Normen
NatSchG Bgld 1990 §5 lita;
NatSchG Bgld 1990 §5;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs15;
VwRallg;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita;
NatSchG Bgld 1990 §5;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs15;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Punkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hütte auf dem Grundstück Nr. 954 KG M. gemäß § 3 der Verordnung, mit der die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 19/1972 iVm §§ 5 lit. a Z. 1, 6 Abs. 1 lit. a und c, 23 Abs. 2, 81 Abs. 2 und 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (NG 1990), abgewiesen. Mit Punkt II des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 55 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2, 81 Abs. 2 und 5 NG 1990 iVm § 7 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung aufgetragen, die widerrechtlich errichtete Hütte zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens auf der Grundlage von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft davon aus, daß die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtete Hütte im Sinne des § 20 Abs. 4 und 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei. Sie widerspreche somit nicht der Flächenwidmung. Der Abweisungsgrund nach § 50 Abs. 6 NG 1990 liege daher nicht vor. Es sei somit das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 6 NG 1990 zu untersuchen. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz habe folgendes dargelegt: Der Standort der Hütte befinde sich ca. 1 km nordwestlich des bebauten Ortsgebietes von M. Das Landschaftsbild werde von Weingärten, Wiesenflächen und Obstbäumen in relativ steiler Südhanglage geprägt. Ein weiteres charakteristisches Landschaftselement seien die verstreut (vorwiegend im mittleren bis unteren Hangbereich) liegenden Weinkellergebäude. Der betreffende Landschaftsraum werde durch Waldgebiet und die Landstraße begrenzt. Zwar seien in den letzten Jahrzehnten Gebäude errichtet worden, die sich nicht harmonisch in das Landschaftsbild einfügten; der individuelle, sensible und ästhetische Charakter der Landschaft sei jedoch weitgehend erhalten geblieben. Der Standort der fraglichen Hütte liege im oberen Hangbereich in der Nähe des Waldrandes. Weinkellergebäude seien dort "fast nicht mehr vorhanden"; es dominiere der naturräumliche Landschaftscharakter. Die Hütte der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Maßstäblichkeit, Gestaltung und Bauausführung ein fremdes Element in der vorliegenden Bildkomposition, das nicht in die landschaftstypischen, historisch gewachsenen baulichen Strukturen eingeordnet werden könne. Der naturräumliche Charakter im Umgebungsbereich der Hütte, der fast frei von Baulichkeiten sei, werde - was auch die vorliegenden Fotos zeigten - durch die Hütte wesentlich gestört. Diese stelle sowohl hinsichtlich ihres Einflusses auf den Landschaftscharakter als auch auf das Landschaftsbild eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könne daher nicht erteilt werden. Nach § 55 Abs. 2 NG 1990 sei die Behörde zur Erlassung eines Entfernungsauftrages verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die strittige Hütte sei "Jahre vor Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes vom benachbarten Grundstück auf mein Grundstück transferiert" worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Errichtung einer solchen Hütte nicht bewilligungspflichtig gewesen. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin daher anleiten müssen, Nachweise darüber zu erbringen, wann mit der Errichtung der Hütte begonnen worden sei. Selbst unter der Annahme der Bewilligungspflicht hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß die zuvor auf dem Nachbargrundstück errichtet gewesene Hütte seit rund 30 Jahren in jenem Landschaftsraum situiert sei, der nach Ansicht der belangten Behörde hiedurch wesentlich beeinträchtigt werde. Daraus folge die Unzulässigkeit eines Entfernungsauftrages nach § 29 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 idF LGBl. Nr. 9/1974.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Beschwerdeführerin am 24. Februar 1994 - und somit im zeitlichen Geltungsbereich des NG 1990 - die Erteilung einer Bewilligung beantragte, ohne im Verfahren die Auffassung erkennen zu lassen, daß für die bereits ausgeführte Maßnahme keine Bewilligung erforderlich wäre. Es kann somit nicht gesagt werden, daß das Verfahrensziel der Beschwerdeführerin in der Zurückweisung ihres Antrages mangels Bewilligungspflicht bestanden hätte.
Die Bewilligungspflicht für das in Rede stehende Vorhaben ergibt sich im zeitlichen Geltungsbereich des NG 1990 aus dessen § 5. Nach der Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 15 leg. cit. finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 in der geltenden Fassung oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen.
Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf; sie behauptet gar nicht, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren den ihr nach dem dritten Satz der oben zitierten Vorschrift obliegenden Nachweis erbracht hätte, daß mit der "tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens" vor dem 1. März 1991 (vgl. § 80 Abs. 1 NG 1990) begonnen worden sei (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 27. März 1995, Zl. 93/10/0225, und vom 3. August 1995, Zl. 94/10/0001). Nicht einmal die Beschwerde enthält insoweit konkrete Zeitangaben, die Grundlage einer Sachverhaltsfeststellung hätten sein können; sie beschränkt sich auf die Behauptung, der "Transfer" der Hütte habe "Jahre vor Inkrafttreten des NG 1990" stattgefunden.
