Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wohnung weise lediglich eine Nutzfläche von 33,18 m2 auf. An der genannten Adresse seien sechs Personen gemeldet, weshalb eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht zur Verfügung stehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, daß die Wohnung lediglich von drei Personen benutzt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie führte aus, eine telefonische Auskunft des Meldeamtes habe ergeben, daß der Beschwerdeführer die Wohnung zusammen mit drei erwachsenen Personen benütze. Sie bestehe aus einem Zimmer, einer Küche sowie einer Dusche. Dem Beschwerdeführer stehe daher kein vom Wohnraum getrennter Schlafraum zur Verfügung, was die Qualifikation der Wohnung als eine für Inländer ortsübliche Unterkunft ausschließe.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde es unter Verletzung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG unterlassen hat, ihm das Ergebnis ihrer telefonischen Anfrage beim Meldeamt einerseits und ihre Tatsachenannahme, wonach dem minderjährigen Beschwerdeführer kein vom Wohnraum getrennter Schlafraum zur Verfügung stehe andererseits, vorzuhalten. Indem der Beschwerdeführer darlegt, die Unterkunft diene - ihn eingeschlossen - insgesamt drei Personen als Wohnstätte. Bei der Küche handle es sich um eine als Aufenthaltsraum dienende Wohnküche, sodaß das Zimmer ausschließlich - auch für ihn - zu Schlafzwecken verwendet werde, zeigt er die Relevanz des der Berufungsbehörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, zumal es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß eine 33,18 m2 große, von zwei Erwachsenen und einem Kind auf die vom Beschwerdeführer behauptete Weise genutzte Wohnung keine für Inländer ortsübliche Unterkunft darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang zur notwendigen Nutzfläche das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0361; eine den hg. Erkenntissen vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0067, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0411, vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor).
Da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre lediglich die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie die Vorlage einer Kopie des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen.
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