VwGH 94/10/0001

VwGH94/10/00013.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Flugmodellclub "XY" in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1993, Zl. IV-2225/1-1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §5 litg;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §11 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20;
VwRallg;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §5 litg;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §11 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See vom 6. Mai 1993 wurde

1. der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 21. September 1992 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Zubau zu einem Gebäude auf ihrem Modellflugplatz auf dem Grundstück Nr. 2025/13 der KG P, bestehend aus einem Eternit-Wetterschutzdach über dem vorhandenen Wohnwagen, einem mit Eternit überdachten Abstellplatz, einem geschlossenen Abstellraum mit Eternitdeckung und einer Pergola, gemäß § 5 lit. a Z. 1 und § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, abgewiesen und

2. der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 4. Jänner 1993 (auf Feststellung), daß für dieses Vorhaben eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erforderlich sei, als unzulässig zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie die Ansicht vertrat, das gegenständliche Vorhaben unterliege nicht der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht, da es bereits vor dem 1. März 1991 begonnen worden sei. Auch handle es sich nicht um eine Baumaßnahme, die ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordere. Es stehe auch nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde P.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß das Grundstück Nr. 2025/13 im geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde P die Widmung "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" aufweise. Es werde aber von der beschwerdeführenden Partei nicht landwirtschaftlich genutzt; die Baulichkeiten dienten Hobbyzwecken. Sie unterlägen der Bewilligungspflicht, da sie durch eingeschlagene Pfosten mit dem Boden fest verbunden seien und zu ihrer werkgerechten Herstellung entsprechende Fachkenntnisse nötig seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung die Bewilligungspflicht beispielsweise für eine Pergola, einen Holzschuppen oder einen mit Welleternit überdeckten Abstellplatz bejaht. Der beschwerdeführenden Partei sei es nicht gelungen nachzuweisen, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens bereits vor dem 1. März 1991 begonnen worden sei. Daher komme die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 15 NG 1990 nicht zum Tragen. Da das Grundstück von der beschwerdeführenden Partei nicht zu landwirtschaftlichen, sondern zu Hobbyzwecken genutzt werde, widersprächen die gegenständlichen Baulichkeiten dem Flächenwidmungsplan. Aus diesem Grund sei der Bewilligungsantrag gemäß § 50 Abs. 6 NG 1990 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 bedarf die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis e, 15 Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind, einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind nach dieser Gesetzesstelle ausgenommen: Folienhäuser (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvolle Skulpturen, historische Denkmale und Kapellen.

Nach § 50 Abs. 6 NG 1990 ist das Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen, wenn die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§ 2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspricht.

Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 15 NG 1990 finden die Bestimmungen des § 5 auf Vorhaben keine Anwendung, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 in der geltenden Fassung oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist (erster Satz). Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung (zweiter Satz). Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen (dritter Satz).

Das NG 1990 ist nach seinem § 80 Abs. 1 am 1. März 1991 in Kraft getreten.

Nach § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (RPlG) hat der genehmigte Flächenwidmungsplan unter anderem die Folge, daß Bewilligungen von sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Unter diese Beschränkung fallen nach dem Abs. 4 dieses Paragraphen nicht solche Baumaßnahmen in Grünflächen, die für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind.

Die beschwerdeführende Partei rügt das Fehlen von Ermittlungen und Feststellungen darüber, wann das gegenständliche Vorhaben tatsächlich in Angriff genommen worden sei. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hätte ergeben können, daß mit der Errichtung der Objekte bereits vor dem Inkrafttreten des NG 1990 begonnen worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 15 NG 1990 zum Tragen komme.

Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde ist erkennbar davon ausgegangen, daß das gegenständliche Vorhaben erst nach dem 1. März 1991 in Angriff genommen worden ist. Dabei war für sie in erster Linie maßgebend, daß der mit dem Antrag vorgelegte Plan des Projektes mit 17. September 1992 datiert ist. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesem Indiz entscheidende Bedeutung beigemessen und in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben hat, daß der beschwerdeführenden Partei der gemäß § 81 Abs. 15 dritter Satz NG 1990 ihr obliegende Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung, mit der Ausführung des Vorhabens sei bereits vor dem 1. März 1991 begonnen worden, nicht gelungen sei. Die beschwerdeführende Partei hat - trotz einer dahingehenden Aufforderung durch die belangte Behörde (vom 30. Juli 1993) - nie konkret behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme des gegenständlichen Vorhabens zu einem bestimmten, vor dem 1. März 1991 gelegenen Zeitpunkt begonnen worden sei. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht (in der Eingabe vom 4. Jänner 1993), das Vorhaben sei bereits 1983 "faktisch in Vollzug gesetzt" worden, da in diesem Jahr die Hütte (das Altgebäude) errichtet worden sei und bereits damals die Absicht bestanden habe, sie bei Bedarf zu erweitern.

Nicht zielführend ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die für die Bejahung der Bewilligungpflicht entscheidende Frage zu klären, ob für das gegenständliche Vorhaben ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof versteht dieses Vorbringen dahin, daß damit die Subsumtion des Vorhabens unter das Tatbestandsmerkmal "Gebäude und hochbauliche Anlagen" (§ 5 lit. a Z. 1 NG 1990) bezweifelt wird. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei kann schon nach der eigentümlichen Bedeutung der in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffe (vgl. dazu auch die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 der Burgenländischen Bauordnung) im Zusammenhalt mit den normierten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht kein Zweifel bestehen, daß darunter jedenfalls auch das gegenständliche Vorhaben, das unter anderem einen geschlossenen Abstellraum sowie ein Wetterschutzdach mit Eternitdeckung über einen Wohnwagen und einen Abstellplatz umfaßt, fällt. Im übrigen ist es offenkundig und bedarf daher gemäß § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises durch Sachverständige, daß zur werkgerechten Herstellung dieser Objekte ein wesentliches Maß fachtechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. das eine Einfassungsmauer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/05/0184). Aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom "28."

