VwGH 95/08/0312

VwGH95/08/031216.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Karl R in G, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 11. September 1995, Zl. 120.395/8-7/95, betreffend Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (mitbeteiligte Parteien: 1. Wilhelm R in G,

2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien IX, Roßauer Lände 3, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien XX, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §43 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §37;
AVG §43 Abs3;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1990 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die nachträgliche Feststellung seiner Versicherungspflicht während der Zeiträume vom 1. November 1958 bis zum 31. Jänner 1960 sowie vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Oktober 1966. Er gab an, während des erstgenannten Zeitraumes im "elterlichen Betrieb" in M. und während des zweitgenannten Zeitraumes zunächst in M. und später in G. in der Fleischhauerei und im Gasthaus seiner Eltern tätig gewesen zu sein, während seine Mitarbeit in der Landwirtschaft minimal gewesen sei.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, der Beschwerdeführer sei mangels Ausübung der behaupteten Tätigkeit "im Betrieb seines Vaters Wilhelm R. (Gasthaus, Fleischhauerei und LW) in M. und in G." in den angeführten Zeiträumen nicht der Teilversicherung in der bis 1. Juni 1967 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Z. 2 ASVG (Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab dem Einspruch mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß es statt "mangels Ausübung der behaupteten Tätigkeit" richtig "mangels Dienstnehmer- oder Lehrlingseigenschaft" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom 31. August 1992 keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer während der genannten Zeiten "weder als Dienstnehmer oder Lehrling noch als ohne Entgelt regelmäßig beschäftigtes Kind" der Teilversicherung in der bis 1. Juni 1967 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Z. 2 ASVG unterlegen sei.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0217, auf das zur weiteren Darstellung der Vorgeschichte verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde - soweit noch wesentlich - ausgeführt, die Entscheidung der belangten Behörde beruhe auf der Feststellung, der Beschwerdeführer habe in den Betrieben seines Vaters während der genannten Zeiträume nur gelegentlich, und zwar jeweils dann, wenn er es gewollt habe, mitgeholfen. Der Beschwerdeführer bestreite die Mängelfreiheit der getroffenen Feststellungen u.a. mit dem Argument, die belangte Behörde habe es in vorgreifender Beweiswürdigung unterlassen, dem wiederholten Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen Johanna H. und Rudolf K. sowie seinem Antrag auf ergänzende Einvernahme des Zeugen Franz H. zum Zweck des Vorhaltes seiner anderslautenden Angaben in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nachzukommen. Der Beschwerdeführer mache in diesem Zusammenhang auch geltend, daß die zu erwartenden Ergebnisse der Einvernahmen der Zeugen Johanna H. und Rudolf K. "wiederum insbesondere Einfluß auf die Beweiswürdigung der unterschiedlichen Aussagen des Zeugen (Franz) H. gehabt" haben würden, weshalb die belangte Behörde bei Durchführung dieser Einvernahmen zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Diese Verfahrensrüge sei berechtigt, weil "ein Beweisantrag" nur dann von vornherein abgelehnt werden dürfe, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden oder es auf sie nicht ankomme oder das Beweismittel - ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung - als untauglich erkannt werde. Hieraus ergebe sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in Auseinandersetzung mit den Gründen der belangten Behörde für das Unterbleiben einer Einvernahme der Zeugen Johanna H. und Rudolf K. näher ausführte - die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens neuerlich nicht Folge. Sie bestätigte den Einspruchsbescheid mit Modifikationen, die im wesentlichen denjenigen im Spruch des Berufungsbescheides vom 31. August 1992 entsprachen, darüber hinaus nun aber auch die Bezeichnung der nicht ausgeübten Beschäftigung des Beschwerdeführers als solche "im Fleischhauerei- und Gastbetrieb seines Vaters" Wilhelm R. enthielten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - Abstand genommen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat in ihrem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz lediglich erklärt, sich dem "Bescheidstandpunkt" der belangten Behörde anzuschließen und die Abweisung der Beschwerde zu beantragten. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründungstechnik der belangten Behörde mit der Behauptung, diese habe im angefochtenen Ersatzbescheid "nur die im zweiten Rechtsgang zusätzlich vernommenen Zeugen in die Beweiswürdigung miteinbezogen". Ein "Zusammenlesen" der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und in dem im ersten Rechtsgang erlassenen, aufgehobenen Bescheid sei nicht möglich und auch nicht zumutbar. Für den Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich, die Beweiswürdigung z.B. hinsichtlich des Zeugen (Franz) H. nachzuvollziehen und auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Weiters rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der im zweiten Rechtsgang vernommenen Zeugen Richard P., Rudolf H. und Johanna H. In diesem Zusammenhang macht er grundsätzlich geltend, bloß punktuelle, aber regelmäßige Wahrnehmungen von Zeugen sprächen nicht gegen die Annahme seiner regelmäßigen Tätigkeit im Betrieb seines Vaters und es müsse zwischen den Betrieben in M. und in G. unterschieden werden, wobei unter Umständen auch eine Bejahung der Versicherungspflicht zumindest ab der Übersiedlung nach G. in Betracht zu ziehen sei.

