VwGH 84/07/0072

VwGH84/07/00729.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde

1) des FH, Bauer zum "K", 2) des AH, Bauer zum "M", 3) des JH, Bauer zum "E", sowie 4) des FS und 5) der AS, Bauern zum "W", alle in F, alle vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 1977, Zl. LAS-122/4-76, betreffend Ausscheidung von Grundstücken aus der Zusammenlegung P, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §4 Abs2;
FlVfGG §10 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §4 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen worden sind.

Im übrigen wird die Beschwerde der Viert- und Fünftbeschwerdeführer insoweit, als ihr Ausscheidungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Grundstücke Nr. 391/1, 391/2, 390 und 389 KG X als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Zusammenlegungsverfahren P wurde mit Verordnung der Agrarbehörde erster Instanz (ABB) vom 29. Jänner 1976 eingeleitet.

Die Beschwerdeführer und zwei weitere Landwirte, in deren Eigentum in das Zusammenlegungsgebiet einbezogene Grundstücke stehen, stellten am 23. Juli 1976 bei der ABB den Antrag, die ihnen gehörenden Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet auszuscheiden. Sie begründeten diesen Antrag damit, daß der weitaus überwiegende Teil ihrer Grundstücke in unmittelbarer Nähe ihrer Hofstellen gelegen sei und seit Jahrhunderten in dieser Form von ihren Besitzern landwirtschaftlich genutzt würde. Durch Einbeziehung dieser Grundstücke könnten die gesetzlichen Ziele eines Zusammenlegungsverfahrens niemals erreicht werden. Es würden im Gegenteil dadurch nur altübernommene Besitzverhältnisse und damit traditionelle Bewirtschaftungsverhältnisse zerstört, ohne daß gleichzeitig für alle Grundeigentümer eine Verbesserung der volks- und betriebswirtschaftlichen Struktur gewonnen werden könnte.

Diesen Antrag hat die ABB nach Durchführung einer Verhandlung mit Bescheid vom 23. August 1976 gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), LGBl. Nr. 34/1969, abgewiesen. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß im betroffenen Zusammenlegungsgebiet die Verbauung des B-baches und die Errichtung eines Schotterfanges sowie eine entsprechende Ableitung des A-baches vorgesehen sei; weiters seien Kultivierungen sowie die Errichtung und Verbreiterung von Wegen zur Erschließung der Fluren und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse geplant. Durch diese einer Neuordnung und Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse dienenden Maßnahmen würden auch die Grundstücke der Antragsteller berührt. Eine Ausscheidung könnte die beabsichtigten Arbeiten verhindern und würde eine wirtschaftlich zweckmäßige Flureinteilung ausschließen. Es sei zwar richtig, daß die Antragsteller im einbezogenen Bereich über geschlossene Flächen verfügten, doch seien Verzahnungen mit anderem Grundbesitz und nicht gerade verlaufende Grenzen sowie zur maschinellen Bewirtschaftung nicht geeignete Flächenformen vorhanden. Außerdem entspreche der Grundbuchstand nicht überall der tatsächlichen Nutzung. All diese Umstände rechtfertigten eine Belassung des Zusammenlegungsgebietes im bisherigen Umfang.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid u.a. von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen holte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) ein fachtechnisches Gutachten seines Mitgliedes Dipl.Ing. J ein. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1977 die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 TFLG 1969 mit der Maßgabe als unbegründet ab, daß der Antrag der Viert-und Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich einiger gar nicht im Zusammenlegungsgebiet gelegener Grundstücke zurück- statt abgewiesen wurde. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid begründend die Ansicht, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer nach wie vor zur Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahrens benötigt würden. Die Begehren bezögen sich im wesentlichen auf das Gebiet der Höfe "K", "P" und "W". Die Agrarstruktur weise im Gebiet dieser Höfe und auch der anderen Grundstücke eine mittlere Zersplitterung auf, die im Laufe des Verfahrens beseitigt werden könne. Insbesondere aber sei der Vorteil der Zusammenlegung darin zu finden, daß die Grundstücksgrenzen wesentlich verbessert werden könnten, so daß günstig geformte Abfindungen entstünden, welche die neuzeitliche Bewirtschaftung voll möglich machten. Außer der Veränderung der Besitzstruktur erscheine die Verbesserung des Wegenetzes in verschiedenen Teilen unbedingt notwendig. Ebenso sei die Regulierung der Wasserläufe von größter Bedeutung, da bisher Teile der Oberflächenwässer über unzureichende Gerinne abgeflossen und teilweise frei in den Feldlagen versickert seien. Es handle sich dabei um Maßnahmen am B- und A-bach, welche durch entsprechende technische Vorkehrungen schadlos abgeführt werden könnten. Bedenken der Beschwerdeführer wegen eingebrachter Grundstücke von besonderem Wert sei zweckmäßigerweise im Wege der Flächenwidmung zu begegnen. Es bestehe im Rahmen der Zusammenlegung die Möglichkeit, zersplitterten Grundbesitz, ungünstige Grundstücksformen, die unzulängliche Verkehrserschließung sowie insbesondere die vorhandenen ungünstigen Wasserverhältnisse zu beseitigen und hiedurch eine enorme wirtschaftliche Verbesserung zu erzielen. Die Grundstücke der Beschwerdeführer würden daher für die Zusammenlegung nach wie vor benötigt, weshalb das Begehren auf ihre Ausscheidung zu Recht abgewiesen worden sei.