(richtig: 26.) Februar 1981, Zl. 06/2593/80, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, übersehen zu haben, daß das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bereits vor Jahren angelegten Modellflugplatz stehende Vorhaben gewissermaßen nur dessen "Erweiterung" darstelle. Die Erweiterung eines Modellflugplatzes sei aber gemäß § 5 lit. g NG 1990 nicht bewilligungspflichtig.

Bei diesem Einwand verkennt die Beschwerde, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Erweiterung (Vergrößerung) des bestehenden Modellflugplatzes geht, sondern um die Errichtung von Baulichkeiten auf diesem. Daß diese Objekte auf einem Modellflugplatz errichtet sind und dessen Benutzern zur Verfügung stehen, ändert nichts an ihrem Charakter als "Gebäude" bzw. "hochbauliche Anlagen" im Sinne des § 5 lit. a Z. 1 NG 1990. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Tatbestand und nicht jenen der lit. g als gegeben erachtet.

Das Vorbringen, die Ausnahmeregelung für "Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind" in § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 sei "analogiefähig", sodaß die Errichtung der gegenständlichen Holzbauten, für die ein vergleichbares Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, ebenfalls von der Bewilligungspflicht auszunehmen sei, ist schon deshalb nicht zielführend, weil im gegebenen Zusammenhang keine Regelungslücke besteht, zu deren Schließung es der analogen Anwendung der Ausnahmebestimmung für Hochstände und Ansitze bedürfte.

Die Beschwerde läßt die Annahme der belangten Behörde, das Grundstück Nr. 2025/13 sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde P als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen, unbekämpft. Sie wendet sich im gegebenen Zusammenhang gegen die Ansicht, das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Ein Wetterschutzdach, ein überdeckter Abstellplatz, ein geschlossener Abstellraum, jedenfalls aber eine Pergola seien "widmungsneutral", also nicht auf eine bestimmte Flächenwidmung eingeschränkt, und sie könnten daher mit einer bestimmten Flächenwidmung gar nicht in Widerspruch stehen. Weiters sei der Modellflugplatz bereits 1982/83, somit lange vor dem Inkrafttreten des NG 1990, rechtmäßig errichtet worden. Es sei nun nicht einzusehen, weshalb die gegenständlichen "Änderungen und Erweiterungen" dieses Modellflugplatzes, die mit diesem ein geordnetes Ganzes bildeten, wegen Widerspruchs mit Raumplanungsvorschriften nicht konsensfähig sein sollten. Das bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes unterlaufene Regelungsmanko (Unterbleiben der gesonderten Ausweisung des Grundstückes als Sportplatz bzw. Modellflugplatz) sei von der Behörde im Bewilligungsverfahren durch "auslegende Weitergestaltung des Flächenwidmungsplanes" zu beheben. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob das gegenständliche Vorhaben, das auf Grünflächen zulässigen Erholungs-, Spiel- und Sportzwecken diene, mit den raumplanungsrechtlichen Vorschriften in Einklang stehe und daher zulässig sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Die Ausführungen betreffend die "Widmungsneutralität" der Objekte sind im Ansatz verfehlt, da es hier nicht um deren spezifische Eignung für eine bestimmte Widmung, sondern darum geht, ob sie für die bestehende rechtliche Widmung des Grundstückes ("Grünland - landwirtschaftlich genutzt") notwendig sind. Das ist augenscheinlich nicht der Fall. Gegenteiliges behauptet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Ob die Objekte für die tatsächliche, nicht landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes notwendig sind, ist im Hinblick auf das Fehlen der dafür notwendigen Widmung der Grünfläche im Flächenwidmungsplan unerheblich. Daß diese Widmung fehlt, ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, daß § 16 Abs. 3 RPlG die Ausweisung einer solchen Widmung einer Grünfläche im Flächenwidmungsplan ausdrücklich vorschreibt. (Nach der genannten Bestimmung sind alle Flächen des Grünlandes, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.)

Der von der Beschwerde geforderten "auslegenden Weitergestaltung des Flächenwidmungsplanes" steht dessen Maßstabsfunktion entgegen. Die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan festzulegen ist ausschließlich Sache der örtlichen Raumplanung. Diese obliegt gemäß § 11 Abs. 1 RPlG den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (vgl. Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG). Solange im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan für ein Grundstück eine bestimmte Widmung aufscheint, ist auch die Naturschutzbehörde daran gebunden (siehe zur vergleichbaren Bindung der Bau- und der Aufsichtsbehörden neben dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 87/06/0055, das zu § 20 RPlG ergangene Erkenntnis vom 6. November 1984, Zl. 84/05/0119, Baurechts Slg. Nr. 327). Die Forderung der beschwerdeführenden Partei bedeutet im Ergebnis die Negierung der durch § 50 Abs. 6 NG 1990 normierten Maßstabfunktion des Flächenwidmungsplanes und der Kompetenz der Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung.

Daß die Bewilligung von Vorhaben im Falle eines Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ohne weiteres Verfahren zu versagen ist, entspricht der insoweit klaren Anordnung des § 50 Abs. 6 NG 1990. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann keine Rede davon sein, daß damit "dem Gesetz praktisch jeder Anwendungsspielraum genommen" wäre, da die besagte Bestimmung nur Fälle betrifft, in denen ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht. Sie hindert daher nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem NG 1990 in allen anderen Fällen.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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