Schließlich sieht der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch darin, daß seinen Beweisanträgen (erneut) nicht zur Gänze entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Einspruch sowie in den Schriftsätzen vom 12. September 1994 und 23. Mai 1995 seine Einvernahme als Partei beantragt. Die belangte Behörde halte seine Aussage aber offenbar von vornherein für unglaubwürdig, weshalb sie ihn gleich gar nicht einvernehme. Der Beschwerdeführer hätte bei seiner Aussage den Tagesverlauf ausführlich schildern und auch darlegen können, daß z.B. die Aussage des Zeugen (Franz) H., mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam aufgewachsen sei und heute leider in Streit lebe, was die Gehässigkeit des Zeugen erkläre, falsch sei. Dazu habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer leider keine Möglichkeit gegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 23. Mai 1995 ohne Erfolg die "Gegenüberstellung der Zeugen (Franz) H. und (Josef) H." (richtig: deren neuerliche Einvernahme) beantragt. Die Aussage des Zeugen (Franz) H., zu der die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid fehle, sei besonders wichtig, weshalb "die Gegenüberstellung seiner Aussage mit widersprechenden Angaben" (gemeint: im zweiten Rechtsgang vernommener Zeugen) für das Verfahren wichtig gewesen wäre.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer zumindest in einem Punkt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde führt:

Der Beschwerdeführer hatte seine Einvernahme als Partei im Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid nur "zur Frage" beantragt, "welches Entgelt er für seine Tätigkeit erhalten" habe. In der Stellungnahme vom 12. September 1994 hatte er gegenüber der belangten Behörde aber folgendes ausgeführt:

"Ich stelle darüber hinaus den

A N T R A G ,

auf meine Einvernahme zum Beweis meiner laufenden Beschäftigung im Betrieb meines Vaters.

Meine Einvernahme soll insbesondere auch dazu dienen, Widersprüche in den Aussagen der früher schon vernommenen Zeugen Wilhelm R. und Franz H. aufzuklären. So kann ich angeben, erst nach den fraglichen Zeiträumen im Ausland auf einer Jagdreise gewesen zu sein, was mein Vater Wilhelm R. offenkundig irrig in die fraglichen Zeiträume einreiht. Ich kann auch im einzelnen darlegen, daß ich - wie damals am Lande allgemein üblich - regelmäßig zu allen im laufenden Betrieb anfallenden Tätigkeiten herangezogen worden bin und daß mein Vater seine Betriebsführung auf den Umstand meiner regelmäßigen Mitarbeit sehr wohl abgestellt hat. Ich habe also nicht bloß fallweise Tätigkeiten verrichtet, sondern wurden meine Arbeitsleistungen im regelmäßigen Betriebsgeschehen eingeplant und von mir entsprechend dieses geplanten Arbeitsablaufes auch verrichtet."

