daß derartige Aussagen im vorgelegten Verwaltungsakt nicht aufliegen. Im Hinblick darauf, daß § 102 Abs. 2 StVG grundsätzlich den Strafvollzugsbediensteten das Recht einräumt, auch während der Ruhezeit in den den Strafgefangenen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutete Kontrollen, auch während der Nachtruhe, vorzunehmen, kann durch eine solche Störung der Nachtruhe nicht in Rechte des Beschwerdeführers nach § 184 StPO bzw. im Falle der Strafhaft nach § 22 Abs. 1 StVG eingegriffen werden. Daß die Strafvollzugsbediensteten bei der grundsätzlich berechtigt vorgenommenen Kontrolle mit der Absicht einer schikanösen Störung der Nachtruhe des Beschwerdeführers vorgegangen wären, läßt sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Administrativbeschwerde noch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nachvollziehbar ableiten, zumal die Wertung des Ausmaßes einer solchen Störung über den mit einer Kontrolle nach § 102 Abs. 2 StVG notwendigerweise verbundenen Grad der Beeinträchtigung hinaus eine subjektive Beurteilung darstellt. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt keine Folge zu geben.

2. Hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Leibesvisitationen hat die im wesentlichen nur die Begründung des Anstaltsleiters übernehmende belangte Behörde darauf abgestellt, daß beim Beschwerdeführer, von dem eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgehe, weshalb besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 Abs. 2 Z 1 StVG gerechtfertigt seien, eine häufigere Durchsuchung angemessen gewesen sei. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer in seiner Administrativbeschwerde jedoch im Ergebnis nicht über die Häufigkeit seiner Durchsuchung beschwert, sondern vor allem ausdrücklich über die zweimalige "Ganzkörperkontrolle". Er sei unnotwendig veranlaßt worden, sich "völlig nackt" auszuziehen; Motiv sei dafür lediglich gewesen, daß "jemand seine Macht triumphierend ausgespielt" habe.

§ 102 Abs. 2 vierter Satz StVG bestimmt, daß "die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung Strafgefangener möglichst schonend" durchzuführen sei. § 184 StPO bestimmt darüber hinaus für Untersuchungshäftlinge, daß ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Indem sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, hat sie ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet. Die in § 102 Abs. 2 vierter Satz StVG enthaltene Anordnung, die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung Strafgefangener "möglichst schonend" durchzuführen, korrespondiert mit den Bestimmungen in § 22 Abs. 2 erster Satz StVG und § 184 dritter Satz StPO, die das subjektive Recht eines Strafgefangenen bzw. eines Untersuchungshäftlings auf ein der Achtung der Menschenwürde entsprechendes Verhalten der Strafvollzugsbediensteten normieren. § 102 Abs. 2 vierter Satz StVG bringt zum Ausdruck, daß die Durchsuchung der Person nicht Selbstzweck ist, sondern ihrer Intensität nach mit dem Zweck dieser Maßnahme (Sicherung der Abschließung gemäß § 101 Abs. 1 StVG, Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene) in Verhältnis zu stehen hat. Auch bei der Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 Abs. 1 StVG ist die Personsdurchsuchung darauf gerichtet sicherzustellen, daß die untersuchte Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährdet bzw. sie nicht flüchtet (§ 103 Abs. 1 StVG). An diesen Zwecken ist die notwendige Intensität der Durchsuchung zu messen, was gegebenenfalls - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände "befestigt" - auch ein völliges Entkleiden rechtfertigen kann. Mit abnehmendem Gefährdungspotential würde eine derartige Maßnahme jedoch unverhältnismäßig (vgl. dazu auch in einem vergleichbaren Anwendungsbereich § 29 Sicherheitspolizeigesetz), weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine mit der Personsdurchsuchung einhergehende Entkleidung nach den Umständen des Falles geboten ist oder nicht. Davon ausgehend hätte sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen gehabt, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Personsdurchsuchung in ihrer Intensität dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprach oder aber - wie vom Beschwerdeführer behauptet - völlig unnotwendig gewesen sei und der bewußten Herabsetzung seiner Person gedient habe.

