Normen
ABGB §431;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfGG §41;
FlVfGG §42 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1 lita;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §76 Abs2;
GBG §128;
GBG §29;
GBG §4;
GBG §93;
VwGG §63 Abs1 impl;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
ABGB §431;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfGG §41;
FlVfGG §42 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1 lita;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §76 Abs2;
GBG §128;
GBG §29;
GBG §4;
GBG §93;
VwGG §63 Abs1 impl;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 28. Juli 1988 wurde im Zusammenlegungsverfahren S der Zusammenlegungsplan sowie Teil II des Planes der gemeinsamen Anlage und Maßnahme erlassen. Dieser Bescheid wurde laut Zustellbogen in Verbindung mit der Kundmachung vom 28. Juli 1988 gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers am 22. August 1988 erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 19. September 1988 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. April 1991 als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde war Erfolg beschieden, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0225, den seinerzeit angefochten gewesenen Bescheid, insoweit er die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1996 wurde die Berufung gemäß den §§ 8, 63 Abs. 1 und Abs. 5, 66 Abs. 4 AVG und den §§ 1 Abs. 1 und 4 Agrarverfahrensgesetz 1950 sowie § 74 TFLG 1978 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung legte die belangte Behörde dar, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch nicht bücherlicher Grundeigentümer des in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen D-Hofes gewesen sei, sondern das Eigentum erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller zu TZ 3773/1990 (Grundbuchsgesuch am 19. November 1990 beim Bezirksgericht eingelangt) aufgrund eines Übergabevertrages vom 5. Februar 1988 einverleibt worden sei.
Das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache gehe im Hinblick auf den im § 431 ABGB und § 4 GBG normierten Eintragungsgrundsatz erst mit der bücherlichen Einverleibung über, jedoch würden die Rechtswirkungen einer Eigentumseinverleibung nicht erst mit dem Vollzug (Eintragung im Hauptbuch), sondern - wenn sie bewilligt und vollzogen werde - schon im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages eintreten. Der Beschwerdeführer sei daher erst am 19. November 1990 Eigentümer des D-Hofes aufgrund des Übergabsvertrages vom 5. Februar 1988 geworden. Es seien die mit dem Eigentum verbundenen Rechtswirkungen, zu denen auch die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren gehören könne, nicht schon am 5. Februar 1988, sondern am 19. November 1990 eingetreten. Die Berufung sei aber vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden, als der Beschwerdeführer noch nicht Eigentümer des D-Hofes gewesen sei. Dies sei im fortgesetzten Berufungsverfahren durch Einholung einer Grundbuchsabschrift hervorgekommen und dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäußerten Ansicht sei seine Mutter bis zur Verbücherung Alleineigentümerin des D-Hofes, EZ 931, GB S, gewesen. Die Berufung sei jedoch im eigenen Namen und ohne Vollmachtsverhältnis erhoben worden. Die Stellung als Verfahrenspartei und somit auch die Berufungslegitimation sei vom Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft abhängig. Hiefür seien die Bestimmungen der §§ 74 und 17 TFLG 1978 maßgebend. Der Beschwerdeführer habe erst nach Einbringung der Berufung die Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren als Grundeigentümer erlangt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung "vorgetäuscht", Eigentümer des D-Hofes zu sein, was im fortgesetzten Verfahren aufgedeckt habe werden können.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 2901/96, die Behandlung derselben ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. aus, daß die Agrarbehörde gemäß § 39 Abs. 1 TFLG 1978 vom Übergabsvertrag verständigt worden sei, somit der Behörde bekannt gewesen sei, daß der Beschwerdeführer anstelle seiner Mutter Eigentümer geworden und die Behauptung des "Vortäuschens" der Eigentümerschaft haltlos sei. Der Behörde sei der Grundbuchsstand bekannt gewesen und sie habe im weiteren Verfahren auch seine Mutter nicht mehr verständigt, sondern es sei der Beschwerdeführer zur Verhandlung geladen worden. Die Behörde könne sich nicht auf den Grundbuchsstand berufen, weil durch das vorläufige Eigentum mit der vorläufigen Übergabe außerbücherliche Vermögenstatbestände geschaffen worden seien. Das öffentliche Recht kenne darüber hinaus die "Parteistellung des Interesses nach § 8 AVG". Spätestens mit der Grundbuchseintragung sei die Eigentümerstellung gesichert und das von der Behörde versuchte Anzweifeln der Parteistellung saniert.