In der Stellungnahme vom 23. Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer wiederholt, er beantrage seine "Vorladung und Einvernahme als Partei zum Nachweis für die aufgestellten Antragsbehauptungen".

Im angefochtenen Bescheid hält die belangte Behörde diesen Anträgen folgendes entgegen:

"Eine Einvernahme des Herrn Karl R. als Partei zur Bekräftigung seiner Behauptungen erscheint dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ebensowenig zielführend, da durch die vorliegenden Zeugenaussagen die bereits im Verfahren gemachten Angaben des Herrn Karl R. in keinster Weise bestätigt wurden."

Die im Beweisantrag vom 12. September 1994 als Beweisthema angegebene Frage der regelmäßigen ("laufenden") Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb seines Vaters in den "fraglichen Zeiträumen" ist das zentrale Beweisthema des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu in rechtlicher Hinsicht schon die Ausführungen auf Seite 5 des Erkenntnisses vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0217). Es ist auch offenkundig, daß abgesehen von dem inzwischen hochbetagten Vater des Beschwerdeführers - dessen teils schriftlich eingeholte, teils auch in anderen Verfahren abgegebene Stellungnahmen auch nach Ansicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 31. August 1992 kein widerspruchsfreies Bild boten - keine andere Person zur Verfügung steht, die über das erwähnte Beweisthema so gut Auskunft geben könnte wie der Beschwerdeführer selbst. Seine Einvernahme ist daher nicht objektiv ungeeignet, dem Beweis für die Richtigkeit seiner von der belangten Behörde nicht als wahr, sondern als unwahr eingestuften Behauptungen zu dienen. Die Ablehnung dieses vom Beschwerdeführer beantragten Beweises mit dem bloßen Hinweis auf die zu beweisenden Angaben "in keinster Weise bestätigende" (gemeint wohl weitergehend: ihnen widersprechende) Zeugenaussagen beruht daher auf einer neuerlichen Vorwegnahme der Beweiswürdigung und verstößt aus diesem Grund in gleicher Weise gegen das Gesetz wie der Bescheid vom 31. August 1992. Im einzelnen kann dazu auf die Rechtsausführungen in dem Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0217, an deren Inhalt die belangte Behörde im vorliegenden Fall schon gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden war, verwiesen werden.

