Normen
AVG §56;
AVG §8;
BO Wr 1994 §17 Abs1;
BO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §19 Abs3;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §8;
BO Wr 1994 §17 Abs1;
BO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §19 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. März 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Er ist bei der Berufsfeuerwehr tätig.
Mit Wirksamkeit vom 1. März 1984 erfolgte durch Bescheid der Dienstbehörde seine Überreihung gemäß § 20 Abs. 3 der Wiener Dienstordnung 1966 (nunmehr § 19 Abs. 3 DO 1994) in die Beamtengruppe der Oberfeuerwehrmänner der Verwendungsgruppe D. Nach seiner damaligen besoldungsrechtlichen Stellung gebührte ihm der Gehalt des Schemas II der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 3, und eine bestimmte ruhegenußfähige Zulage.
Mit Bescheid vom 27. September 1993 überstellte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1993 unter Einreihung in die Beamtengruppe der Löschmeister in die Verwendungsgruppe C des Schemas II der Wiener Besoldungsordnung 1967. Nach seiner damaligen besoldungsrechtlichen Stellung gebührte ihm der Gehalt des Schemas II der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 8, samt einer bestimmten ruhegenußfähigen Zulage.
In seinem ersten Antrag vom 10. Juni 1996 auf Rangberichtigung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe am 17. Dezember 1985 bei der Magistratsabteilung (MA) 68 ein Gesuch um Einteilung in die Löschmeisterschule/ Fahrdienst für den Jahrgang 1986/87 eingebracht. Dieses Gesuch sei in der Folge von der MA 68 mit dem Hinweis auf ein schwebendes Disziplinarverfahren abgelehnt worden. Zwar sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juni 1984 wegen des Vergehens des Raufhandels rechtskräftig verurteilt worden; das zum sachgleichen Vorfall eingeleitete Disziplinarverfahren sei jedoch am 9. Oktober 1985 mit Erkenntnis des zuständigen Disziplinarsenates beendet worden (Verhängung einer Geldbuße von S 500,--). Im Zeitpunkt seines obgenannten Gesuches sei kein Disziplinarverfahren gegen ihn mehr anhängig gewesen. Am 30. September 1987 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Einteilung in die Löschmeisterschule, diesmal für den Jahrgang 1988/89, beantragt. Dieses Gesuch sei von der MA 68 mit der Begründung abgewiesen worden, es sei im Oktober ein (weiteres) Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Diesem Disziplinarverfahren sei jener Vorfall zugrunde gelegen, dessentwegen der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 1987 wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Disziplinarverfahren zum sachgleichen Vorwurf sei mit Disziplinarerkenntnis vom 29. Mai 1990 rechtskräftig beendet worden (Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen). Auch seine Folgegesuche für die Jahrgänge 1988/89 und 1989/90 seien unter Hinweis auf das (damals noch) schwebende Disziplinarverfahren abgewiesen worden. Mit dieser Begründung habe die MA 68 aber auch sein Gesuch vom 17. Jänner 1991 um Einteilung in die Löschmeisterschule für das Jahr 1991/92 abgewiesen. Erst nach Absolvierung der Löschmeisterschule im Jahrgang 1992/93 sei er im Oktober 1993 zum Löschmeister befördert worden.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Dienstrechtes für Beamte der Stadt Wien stelle ein schwebendes Disziplinarverfahren gegen einen Beamten jedenfalls kein Hindernis für eine "Zuteilung" zu einem höheren Dienstgrad dar. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits aufgrund seines Gesuches vom 17. Dezember 1985 in die Löschmeisterschule für den Jahrgang 1986/87 eingeteilt werden müssen, zumal zu diesem Zeitpunkt ja gar kein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei. Da auch schwebende Disziplinarverfahren kein Hinderungsgrund für Überreihungen in einen höheren Dienstgrad seien, sei auch die Abweisung in den Folgejahren rechtswidrig gewesen. Sein Abteilungsleiter habe ihm mit Schreiben vom 21. Februar 1996 mitgeteilt, daß zwar die Nichteinteilung in die Löschmeisterschule für das Schuljahr 1991/92 fälschlich erfolgt sei, auf Grund der (zweiten) Disziplinarverurteilung aber eine dreijährige Überreihungssperre in Kraft getreten sei. Auch dies entspreche nicht dem Gesetz, weil die Wiener Dienstordnung die Beförderungs- und Überreihungssperre nicht als Disziplinarstrafe vorsehe. Bei richtiger und rechtmäßiger Einteilung in die Löschmeisterschule hätte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1989 den Dienstgrad des Löschmeisters erreichen können und nicht erst im Oktober 1993, also vier Jahre zu spät. Auf Grund der ihm rechtmäßig zustehenden Dienstpunkte und seiner ausschließlich positiven Dienstbeschreibung habe der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 1995 Anspruch auf Beförderung zum Brandmeister. Die Erreichung dieses Dienstgrades werde derzeit ungerechtfertigt verzögert. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, die Dienstbehörde möge hinsichtlich seiner Person eine Rangberichtigung in der Form vornehmen, "daß die Dienstpunkte des Antragstellers entsprechend nach oben korrigiert werden, sodaß der Antragsteller in der Rangreihung der Wiener Berufsfeuerwehr (MA 68) zwischen die Herren O. ... und Sch. ... eingereiht werden möge" (Anmerkung: O. und Sch. sind laut Angabe des Beschwerdeführers zum selben Zeitpunkt wie er als Berufsfeuerwehrmänner bei der Wiener Feuerwehr eingetreten).
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Äußerung der MA 68 vom 1. Juli 1996; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. November 1996) wies die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1996 als unzulässig zurück. Sie begründete dies im wesentlichen damit, Regelungen über die Rangreihung und das Punktesystem seien in der "Lehr- und Prüfungsordnung für Feuerwehrmänner und Oberfeuerwehrmänner der Magistratsabteilung 68", Dienstanweisung B 5.3, Jänner 1989 (im folgenden Lehr- und Prüfungsordnung) getroffen worden, die ihrer Rechtsnatur nach eine generelle Weisung sei. Gesetzliche Regelungen über Rangreihungen für Beamte und Führung derartiger Ranglisten fänden sich weder in der Dienstordnung 1994 noch in der Besoldungsordnung 1994 noch in einem sonstigen für Beamte der Stadt Wien maßgebenden Gesetz. Bestehe aber für einen Antrag keine gesetzliche Grundlage, könne eine inhaltliche Entscheidung nicht getroffen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur seiner Dienstpunkte sei daher mangels Bestehens einer gesetzlichen Grundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In seiner Berufung bestritt der Beschwerdeführer, daß die "Lehr- und Prüfungsordnung" eine generelle Weisung sei. Entgegen der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz ergäben sich die Ränge und die Reihung der Beamten aus der Anlage 1 zur Besoldungsordnung, die einen integrierten Bestandteil des Landesgesetzes bilde und die die Beamten in Schemata, Verwendungsgruppen und Beamtengruppen einteile. Von der Einteilung des Beamten hänge seine Entlohnung ab. Eine falsche Einteilung in der Rangordnung wirke sich direkt auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gehaltsgruppe aus und habe überdies direkte Auswirkungen auf die Entlohnung des Beamten. Auch wenn die konkrete Durchführung der Rangreihung ein "Internum" sei, ergebe sich diese aus der Besoldungsordnung und ihren Anhängen. Die "Lehr- und Prüfungsordnung" setze also bloß landesgesetzliche Bestimmungen um und sei als Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag anzusehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der das Verfahren auslösende Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1996 sei als Feststellungsantrag anzusehen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsehe. Der an die Behörde gerichtete Antrag, die Dienstpunkte des Beschwerdeführers "nach oben zu korrigieren", d.h. ein bestimmtes Dienstpunkteausmaß festzustellen, habe die Feststellung einer Tatsache, nicht jedoch eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Da weder die BO 1994 noch andere dienstrechtliche Vorschriften eine solche Vorstellung vorsähen, sei das Feststellungsbegehren unzulässig. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers sei auszuschließen: Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung sei nämlich ein Sachverhaltselement einer in einem Verfahren gemäß § 18 BO 1995 (Überstellung) oder § 19 Abs. 3 DO 1994 (Überreihung) zu lösenden Rechtsfrage. Die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides sei (in einem solchen Fall) nach herrschender Lehre und Judikatur rechtlich unzulässig. Ob die "Lehr- und Prüfungsordnung" eine generelle Weisung darstelle, könne dahingestellt bleiben: Aus einer internen Vorschrift könne ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden, gleichgültig ob es sich nun bei dieser internen Vorschrift um eine Weisung handle oder nicht. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen habe unterbleiben müssen, weil nur zu prüfen gewesen sei, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei oder nicht. Da eine Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auf Rangberichtigung nicht zulässig gewesen wäre, habe die Dienstbehörde erster Instanz keine inhaltliche Entscheidung treffen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 97/12/0266 protokollierte (zweite) Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
In seinem zweiten Antrag vom 16. Juni 1996 begehrte der Beschwerdeführer neben der rückwirkenden Anweisung von "erhöhter Urlaubsbezahlung" für seit 13. November 1991 erbrachte Dienstleistungen auch die Zuerkennung von Prüfungspunkten für eine am 13. November 1991 zusätzlich mit "sehr gut" bestandene Zulassungsprüfung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Äußerung der MA 68 vom 1. Juli 1996; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. November 1996, in der der Beschwerdeführer unter anderem klarstellte, daß sein Zweitantrag zusätzlich zu der mit dem Erstantrag angestrebten Rangberichtigung auf die Anerkennung weiterer Prüfungspunkte abziele) wies die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 den Antrag auf rückwirkende Anweisung erhöhter Urlaubsbezahlung (Spruchpunkt 1) ab und den Antrag auf Zuerkennung der Prüfungspunkte für eine zusätzlich abgelegte Prüfung als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2). Die Zurückweisung begründete sie im wesentlichen damit, dieser Antrag ziele auf eine Korrektur der bei der MA 68 geführten Rangliste ab, die in der "Lehr- und Prüfungsordnung", die ihrer Rechtsnatur nach eine generelle Weisung sei, näher geregelt werde. Im übrigen entspricht die Begründung derjenigen des obzitierten erstinstanzlichen Bescheides über den Erstantrag des Beschwerdeführers.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2 unter anderem aus, die "Lehr- und Prüfungsordnung" beanspruche als generelle Weisung allgemeine Gültigkeit. Der Umstand, daß sich ein Rechtsanspruch in den von der Dienstbehörde genannten Gesetzen nicht finde, sei darauf zurückzuführen, daß das bei der Feuerwehr bestehende interne System der Rangreihung offenbar dem Gesetzgeber nicht mitgeteilt worden sei. Das Fehlen gesetzlicher Grundlagen stelle eine planwidrige Unvollständigkeit dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1997 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Sie begründet ihre Entscheidung zu Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides damit, der diesbezügliche Teil des Antrages des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1996 ziele auf die Korrektur der bei der MA 68 geführten Rangliste ab und sei somit als Feststellungsantrag anzusehen. Die weiteren Ausführungen in der Begründung stimmen wörtlich mit der Begründung des oben wiedergegebenen Bescheides der belangten Behörde vom gleichen Tag über den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1996 überein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich - soweit damit die Berufung gegen den Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde - die unter Zl. 97/12/0265 protokollierte (erste) Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat in beiden Fällen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils gesondert eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat sie in ihren Gegenschriften das bei der Wiener Berufsfeuerwehr bestehende System der Rangreihung (Punktesystem) und die damit verbundenen Auswirkungen dargestellt sowie die dieses System regelnde "Lehr- und Prüfungsordnung" vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seinen Anträgen vom 10. und 16. Juni 1996 Vorgänge anspricht, die sich zum Teil unter der Geltung der Dienstordnung 1966 und der Besoldungsordnung 1967 abgespielt haben, wird im folgenden nur die Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 und der Besoldungsordnung 1994, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide gegolten haben, dargestellt, die jedoch von der früheren Rechtslage nicht wesentlich abweicht.