Das Strafvollzugsgesetz sieht in seinem § 120 Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit der Strafgefangenen (Untersuchungshäftlinge) vor, sich (auch) über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 StVG und des § 184 letzter Satz StPO stellen diese Bestimmungen Vorschriften dar, die nicht nur die Vollzugsbeamten zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, sondern dem Häftling ein subjektives Recht auf eine dieser Vorschrift entsprechende Behandlung einräumen (vgl. zu § 22 Abs. 1 StVG das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 95/20/0713). Wird bei einer Personsdurchsuchung das in § 102 Abs. 2 vierter Satz StVG enthaltene Verhältnismäßigkeitsgebot mißachtet, so kann in Verbindung mit den vorangeführten Bestimmungen eine Verletzung subjektiver Rechte des Häftlings vorliegen. Wird dagegen Beschwerde erhoben, so kann - unter der hier zutreffenden Annahme, daß dieses Verhalten des Strafvollzugsbediensteten bereits beendet ist - die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen nur in dem Ausspruch bestehen, daß dieses Verhalten gegen die Verpflichtungen des Strafvollzugsbediensteten verstoßen und Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

Gemäß diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Bescheidpunktes II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vornahme der gebotenen Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt nicht nur der Häufigkeit, sondern auch der Art der Maßnahme zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

B. 1. Zu den Bescheidpunkten IV bis VI sowie XI und XII:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG setzt die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Art. 130 Abs. 1 lit. b und letzter Satz B-VG abgesehen - das Vorliegen eines Bescheides voraus. Davon kann nur dann die Rede sein, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. den hg. Beschluß vom 26. April 1991, Zl. 90/18/0206; allgemein zu den Elementen des Bescheidbegriffes den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).

Im Hinblick auf diesen Bescheidbegriff können iVm der Bestimmung des § 122 StVG die betreffenden angefochtenen Teile der Erledigung der belangten Behörde nicht als Bescheid angesehen werden, gab diesbezüglich die belangte Behörde doch ausschließlich zu erkennen, daß sie sich "zu einem aufsichtsbehördlichem Einschreiten" nicht veranlaßt fühle. Hinzu kommt, daß hinsichtlich der Punkte IV. und V. bereits der Anstaltsleiter in seinem Bescheid vom 3. Dezember 1996 zum Ausdruck brachte, daß "ein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gemäß §§ 122 iVm 14 StVG nicht gefunden" werden könne.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß es sich bei der in § 73 Abs. 1 AVG genannten Frist von sechs Monaten um eine "Maximalfrist" handle, wobei die Behörden nicht bis zu ihrem Ablauf zuwarten dürften, sondern schon früher "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden hätten. Die in seiner Beschwerde an den Leiter der Justizanstalt X vom 2. Juni 1996 vorgebrachten Beschwerdepunkte hätten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen erledigt werden können. Die belangte Behörde habe über die dadurch bewirkte Rechtsverletzung überhaupt nicht erkannt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.

Demgegenüber hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, daß die Beschwerde gegen die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht unverzüglich erfolgte Bearbeitung seines Antrages eine Aufsichtsbeschwerde darstelle und ein "Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten" nicht bestehe.

§ 73 Abs. 2 AVG verleiht der Partei das subjektive Recht, durch Stellung eines Devolutionsantrages den Übergang der Zuständigkeit und damit auch der Entscheidungspflicht von der seit mindestens sechs Monaten säumigen Behörde auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu bewirken. Wenn auch die Behörde objektiv verpflichtet ist, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, so ist diese Verpflichtung für die Partei auf prozessualem Wege gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 73 AVG erst nach Ablauf dieser Frist insofern durchsetzbar, als der eben erwähnte Zuständigkeitsübergang bewirkt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1987, Zl. 85/01/0212, und vom 7. Februar 1990, Zl. 88/01/0237). Bei Eintritt eines Schadens wäre darüber hinaus allenfalls die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit im Wege der Amtshaftung möglich, selbst wenn die vom öffentlichen Recht gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Mittel erst nach dem Ablauf von sechs Monaten Abhilfe schaffen können.

Dem Beschwerdeführer kam im gegebenen Fall ein durchsetzbares Recht auf Entscheidung über seinen Antrag jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten nicht zu. Da § 120 Abs. 1 StVG den Strafgefangenen Beschwerden nur gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes Ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräumt, kommt im vorliegenden Fall eine Beschwerdeführung nach der angegebenen Gesetzesstelle nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß sie zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten keine Veranlassung sehe. Damit ist insoweit zur mangelnden Bescheidqualität dieser Teilerledigung auch auf obige Ausführungen hinzuweisen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0811).

