VwGH 95/04/0070

VwGH95/04/007028.8.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der G P und des J P, beide in B und vertreten Rechtsanwalt Dr. K in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1994, Zl. 317.640/2-III/A/2a/94, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1994 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer "aus den zutreffenden Gründen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1994" als unbegründet abgewiesen und damit (unter Bedachtnahme auf die demnach übernommenen Spruchteile der in erster bzw. zweiter Instanz ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. April 1994 bzw. des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1994) der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom 19. bzw. 27. April 1993 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines (durch konkret bezeichnete Einreichunterlagen näher umschriebenen) Parkhauses auf dem Grundstück Nr. 278/2 der KG Bad Hall unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Zur Begründung führte der Bundesminister in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in Ansehung des von den Beschwerdeführern eingewendeten Tatbestandes "Lärm" im wesentlichen aus, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbarn) am 1. und 2. September 1993 durchgeführten Lärmmessungen hätten - ohne Parkhaus - einen Dauerschallpegel des Umgebungslärmes tagsüber von 64,2 dB(A) und nachts von 56,7 dB(A) ergeben. Nach den vorliegenden Berechnungen der Schreiner Consulting ergebe sich für die Liegenschaft der Beschwerdeführer hinsichtlich des Parkhausbetriebes ein Dauerschallpegel tagsüber von 39 dB(A) und nachts von 35 d(A); dieser vom Parkhaus verursachte Dauerschallpegel liege somit tagsüber 25 dB(A) und nachts 21 dB(A) unter dem Umgebungsschallpegel. Eine Anhebung des gegebenen Umgebungsschallpegels sei daher nicht zu erwarten. Der Spitzenpegel aus dem Betrieb des Parkhauses erreiche in keinem Rechenpunkte höhere Werte als 55 dB(A). Durch den Betrieb der Parkgarage sei bei den Beschwerdeführern ein Spitzenpegel von 44 dB(A) zu erwarten. Die Spitzenwerte aus dem (gegebenen) Umgebungslärm im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer lägen zwischen 42 und 85 dB(A). Der Lärmtechniker habe dargelegt, daß im gegenständlichen Fall die Regel der Akustik zur Anwendung kommen könne, wonach eine zu einer bestehenden Schallquelle hinzukommende, zusätzliche Schallquelle den bestehenden Schallpegel nur dann erhöhe, wenn der hinzutretende Schallpegel nicht mehr als 10 dB(A) niedriger als der bestehende Schallpegel sei. Demnach werde der bestehende Umgebungsdauerschallpegel nicht vergrößert, wenn der vom Betrieb des Parkhauses verursachte Dauerschallpegel 10 dB(A) oder mehr unter dem Umgebungsdauerschallpegel liege. Da die durch das Parkhaus verursachten Dauerschallpegel auch für die übrigen Rechenpunkte unter Berücksichtigung der sehr ungünstigen Annahme von 380 Fahrbewegungen pro Stunde 11 dB(A) und mehr unter den Dauerschallpegeln des bestehenden Umgebungsgeräusches lägen, werde durch den Betrieb des Parkhauses keine Erhöhung der gegebenen Dauerschallpegel herbeigeführt. Es seien ausschließlich die vom Betrieb des Parkhauses ausgehenden Schallimmissionen behandelt worden; diese würden auch die kurze Strecke von der Bundesstraße B 122 zum Parkhaus (Einfahren und Ausfahren in das Parkhaus mit Anhalten und Anfahren vor den Schranken) einschließen. Hingegen seien die Schallpegel, die auf der Straße mit öffentlichem Verkehr (B 122) verursacht werden, in die Schallausbreitungsrechnung nicht inkludiert worden. Hinsichtlich der Emission bzw. Immission von Luftschadstoffen habe der Umwelttechniker (des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung) basierend auf der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Emissionserklärung (vom 1. Juni 1993) unter anderem auch die im Bescheid wiedergegebenen maximalen Immissionskonzentrationen errechnet. Diese Immissionskonzentrationen seien mit der Emissionserklärung und den für Luftschadstoffe in anderen gesetzlichen