Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit an einen namentlich genannten Beamten des Bundesministeriums für Justiz gerichtetem Schriftsatz vom 22. Mai 1990 führte der Beschwerdeführer unter Darlegung von verschiedene Häftlinge betreffende Vorfällen Beschwerde über seiner Meinung nach gesetz- und menschenrechtswidrigen Strafvollzug in der Strafvollzugsanstalt Stein.
Der Bundesminister für Justiz wertete diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG und stellte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in einer an den Leiter der Strafvollzugsanstalt Stein gerichteten Erledigung vom 25. Juli 1990 fest, daß die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1990 zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen durch das Bundesministerium für Justiz keinen Anlaß biete. Gleichzeitig wurde ersucht, den Beschwerdeführer von diesem Erlaß in Kenntnis zu setzen und ihn im Sinne des Ergebnisses der Ermittlungen zu belehren.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 122 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG setzt die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Art. 130 Abs. 1 lit. b und letzter Satz B-VG abgesehen - das Vorliegen eines Bescheides voraus.
Von einem Bescheid in diesem Sinne kann nur dann die Rede sein, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Juli 1984, Zl. 83/01/0311).
Im Hinblick auf diesen Bescheidbegriff kann in Verbindung mit der Bestimmung des § 122 StVG die Erledigung der belangten Behörde vom 25. Juli 1990 nicht als Bescheid angesehen werden, gab darin die belangte Behörde doch lediglich zu erkennen, daß sie sich zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen nicht veranlaßt fühle.
Mangels Vorliegens eines in die Rechtsphäre des Beschwerdeführers eingreifenden Bescheides war die Beschwerde somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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