Nach Satz 1 ihres § 2 gilt die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56 (DO 1994), nur für die bei der Bundeshauptstadt Wien beschäftigten Personen, die ihr ausdrücklich unterstellt sind.
Nach § 2 der Besoldungsordnung 1994, BGBl. Nr. 55 (BO 1994), werden die einzelnen Beamtengruppen nach ihrer Verwendung auf näher genannte Schemata, unter anderem das Schema II, aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt.
Die Anlage 1 sieht im Schema II Verwendungsgruppe D unter B "Beamtengruppen des Magistrates mit Ausnahme der Wiener Stadtwerke" unter anderem folgende Beamtengruppen (in alphabetischer Reihenfolge vor).
Feuerwehrmänner
- Oberfeuerwehrmänner, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse.
In der Verwendungsgruppe C des Schemas II sind unter B "Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme der Wiener Stadtwerke" unter anderem folgende Beamtengruppen (in alphabetischer Reihenfolge) vorgesehen:
Brandmeister
Hauptbrandmeister
Inspektionshauptbrandmeister
Löschmeister
Oberbrandmeister
- Oberfeuerwehrmänner, Erste, mit Chargenprüfung
- Oberfeuerwehrrmänner, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmänner der Verwendungsgruppe D.
Gemäß § 11 Abs. 1 DO 1994 ist im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, auch auszusprechen
1. zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und
2. in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.
Nach § 19 Abs. 1 DO 1994 ist der Beamte im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung kann im Interesse des Dienstes ein Beamter auch in eine andere Beamtengruppe überreiht werden, doch darf dabei das Ausmaß des Ruhegenusses, das ihn bei einer Ruhestandsversetzung im Zeitpunkt der Überreihung gebührt hätte, nicht geschmälert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 BO 1994 wird das Gehalt unter anderem im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt (Abs. 2 dieser Bestimmung).
Gemäß § 15 BO 1994 erreicht der Beamte ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Zeitvorrückung (§ 16) und Beförderung (§ 17).
Nach § 17 Abs. 1 BO 1994 ist Beförderung die Ernennung eines Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
Überstellung ist nach § 18 Abs. 1 BO 1994 die Einreihung des Beamten in eine andere Verwendungsgruppe.
Gemäß § 22 BO 1994 sind die in den §§ 23 bis 31 angeführten Zulagen, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenußfähige Dienstzulagen.
Nach § 23 BO 1994 gebührt unter anderem dem Beamten des Schemas II zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.
Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. gebührt folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gebührt den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D eine Dienstzulage.
Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung ist nach § 24 Abs. 6 in der Anlage 3 festgesetzt.
Aus der Anlage 3 geht hervor, daß die Allgemeine Dienstzulage für Beamte des Schemas II zwei Stufen, nämlich eine für die Dienstklasse III bis V und eine für die Dienstklasse VI bis IX umfaßt.
