Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1988 erteilte der Wiener Magistrat dem Beschwerdeführer den Auftrag, die ohne Baubewilligung aus 30 cm starken Betonschalsteinen an der hinteren Grundgrenze der näher bezeichneten Liegenschaft hergestellte, ca. 16 m lange und ca. 4 m hohe, sowie die an der rechten seitlichen Grundgrenze hergestellte, ca. 14,5 m lange und ca. 2,5 m hohe, aus 25 cm starken Betonhohlsteinen bestehende Mauer, die an der Hofseite befindlichen zwei Mauerpfeiler mit einer Breite von ca. 0,5 m und ca. 1 m und einer Höhe von ca. 4 m sowie die im Anschluß an die 25 cm starke Betonmauer an der rechten Grundgrenze errichtete ca. 16 m lange und ca. 2,5 m hohe, aus 25 cm starken Betonhohlsteinen bestehende Einfriedungsmauer binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen. Im Spruch des Bescheides wurde weiters festgestellt, daß der Auftrag nicht gilt, wenn innerhalb der festgesetzten Erfüllungsfrist um eine Baubewilligung angesucht und diese in der Folge auch erwirkt wird.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, daß zur Herstellung der Mauerzüge offenkundig ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei und sie wegen ihrer Beschaffenheit geeignet seien, öffentliche Rücksichten zu berühren; bei nicht sachgemäßer Herstellung könnten sie nämlich einstürzen und eine Gefährdung von Personen und Sachen nach sich ziehen. Die Errichtung der Mauerzüge hätte daher einer Baubewilligung bedurft. Da sie ohne Erwirkung einer solchen Bewilligung ausgeführt worden seien, sei der baupolizeiliche Auftrag in § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien begründet.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 sind Neu-, Zu- und Umbauten bewilligungspflichtig. Nach § 60 Abs. 1 lit. b BO ist die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, bewilligungspflichtig. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.
Nach § 129 Abs. 10 Satz 1 BO sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen.
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen geht der Beschwerdeführer zu Recht davon aus, daß der im Instanzenzug aufrechterhaltene Beseitigungsauftrag nur dann zu Recht ergangen ist, wenn die durchgeführten Maßnahmen der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Hinsichtlich der zu beseitigenden Einfriedung bestreitet dies der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß es sich um keine Einfriedung gegen Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b BO handelt. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß die genannte gesetzliche Regelung nur klarstellt, daß Einfriedungen gegen Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke jedenfalls öffentliche Rücksichten berühren, gleichgültig, wie immer diese Einfriedungen beschaffen sind. So wird etwa eine einfache Drahtgittereinfriedung gegen Nachbargrundgrenzen nach dieser Gesetzesstelle im allgemeinen nicht bewilligungspflichtig sein.
Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, daß die in der Sachverhaltsdarstellung beschriebenen Einfriedungsmauern in einer Höhe von 2,5 m bzw. 4 m jedenfalls schon nach dem Einleitungssatz des § 60 Abs. 1 lit. b BO bewilligungspflichtig sind. Daß für die Errichtung solcher Mauern ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, konnte die belangte Behörde zu Recht als offenkundig im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG 1950 annehmen, wie sie auch zutreffend dargetan hat, daß bei nicht sachgemäßer Herstellung Einsturzgefahr und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen gegeben sein kann. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß er als konzessionierter Baumeister über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser, auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogene Umstand im Beschwerdefall deshalb nicht ausschlaggebend ist, weil es nach § 60 Abs. 1 lit. b BO für die Frage der Bewilligungspflicht nicht auf subjektive Fachkenntnisse des Bauführers, sondern auf das objektive Erfordernis ankommt, daß bestimmte bauliche Herstellungen das Vorliegen eines "wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse" verlangen, woran das Gesetz die Bewilligungspflicht knüpft. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß das Baubewilligungsverfahren ja gerade dem Zweck dient, klarzustellen, ob das beabsichtigte Bauvorhaben mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften übereinstimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt demnach die Auffassung der belangten Behörde, daß die genannten baulichen Maßnahmen die Kriterien der Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. b BO voll erfüllen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß die Behörde vor ihrer Entscheidung durch die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen hätte treffen müssen, übersieht er, daß die Frage, ob Baumaßnahmen der vorliegenden Art der Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. b BO unterliegen, im Hinblick auf die gegebene Offenkundigkeit gar nicht des Beweises durch Sachverständige bedarf. Aus welchen Überlegungen schließlich der Beschwerdeführer aufgefordert hätte werden müssen, Akteneinsicht zu nehmen, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Es erübrigte sich sohin eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Oktober 1988
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