VwGH 85/07/0249

VwGH85/07/024920.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des N in X, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3,gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. März 1979, Zl. LAS-16/14-78, betreffend Prüfung eines Bauvorhabens im Zusammenlegungsverfahren Pankrazberg, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens Pankrazberg ergangenen Bescheid wurde der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 13. Juli 1978 bestätigt, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TFLG 1978 die Bewillligung für ein Bauvorhaben mit der Begründung versagt worden war, dieses Vorhaben stehe mit den Zielen der Zusammenlegung im Widerspruch.

Der Verfassungsgerichtshof hat die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1985, Zl. B 231/79, abgewiesen und diese Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Verfahrens ist unbestritten hervorgekommen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Verordnung vom 30. April 1985, Zl. IIIb2-ZH-277/49, gemäß § 5 TFLG 1978 das Zusammenlegungsverfahren Pankrazberg eingestellt hat.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde dennoch aufrecht erhalten und die Auffassung vertreten, dass auf Grund dieser Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens die belangte Behörde zur Erlassung des im übrigen auch inhaltlich rechtswidrigen angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Wie beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in ihren Schriftsätzen zutreffend erkannt haben, sind durch die Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens die mit diesem verbundenen Eigentumsbeschränkungen weggefallen und für die Zukunft nicht mehr wirksam; eine Bewilligung des Vorhabens des Beschwerdeführers nach § 6 TFLG 1978 ist daher nicht mehr notwendig.

Bei dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit der angefochtene Bescheid noch in die Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen und diese fortwirkend zu verletzen vermag. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1985, Zlen. 84/07/0019, 0020, 0021, 0022, und die dort angeführte Vorjudikatur). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, führt dies zur Einstellung des Verfahrens.

Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 14. März 1986 dieser ihm vorgehaltenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zugestimmt und mitgeteilt, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben ist.

Der Verfahren über die Beschwerde war daher im Sinne der oben angeführten Vorjudikatur gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, dann ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Aufwandersatz zuzusprechen, da weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, dass die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 VwGG zu gelten hat (vgl. dazu Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A, vom 14. Februar 1980, Zl. 904/78, und vom 20. September 1979, Zlen. 1090, 1091/78, und vom 10. Jänner 1979, Zl. 712/78).

Wien, am 20. März 1986

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