Die in Z. 4 der Anlage 3 geregelte Feuerwehr-Chargenzulage ist der Höhe nach gestaffelt, und zwar beginnend mit der höchsten Zulage nach lit. a für Inspektionshauptbrandmeister; es folgen in den lit. b die Hauptbrandmeister, in der lit. c die Oberbrandmeister, in der lit. d die Brandmeister und Inspektions-Rauchfangkehrer nach Vollendung einer bestimmten Dienstzeit und in der lit. e die Inspektions-Rauchfangkehrer mit einer geringeren Dienstzeit, die Löschmeister und die Ersten Oberfeuerwehrmänner.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen beiden Beschwerden übereinstimmend im wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei sein jeweiliges Feststellungsbegehren zulässig gewesen. Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden vertritt er die Auffassung, seine Anträge betreffend Rangreihung/Höhere Punktezahl seien in seinem rechtlichen Interesse gelegen und das einzig mögliche und auch notwendige Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil ihm ein eigenes Rechtsmittel gegen die falsche Rangreihung nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht zustehe. Wenn ihm nach Auffassung der belangten Behörde zur Durchsetzung seines Begehrens die Anstrengung eines Verfahrens gemäß § 18 BO oder § 19 Abs. 3 DO offengestanden wäre, so hätte sie ihn entweder im Rahmen der Manuduktionspflicht dazu anleiten müssen, seinen Antrag entsprechend zu verbessern oder aber seinen Antrag als einen nach dieser Bestimmung werten müssen. Die einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften enthielten keine Bestimmung, die den Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wie im gegenständlichen Fall ausschließe. Der beantragte Feststellungsbescheid sei geeignet, seine gegebene Rechtsgefährdung zu beseitigen. Seine Erlassung liege aber auch im öffentlichen Interesse, weil sein Fall schon jetzt kein Einzelschicksal sei und auch in Zukunft zu erwarten sei, daß andere Beamte bei der Wiener Berufsfeuerwehr Gefahr liefen, sein Schicksal zu teilen. Dem Feststellungsbescheid komme nicht nur im konkreten Fall die Eignung zu, für die Zukunft einen Rechtsanspruch auf Feststellung der richtigen Rangreihung in Punktezahl klarzustellen und damit die Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers selbst zu beseitigen, sondern würde dies auch für alle anderen Bediensteten der Wiener Berufsfeuerwehr gelten. Im übrigen sei Gegenstand seiner Anträge nicht die Feststellung von Tatsachen, sondern die Feststellung eines Rechtsanspruches gewesen. Selbst wenn aber seine Anträge auf die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen gerichtet gewesen wären, führe dies nach der Lehre nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsbescheides; auch scheine sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsauffassung der Lehre angeschlossen zu haben (wird näher ausgeführt).
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Februar 1989, 87/12/0112, Slg. N.F. Nr. 12.856/A, sowie vom 22. April 1991, 90/12/0329).
Im Beschwerdefall wurden im Instanzenzug durch die beiden angefochtenen Bescheide zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in einer ihn betreffenden Angelegenheit als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner ihn betreffenden Feststellungsbegehren aus einem öffentlichen Interesse (hier: Klärungsfunktion für alle übrigen Beamten bei der Wiener Berufsfeuerwehr) ableitet, ist dieser Ansatz von vornherein verfehlt, weil sich selbst bei Bejahung eines öffentlichen Interesses - ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen ein solches dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben - daraus allein nichts für ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ergeben würde, dessen Gefährdung nur durch einen Feststellungsbescheid beseitigt werden könnte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein eigenes rechtliches Interesse (eigenen Rechtsanspruch) beruft, ist ihm folgendes zu erwidern:
Weder die DO 1994 noch die BO 1994 oder ein sonstiges Gesetz sieht Regelungen über die Rangordnung der Beamten vor, die auf Grund ihrer Ernennung und Einstufung als Feuerwehrmänner (in allen dienst- und besoldungsrechtlich erheblichen Abstufungen) bei der Wiener Berufsfeuerwehr tätig sind. Dieses System ist vielmehr in der internen, unbestritten nicht kundgemachten Dienstanweisung B 5.3 der MA 68, der "Lehr- und Prüfungsordnung für Feuerwehrmänner und Oberfeuerwehrmänner", Jänner 1989, geregelt. Das dort geregelte Punktesystem bildet die Grundlage für die Einreihung der Mitarbeiter in eine "Rangliste". In dieser Rangliste werden alle Mitarbeiter des Einsatzdienstes getrennt nach Dienstgrad und Sparten entsprechend ihrem Rangpunktestand geführt. Die Zuerkennung gewisser Punktezahlen erfolgt nach Dienstalterskriterien (Grundpunkte) und Leistungskriterien (Wertungspunkte).