Die wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte von den Beschwerdeführern am 8. Juli 1977 erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. November 1983, Zl. B 238/77, V 23/77, abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. In diesem Erkenntnis kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der ABB erlassene Einleitungsverordnung vom 29. Jänner 1976 nicht vorlägen. Der angefochtene Bescheid hat daher keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verletzt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 TFLG 1969 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Agrarbehörden hatten im Beschwerdefall das TFLG 1969 anzuwenden, nunmehr wiederverlautbart als Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 in LGBl. Nr. 54/1978.

Gemäß § 4 Abs. 1 TFLG 1969 in seiner ursprünglichen Fassung sind während des Verfahrens von Amts wegen weitere Grundstücke mit Bescheid in das Verfahren einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 TFLG 1969 sind Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden.

Gemäß § 4 Abs. 3 TFLG 1969 war gegen Bescheide nach den Abs. 1 und 2 eine gesonderte Berufung nicht zulässig.

Gemäß Art. I Z. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1976, mit dem das TFLG 1969 geändert wurde (LGBl. Nr. 92/1976), sind die Worte "von Amts wegen" in § 4 Abs. 1 weggefallen; ferner wurde durch Art. I Z. 2 dieser Novelle der Abs. 3 des § 4 aufgehoben. Diese Novelle, die keine Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren vorsah, ist gemäß ihrem Art. II mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (das war der 22. Dezember 1976) in Kraft getreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit eines Parteiantrages auf Ausscheidung von Grundstücken gemäß § 4 Abs. 2 TFLG 1969 ebenso wie die Frage der Zulässigkeit einer Berufung gegen die Abweisung eines solchen Antrages schon auf Grund der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 92/1976 wiederholt bejaht (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1977, Zl. 1597/76 = Slg. Nr. 9303/A, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1977, Zl. 1457/76 = Slg. Nr. 9397/A). Durch die genannte Novelle zum TFLG 1969 wurde die Rechtslage nicht zum Nachteil der antragsteilenden Parteien geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hält aus diesem Grunde, vor allem aber auch deshalb an seiner Rechtsauffassung fest, weil - mit Rücksicht auf die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mit Verordnung - erst durch die Möglichkeit von Ausscheidungsanträgen dem Rechtsschutzbedürfnis jener Grundeigentümer Rechnung getragen wird, welche die Einbeziehung einzelner oder aller ihrer Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren als zu Unrecht erfolgt ansehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1982, Slg. 9317). Im übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof auch in seinem im Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis vom 25. November 1983 an der Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages nach § 4 Abs. 2 TFLG 1969 oder an der Zulässigkeit ihrer an die belangte Behörde gerichteten Berufung nicht zu zweifeln veranlaßt gesehen.

Die belangte Behörde ist daher - abgesehen von der inhaltlich unbekämpft gebliebenen Zurückweisung des Antrages des Viert- und Fünftbeschwerdeführers hinsichtlich der gar nicht in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke Nr. 391/1, 391/2, 390 und 389 - zu Recht in die meritorische Prüfung der von den Beschwerdeführern gemäß § 4 Abs. 2 TFLG 1969 aufgeworfenen Frage eingetreten, ob die Grundstücke der Beschwerdeführer zur Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahrens P benötigt werden.