Dem Antrag einer Partei des Verwaltungsverfahrens, sie selbst möge zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen einvernommen werden, kommt im besonderen auch nicht deshalb, weil eine Partei zu den Gegenständen des Verfahrens auch von sich aus Stellung nehmen kann, geringere Bedeutung zu als dem Antrag auf Einvernahme eines Zeugen. Das scheinbar gegenteilige Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0162 (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 356, Anmerkung 5 zu § 51 AVG), wonach die Einvernahme der Partei in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung aus dem erwähnten Grund "kein in Betracht zu ziehendes Beweismittel" sei, steht dem insoweit nicht entgegen, als diesem Erkenntnis nicht entnehmbar ist, daß in dem entschiedenen Fall ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden wäre. Demgegenüber wird in Verwaltungsstrafsachen - mit Hinweis auf die Rechtssätze, es sei die Einvernahme der Partei nicht "zwingend" vorgeschrieben, es genüge, wenn die Partei Gelegenheit habe, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen, oder die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von ihr sei "kein Beweisthema" - mitunter auch in Fällen, in denen der Beschuldigte seine Vernehmung beantragt hat, davon ausgegangen, daß sie unterbleiben könne (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 24. Jänner 1968, Zl. 900/67, vom 12. September 1984, Zl. 82/03/0296, vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0098, vom 5. November 1986, Zl. 86/03/0153, vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0197, und vom 27. Juni 1990, Zl. 89/03/0123; hingegen auf das Fehlen eines entsprechend formulierten Antrages abstellend das Erkenntnis vom 10. Juni 1983, Zl. 82/04/0214). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung, weil sie in einem Zusammenhang mit der (zumindest hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 51a AVG auch von Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 932/9, und Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, Seite 291, geteilten) Rechtsansicht steht, aus der Ausnahme des Fragen der Aussagepflicht regelnden § 51 AVG in § 24 VStG ergebe sich für das Verwaltungsstrafverfahren, es sei "die Beteiligteneinvernahme in diesem als Beweismittel nicht vorgesehen" (Thienel, a.a.O.; vgl. von den zuvor zitierten die Erkenntnisse vom 24. Jänner 1968, Zl. 900/67, und vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0098; ohne Bezugnahme auf einen im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisantrag etwa das Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0051; § 51a AVG betreffend das Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0124). Im Bereich der nicht durch § 24 VStG eingeschränkten Anwendbarkeit des AVG - wie im vorliegenden Fall im Verfahren vor der belangten Behörde - unterliegt es keinem Zweifel, daß der Antrag auf Durchführung einer Parteienvernehmung ein Beweisanbot ist, das nur unter den im vorliegenden Fall schon im Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0217, dargestellten Voraussetzungen von vornherein abgelehnt werden darf (vgl. zur Beachtlichkeit eines derartigen Beweisanbotes schon das Erkenntnis vom 18. April 1966, Zl. 1525/65 (Slg. Nr. 6904/A); zum Beweiswert der - im damals entschiedenen Fall von der Partei abgelehnten - Parteienvernehmung etwa das Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 93/08/0013; zur Verpflichtung der Behörde zur Durchführung von Einvernahmen bei Bedenken gegen vorgelegte schriftliche Erklärungen etwa die Erkenntnisse vom 31. März 1977, Zl. 1683/76 (einen Eventualantrag auf Einvernahme als Partei und von Zeuginnen betreffend), und vom 13. März 1981, Zl. 08/2344/79 (die Pflicht zur amtswegigen Vernehmung von Zeugen und allenfalls der Partei betreffend)).

Durch die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Parteienvernehmung mit der oben dargestellten, die Beweiswürdigung vorwegnehmenden Begründung hat die belangte Behörde daher wie im ersten Rechtsgang in einem für die Entscheidung des Falles zentralen Punkt gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist hinzuzufügen, daß es der belangten Behörde zwar freisteht, in der Begründung eines Ersatzbescheides auf Ausführungen in den Begründungen den Parteien bekannter Bescheide desselben Verfahrens - mögen diese auch dem Rechtsbestand nicht mehr angehören - zu verweisen, soweit dies noch sachgerecht erscheint und nur der Vermeidung überflüssiger Wiederholungen dient. Die sich unter Einbeziehung derartiger Verweisungen ergebende Beweiswürdigung muß jedoch, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, dem zuletzt erreichten Stand des Ermittlungsverfahrens insgesamt Rechnung tragen und zu Widersprüchen sowohl in den Aussagen als auch zwischen ihnen, soweit sie die für die Entscheidung des Falles relevanten Fragen betreffen, im einzelnen Stellung nehmen. Hingegen ist es - entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung - auch im Falle eines darauf abzielenden Antrages nicht erforderlich, Zeugen nach Vorliegen weiterer Zeugenaussagen ein zweites Mal zu vernehmen, wenn die späteren Aussagen über den bloßen Vorhalt ihres den früheren allenfalls widersprechenden Inhaltes (zum Zwecke der "Konfrontation" damit, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23. Mai 1995 ausführte) hinaus nicht Anlaß zu neuen für die Entscheidung wesentlichen Fragen an die schon vernommenen Zeugen geben. Aussagen zueinander in Beziehung zu setzen und aus allfälligen Widersprüchen die richtigen Schlüsse zu ziehen, ist eine Aufgabe der Beweiswürdigung und obliegt der entscheidenden Behörde.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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