Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
§ 240a.
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).
Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
§ 240a.
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).