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde zu diesem Punktesystem in der auch dem Beschwerdeführer übermittelten Gegenschrift unter anderem folgendes ausgeführt:
"Die Einstufung der Feuerwehrbeamten in der Rangliste stellt für die Magistratsabteilung 68 - neben anderen Kriterien wie z.B. die Anzahl der Krankenstandstage, die Dienstbeurteilungen, anhängige Disziplinarverfahren, disziplinäre Verurteilungen, - einen Anhaltspunkt zur Auswahl von Bediensteten für Überreihungen und Überstellungen dar, auf welche jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Höhergereihte Beamte sollen vor niedrig gereihten Beamten zum Zug kommen. Demgemäß soll jenen Bediensteten, deren Ausbildungserfolg entsprechend gut ist, durch Zuerkennung der Wertungspunkte aus bestimmten einzelnen Prüfungen im Zuge ihres Ausbildungsweges ein Vorsprung gegenüber Mitarbeitern mit schlechteren Prüfungserfolgen verschafft werden.
Das Punktesystem und in weiterer Folge die auf dieser Grundlage erstellte Rangreihung stellen somit eine bloß feuerwehrinterne Richtlinie zur Auswahl geeigneter Beamter für die Vornahme von Überreihungen und Überstellungen dar. ..."
Mangels einer entsprechenden Kundmachung der Lehr- und Prüfungsordnung stellt diese keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle dar, aus der der Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten kann oder die der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hat (ständige Rechtsprechung vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1988, 86/12/0237 und die dort genannte Vorjudikatur).
Die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers stehen - wie insbesondere seine Ausführungen in seinem Erstantrag zeigen - mit der von ihm angestrebten Überreihung zum Brandmeister in Zusammenhang, die unter Zugrundelegung seiner "Punkteberechnung" bereits ab Oktober 1993 hätte erfolgen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein subjektives Recht auf Überreihung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1966, 1372/64, zur Überreihung nach der vergleichbaren Rechtslage nach § 19 Abs. 3 DO, LGBl. Nr. 34/1951 in der damals geltenden Fassung) oder auf Ernennung, sei es in Form der Überstellung oder in einer sonstigen Art. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich grundsätzlich weder ein Rechtsanspruch des Beamten auf Ernennung noch ein Recht auf Parteistellung im Ernennungsverfahren (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, 2742/78, sowie die hg. Beschlüsse vom 30. September 1996, 96/12/0277, und vom 17. September 1997, 96/12/0190). Eine rechtliche Verdichtung der Regelungen im Zusammenhang mit der Ernennung, die ausnahmsweise zu einer Bejahung subjektiver Rechte des Beamten führt - vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, 94/12/0301 - liegt nach den dienstrechtlichen Vorschriften der Gemeinde Wien nicht vor. Damit kommt dem Beschwerdeführer aber auch kein rechtliches Interesse an einer Klärung der Handhabung eines im Vorfeld der Überreihung/Ernennung eingerichteten internen Reihungssystems, das nach den obigen (unbestritten gebliebenen) Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift neben anderen Kriterien ein Hilfsmittel für die zu treffenden Personalentscheidungen ist, zu; eine solche isolierte Entscheidung kann nämlich niemals zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ziel (hier: frühere Überreihung in die Beamtengruppe "Brandmeister") führen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen die hg. Erkenntnisse vom 9. Mai 1988, 87/12/0058, vom 29. April 1993, 93/12/0021, sowie vom 8. Juni 1994, 92/12/0243, jeweils bezogen auf Ernennungen).
Schon aus diesen Gründen erweisen sich die Beschwerden des Beschwerdeführers als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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