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Anleitungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, weil sich diese nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten und nicht auf Belehrungen in der Sache bezieht. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0049, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im übrigen wäre in der Frage der Bewilligungspflicht für den Standpunkt der Beschwerde selbst dann nichts gewonnen, folgte man ihrem Vorbringen, es sei vor dem Inkrafttreten des NG 1990 "mit der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens begonnen" worden. Auch im zeitlichen Geltungsbereich des Burgenländischen Naturschutzgesetzes 1961, LGBl. Nr. 23 idF LGBl. Nr. 9/1974, bestand eine Bewilligungspflicht für Bauvorhaben aller Art in einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. § 19 Abs. 2 leg. cit.). Die Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 15 NG 1990 knüpft für das Fehlen einer Bewilligungspflicht für "Altbestand" u.a. an die Bewilligungsfreiheit nach dem Naturschutzgesetz 1961 an. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte somit selbst eine Inangriffnahme des Vorhabens vor Inkrafttreten des NG 1990 im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten der Novelle zum Naturschutzgesetz 1961, LGBl. Nr. 9/1974 und der Verordnung LGBl. Nr. 19/1972, bestehende Bewilligungspflicht nichts am Bestehen einer Bewilligungspflicht nach dem NG 1990 geändert.
Für den Standpunkt der Beschwerde wäre weiters auch dann nichts gewonnen, verstünde man ihr oben wiedergegebenes Vorbringen als gegen den Entfernungsauftrag gerichtet. § 55 Abs. 2 NG 1990 knüpft für die Erlassung eines Entfernungsauftrages u.a. an das Bestehen einer Bewilligungspflicht an. Dabei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem - nicht der Wiederherstellungspflicht unterliegenden - "Altbestand" Eingriffe zu verstehen sind, die noch vor dem Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung gesetzt wurden und seither unverändert andauern (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1994, Zl. 91/10/0237, und vom 24. Oktober 1994, Zl. 91/10/0019). Diese Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor; die Erlassung des Entfernungsauftrages war daher unter dem Gesichtspunkt der Bewilligungspflicht nicht rechtswidrig.
Auf die Vorschrift des § 29a Abs. 3 NSchG 1961 idF der Novelle 1974, wonach ein Entfernungsauftrag nach Abs. 1 leg. cit. nicht mehr zulässig ist, wenn nach der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind, könnte sich die Beschwerde selbst dann nicht mit Erfolg berufen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 81 Abs. 15 erster Satz NG 1990 vorlägen. Die zuletzt zitierte Vorschrift ordnet an, daß § 5 leg. cit. keine Anwendung finde. Eine Übergangsvorschrift, die eine von allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung des zeitlichen Anwendungsbereiches jener Vorschriften bedeutete, auf denen der vorliegende Entfernungsauftrag beruht (§ 55 Abs. 2 NG 1990), besteht hingegen nicht. Daß nach den erwähnten allgemeinen Grundsätzen kein (bewilligungsfreier) "Altbestand" vorliegt, wurde bereits dargelegt. Nicht zielführend ist auch der Hinweis der Beschwerde, die Hütte sei schon vor rund 30 Jahren auf einem Nachbargrundstück errichtet worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtete Baulichkeit; daß dabei - dem Vorbringen der Beschwerde zufolge - Bauteile verwendet wurden, die zuvor zu einer an einem anderen Ort errichteten Hütte gehört hatten, ist im vorliegenden Zusammenhang für den Begriff der "Errichtung von Gebäuden" (§ 5 lit. a NG 1990) ohne Bedeutung.
Die Beschwerde macht weiters Mängel des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung im Zusammenhang mit der Annahme des angefochtenen Bescheides geltend, die strittige Hütte bewirke eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes. In der Umgebung der strittigen Hütte befänden sich zahlreiche Wohn- und Wochenendhäuser. Es fehlten Feststellungen über Anzahl, Art, Ausführung und Größe dieser Baulichkeiten. Wären solche Feststellungen getroffen worden, hätte sich herausgestellt, daß die Hütte keine wesentliche nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsildes und Landschaftsraumes im Sinne des § 6 NG 1990 mit sich bringe.
Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes darstellt, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 23. Jänner 1995, Zl. 94/10/0145, vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002, und vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0014).
Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung, es liege eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vor, nicht jenes Landschaftsbild zugrunde gelegt hätte, an dem dies nach dem oben Gesagten zu messen ist. Die belangte Behörde geht im erwähnten Zusammenhang davon aus, daß sich im fraglichen Gebiet zwar Gebäude befänden, die sich (ebenfalls) nicht harmonisch in das Landschaftsbild einfügten; insgesamt sei jedoch der (zuvor näher beschriebene) Charakter der Landschaft im fraglichen Bereich erhalten geblieben. Insbesondere gelte dies für den oberen Hangbereich in der Nähe des Waldrandes, wo die Hütte liege. Die belangte Behörde sah somit die in der weiteren Umgebung der in Rede stehenden Hütte errichteten Objekte nicht als prägend für das der Beurteilung zugrundeliegende Landschaftsbild an. Diese Darlegungen stehen mit den vom Sachverständigen angefertigten und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbildern ebenso im Einklang wie die Auffassung der belangten Behörde, die Hütte bilde infolge ihrer Gestaltung und Ausführung ein fremdes Element in der durch Weinbaufluren, Wiesenflächen mit Obstbäumen und verstreut liegenden Weinkellergebäuden geprägten Landschaft. Allein mit dem Hinweis der Beschwerde auf andere im fraglichen Gebiet errichtete Gebäude kann somit keine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung aufgezeigt werden.
Die Beschwerde zeigt somit eine Rechtswidrigkeit der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht auf. Auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten dem Gesetz entsprechenden Annahme der Bewilligungspflicht für das Vorhaben hat die belangte Behörde auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages (§ 55 Abs. 2 NG 1990) zu Recht bejaht.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Wegen der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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