VwGH 95/19/1087

VwGH95/19/108714.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1995, Zl. 105.697/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. November 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 und § 13 AufenthaltsG, BGBl. Nr. 466/1992 (AufG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) und ihrer Antragstellung (10. November 1993) über keinerlei Sichtvermerk verfügt und sich daher illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Deshalb sei in ihrem konkreten Fall kein Verlängerungsantrag im Sinne des § 13 Aufenthaltsgesetz zu stellen gewesen, sondern ein Erstantrag, welcher gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu erfolgen habe. Auf Grund der Antragstellung im Inland sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen nicht weiter einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendmachende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes und zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, und daß sie den Antrag vom 10. November 1993 nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland her gestellt habe, nicht entgegen. Sie macht geltend, daß die von ihr "mündlich aufgezeigten Gründe (die sodann auch schriftlich vorgetragen wurden) meritorisch als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen" wären. Die persönlichen Verhältnisse wären als rechtlich relevante Umstände zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin juristisch sachunkundig, somit über die Notwendigkeit formalrechtlicher Voraussetzungen nicht informiert. Das Formerfordernis einer Antragstellung vom Ausland her hätte daher die Behörde veranlassen müssen, eine Behebung von Amts wegen zu veranlassen, zumal der Begriff des Formgebrechens weit auszulegen sei.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, trifft auf die Beschwerdeführerin zu, wie sie selbst auch nicht in Abrede stellt. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064). Die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße formalrechtliche Vorschrift handle, widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem unter anderem aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck. Wenn diesen auch keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 93/12/0204). Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten hat. Es handelt sich daher um eine inhaltliche Voraussetzung, deren Fehlen kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt.

Daran kann auch die behauptete Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin nichts ändern, denn es wäre ihre Sache gewesen, sich über die in Österreich geltende Rechtslage betreffend die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer sichtvermerksfreien Einreise und den daran anschließenden Aufenthalt in Österreich zu informieren (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561).

Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihre mündlich aufgezeigten Gründe hätten meritorisch als Wiedereinsetzungsantrag aufgefaßt werden müssen. Denn hiefür mangelt es bereits daran, daß im konkreten Fall keine Frist versäumt wurde.

Was ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse im konkreten Fall am entscheidungsrelevanten Sachverhalt hätte ändern können, führt die Beschwerde nicht aus; es kann daher auch der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der belangten Behörde, daß auf das Vorbringen im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen war, nicht als rechtswidrig erkennen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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