VwGH 94/12/0301

VwGH94/12/030114.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Februar 1994, Zl. 103304/III-32/94, betreffend Verwendungsgruppenüberleitung im PT-Schema, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z34;
BDGNov 1983/659 Art2 Abs1;
PTZV 1993 §1 litd Z294;
AVG §8;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z34;
BDGNov 1983/659 Art2 Abs1;
PTZV 1993 §1 litd Z294;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (Amtstitel: Fachinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird seit 1. Jänner 1965 dauernd auf einem Arbeitsplatz mit der Bezeichnung "Kabel- und Verlegsaufsicht" verwendet.

Diese Verwendung war bis 31. Dezember 1983 der Verwendungsgruppe C der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung zugeordnet. Mit den Novellen des BDG 1979 und des GG 1956 durch die Bundesgesetze vom 14. Dezember 1983, BGBl. Nr. 659 und 656, wurden Spezialbestimmungen für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten im Betriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung eingeführt. Durch diese Novellen und die auf Grund des § 184b Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 82c Abs. 3 und 6 GG 1956 der genannten Novellen erlassenen Verordnung (PT-Zuordnungsverordnung), BGBl. Nr. 41/1984, wurden einzelne Verwendungen zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen normativ zugeordnet, wobei die Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich die "Kabel- und Verlegsaufsicht", in dieser Weise ausdrücklich der Verwendungsgruppe PT 6 zugeordnet wurde.

Gemäß Art. II Abs. 1 der vorher genannten BDG-Novelle, BGBl. Nr. 659/1983 (mit BGBl. Nr. 346/1989 § 240a und seit BGBl. Nr. 550/1994 § 249 BDG 1979) konnte der Beamte des Dienststandes, der dem im § 184a leg. cit. umschriebenen Personenkreis angehörte, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des PT-Schemas bewirken, wovon der Beschwerdeführer mit 1. September 1991 Gebrauch machte und solcherart seine Überleitung von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe PT 6 bewirkte.

Durch § 1 lit. a Z. 194 der PT-Zuordnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 124, die (rückwirkend) mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten ist, wurde die Verwendung "Kabel- und Verlegsaufsicht" der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin - letztlich mit Anbringen vom 16. Dezember 1993 - seine Überleitung (Überstellung) in die Verwendungsgruppe PT 5.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 BDG 1979 wegen Nichterfüllung der Ernennungsvoraussetzungen laut Z. 34.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung der bereits wiedergegebenen Vorgeschichte weiter aus, für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 6, "Kabel- und Verlegsaufsicht", Verwendungscode 0661, sei außer den sonstigen Ernennungserfordernissen der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Anlage 1 Z. 3.3 lit. a oder c BDG 1979 notwendig gewesen. Diese Verwendung habe demnach zu jenen Verwendungen gezählt, die gemäß Z. 34.4 und 35.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes erforderten. Nach den Bestimmungen des Art. III Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1983, BGBl. Nr. 659, bzw. des § 240a Abs. 7 BDG 1979 gelte jedoch für die Überleitung in das PT-Schema ausnahmsweise das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, sofern dieses Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen sei, nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut sei, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem gemäß Art. II Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes maßgebenden Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfüllt habe, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut gewesen sei, entsprochen habe.

