Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 1994 auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes ab. Begründet wird die angefochtene Entscheidung damit, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 11. Juli 1994 eingebracht worden sei und ihre bisherige Bewilligung am 31. Juli 1994 geendet habe. Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Bewilligung zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte daher spätestens am 4. Juli 1994 die Verlängerung ihrer Bewilligung beantragen müssen. Der Verlängerungsantrag sei jedoch erst am 11. Juli 1994 eingebracht worden, weshalb die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt worden sei. Auf das Berufungsvorbringen könne deswegen nicht weiter eingegangen werden, weil es sich bei der genannten Frist um eine vom Gesetz normierte Fallfrist handle, die der Behörde keinerlei Ermessensspielraum einräume, sondern um eine zwingend anzuwendende Norm. Ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG sei nicht gestellt worden. Auf das Vorbringen - auch im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin - sei nicht weiter einzugehen.
2. In der gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:
1. Die im angefochtenen Bescheid getroffene maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 11. Juli 1994 eingebracht worden sei, und daß ihre bisherige Bewilligung bis zum 31. Juli 1994 gegolten habe, erweist sich auch anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens als zutreffend. Der von der belangten Behörde aus diesem Sachverhalt gezogene Schluß auf die Nichteinhaltung der in § 6 Abs. 3 AufG normierten Frist ("jedenfalls spätestens vier Wochen vor" Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung) ist daher richtig. Der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht somit die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0903).
2. In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin hätte konkludent einen Antrag gemäß § 71 AVG auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist gestellt. Über diesen Antrag habe die Behörde erster Instanz nicht entschieden, welcher Verfahrensmangel von der belangten Behörde jedenfalls aufzugreifen gewesen sei. Die Behörde erster Instanz hätte die Beschwerdeführerin im Sinne des § 13a AVG "zu mantutieren" gehabt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG um eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Fremden auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes führt, und gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu die Erkenntnisse
vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, und vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0903).
Selbst wenn man daher die von der Beschwerdeführerin anläßlich der Stellung ihres Antrages gemachte Angabe, sie habe die Antragsfrist deswegen versäumt, weil ihr Lebensgefährte seine Lohnbestätigung verspätet erhalten habe, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist wertete, belastete dies den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, zumal, wie bereits dargetan, eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht in Betracht kommt. Auch wenn aber eine Wiedereinsetzung in Betracht käme, hätte (abgesehen vom Fall des § 71 Abs. 6 AVG) aufgrund der Aktenlage entschieden werden können, bevor noch über den Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen war (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275 A).
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in ihrem Fall liege "eine erhebliche Integration vor", zumal sie sich schon vier Jahre in Österreich aufhalte und hier ein Kind geboren habe. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse oder die familiäre Situation des Fremden nicht vorgesehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087, und vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0943). Im vorliegenden Fall kommen auch die mit Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94, ausgedrückten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes nicht zum Tragen, daß - von Mißbrauchsfällen abgesehen - im Falle eines "jahre- bzw. jahrzehntelangen" rechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden eine mit Art. 8 EMRK in Einklang befindliche Auslegung des § 6 Abs. 2 AufG auch im Fall einer Fristversäumnis die Ermöglichung der Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verlange. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich die Beschwerdeführerin nämlich - wenn auch rechtmäßig - erst etwa dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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