Sowohl der Anstaltsleiter als auch die belangte Behörde haben weiters zu Punkt XI ausgeführt, daß der Beschwerdeführer durch das gerügte Verhalten der Strafvollzugsbediensteten nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sei und deshalb zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten kein Anlaß gefunden werden könne. Der Beschwerde liege hier zugrunde, daß nach einer Kontrolle des Haftraumes des Beschwerdeführers dieser in Unordnung (als "Saustall") zurückgelassen worden sei. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, Zlen. 85/01/0181, 0182, bereits zum Ausdruck gebracht, daß es auch einem Untersuchungshäftling zumutbar sei, nach erforderlicher Kontrolle seiner Wäsche diese wieder selbst so zusammenzulegen, daß die von ihm gewünschte Ordnung hergestellt wird. Sollte bei der grundsätzlich zulässigen Kontrolle ein über das damit zwangsläufig verbundene Ausmaß hinausgehender Grad der Unordnung herbeigeführt worden sein, so hatte sich die belangte Behörde damit im Wege der Aufsicht auseinanderzusetzen. Auf solche gemäß § 122 StVG erhobene Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Häftling kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 3. April 1980, Zl. 583/80, u.a.).

§ 60 Abs. 2 StVG normiert ausdrücklich, daß Zeitungen und Zeitschriften ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die ihm abgenommenen Auszüge aus Zeitschriften nicht von ihm über entsprechende Vermittlung der Anstalt angeschafft worden waren, weshalb nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer durch die ihm abgenommenen Zeitschriftenteile in einem subjektiven Recht verletzt worden sein könnte. Ebensowenig ist erkennbar, warum die Auffassung der belangten Behörde zu Beschwerdepunkt XII, der Beschwerdeführer habe während der Dauer seines strengen Hausarrestes kein subjektives Recht auf hausinterne Ausführung in die Bibliothek zum Zwecke des Büchertausches gehabt, rechtswidrig sein sollte. § 114 Abs. 2 StVG ordnet an, daß der Strafgefangene (Untersuchungshäftling) für die Dauer des Hausarrestes in einem besonderen Einzelraum anzuhalten ist. Während dieser Anhaltung stehen dem Häftling sonst gewährte Vergünstigungen nicht zu, soweit nicht einzelne Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks im Straferkenntnis ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Ein subjektives Recht, sich zum Zwecke des Büchertausches in die Anstaltsbibliothek begeben zu dürfen, kann somit schon im Hinblick auf die mit dem Vollzug der Ordnungsstrafe des Hausarrestes nach § 114 StVG verbundenen Beschränkungen nicht als gegeben angenommen werden. Der Beschwerdeführer konnte daher in seinen Rechten nicht verletzt werden. Dies brachte die belangte Behörde - wenn auch nicht spruchmäßig - so doch in der Begründung zum Ausdruck, wenn sie sich zu einem aufsichtsbehördlichem Einschreiten nicht veranlaßt sah und deshalb in Wahrheit die Beschwerde - insoweit zutreffend - nicht bescheidmäßig erledigte.

Die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher hinsichtlich der Punkte IV bis VI sowie XI und XII mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

2. Zu den Bescheidpunkten III, VII, VIII und X:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/0749, vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026, u.a.).

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitig in eine andere Justizanstalt überstellt wurde, wäre die Lösung der Frage, ob die angefochtene Nichtstattgebung seiner diese Bescheidpunkte betreffenden Ansuchen, die auf die Durchsetzung der Mitnahme eines "Gebetsbuches" für den Freigang im Hof entgegen der Anstaltsordnung, die Gestattung der brieflichen Kontaktnahme mit anderen Mitgefangenen und den Erhalt einer Schreibmaschine im Haftraum gerichtet waren, mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung (vgl. den hg. Beschluß vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0485). Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 1968, VwSlg. Nr. 7425/A, vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249, vom 18. Mai 1988, Zl. 87/01/0076, u.a.).

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bereits unter Punkt A. 2. des Spruches dieses Erkenntnisses (betreffend den Bescheidpunkt II) erfolgreich und damit für die Frage des Kostenersatzes gemäß § 50 VwGG als zur Gänze obsiegend anzusehen ist, erübrigen sich Ausführungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG dahingehend, ob der Beschwerdeführer ungeachtet des

nachträglichen Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses auch hinsichtlich dieser Bescheidpunkte Erfolg gehabt hätte.

Wien, am 25. März 1999

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