Der Beschwerdeführer weise den Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung nicht auf und habe auf Grund seiner schriftlichen Erklärung gemäß dem zitierten Art. III nur unter der Voraussetzung in die Verwendungsgruppe PT 6 übergeleitet werden können, daß die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes als erfüllt gelte. Diese Regelung sei gemäß Art. III ausschließlich für diese Überleitung in Kraft gestanden. Für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 auf Grund der seit 1. Jänner 1993 der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordneten Verwendung "Kabel- und Verlegsaufsicht" sei daher außer den sonstigen Ernennungserfordernissen gemäß Anlage 1 Z. 34.3 BDG 1979 überdies gemäß Anlage 1 Z. 34.4 BDG 1979 der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Anlage 1 Z. 3.3 lit. a oder c BDG 1979 erforderlich. Von der erforderlichen Gleichstellung mit jenen Beamten, die die gleiche Verwendung aufwiesen, auf Grund ihrer Berufsausbildung jedoch die Ernennungserfordernisse für eine Ernennung bzw. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 erfüllten, könne auf Grund der ungleichen konkreten Berufsausbildung nicht gesprochen werden, zumal nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur die Überleitung in die Verwendungsgruppe PT 6 ohne die erforderliche Berufsausbildung erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. September 1994, B 637/94-6, abwies und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete das Vorverfahren, in dem die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte, eine Gegenschrift erstattete und kostenpflichtige Abweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß über den Antrag des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung zu ergehen hatte, teilt, obwohl der Beschwerdeführer seine Überleitung in eine höhere Verwendungsgruppe, d.i. eine Ernennung in Form einer Überstellung, beantragt hatte und der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich kein subjektives Recht auf Ernennungen anerkennt (vgl. Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1949, Slg. Nr. 1022/A, vom 2. Februar 1956, Slg. Nr. 3963/A, vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9734/A, vom 7. März 1979, Slg. Nr. 9792/A, vom 19. September 1979, Slg. Nr. 9929/A, oder in jüngster Zeit Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 94/12/0145, und Beschluß vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0176). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber einen Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei bei Ernennungen oder ernennungsgleichen Akten dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiell-rechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war

(vgl. insbesondere das zum LDG ergangene Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. Nr. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle). Im gleichen Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum BDG 1979, und zwar zur Ernennung im Bereiche des Hochschullehrer-Dienstrechtes nach Art. VII Abs. 4 der BDG-Novelle 1988 (vgl. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240), wegen der besonderen rechtlichen Gestaltung und dem Ziel der genannten Bestimmung ungeachtet der Verwendung des Ausdruckes "Ernennung" ausgesprochen, daß es sich nicht um einen Fall der üblichen Ernennung handelt, die keine subjektiven Rechte des betroffenen (Beamten) begründe. Auch bei seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0133, das die Frage der Einstufung eines Beamten im "PT-Schema" (bei dessen Überleitung nach § 240a BDG 1979) behandelte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung des damaligen Beschwerdeführers bejaht, obwohl auch dieser Beamte dem Sinne nach eine Überstellung begehrt hatte. Daran anknüpfend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis BEFINDLICHEN Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zukommt, wenn deren Änderung begehrt wird. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn - wie im Beschwerdefall - die für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen in Verbindung mit der PT-Zuordnungsverordnung maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.

Mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983 wurden - unter anderem - in Form einer Novelle zum BDG 1979 mit BGBl. Nr. 659 die Ernennungserfordernisse für die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung grundlegend neu geregelt; damit wurde das sogenannte "PT-Schema" geschaffen und den bisher in der Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung" erfaßten Bediensteten die Möglichkeit der Option in das neue Besoldungsschema eingeräumt (siehe auch die gleichzeitig erfolgte Änderung mit der 41. GG-Novelle BGBl. Nr. 656/1983). Diese Regelung wurde später (siehe BGBl. Nr. 344 und 346/1989) auch auf die Beamten der Post- und TelegraphenVERWALTUNG ausgedehnt.

In der neuen Besoldungsgruppe sind neun Verwendungsgruppen (PT 1 bis PT 9) anstelle der bis damals in der Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung" vorgesehenen fünf Verwendungsgruppen (A bis E) vorgesehen.

Nach § 229 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 659/1983 entsprechen - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - der Verwendungsgruppe C die neuen Verwendungsgruppen PT 5 oder PT 6. Nach Abs. 3 des § 229 BDG 1979 hat der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur BDG-Novelle BGBl. Nr. 659/1983 (152 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XVI. GP, S. 11 ff) ist durch die Verordnung auf Grund der Ermächtigung des § 184b - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BDG 1979 § 229 - die Zuordnung aller jener Katalog-Verwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 des BDG 1979 als Pflichtverwendungen bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu den einzelnen PT-Verwendungsgruppen näher zu regeln.

