Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier anderen Personen in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 44 m2 wohne. Ausgehend von einem grundsätzlichen Mindestbedarf von 10 m2 Nutzfläche pro Person könne im Hinblick auf eine derartige Beengtheit eine für Inländer ortsübliche Unterkunft jedenfalls nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar arbeitsrechtlich in Österreich einigermaßen Fuß gefaßt, es bestünden jedoch sonst keine nennenswerten Bindungen zur Republik Österreich. Außerdem greife "eine Sichtvermerksversagung" nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität wie ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben ein. Es sei daher den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung Priorität einzuräumen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ausgewiesener Vertreter habe der erstinstanzlichen Behörde am 30. März 1994 gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Bevollmächtigung "die Bestätigung des Kommissariats Brigittenau vom 12.1.1994 und die Abmeldung des T vom 1.4.1994" vorgelegt, findet in der Aktenlage keine Deckung. Die erwähnten Urkunden erliegen nicht in den Verwaltungsakten. Der Schriftsatz mit der Bekanntgabe der Bevollmächtigung enthält den Vermerk "1-fach", jedoch keinen Hinweis auf etwa gleichzeitig vorgelegte Beilagen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte aufgrund des angeführten Umstandes weitere Erhebungen über die Anzahl der in der Wohnung gemeldeten Personen pflegen müssen, geht daher - abgesehen davon, daß es nicht auf die Zahl der gemeldeten, sondern auf die der tatsächlich in der Wohnung lebenden Personen ankommt - ins Leere.
Der angefochtene Bescheid ist allerdings in anderer Hinsicht rechtswidrig.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nur dann vorliege, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0362).
Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 i.V.m. § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bloß die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich war.
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