Der Übergabsvertrag (vom Februar 1988) sei mit dem rechtskräftigen Bescheid der Höfekommission vom 21. April 1988 und dem Bewilligungsbescheid der AB vom 31. August 1988 genehmigt worden und diese Bescheide hätten im Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 TFLG 1978 eine neue Rechtslage geschaffen. Der Beschwerdeführer habe niemanden getäuscht. Es gäbe unbestrittenermaßen auch außerbücherliches Eigentum und es unterscheide das TFLG gerade im § 74 leg. cit. zwischen "Eigentümer" (vgl. Abs. 1 lit. a leg. cit.) und "bücherlichem Eigentümer" (vgl. Abs. 3 leg. cit.). Im Besitzstandsregister sei der Name der Mutter formlos durch den Namen des Beschwerdeführers ersetzt worden. Durch den Wechsel der Person im Grundbuch werde die Berufung nicht unwirksam und trete der Rechtsnachfolger in das Verfahren ein. Die Behörde habe den Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassen und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht eingewandt, daß der Beschwerdeführer "nicht Partei" sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer "nach § 8 AVG rechtlich interessiert". Schließlich sei die belangte Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und habe auf die Berufungsgründe einzugehen.
Die belangte Behörde legte Teile des Aktes des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 gilt im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahmen der §§ 64a und 78.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden; die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 111 unter E 9b wiedergegebene hg. Judikatur).
Angesichts der - gemäß einer den Verwaltungsakten beiliegenden Ablichtung des Rückscheines - am 1. August 1996 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides war im Beschwerdefall von der belangten Behörde noch das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (kurz: TFLG 1978), LGBl. Nr. 54, anzuwenden (die Wiederverlautbarung dieses Landesgesetzes als TFLG 1996 erfolgte erst mit der am 28. November 1996, LGBl. Nr. 74/1996, verlautbarten Kundmachung).
Gemäß § 74 Abs. 1 lit. a TFLG 1978 sind Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung unterzogen werden.
Im übrigen kommt Personen gemäß Abs. 4 leg. cit. eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien getroffene Rechtslage ist gemäß § 75 Abs. 2 TFLG 1978 auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Mangels einer besonderen Regelung, was das TFLG 1978 in seinem § 74 Abs. 1 lit. a als "Eigentümer" der Grundstücke versteht, muß - unbeschadet der Verwendung des Begriffes "bücherliche Eigentümer" in Abs. 3 leg. cit. - bei der Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechtes abgestellt werden. Gemäß dem im § 431 ABGB und § 4 GBG verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulation) kann die Einverleibung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehens bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört etwa die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz aufgrund eines Übergabsvertrages nicht zu diesen Ausnahmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0125).
Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die einschlägige zivilrechtliche Judikatur, wonach das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache im Hinblick auf den im § 431 ABGB und § 4 GBG normierten Eintragungsgrundsatz nur und erst mit der bücherlichen Einverleibung übergeht, jedoch treten im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GBG über den Vorgang bei der Eigentumseinverleibung (§§ 29, 93 und 128 GBG) deren Rechtswirkungen nicht erst mit dem Vollzug (Eintragung im Hauptbuch), sondern, wenn sie bewilligt und vollzogen wird, schon im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages ein (vgl. die bei Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht, 4. Auflage, S. 5 f. unter E 6 zu § 4 GBG wiedergegebene zivilrechtliche Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/07/0112, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Judikatur im Zusammenhang mit § 74 TFLG 1978 anschloß).
Weder die Verständigung der AB vom abgeschlossenen Übergabsvertrag noch die Bewilligung desselben durch die AB oder die zuständige Höfekommission vermochte - entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen - einen Übergang des Eigentumsrechtes für den D-Hof im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung (19. September 1988) im Lichte der vorstehenden Rechtsausführungen zu bewirken. Fehlte es aber im Sinne der dargestellten Judikatur an einem Übergang des Eigentums betreffend den D-Hof auf den Beschwerdeführer, so konnte dieser gemäß § 74 Abs. 1 lit. a TFLG 1978 nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens - auch nicht, wie noch zu zeigen ist, aufgrund der vom Beschwerdeführer mehrfach behaupteten Bindungswirkung von Vorentscheidungen - im eigenen Namen wirksam Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Juli 1988 erheben.
Auch aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmung des § 75 Abs. 2 TFLG 1978 ist nichts für ihn hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes des Übergangs von Eigentum an unbeweglichen Sachen zu gewinnen, legt doch diese Bestimmung eine bindende Wirkung für die während eines Verfahrens etwa durch Bescheide geschaffene (neue) Rechtslage nur gegenüber den Rechtsnachfolgern fest, stellt aber erkennbar keine Sonderregelung etwa gegenüber dem Intabulationsprinzip nach § 431 ABGB und dem GBG dar.
