Normen
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992 (AufG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt über einen vom 2. Juni 1993 bis 30. Oktober 1993 gültigen Sichtvermerk verfügt. Ein vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei abgewiesen worden.
Der am 16. Juni 1995 bei der Behörde erster Instanz gestellte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG sei deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage seit 5. Oktober 1994 aufrecht in Österreich polizeilich gemeldet sei. Er sei demnach vor, während und nach der Antragstellung polizeilich in Österreich aufrecht gemeldet bzw. aufhältig. Auch die Gattin des Beschwerdeführers verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung, weil deren Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres abgewiesen worden sei. (Anm.: Gegen diesen Bescheid vom 8. November 1995, Zl. 303.551/2-III/11/95, ist eine Beschwerde anhängig und ha. zur Zl. 95/19/1755 protokolliert.) Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwögen bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendmachende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde insofern entgegen, als er einwendet, daß er seine Meldung in Österreich nicht habe unterbrechen wollen, damit er seine Wohnung nicht verliere. Der von der Behörde aus der Tatsache der polizeilichen Meldung gezogenen Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer vor, während und nach seiner Antragstellung in Österreich aufhältig gewesen sei, tritt der Beschwerdeführer aber nicht entgegen, sondern bestätigt diese Annahme indirekt durch Anführung einer Wiener Adresse in der Beschwerde und Vorlage der Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Werkstättenhelfer in der Zeit vom 26. Mai 1995 bis 25. Mai 1996 für den örtlichen Geltungsbereich Wien.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß er am 1. März 1991 nach Österreich gekommen sei. Er bestreitet nicht, daß der letztgültige, dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk am 30. Oktober 1993 abgelaufen ist. Da auch die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß der Ehegattin des Beschwerdeführers keine Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides erteilt war, unbestritten bleibt (sie wird vom Beschwerdeführer nur in rechtlicher Hinsicht als "rechtsirrig" bezeichnet), ist zu prüfen, ob das Erfordernis der Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG auf den Beschwerdeführer zutrifft.
§ 6 Abs. 2 AufG lautet:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
§ 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 (in der Folge: "VO") lautet:
"Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
§ 3 Z. 3 der "VO" konkretisiert den Ausnahmebereich zu § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG auf näher umschriebene Personenkreise, welche keinen Verlängerungsantrag stellen. Dazu gehören u.a. sowohl aufgrund des unmißverständlichen Gesetzeswortlautes als auch aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 3 AufG sowohl in dessen Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 als auch in der seither geltenden Fassung, daß die Fristversäumnis den Verlust der Möglichkeit bedeutet, einen Verlängerungsantrag zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0218, uva.).
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist.
Den Materialien zu § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, auf welchen sich gemäß § 6 Abs. 2 AufG die gegenständliche "VO" stützt und welcher die in § 3 Z. 3 der "VO" wiederholte Umschreibung der betroffenen Personengruppen enthält, ist zu entnehmen, daß die Möglichkeit geschaffen werden solle, an bereits LÄNGER IN ÖSTERREICH befindliche GASTARBEITER Bewilligungen auch dann erteilen zu können, wenn sie INFOLGE FRISTVERSÄUMNIS einen Erstantrag stellen (125 Blg NR 19. GP, 6).
Daraus ergibt sich, daß sich die Wortfolge "die eine Aufenthaltsbewilligung hatten" in § 3 Z. 3 der "VO" sowohl auf die Personen bezieht, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein (in der Folge: arbeitsmarktrechtliche Bewilligung) ausgestellt ist, als auch auf deren Familienangehörige im Sinne des § 3 AufG. Das Wort "hatten" nimmt hiebei auf die Fristversäumnis einer Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Bezug. Da das Vorhandensein der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ein Tatbestandselement bildet, ist der Zeitraum, für welchen die Ausnahmeregelung den Antragsteller von den negativen Folgen im Sinne des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nach seiner verspäteten Antragstellung ausnimmt, auch nur auf den zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung abgestellt. Die Ausnahme kommt also nur dann zum Tragen, wenn der Antragsteller (aufgrund verspäteter Antragstellung auf Verlängerung) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt des Beginnes der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder danach innerhalb deren Gültigkeitsdauer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war und diese während der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ablief. Keine Anwendung findet die gegenständliche Ausnahme daher auf Antragsteller, die (irgendwann) vor Beginn der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren.
Im gegenständlichen Fall lief der letztgültige dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk am 30. Oktober 1993 ab, er verfügte zu Beginn der Gültigkeit seiner Beschäftigungsbewilligung (26. Mai 1995) nicht über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 3 der "VO", sondern unter die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich grundsätzlich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064). Nach dem unter anderem aus den Gesetzesmaterialien - wenngleich diesen auch keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 93/12/0204) - erschließbaren Normzweck und dem Umstand, daß sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, hat der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1087).
Was die Interessenabwägung in einem Fall des § 6 Abs. 2 AufG betrifft, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/19/0161, verwiesen.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften führen nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern nur dann, wenn die Verfahrensmängel im zu prüfenden Fall von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, in der Beschwerde (ggf. unter Anführung von Beweisen) darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, das die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erschüttert hätte, ermangelt den behaupteten Verfahrensmängeln die Relevanz.
Nicht nachvollziehbar ist der mehrmalige, nicht näher ausgeführte Hinweis des Beschwerdeführers auf das "EU-Recht", nach welchem ihm eine Aufenthaltsbewilligung zustehe, ist der Beschwerdeführer doch Staatsangehöriger von Jugoslawien und nicht Staatsangehöriger eines der EU angehörenden bzw. im Aufenthaltsrecht gleichgestellten Landes.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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