Bestimmungen existierenden Grenzwerten in Vergleich gesetzt worden. Dabei habe sich ergeben, daß aus Sicht der Luftreinhaltung keine Bedenken gegen den Neubau des Parkhauses im projektierten Ausmaß bestünden. Diese Grenzwerte würden keinesfalls erreicht, da sich die Abgaskonzentrationen zu den weit entfernten Liegenschaften verringern würden. Ein anderer Sachverständige (für Immissionsmessung) habe erklärt, daß eine Immissionsmessung mit einem Luftmeßwagen nicht erforderlich sei, da eine derartige Messung keinen signifikanten Unterschied zwischen den Verhältnissen mit und ohne Parkgarage erkennen lassen würde, zumal das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Parkgarage nur einen kleinen Bruchteil des Gesamtaufkommens auf der Bundesstraße betragen dürfte. Der Westwind sei für die Verdünnung von Schadstoffen so optimal, daß ein Einfluß der Garage nicht nachweisbar sein dürfte. Der Sachverständige für Gesundheitswesen habe in seinem Gutachten (vom 25. April 1994) ausgeführt, daß sowohl hinsichtlich der Lärm- als auch der Luftsituation und der insoweit zu erwartenden Emissionen durch den Betrieb des Parkhauses unter Berücksichtigung der in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Grenzwerte (für Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd und Schwefeldioxyd) bei angegebener maximaler Immissionskonzentration keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien und weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine erhebliche Belästigung der Nachbarn abzuleiten seien. In rechtlicher Hinsicht wurde zu den Berufungsausführungen der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, daß die vorliegenden Gutachten bei der Lärm- und Abgasemission das Einfahren und Ausfahren in das Parkhaus inkludiert hätten. Hingegen seien die Schallpegel, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (B 122) verursacht würden, richtigerweise nicht berücksichtigt worden. Dem Einwand, das lärmtechnische Gutachen habe eine Vollauslastung der Parkgarage bei Abendveranstaltungen nicht berücksichtigt, sei zu erwidern, daß nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen selbst bei der ungünstigsten Annahme der Vollauslastung der Parkgarage (380 Fahrbewegungen pro Stunde) während der Nachtstunden der energieäquivalente Dauerschallpegel durch den Betrieb des Parkhauses den energieäquivalenten Dauerschallpegel des Umgebungslärms während der Nacht für das Grundstück der Beschwerdeführer mehr als 10 dB(A) unterschreite und demnach keine Zunahme der Lärmimmission zu erwarten sei. Aus Überschreitungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet auf der B 122 ergebe sich nicht zwingend eine Änderung der gegebenen Lärmsituation. Bei höheren Geschwindigkeiten sei eher eine Erhöhung des Umgebungslärms zu erwarten; dadurch würde die Differenz zwischen dem Umgebungslärm und dem durch das Parkhaus verursachten Lärm größer werden. Die für die Liegenschaft der Beschwerdeführer prognostizierten Immissionskonzentrationen von Luftschadstoffen würden weit unter den angeführten Grenzwerten liegen. Die in dieser Hinsicht erstatteten Gutachten der Immissionstechniker seien als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, daß durch den Betrieb des Parkhauses im Hinblick auf die bestehende Verkehrsbelastung die örtlichen Verhältnisse nicht derart verändert würden, daß daraus für die Nachbarn bzw. Bewohner eines Pensionsbetriebes unzumutbare Belästigungen abzuleiten wären. Zusammenfassend erachtete der Bundesminister es daher als erwiesen, daß durch den Betrieb des Parkhauses im Hinblick auf die örtliche Situation weder eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums von Nachbarn gegeben sei und für die Beschwerdeführer auch keine unzumutbare Belästigung zu erwarten sei. Das Projekt der mitbeteiligten Partei sei daher unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen genehmigungsfähig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat trotz gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Nichterteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine geplante Betriebsanlage, im konkreten Fall eine Parkgarage, von der die Beschwerdeführer als Nachbarn, insbesondere durch gesundheitsschädliche Immissionen, unzumutbar beeinträchtigt werden, sowie auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens" verletzt. Sie bringen hiezu (sinngemäß zusammengefaßt) vor, die durchgeführten Messungen (am 1. und 2. September 1993) seien für die Beurteilung des konkreten Dauerschallpegels nicht repräsentativ und daher ungeeignet. Die durch diese Messungen ermittelten Werte seien in keiner Weise realistisch. Schon in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hätten sie auf den Meßbericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (Abteilung Lärm- und Strahlenschutz) vom 2. Oktober 1995 hingewiesen. Dieser Meßbericht enthalte (auch) eine "amtliche Verkehrsprognose für das Jahr 2000"; diese Prognose lege für den verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Bundesstraße B 122 5500 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden mit einem 17 %igen Lkw-Anteil fest. Berücksichtige man "diesen realistischen Vergleichswert" und die in den Meßzeiten gezählten Fahrzeuge, dann ergebe sich hochgerechnet auf 24 Stunden ein Verkehrsaufkommen tagsüber von 7040 Fahrzeugen und in der Nacht von 600 Fahrzeugen. Demnach würde insgesamt ein Verkehrsaufkommen von 7640 Fahrbewegungen bestehen, was gegenüber der realistischen Prognose für das Jahr 2000 jedoch einen Wert ergebe, der (für 1993) nicht richtig sein könne. Bei der Messung der Ist-Lärmsituation durch das Bezirksbauamt Steyr seien falsche Gutachtensgrundlagen ermittelt worden. Auf Grund der unrealistisch hohen Fahrbewegungen sei ein wesentlich höherer Ist-Dauerlärmpegel erreichnet worden, als er sich bei einer repräsentativen Messung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten sowie über längere Zeitspannen ergeben hätte. Wäre eine "repräsentative Beurteilungsgrundlage" vorhanden, hätte sich gezeigt, daß die von der geplanten Betriebsanlage zusätzlich ausgehende Lärmemission wesentlich weniger als 10 dB unter dem durchschnittlichen Umgebungslärm liege. Auch seien die für den Durchschnittswert relevanten lärmarmen Zeiten am Wochenende nicht entsprechend berücksichtigt worden. Auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides sei für ihre Liegenschaft ein falscher Wert von 39 dB(A) als energieäquivalenter Dauerschallpegel für die Nacht wiedergegeben worden. In der Stellungnahme des Bezirksbauamtes Steyr vom 6. April 1994 sei in dieser Hinsicht der Pegel mit 42 dB(A) angegeben. Ein Vergleich der auf Seite 6 der genannten Stellungnahme der in der Tabelle für tagsüber 380 Fahrbewegungen angeführten Schallpegel mit den für die Nacht geltenden Umgebungswerten zeige, daß die 10 dB-Grenze bei drei Rechenpunkten überschritten und bei einem Rechenpunkt exakt erreicht werde. Selbst wenn man die ermittelten Werte des Umgebungslärms heranziehe, seien die Bescheidausführungen zu ihrem (der Beschwerdeführer) Nachteil unrichtig. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Problematik der Schallpegelspitzen nicht ausreichend auseinandergesetzt. In dieser Hinsicht fehle eine fundierte Aussage über die Anzahl der auftretenden oder anzunehmenden Spitzenpegel. Gerade in der Nacht und beim Betrieb von Kraftfahrzeugen seien Lärmspitzenereignisse als lebensnah zu erachten. Nehme man 10 % der maximalen Fahrbewegungen als Ursache für die Erzeugung von Schallpegelspitzen an, würden sich bei Vollauslastung 38 Schallpegelspitzen ergeben. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß die Differenz von 21 dB (zwischen Ist-Situation und Betriebsanlage) eine "theoretische Erhöhung des Umgebungslärmes von 0,034 dB ergibt". In einer Situation, in der "bereits gesundheitsschädliche Lärmverhältnisse herrschen", sei eine rechnerische Erhöhung des Umgebungslärms selbst dann nicht hinzunehmen, wenn die Zusatzlärmquelle "mehr als 10 dB unter dem Umgebungslärm liegt". Die belangte Behörde habe nicht entsprechend begründet, inwieweit die Lärm- und Abgasemission für das Einfahren in die Betriebsanlage und das Ausfahren inkludiert seien, zumal dafür keine Werte ermittelt worden seien. Die schalltechnischen Untersuchungen und Berechnungen seien nur für Situationen in der Parkgarage vorgenommen worden. In der Stellungnahme des Bezirksbauamtes Steyr (vom 6. April 1994) sei ohne Begründung ausgeführt worden, daß diese Fahrbewegungen in den Regelansätzen integriert wären. Die belangte Behörde habe den auf der eigens zu errichtenden Linksabbiegespur der B 122 in das Parkhaus fließenden Verkehr nicht berücksichtigt. Vorgänge, die sich im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielten, aber wesentlich zum Betriebsgeschehen gehörten, seien dieser Anlage zuzurechnen. Der Hauptinhalt der gewerblichen Tätigkeit der mitbeteiligten Partei bestehe in der "Durchführung von Fahrzeugverkehr". Die von der Linksabbiegespur und der Einfahrtstraße in die Betriebsanlage ausgehende Beeinträchtigung könne nicht vernachlässigt werden. Letztlich sei auch nicht berücksichtigt worden, daß beide Liegenschaften (sowohl jene der Beschwerdeführer als auch die für das Parkhaus vorgesehene) sich im inneren Kurbezirk der Marktgemeinde Bad Hall befänden. Allein dieser Umstand habe zur Anlegung strengerer Maßstäbe bzw. zur Versagung einer Genehmigung zu führen. Hinsichtlich der Immissionskonzentrationen hätte die belangte Behörde zur Feststellung einer Luftverunreinigung nicht mehr Meßdaten aus den Jahren 1986 bis 1988 sondern "repräsentative Meßdaten aus der jüngsten Vergangenheit" heranziehen müssen. Zudem hätten die statistischen Windströmungen und die Senklage ihrer Liegenschaft berücksichtigt werden müssen. Gerade in Richtung Osten werde durch einen Hang die Verwehung von Schadstoffen verhindert. Die Behörde sei in dieser Hinsicht kritiklos den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt. Auf Grund ihrer Ausführungen und bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß durch die Betriebsanlage "Luftverunreinigungen bewirkt werden, die eine unzumutbare gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bewirken".

Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 - ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden ...

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen ...

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß die durch den Verkehr auf Zufahrtsstraßen zu Betriebsanlagen bewirkten Emissionen nicht der Betriebsanlage selbst zugerechnet werden können und daher bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Betriebsanlage außer Betracht zu bleiben haben. Das bloße Vorbeifahren von (Betriebs)Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt - kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit auch betreffend des durch diese hervorgerufenen durch Kunden bewirkten Verkehrs - ist demnach auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" abzustellen (vgl. in dieser Hinsicht auch die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0244, vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0238, und vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0177).

Den Beschwerdeausführungen kommt daher insoweit diese auf von der Bundesstraße B 122 - insbesondere auch der auf dieser Straße zu errichtenden Linksabbiegespur - oder andere nicht von der projektierten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen abgestellt sind, eine rechtliche Relevanz nicht zu. Daß der Betrieb der projektierten Betriebsanlage eine der Betriebsanlage zurechenbare Erhöhung des Verkehrsaufkommens, des Staugeschehens bzw. der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße B 122 und solcherart eine Erhöhung der Belastung durch Lärm und Abgase bewirken könnte, wird von den Beschwerdeführern nicht nachvollziehbar dargelegt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ausgehend von den Gutachten der gewerbetechnischen Sachverständigen und dem verfahrensgegenständlichen Projekt nur die vom Betrieb des Parkhauses und nicht auch die von der Bundesstraße ausgehenden Immissionen als der in Rede stehenden Betriebsanlage zurechenbar angesehen hat.

