Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
FlVfGG 1951 §10
Tir FlVLG 1978 §6
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
FlVfGG 1951 §10
Tir FlVLG 1978 §6
Spruch:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der VfGH verweist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung in seinem Erk. B238/77, V23/77 vom 25. November 1983 (s. auch das Erk. des VwGH Z 84/07/0072 vom 9. Oktober 1984), das aufgrund einer Beschwerde des in der vorliegenden Rechtssache bf. Landwirtes als des Erstbf. gefällt wurde. Im besonderen weist der Gerichtshof auf die dort angeführte V des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1976 über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Pankrazberg-Riedern und die wesentlichsten ihr zugrundeliegenden Gesetzesvorschriften hin. Die bezogene EinleitungsV besagt unter der Überschrift "Eigentumsbeschränkungen" folgendes:
"a) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels.
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
Eine Bewilligung wird versagt werden, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§68 Abs4 litd AVG 1950).
Sind entgegen diesen Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so wird darauf im Verfahren nicht Bedacht genommen; hindern sie die Zusammenlegung, so wird die Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügt werden."
Den wiedergegebenen Anordnungen liegt der in Ausführung des dritten Satzes im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF der Flurverfassungsnov. 1967, BGBl. 78, ergangene §6 des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl. 54, zugrunde.
Diese Bestimmungen lauten folgendermaßen:
§10 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz:
"(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet festzulegen. Auch können zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden."
§6 TFLG 1978:
"(1) In der Verordnung nach §3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:
a) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§68 Abs4 litd des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. 172).
(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen."
2. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung des zitierten hg. Erk. festgehalten wurde, ist der Bf. Eigentümer mehrerer in das Zusammenlegungsgebiet einbezogener Grundstücke, darunter des durch Unterteilung des Grundstücks ... neugebildeten Grundstücks .../2 der KG Fügenberg. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. März 1979 versagte ihm der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung mit näherer Begründung die Bewilligung iS des §6 TFLG, auf dem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten.
3. Gegen diesen Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Eine Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes könnte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zB VfSlg. 9696/1983) nach der Lage des Beschwerdefalles nur stattgefunden haben, wenn der belangte Landesagrarsenat seine Zuständigkeit zur getroffenen Sachentscheidung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Der Bf. behauptet dies ausschließlich unter dem Aspekt, daß der Sachentscheidung zugrunde liegende gesetzliche Vorschriften - er führt im einzelnen den dritten Satz im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes sowie §6 (anscheinend gemeint: Abs1 und 2) TFLG 1978 an - verfassungswidrig und demnach die V des Amtes der Tir. Landesregierung vom 29. Jänner 1976 in ihrem Eigentumsbeschränkungen verfügenden Teil gesetzwidrig seien, und regt die amtswegige Einleitung von Prüfungsverfahren an. Hiezu besteht aber, wie die folgenden Ausführungen zeigen, kein Anlaß.
a) Der Bf. hält die Regelung, welche die Errichtung von Bauwerken einer Bewilligung unterwirft, aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig; seiner Meinung nach liegt eine Angelegenheit der Baupolizei vor.
Hiebei verkennt er jedoch, daß Gegenstand der Regelung ausschließlich die Verhinderung solcher Bauvorhaben ist, die den Erfolg der eingeleiteten bodenreformatorischen Maßnahmen beeinträchtigen können.
b) Weiters erachtet es der Bf. als verfassungswidrig, den Verordnungsgeber zu Eigentumsbeschränkungen zu ermächtigen; der auch für Eigentumsbeschränkungen geltende Art5 StGG verstehe (wie der Bf. unter Berufung auf Welan - Groiss, Eigentum und agrarrechtliche Eigentumsbeschränkungen, S 40, meint) unter "Gesetz" das Gesetz im formellen Sinn.
Auch darin kann ihm der VfGH nicht beipflichten. Unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz (Art18 Abs2 B-VG) besteht auch vom Zweck der Regelung aus keine Veranlassung, die vom Wortlaut her nicht gerechtfertigte einschränkende Auslegung vorzunehmen.
c) Der Bf. bezweifelt schließlich überhaupt, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch
V vorsehen dürfe. Er erblickt hierin sowohl eine sachlich nicht begründbare und daher dem Gleichheitsgebot widersprechende unterschiedliche Regelung gegenüber der Verfahrenseinleitung bei der Teilung und Regulierung als auch einen Mißbrauch des Rechtssatztypus V, weil als Normadressaten ausschließlich die grundbuchsmäßig individuell feststellbaren Liegenschaftseigentümer in Betracht kämen.
Der VfGH findet jedoch keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst ist festzuhalten, daß die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einerseits und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken andererseits nach Inhalt und Zielsetzung derart unterschiedliche Rechtseinrichtungen sind, daß der vom Bf. gezogene Vergleich vom Ansatz her nicht statthaft ist. Weiters muß der Gerichtshof betonen, daß es dem Gesetzgeber innerhalb eines bestimmten Spielraums freisteht, die weitere Rechtskonkretisierung entweder durch V oder durch Bescheid vorzusehen. Dieser Spielraum ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Individualisierung der Normadressaten nicht unmittelbar, sondern nur auf dem Umweg über das Grundbuch unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Durchbrechungen des Intabulationsprinzips möglich ist, wobei in diesem Zusammenhang etwa auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtsnatur von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen hingewiesen sei (zB schon VfSlg. 2584/1953).
2. Das Beschwerdeverfahren erbrachte auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bf. aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vorliege.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
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