§ 75 Abs. 3 TFLG 1978 regelt gleichfalls nicht den (eben nur zivilrechtlich zu erschließenden) Zeitpunkt des Übergangs des Eigentumsrechtes an Grundstücken, sondern sieht - ähnlich wie Abs. 2 - vor, daß der Erwerber des Grundstücks (offenbar gemeint: im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an diesem) in das Verfahren in jener Lage eintritt, in der es sich befindet. Gerade im vorzitierten hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/07/0112, welches insbesondere zu § 74 Abs. 1 TFLG 1978 ergangen ist, wird u. a. ausgeführt, daß dann, wenn in den Lauf dieser Rechtsmittel (gemeint: Berufungen) zwar die Einbringung des Grundbuchsgesuches, nicht aber auch die dem Gesuch entsprechende Einverleibung des Eigentumsrechtes durch Eintragung ins Grundbuch fällt, noch derjenige während des Laufes der Berufungsfrist im Hinblick auf den Eintragungsgrundsatz als Eigentümer der Liegenschaft anzusehen ist, der im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Sachverhalt im Zeitpunkt ihrer Erhebung entscheidend.
War aber der Beschwerdeführer aus bereits dargelegten Gründen im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung noch nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft (D-Hof), so konnte er auch nicht durch die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung seiner Berufung im Sinne des § 76 Abs. 2 erster Satz TFLG 1978 an einer "Rechtsausübung" behindert werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich erst im Zuge des zuletzt bei der belangten Behörde anhängig gewesenen Verwaltungsverfahrens betreffend die Erlassung eines Ersatzbescheides "hervorgekommen" ist, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Jahre 1978 noch nicht bücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war. Faktum ist, daß zuvor sowohl die Verwaltungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0225) auf der Basis des seinerzeit festgestellten Sachverhaltes einschlußweise - offenbar unzutreffend - vom Eigentum des Beschwerdeführers am D-Hof im Zeitpunkt der Berufungserhebung im September 1978 ausgegangen sind.
Zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Bindungswirkung der Behörde sowie des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang folgendes zu bemerken:
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 81/01/0105, zu § 63 Abs. 1 VwGG ausgeführt hat, macht es das durch § 63 Abs. 1 VwGG anerkannte Interesse der Partei an der Beachtung der Bindung an die Entscheidungsgründe eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes notwendig, daß die Behörde eine hinreichende Begründung für ihr Abweichen von der zu dem aufgehobenen Bescheid führenden Verfahrenslinie gibt. Wenn sich auch die auf § 63 Abs. 1 VwGG erwachsene Bindung nur auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besonderen auch auf die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun (vgl. nochmals das zuletzt genannte hg. Erkenntnis).
Ferner ist die Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides nur im Rahmen des seinerzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof angenommenen Sachverhaltes gebunden; keineswegs ist die Behörde an einen vom Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommenen Sachverhalt gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1968, VwSlg. 7.408/A, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 187 f.).
Sowohl bei dem vom Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde erwähnten, mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Februar 1991, mit dem ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zusammelegungsverfahren als unbegründet abgewiesen wurde, als auch bei dem mit hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0225, beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, (mit Aufhebung des Vorbescheides der belangten Behörde vom 18. April 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) ging die Behörde ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof infolge der - wie sich nunmehr zeigt - irrigen Sachverhaltsannahme des Vorliegens des Übergangs des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft auf den Beschwerdeführer vor Erhebung der Berufung im September 1988 von der Zulässigkeit der Berufung des Beschwerdeführers aus.
Aufgrund des nunmehr ergänzend von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts, der vom Beschwerdeführer im Zuge des von der Behörde gewährten Parteiengehörs nicht entkräftet werden konnte, stellte sich jedoch - wie bereits dargelegt - heraus, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berufungserhebung hiezu mangels Übergang des Eigentumsrechtes am D-Hof nicht legitimiert war. Dies wurde auch in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides ausführlich dargelegt, sodaß die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht auf der Basis dieser ergänzend durchgeführten Ermittlungen infolge des festgestellten geänderten Sachverhalts zur Zurückweisung der Berufung mangels entsprechender Legitimation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Erhebung gelangte.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen aufgrund der dargestellten Vorjudikatur im wesentlichen geklärt und keiner Erörterung bedürftig sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. Dezember 1998
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