Normen
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 2. November 1994 im Weg über das österreichische Generalkonsulat in München die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG). Dem Antrag ist ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers angeschlossen, in dem angegeben wird, daß der Beschwerdeführer in Traun wohnhaft sei. Dieselbe Adresse wird vom Beschwerdeführer in seinem Antrag als aufrechte polizeiliche Meldung in Österreich genannt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wies namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheid vom 7. März 1995 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) ab. Die dagegen eingebrachte Berufung, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, aufgrund von Abschiebungsaufschüben rechtmäßig in Österreich aufhältig zu sein, wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Juni 1995 gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage am 20. Jänner 1994 per Autostop aus Deutschland kommend, obwohl er als jugoslawischer Staatsbürger zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich einen Sichtvermerk gebraucht hätte, ohne Sichtvermerk und ohne Reisepaß, somit illegal, nach Österreich eingereist. Da sowohl der Asylantrag des Beschwerdeführers als auch seine Berufung gegen seine Ausweisung rechtskräftig abgewiesen worden seien, halte er sich seit seiner Einreise ohne Reisedokument und ohne Sichtvermerk illegal in Österreich auf. Dadurch habe er gezeigt, daß er nicht gewillt sei, die Vorschriften des österreichischen Fremdenrechts zu respektieren und einzuhalten. Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, für das diese fremdenrechtlichen Bestimmungen geschaffen worden seien, werde unter Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 MRK festgestellt, daß hinsichtlich seiner persönlichen Interessen zwar seine familiäre Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Vater berücksichtigt werde, diese sei aber insbesondere unter Berücksichtigung darauf, daß sein Vater schon seit über zwanzig Jahren, also seit der Geburt des Beschwerdeführers, in Österreich lebe, nur von geringfügiger Bedeutung. Es überwögen somit die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung aufgestellten Behauptung, daß durch die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes sein Aufenthalt in Österreich legal sei und er berechtigt sei, in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, werde festgestellt, daß durch § 15 FrG eindeutig determiniert werde, wann sich ein Fremder rechtmäßig und somit legal im Bundesgebiet aufhalte. Die Feststellung, daß die Abschiebung in einen bestimmten Staat unzulässig sei, könne seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht legalisieren. Auch sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt, einen Antrag vom Inland aus zu stellen, weil er nicht unter eine der im § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes angeführten Ausnahmegruppen falle, weshalb in seinem Fall nur die Stellung eines Erstantrages, der vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen sei, in Betracht komme. Fest stehe aber, daß sich der Beschwerdeführer bereits vor und während der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, weshalb die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und auch aus diesem Grund die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die dieser in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 13. Juni 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
§ 6 Abs. 2 AufG in der Fassung dieser Novelle lautete:
"§ 6 ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 erster Satz AufG heranzuziehen ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise ins Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703). Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß er sich im Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verwaltungsverfahrens im Inland befunden hatte, nicht entgegen. Er räumt in seinem Beschwerdevorbringen vielmehr ausdrücklich ein, sich im Anschluß an seine unrechtmäßige Einreise weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Im Hinblick auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 1994, mit dem gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FrG die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Staat "Restjugoslawien" als unzulässig festgestellt wurde und aufgrund des dem Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 2 FrG erteilten Abschiebungsaufschubes, vermeint der Beschwerdeführer eine Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Inland aus für sich in Anspruch nehmen zu können.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus nur dann abzusehen wäre, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählt. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FrG ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beruft, ist ihm zu entgegnen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 FrG lediglich der Annahme entgegensteht, daß schon allein aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gegeben sei. Keinesfalls ist damit aber ausgesagt, daß bei Vorliegen der im § 37 Abs. 1 FrG genannten Gründe die Versagung der Bewilligung aufgrund des Versagungstatbestandes des § 6 Abs. 2 AufG unzulässig wäre, zumal sich das Recht auf Aufenthalt aufgrund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz von dem Recht, gemäß § 37 Abs. 1 FrG nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden zu dürfen, unterscheidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 95/19/1491). Auch die dem Beschwerdeführer erteilten Vollstreckungsaufschübe berechtigen ihn nicht, entgegen der zwingenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG, in der die Fälle einer ausnahmsweisen Antragstellung vom Inland aus taxativ aufgezählt werden, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland zu stellen (vgl. dazu das zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Verfahren betreffend Abschiebungsaufschub ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1998, Zl. 96/19/3435).
Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Nichtentsprechung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 hat mit dem § 2 Abs. 3 Z. 4 und § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie mit der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK gestützten familiären Interessen Bedacht genommen. Verfassungsrechtliche Bedenken, daß die durch die genannten Bestimmungen vorgenommene Umschreibung des begünstigten Personenkreises zu eng wäre, und ihrerseits Art. 8 MRK nicht entspreche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Eingehen auf den weiters von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. November 1998
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