Die Anlage 1 zum BDG 1979 regelt unter Z. 34 Verwendungsgruppe PT 5 u.a. die Ernennungserfordernisse im Fernmeldedienst wie folgt:

"34.1. Eine in Z. 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 34.3 bzw. 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

34.2. Verwendung

...

d) im Fernmeldedienst

als Fachtechniker/Außen,

als Fachtechniker/Innen,

als Bautruppführer mit mindestens sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern); diesem kann ein Bautruppführer gleichgehalten werden, wenn vorübergehend weniger Arbeitskräfte, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß der betreffende Bautrupp organisatorisch einem Bautrupp mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern) gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenzahl aufweist.

34.3.

  1. a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z. 3.3 lit. a oder c."

Z. 3.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet:

"Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

  1. a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
  2. b) ...
  3. c) durch den erforderlichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung)."

Die vom Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1965 ausgeübte Tätigkeit "Kabel- und Verlegsaufsicht" (postinterner Verwendungscode 0661) war der Verwendungsgruppe C der Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung" zugeordnet und der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe C dieser Besoldungsgruppe ernannt. Mit 1. Jänner 1984 wurde diese Tätigkeit gemäß der nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 erlassenen PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. Nr. 41/1984, der Verwendungsgruppe PT 6 der Besoldungsgruppe "Post" zugeordnet. Dementgegen reihte die PT-Zuordnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 124, mit 1. Jänner 1993 diese Verwendung in die Verwendungsgruppe PT 5 ein. Ab diesem Zeitpunkt existierte diese Verwendung d.h. im Rahmen der Verwendungsgruppe PT 6 rechtlich nicht mehr.

Im Beschwerdefall ist demnach durch eine generelle Maßnahme, nämlich durch die PT-Zuordnungsverordnung 1993, die vom Beschwerdeführer seit Jahren ausgeübte Verwendung höher, nämlich als solche der Verwendungsgruppe PT 5, gewertet worden. Die konkrete Überleitung in diese Verwendungsgruppe im Verwaltungsweg wird dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde allein deshalb verweigert, weil der Beschwerdeführer keine einschlägige Berufsausbildung als angebliches Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe PT 5 im Sinne der Z. 34.4 der Anlage 1 BDG 1979 aufweist.

In Anwendung dieser Bestimmung übersieht aber die belangte Behörde offensichtlich den ersten Halbsatz dieser Regelung, nach dem es sich bei der Voraussetzung einer einschlägigen Berufsausbildung um ein zusätzliches Erfordernis nur für jene Verwendungen handelt, für die die Erlernung eines Lehrberufes erforderlich ist. Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, daß es sich bei der in Frage stehenden Verwendung des Beschwerdeführers überhaupt um eine solche handelt, für die im Sinne der Z. 34.4 die Erlernung eines Lehrberufes bzw. eine einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist. Die belangte Behörde hat in dieser Frage weder Erhebungen vorgenommen noch Feststellungen getroffen. Diese Frage kann nicht von vornherein beantwortet werden, ist doch sowohl zu bedenken, daß der Beschwerdeführer und auch eine Reihe anderer Bediensteter in der gleichen Verwendung seit Jahren und offenbar zur Zufriedenheit des Dienstgebers diese Verwendung ausgeübt haben, als auch, daß die vom Beschwerdeführer in den Jahren seit 1965 ausgeübte und in der PT-Zuordnungsverordnung 1993 der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnete Verwendung im Rahmen der Verwendungsgruppe PT 6, der der Beschwerdeführer dienstrechtlich noch angehört, rechtlich gar nicht mehr existiert. Die Lösung dieser und noch weiterer mit dem vorliegenden Fall verbundenen Fragen kann aber im derzeitigen Stadium dahingestellt bleiben, weil der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage - wie vorher dargelegt - ein sekundärer Verfahrensmangel unterlaufen ist; dies mußte - ohne weitere Überprüfung des Falles - schon deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das abzuweisende Mehrbegehren betraf die geltend gemachte Umsatzsteuer und für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderliche Stempelgebühren.

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