Normen
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufGNov 1995;
B-VG Art140 Abs1;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufGNov 1995;
B-VG Art140 Abs1;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit 20. Oktober 1994 in Österreich polizeilich gemeldet. Ein von ihm am 8. November 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. März 1995 abgewiesen worden. Am 20. April 1995 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Diese Antragstellung sei - wie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe - nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, erfolgt. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan, weshalb die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor seiner Einreise nach Österreich gestellt, nicht entgegen. Er vertritt jedoch die Auffassung, er sei zur Antragstellung im Inland berechtigt, weil seine Eltern über eine Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitserlaubnis verfügten.
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (6. Dezember 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Gemäß § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung sind lediglich solche Familienangehörige von Personen, für die eine Arbeitserlaubnis ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da der Beschwerdeführer auch die übrigen Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 AufG für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte er seinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064).
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden, die eine Arbeitserlaubnis besitzen, bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Gegen die in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörige von Inhabern einer Arbeitserlaubnis zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13.497).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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