Insoweit die Beschwerdeführer meinen, allein die Lage ihrer Liegenschaft und jener der projektierten Betriebsanlage im "inneren Kurbezirk der Marktgemeinde Bad Hall" hätte zur Anwendung strengerer Maßstäbe bzw. zur Versagung einer Genehmigung führen müssen, verkennen sie die Rechtslage. Denn die damit angesprochene Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 (in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, wonach eine Betriebsanlage für einen Standort nicht genehmigt werden durfte, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten war) wurde durch die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1992 (BGBl. Nr. 29/1993) aufgehoben. Aus der genannten Lage der Liegenschaften bzw. der projektierten Betriebsanlage kann somit weder ein Standorthindernis für diese Betriebsanlage noch ein abweichender Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen abgeleitet werden (den für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften bzw. dem sogenannten Widmungsmaß kommt bereits seit der Gewerberechtsnovelle 1988 keine Bedeutung mehr zu).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß durch die projektierte Betriebsanlage unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Erhöhung des durch die konkreten örtlichen Verhältnisse bestimmten Lärm-Immissionsstandes (Ist-Maß) zu erwarten sei. Das in dieser Hinsicht durchgeführte Ermittlungsverfahren und die insoweit getroffenen Feststellungen vermag der Verwaltungsgerichtshof - entgegen anderslautenden Beschwerdeausführunen - nicht als mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet zu erkennen. Mit den auf einer "Verkehrsprognose für das Jahr 2000" aufbauenden Beschwerdeausführungen werden die auf Meßergebnissen beruhenden Werte nicht widerlegt. Der ins Treffen geführten Prognose über ein in der Zukunft liegendes Verkehrsaufkommen kommt nämlich bei der Ermittlung der (im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden) örtlichen Verhältnissen des konkreten Umgebungslärms schon mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, daß es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes kommen wird keine Bedeutung zu (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 97/04/0026). Eine Messung dieser Lärmimmissionen war jedenfals möglich und ist auch tatsächlich erfolgt. Insoweit die Beschwerdeführer diese gemessenen Werte bzw. die durchgeführten Messungen als "keinesfalls repräsentativ bzw. ungeeignet" ablehnen, fehlt ihrer Verfahrensrüge ein nachvollziehbares Vorbringen darüber, inwieweit nach den konkreten Verhältnissen und der Art des Lärms eine längere Beobachtungsdauer bzw. weitere Messungen erforderlich gewesen wären. Dem Hinweis der Beschwerdeführer, daß auch Messungen zu "lärmarmen Zeiten am Wochenende" notwendig gewesen wären, ist zu erwidern, daß diesem schon in der Berufung erstatteten Vorbringen ("Messungen zu lärmarmen Zeiten, wie zwischen 0.00 und 4.00 Uhr") insoweit entsprochen wurde, als die am 1. September 1993 vorgenommene Messung von 22.45 Uhr bis 23.17 Uhr stattfand. Den Beschwerdeausführungen ist nicht zu entnehmen, inwieweit diese Messung der Forderung nach einer Messung zu lärmarmen Zeiten nicht entsprechen sollte, und warum insoweit eine weitere derartige Messung erforderlich gewesen wäre.

Der Vorwurf, daß sich die belangte Behörde mit den Schallpegelspitzen nicht auseinandergesetzt habe, trifft nicht zu. In dieser Hinsicht ist auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides (im Zusammenhalt mit Seite 7 der Stellungnahme des Bezirksbauamtes Steyr vom 6. April 1994 und das erstattete medizinische Sachverständigengutachten) zu verweisen. Der Rüge, die belangte Behörde habe auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides den während der Nachtstunden maßgebenden energieäquivalenten Dauerschallpegel durch den Betrieb des Parkhauses unrichtig (statt 42 dB nur 39 dB) wiedergegeben, kommt angesichts der für die Beschwerdeführer auf Grund des gewerbetechnischen Gutachtens festgestellten Differenzen der Schallpegel von 22 dB(A) und 21 dB(A) keine Relevanz zu (vgl. Seite 6 Rechenpunkt 6 in der Tabelle der Stellungnahme des Bezirksbauamtes Steyr vom 6. April 1994). Insoweit die Beschwerdeführer abweichend von diesen Schallpegeldifferenzen geringere Unterschiede der Schallpegel behaupten, sind ihre insoweit in der Beschwerde dargelegten Erwägungen rechtlich und sachlich nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Luftreinhaltung bzw. der Begrenzung von Luftschadstoffen ist den Beschwerdeausführungen eine entscheidungswesentliche Verletzung von den Beschwerdeführern zukommenden Nachbarrechten nicht zu entnehmen. Aus der Bestimmung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ergibt sich jedenfals kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0093). Nach den von der belangten Behörde zugrundegelegten Sachverständigengutachten erreichen aber weder die von der projektierten Betriebsanlage zu erwartende Emissionen bzw. Immissionen von Luftschadstoffen die - von der Behörde als Stand der Technik angesehenen - Grenzwerte, noch wäre unter Bedachtnahme auf das Gesamtaufkommen der Bundesstraße B 122 ein Einfluß der Parkgarage nachweisbar.

Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden, daß es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaften in Widerspruch, so muß diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloß gegenteilige Behauptung genügt nicht (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 94/04/0180). Daß die Beschwerdeführer in diesem Sinne die zur Frage der Luftreinhaltung erstatteten Gutachten in bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft hätten, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu finden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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