Zu prüfen ist daher noch, ob die belangte Behörde diese Frage hinsichtlich sämtlicher vom Ausscheidungsantrag der Beschwerdeführer betroffener Grundstücke mit Recht bejaht hat. Die Beschwerdeführer bestreiten dies in ihrer Beschwerde mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des § 1 TFLG 1969 nicht gegeben wären, daß vielmehr ein Zusammenlegungsverfahren für sie nutzlos wäre. Dabei übersehen sie jedoch, daß Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach § 4 Abs. 2 TFLG 1969 nicht mehr die - bereits mit Verordnung rechtswirksam vorgenommene - Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens ist, sondern ausschließlich die Frage, ob einzelne gemäß dieser Verordnung in das Zusammenlegungsgebiet einbezogene Grundstücke zwecks Erreichung der Verfahrensziele für das weitere Verfahren benötigt werden oder ob sie ohne Schaden für die Erreichung dieser Ziele ausgeschieden werden können.

In der Beschwerde wird dazu unter Bezugnahme auf die einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführer im einzelnen vorgebracht, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, daß diese Grundstücke jeweils in sich geschlossene Grundflächen im Eigentum der einzelnen Beschwerdeführer darstellten und daß diese Grundstücke für die (zwischenzeitig bereits durchgeführte) Wildbachverbauung bzw. schadlose Bachableitung gar nicht benötigt würden.

Tatsächlich läßt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Fragestellung gemäß § 4 Abs. 2 TFLG 1969 jede Auseinandersetzung mit den vom Antrag der Beschwerdeführer umfaßten Grundstücken im einzelnen vermissen. Für die Frage, ob diese Grundstücke oder einzelne von ihnen aus dem Zusammenlegungsverfahren auszuscheiden sind, ist der allgemeine Hinweis, die Agrarstruktur weise im Gebiet der Höfe "K", "P" und "W" und auch der anderen Grundstücke eine "mittlere Zersplitterung" auf, nicht hinreichend. Ebenso gehen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, daß "die Grundstücksgrenzen" wesentlich verbessert werden könnten, daß eine Verbesserung des Wegenetzes "in verschiedenen Teilen" unbedingt notwendig sei, und daß die Regulierung der Wasserläufe von größter Bedeutung sei, da bisher "Teile der Oberflächenwässer" über unzureichende Gerinne abgeflossen seien und "teilweise" frei zur Versickerung gebracht werden mußten, über eine Begründung für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht hinaus. Aufgabe der belangten Behörde wäre es jedoch gewesen, in einer nachprüfbaren Weise zu ermitteln und zu begründen, warum jedes einzelne der streitgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer trotz deren gegenteiliger Behauptungen für das Verfahren benötigt werde. Den vorliegenden Planunterlagen kann nämlich keineswegs mit der im angefochtenen Bescheid behaupteten Allgemeinheit entnommen werden, daß dies - sei es für Regulierungs-, für Erschließungs- oder für Arrondierungszwecke - für alle diese Grundstücke zweifelsfrei zutrifft. Auch die Frage, ob und inwieweit alle diese Grundstücke im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wirtschaftlich sinnvolle Grenzbegradigungen erfahren können, kann im Hinblick auf die entgegenstehenden Behauptungen der Beschwerdeführer ohne Auseinandersetzung mit der individuellen Gestaltung dieser Grundstücke, auch unter Berücksichtigung ihrer Lage im Gelände, wegen der nur ganz allgemein gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht im einzelnen nachgeprüft werden, wenn auch der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 1983).

Zu den von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Regulierungsmaßnahmen ist noch hinzuzufügen, daß solche Maßnahmen auch außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens durchführbar sind, ihre allfällige Notwendigkeit daher nicht unbedingt bedeuten muß, daß davon berührte Grundstücke für das Zusammenlegungsverfahren benötigt werden.

Der Sachverhalt erweist sich somit in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Auf die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Regulierungsarbeiten und Bachverbauungen im Zusammenlegungsgebiet bereits durchgeführt worden seien, konnte der Verwaltungsgerichtshof infolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) nicht eingehen, doch wird bei der im fortzusetzenden Verfahren vorzunehmenden Prüfung, welche der streitgegenständlichen Grundstücke im einzelnen für das Zusammenlegungsverfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 TFLG 1969 benötigt werden, auch darauf Bedacht zu nehmen sein. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß gegen den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann, daß das Zusammenlegungsgebiet offenbar sehr klein ist und durch eine allfällige Ausscheidung noch verkleinert wird.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 9. Oktober 1984

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